Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausweichklausel (Abs 2).

Rn 3 Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, kann ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates angewendet oder berücksichtigt werden, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat (II). Es handelt sich um eine allg Ausweichklausel (Staud/Pirrung [18] Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 102), die auch zu drittstaatlichem Recht führen kann (Grüneberg/T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allg Auslegungsgrundsätze.

Rn 31 Ob der Erklärende in eigenem oder fremdem Namen handelt, ist in Zweifelfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont zu ermitteln (BGHZ 125, 175, 178). Für die Auslegung gelten die Grundsätze der §§ 133, 157 u I 2. Hiernach muss die Erklärung nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgen, es genügt vielmehr, wenn sich die Stellvertretung aus den Umständen ergibt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 6 Verbotswidrig begebene Wechsel u Schecks begründen zwar grds eine wirksame wertpapierrechtliche Verbindlichkeit (München ZIP 04, 991, 992; Bülow/Artz Rz 25). Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Begebung eines Wechsels o Schecks sowie eine damit verbundene Sicherungsabrede sind aber nichtig (§ 134; Staud/Kessal-Wulf Rz 32; Müller WM 91, 1781, 1786). Die Wirksamkeit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Reparatur oder Ersatzbeschaffung: Die Wertgrenzen.

Rn 29 Nach der Rspr des BGH ist also zu unterscheiden: (1.) liegen die Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte nur Ersatzbeschaffung verlangen (BGH NJW 07, 2917 [BGH 10.07.2007 - VI ZR 258/06]; muss sich dann aber den Restwert anrechnen lassen, Rn 39 und § 254 Rn 25). Er kann auch nicht etwa ›Rosinenpickerei‹ betreiben und die Reparaturk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung (Abs 1).

Rn 4 I umfasst in seinem Anwendungsbereich alle Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse. Dazu gehören insb die Ehemündigkeit (Saarbr FamRZ 08, 275; Karlsr FamRZ 17, 959; Andrae NZFam 16, 923, 924; Coester StAZ 16, 257, 259) sowie das Ehehindernis der Doppelehe (Naumbg FamRZ 15, 2054; zur polygamen Ehe Helms GPR 12, 2; Coester/Coester-Waltjen FamRZ 16, 1618, 1624 ff)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Das Gebrauchsrecht des Schuldners.

Rn 29 Für das Recht des Schuldners, den empfangenen Gegenstand zu gebrauchen und damit möglicherweise zu verschlechtern oder zu gefährden, ist zwischen dem vertraglichen und dem gesetzlichen Rücktrittsrecht zu unterscheiden. Rn 30 Beim vertraglichen Rücktrittsrecht muss sich durch Auslegung des die Überlassung regelnden Vertrages ergeben, was der Schuldner tun darf. Insb kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 2 Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und kein einseitiges Rechtsgeschäft, denn dem Angebot kommt Wirksamkeit nur als unselbstständiger Teil des zweiseitigen Rechtsgeschäfts ›Vertrag‹ zu. Daher ist das Angebot des Minderjährigen nach § 110 nicht zwingend unwirksam, sondern ggf genehmigungsbedürftig nach §§ 107, 108; es kommt auf die potentiellen Folge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eheaufhebung.

Rn 7 Auch nach Aufhebung einer Ehe gem §§ 1313, 1314 BGB kann ein VA durchgeführt werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Verfahrensverbund mit der Ehesache nicht in Betracht, weil § 137 I FamFG ausdr nur die Verbindung des VA mit einer Scheidungssache vorsieht (BGH FamRZ 82, 586; 89, 153, 154). Vielmehr muss zunächst die Rechtskraft des Eheaufhebungsurteils abgewartet werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / M. Unabdingbarkeit (§ 556 IV).

Rn 163 Eine zum Nachteil des Mieters von § 556 I, II 2, III, IIIa abw individuelle (BGH ZMR 19, 328 Rz 13) Vereinbarung ist ebenso wie eine in AGB unwirksam (§ 556 IV). Bspw eine formularmäßige Verwaltungskostenpauschale, aus der nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt (BGH ZMR 19, 328 Rz 14), oder die Verlängerung der Abrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bei schuldhafter Pflichtverletzung.

Rn 46 Dargestellt werden muss die Verletzungshandlung (Art, Zahl und Dauer, vgl LG Hamburg WuM 77, 30) und der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Bei Zahlungsverzug wird es nicht immer ausreichen eine Saldoliste vorzulegen (str, vgl Junglas ZMR 08, 673; BGH ZMR 04, 254: bei einfacher und klarer Sachlage genügt Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Miete; aA AG Dortmund ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Versicherung von Großrisiken.

Rn 3 Art 7 II enthält die Kollisionsnorm für Versicherungen von Großrisiken. Für die Beantwortung der Frage, wann ein solches Risiko gegeben ist, verweist die Norm auf Art 5d) der 1. Schadensversicherungsrichtlinie. Ein Großrisiko ist demnach entweder gegeben, wenn eine besondere Risikosparte (Schienenfahrzeugkasko-, Luftfahrtkasko-, See-, Binnensee- und Flussschifffahrt-, T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 38 Bei beweglichen Sachen unter Einschluss von Tieren meint Abnahme die Übernahme des Besitzes durch den Käufer, also den Akt, durch den der Verkäufer die Verpflichtung zur Übergabe erfüllt (I 1 Alt 1) und zugleich von der Kaufsache entlastet wird (RG 53, 161, 162; BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70] mwN; Staud/Beckmann Rz 215). Bei Grundstücken schließt sie ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 2 Anstelle der gesetzlichen Terminologie als Veräußerungsverbot hat sich die Bezeichnung als Verfügungsverbot eingebürgert. Nach Schutzbereich und Rechtsfolgen sind die in den §§ 135, 136 geregelten relativen Verfügungsverbote und die absoluten Verfügungsverbote zu unterscheiden. Relative Verfügungsverbote betreffen den Schutz bestimmter Personen und begründen eine relati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Übertragung.

Rn 145 Es ist möglich, die Schönheitsreparaturen einvernehmlich auf den Mieter – auch formularmäßig (BGH VIII ZR 79/22 Rz 20; NJW 15, 1594 [BGH 18.03.2015 - VIII ZR 185/14] Rz 35) – zu übertragen (s dazu ausf § 538 Rn 3 ff). Gerät der Mieter mit der Erfüllung dieser Pflicht in Verzug, kann der Vermieter bei laufendem Vertrag neben Erfüllung Vorschuss in Höhe der voraussichtl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Durchführung.

Rn 7 Die Durchführung ist Sache der GdW. Entspr Hardware ist anzuschaffen, zu leihen, zu mieten oder anderweitig zu organisieren. Die GdW muss den WEigtümern nach Maßgabe des Beschl die dort vorgesehene elektronische Kommunikation und die Wahrung der dort bestimmten Versammlungsrechte ermöglichen. Der Zugangsweg und ein etwaiger Legitimationsnachweis sind sämtlichen WEigtüme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wohnsitzlose Personen.

Rn 9 Mit der Aufgabe des Wohnsitzes muss nicht zwingend eine neue Wohnsitzbegründung verbunden sein. Soweit es an einer konkreten tatsächlichen Unterkunft iSe Wohnsitzbegründung oder am Domizilwillen fehlt, ist eine Person wohnsitzlos. Auch das G selbst geht ausdrücklich davon aus, dass Personen ohne Wohnsitz sein können (vgl § 16 ZPO). In solchen Fällen knüpft das G (im Fal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (Abs 1).

Rn 3 (1) Gemeint ist jeder Verkauf iRd Zwangsvollstreckung, unabhängig davon ob über Versteigerung, freihändig, privat- oder öffentlich-rechtlich (Erman/Grunewald Rz 2), insb Verkäufe gem §§ 814 ff, 825, 844, 857, 866 ZPO und Zwangsversteigerungen gem §§ 869 ZPO; 66 ff, 162, 171a ZVG. Rn 4 (2) Ausgeschlossen sind Beauftragte und ihre Hilfspersonen, also zB Richter, Rechtspfle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrecht.

Rn 20 Die Erklärung ist ggü dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden abzugeben, hilfsweise vor dem Standesamt I in Berlin (§ 43 II PStG). Dem Standesamt ist der Statutenwechsel anhand der Einbürgerungsurkunde nachzuweisen, die noch den unter ausl Recht gebildeten Namen trägt; denn bei Ausstellung der Urkunde ist die Einbürgerung noch nicht wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde.

Rn 26 Ist über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde aufgenommen, besteht eine Vermutung für die vollständige und richtige Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen (BGH NJW 00, 207 f; 03, 755; NJW 17, 175 Tz6), nicht für das Datum (BGH NJW-RR 90, 738 [BGH 12.02.1990 - II ZR 134/89]). Wer sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, muss danach den Beweis für ihr Vorli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 381 [Autor/Stand] Eine Befreiung von der Grundsteuerpflicht nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG hängt von zwei Voraussetzungen ab:[2] Unterhaltung des Grundbesitzes bzw. der Einrichtung im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse (Objektive Voraussetzung) Zuordnung des Grundbesitzes zu einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband (Subjektiv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ein-Personen- und Ein-Mann-Versammlung.

Rn 9 Die GdW entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Rn 6). Ab diesen Zeitpunkt ist der Alleineigentümer berechtigt, ihren Willen durch Beschl zu organisieren (Ein-Personen-Versammlung). Eine formale Versammlung ist unnötig. Der Alleineigentümer kann mit sich selbst jederzeit an jedem Ort ohne vorherige Organisation eine Universalversammlung abhalten und dort den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift regelt einen Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. § 313 ist daneben anwendbar, wenn der Sachverhalt außerhalb des Bereichs von § 530 liegt (BGH FamRZ 90, 600; BGHZ 184, 190, Rz 27; Götz ZEV 17, 371; Bergmann JZ 21, 16, 19). Rn 2 Die Vorschrift greift bei nur versprochenen wie bei schon vollzogenen Schenkungen, auch gemischten (BGH NJW 99, 1623 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfechtungserklärung.

Rn 3 Die Anfechtungserklärung kann nur in öffentlich beglaubigter Form nach § 129 oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (§ 1945) oder in der Form des § 128 abgegeben werden, § 1945. Dies gilt auch für die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme; sie unterliegt den Formerfordernissen der §§ 1945, 1955 (Hamm ErbR 09, 229). Der Bevollmächtigte benö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 § 19 I Fall 1 gibt eine Beschl-Kompetenz, über die Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) zu bestimmen (ferner besteht die Möglichkeit zu Verwaltungsvereinbarungen, dazu § 10 Rn 6). Die WEigtümer bilden durch den Beschl formal jew den Willen der GdW (BRDrs 168/20, 63). Kommt es bei ihrer Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Wille...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 6 ›Kenntnis‹ meint positives Wissen des Käufers oder seines Vertreters (§ 166 I) der Tatsachen, die den Mangel begründen, und der aus ihnen – im Kern – resultierenden rechtlichen Folgen (Schlesw NJOZ 10, 606, 607). Bsp: Köln BeckRS 14, 00523, einschließlich des Umfangs des Mangels (Kobl VersR 17, 828, 830). Unkenntnis oder nur bloßer Verdacht eines dieser Faktoren schließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich der §§ 164 ff.

Rn 28 Die §§ 164 ff gelten unmittelbar nur für Willenserklärungen iSd §§ 116 ff. Auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen finden sie entspr Anwendung (BGH MMR 21, 477 Rz 17). Das gilt insb für die Mahnung (§ 286 I), die Aufforderung zur Genehmigung (§§ 108 II, 177 II), die Fristsetzung (§§ 250 1, 281 I 1, 323 I 1, 637 I), die Mängelanzeige, die Ablehnungsandrohung (§§ 250, 326...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc)

Rn 24 Bei dem oft erbitterten Streit über Alleinsorge oder gemeinsame Sorge, sollte nicht übersehen werden, dass die praktische Bedeutung in vielen Fällen doch eher gering ist. Denn die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge gibt noch lange keine Garantie dafür, dass die Beziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht regelmäßig wohnt, stark und vertrauensvoll bleibt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Allgemeine Fragen.

Rn 24 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen (Hambg FamRZ 14, 1563 [Fortbestand früherer Ehe der Kindesmutter]; Nürnbg FamRZ 21, 493 Anm Solomon [Ehe der Eltern]), s.o. Rn 9 sowie Art 3 Rn 46 ff. Dabei kann sich auch die Vorfrage der Scheidung der Vorehe stellen, dazu Hambg FamRZ 21, 956 Anm von Hein = StAZ 21, 113 m Aufs Wall, 102. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungsverzicht (Abs 1).

Rn 3 I erklärt Vereinbarungen für unwirksam, durch die der Verbraucher für den Fall der – nach § 398 ohne Weiteres zulässigen (BGHZ 171, 180 Rz 12 ff; 183, 60 Rz 14 ff; 185, 133 Rz 31; NJW 11, 3024 [BGH 19.04.2011 - XI ZR 256/10] Rz 24) – Abtretung von Darlehensansprüchen vertraglich o einseitig auf Einwendungen o Einreden jeder (auch prozessualer) Art, Gestaltungsrechte o A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Duldungspflichten ggü WEigtümer (§ 14 II Nr 2).

Rn 50 Nach § 14 II Nr 2 – eine Vorschrift iSv § 1004 II BGB – haben WEigtümer Einwirkungen, zB Geräusche und Gerüche, zu dulden, die auf einer nach dem Gesetz (§ 14 I Nr 2), nach einer Vereinbarung oder einem Beschl zulässigen Benutzung durch einen WEigtümer oder einen Drittnutzer beruhen. Abwehrrechte nach § 14 II Nr 1, § 1004 I BGB bestehen dann nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wertungswiderspruch zu Nr 2.

Rn 20 Bei konnexen Gegenansprüchen auf Geld ist die Leistungsverweigerung als Aufrechnung zu werten, deren Ausschluss Nr 3 großzügiger als Nr 2 nur in begrenzten Fällen untersagt (BGH NJW 84, 129 [BGH 22.04.1983 - RiZ (R) 4/82]). Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidung von Geld- und Sachleistungsforderung. Das Aufrechnungsverbot muss gem der Wertun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Insolvenzverschleppung.

Rn 46 Auch unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung kann die Sicherungsübereignung sittenwidrig sein (BGHZ 10, 228; 96, 231, 235 f; 210, 30 Rz 39, dazu Stürner JZ 16, 1123; WM 04, 1575, 1576; NJW 95, 1668; 92, 3167; Köln ZIP 84, 1472, 1474; WM 03, 1070, 1071 f; KG WM 16, 1073, 1074). Insolvenzverschleppung liegt zB vor, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der Kr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verständlichkeit.

Rn 35 Die Abrechnung und ihre jeweiligen Bestandteile/Ergänzungen müssen für einen durchschnittlichen (BGH ZMR 18, 343 Rz 7; NJW 12, 2648 Rz 20) WEigtümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein (BGH ZMR 18, 343 Rz 7). Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ausweist (BGH ZMR 18, 343 Rz 7; NJW 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Getrenntleben seit mindestens drei Jahren (Nr 1).

Rn 2 Voraussetzung ist, dass die Eheleute seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt leben. Danach wird das Scheitern der Ehe ohnehin unwiderlegbar vermutet (§ 1566 II). Wegen des Begriffs der Trennung wird auf § 1567 verwiesen. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf, insb ist der Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften unerheblich (München FamR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 In dem Kapitel 1 sind die grundlegenden allg Bestimmungen für den VA und dessen Durchführung zu finden. Die in den §§ 1–5 enthaltenen Bestimmungen haben Bedeutung für jedes Ausgleichsverfahren. § 1 regelt den Grundsatz der Halbteilung aller von den Ehegatten in ihrer Ehe erworbenen Versorgungsanrechte (Abs 1) und bestimmt die Ausgleichsverpflichtung und -berechtigung in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Konkurrenz von Verfügung und Rang.

Rn 9 Zweifelhaft und umstr ist, ob die Verfügung auch dann von Bedeutung ist, wenn ein rangschlechterer Hypothekar damit auf einen Mietzins zugreifen will, der einem rangbesseren Berechtigten zusteht, insb, ob die Abtretung von Mietzins an einen rangbesseren Hypothekar für die Zeit nach der Beschlagnahme durch einen rangschlechteren Hypothekar wirksam ist (bejahend: KG KGR 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkung der Vertretungsmacht.

Rn 3 Die Satzung kann den Umfang der Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränken, indem sie hinreichend bestimmt (Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]) erkennen lässt, dass sie nicht nur die interne Geschäftsführung regeln, sondern die Vertretungsmacht beschränken will (BGH NJW-RR 96, 866 [BGH 22.04.1996 - II ZR 65/95]). Der Dritte muss sich die Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Intere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Übernahme durch Vertrag, § 831 II.

Rn 23 Wer durch Vertrag die Pflichten des Geschäftsherrn übernimmt, haftet gem § 831 II wie dieser. Die Pflichten des Geschäftsherrn können also nicht durch vertragliche Weitergabe verändert oder gar zum Erlöschen gebracht werden. Die Regelung passt jedoch nur für die Übertragung auf Personen, die nicht Verrichtungsgehilfen und nicht Organe des Geschäftsherrn sind (insb BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen des ArbG zur Unterbindung (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz setzen voraus, dass (sexuelle) Belästigung tatsächlich erfolgt ist und der ArbG davon Kenntnis hat. Auch Untätigkeit oder Belästigung durch den ArbG selbst werden von 1 erfasst. Arbeitsplatz ist funktional und umfasst auch dienstliche Veranstaltungen wie Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausübung.

Rn 8 Die formfreie (I 2; ggü § 311b I: BGHZ 140, 218, 220 mwN; MüKo/Westermann Rz 10; differenzierend Staud/Mader/Schermaier Rz 18 mwN; ggü Gemeinderecht: BGHZ 29, 107, 111f) Erklärung der Ausübung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, unwiderrufliche (BGHZ 29, 107, 110) Willenserklärung, die mit Ausn von Rechtsbedingungen (vgl RG 97, 269, 272f) bedingungsfeindlich ist (H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Testamentsvollstreckung für den Nacherben.

Rn 60 Dem Nacherben kann ein Testamentsvollstrecker mit der Maßgabe ernannt werden, dass er nur bis zum Nacherbfall dessen Rechte ausübt und dessen Pflichten erfüllt; dies dient idR einer wirksamen Beaufsichtigung des Vorerben und ist in § 2222 geregelt. Der Testamentsvollstrecker kann dem Nacherben aber auch für die Zeit ab dem Nacherbfall ernannt werden; Besonderheiten erg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen.

Rn 2 Es bestehen jedoch hinsichtlich des Verbots des Abzugs von Zinsen auch Ausnahmen. Ist der Schuldner gesetzlich zur Leistung gezwungen, wie zB bei Gefährdung der Sicherheit der Hypothek nach § 1133 S 3 oder bei vorzeitiger Rückgabe des Pfandes bei einer Rechtsverletzung seitens des Pfandgläubigers nach § 1217 (Staud/Bittner/Kolbe § 272 Rz 3; Erman/Artz § 272 Rz 1), lässt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichungs- und zugleich anrechnungspflichtige Zuwendungen (Abs 4).

Rn 10 Die Regelung will die doppelte Anrechnung verhindern, wenn eine Zuwendung ausgleichungspflichtig nach § 2316 I und zugleich anrechnungspflichtig nach § 2315 I ist: Es sind erst die Ausgleichungspflichtteile nach §§ 2316, 2050 ff zu berechnen und dann die Zuwendung mit der Hälfte ihres Wertes beim Ausgleichungspflichtteil des Zuwendungsempfängers zu subtrahieren (BayObL...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wahl der Namensgrundform nach Abs 1 Nr 4.

Rn 13 Nr 4 betrifft nur den Familiennamen. Führt eine Person – wie in Russland, Tschechien, Polen, Griechenland – eine geschlechtsspezifische (Golowina) oder eine verwandtschaftsspezifische (Olafsdatter, Bin Ibrahim) Form, so kann sie diese nach Nr 4 durch die Grundform ersetzen lassen (sog Ursprungserklärung, vgl § 381b V 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Auskunftsanspruch dient der Sicherung der Ausgleichungspflicht (nicht der Auseinandersetzung: Stuttg ZEV 19, 25 [OLG Stuttgart 02.07.2018 - 19 W 27/18]). Eine weitergehend allgemeine Auskunftspflicht unter den Miterben über den Nachlass existiert nicht, vor allem ist der Vorschrift kein allgemeiner erbrechtlicher Auskunftsanspruch zu entnehmen (vgl München NJW 13, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begründetheit.

Rn 3 Der Antrag auf Bestellung eines Liquidators ist begründet, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dafür muss die Bestellung geboten ein, weil anderenfalls eine zuverlässige Verfolgung des Abwicklungszwecks gefährdet erscheint; so etwa bei Fehlen, Abwesenheit, Unfähigkeit, Unwilligkeit, Pflichtwidrigkeit oder Streitgelähmtheit der eigentlich berufenen Personen (BayObLG NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorauszahlungen.

Rn 4 II beschränkt die Erfüllung für Unterhaltsvorauszahlungen. Danach befreien diese für drei Monate, vgl § 760 II, oder für einen angemessenen Zeitabschnitt. Hierbei handelt es sich idR um einen Rahmen zwischen drei und sechs Monaten. Sollen Zahlungen einen längeren Zeitraum abgelten, handelt der Schuldner auf eigene Gefahr. Hat der Gläubiger das gezahlte Geld nicht richti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen (II).

Rn 3 Ehrenamtliche Betreuer, die bereits vor ihrer Bestellung mit dem Betreuten in einer familiären oder persönlichen Beziehung standen, werden von der Verpflichtung zur Erstellung eines Anfangsberichts ausgenommen (II 1), bleiben jedoch zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nach § 1835 verpflichtet (II 4). Damit das BtG dennoch die für die Führung der Aufsicht notwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Vererblichkeit – Insolvenz des Berechtigten.

Rn 29 Nach II 2 ist das Vorkaufsrecht, zusammen mit dem Miterbenanteil, vererblich (Staud/Löhnig § 2034 Rz 11). Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt auch nach Veräußerung seines Erbteils nicht mehr in der Person des Erwerbers auf, wenn er den Miterben später beerbt (BGH NJW 11, 1126). Rn 30 Das Vorkaufsrecht gehört im Falle der Insolvenz eines Miterben nicht in die Insolvenzma...mehr