Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Überwachung, Aufsicht.

Rn 18 Über den Gesetzeswortlaut hinaus sind Überwachungs- und Aufsichtspflichten des Geschäftsherrn anerkannt (zB RGZ 78, 107, 109 f; BGHZ 8, 239, 243; NJW 03, 288, 290). Sie sind die logische Fortsetzung der Pflicht zu sorgfältiger Auswahl, die sich nicht in der Erstauswahl erschöpft, sondern über die Zeit der gesamten Tätigkeit fortdauert, weil sich der Entlastungsbeweis a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.

Rn 1 § 31 I, II kennt Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht; nach § 31 III bestehen zwischen diesen grds keine Unterschiede. Ein Dauerwohn- und ein Dauernutzungsrecht können auch als Einheit bestellt werden (BayObLG NJW 60, 2100 [BGH 22.06.1960 - IV ZR 11/60]: Eintragung als Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht). Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht sind besonders qualifizierte Formen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsstellung des Vorerben.

Rn 47 Der Vorerbe ist als Erbe auf Zeit grds Träger aller zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten. Im Interesse des Nacherben darf er ihn aber grds nur nutzen, nicht auch darüber verfügen. Er ist für ihn ein Sondervermögen, wofür ihn Verwaltungspflichten treffen, denen jedoch auch ein Recht zur Verwaltung gegenübersteht. Zwischen Vor- und Nacherben besteht ein gesetzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 9 Zu ersetzen sind durch die Rechtsgutsverletzung verursachte Schäden, die in §§ 7–9 näher bestimmt sind. Bei Personenschäden ist der Haftungshöchstbetrag nach § 10, bei Sachschäden die Selbstbeteiligung nach § 11 zu berücksichtigen. Die haftungsausfüllende Kausalität ist ebenfalls nach allg Regeln (§ 823 BGB Rn 22) zu ermitteln.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgestaltung des Rechtes (§ 481 II).

Rn 5 Es kommt nicht darauf an, ob die Verträge schuldrechtlich, sachenrechtlich, mitgliedschaftsrechtlich oder anders ausgestaltet sind (Leible/Müller NZM 09, 19 [BGH 25.06.2008 - VIII ZR 103/07]). Gebräuchliche Vertragstypen bei Teilzeit-Wohnrechten sind: Kaufverträge über ein dingliches Nutzungsrecht, Mietverträge, Mitgliedschaften in einem Verein oder der Erwerb eines Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Willensbildung.

Rn 13 Die Willensbildung der GdW – auch in Bezug auf das Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) – ist nach § 19 I grds Aufgabe der WEigtümer (s.a. BGH ZMR 22, 140 Rz 3). Sie bilden den Willen durch Beschl, der wie jeder Beschl angefochten werden kann (s.a. BGH ZMR 16, 789), oder durch eine Vereinbarung. Etwas anderes gilt, sofern allein der Verw nach § 27 I Nr 1 oder Nr 2 oder nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das Kündigungsschreiben.

Rn 11 § 568 I und II sind anwendbar. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Kündigungsprivileg wird nicht ersetzt durch die Angabe der verlängerten Kündigungsfrist. Wegen § 573a III muss klar auf eines der Privilegien nach § 573a I oder II verwiesen werden, so dass für den Mieter deutlich wird: Es soll nicht aufgrund eines berechtigten Interesses gekündigt werden (AG Wedding MM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten von Rechtsmängeln.

Rn 3 Ein Rechtsmangel liegt gem §§ 327g iVm 327d vor, wenn die rechtlichen Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung des digitalen Produkts nicht den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit des Produkts gem § 327e II, III entsprechen. Insb die Eignung für die gewöhnliche Verwendung gem §§ 327g, 327e III 1 Nr 1 wird dabei maßgeblich durch die nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Internationaler Kauf.

Rn 19 Ohne besondere Vereinbarung gilt das BGB außerhalb des Geltungsbereichs des UN-Kaufrechts nach Maßgabe des IPR (zB Art 4 ROM I; für Verbraucherverträge gilt Art 6 ROM I). Das BGB kann anstelle ausländischen Rechts und des UN-Kaufrechts (vgl Stürner BB 06, 2029 ff; Piltz NJW 12, 3061 ff; 13; 2567 ff; 15, 2548 ff) vereinbart werden (zum Verbrauchsgüterkauf s Art 6 ROM I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäft.

Rn 25 Weist ein gültiges Rechtsgeschäft in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke auf, kann die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (BGHZ 9, 277 f; 77, 304; GRUR 20, 57 Tz 26). Erforderlich ist ein wirksames Rechtsgeschäft, nicht eine einzelne Willenserklärung (BGH NJW 09, 2443 Tz 19). Ein Einigungsmangel über den Kauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertragsschluss.

Rn 16 Der Maklervertrag kommt nach den allg Regeln durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff). Ein Verhalten der Parteien, das den Willen zum Abschluss eines Maklervertrags eindeutig erkennen lässt, ist auch noch nach dem Erbringen der Maklertätigkeit möglich (Hamm BeckRS 23, 3615; Hambg NJW-RR 03, 487 [OLG Hamburg 17.05.2002 - 9 U 39/01]). Bei der Auslegung der Willense...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Der Mensch als Rechtssubjekt.

Rn 10 Der Begriff der natürlichen Person ist identisch mit dem Begriff des Menschen. Dabei handelt es sich um eine biologische Einteilung. Mensch iSv § 1 ist, wer von Menschen abstammt. Aussehen, Gesundheit und Gestalt des Menschen sind ebenso ohne rechtliche Bedeutung wie Staatsangehörigkeit, Religion, Beruf, Weltanschauung oder Geschlecht. Unstr kann daher die Rechtsfähigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fristsetzung oder Abmahnung.

Rn 13 Dazu § 314 II mit der Verweisung auf § 323 II; vgl Rn 9. Hier gilt Entsprechendes wie bei § 323, vgl dort Rn 15 ff. Nicht genügend ist jedenfalls die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens; es muss für den Schuldner vielmehr deutlich werden, dass weiteres Fehlverhalten zu rechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beendigung der Vertragsbeziehung führen kann (BGH NJW 12, 53 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Subjektiver Tatbestand.

Rn 40 Vom Drohenden muss bezweckt werden, den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Voraussetzung ist ein vorsätzliches Handeln, dh der Drohende muss den Bedrohten bewusst in eine Zwangslage versetzen wollen (BGH NJW-RR 96, 1283 [BSG 25.10.1995 - 5 RJ 40/93]; BAG NZA 06, 841 [BAG 15.12.2005 - 6 AZR 197/05] Tz 17; Neuner § 41 Rz 129; aA Larenz/Wolf AT 9....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einseitige Zustandsfeststellung durch den Unternehmer (Abs 2).

Rn 6 Der Unternehmer darf die Zustandsfeststellung in der durch I beschriebenen Weise alleine vornehmen, wenn der Besteller unentschuldigt zu einem Termin zur Zustandsfeststellung nicht erscheint, der entweder vereinbart oder vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmt worden sein muss (Leupertz/Preussner/Sienz/Hummel § 650g Rz 32 ff). Hintergrund für die gesetzliche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wirtschaftlichkeitsgebot.

Rn 11 Nach dem auch im Wohnungseigentumsrecht geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (BGH NJW 20, 988 [BGH 05.07.2019 - V ZR 278/17] Rz 30; 19, 3780 Rz 10) darf die GdW grds nur solche Kosten vertraglich festlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen WEig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vom Mieter in die Räume eingebrachte Einrichtung.

Rn 4 Dies sind bewegliche Sachen (Schmid MDR 15, 9) zB Einbauküchen (vgl Heinz ZMR 15, 440, Mummenhoff WuM 17, 515; LG Bonn ZMR 17, 245), Waschbecken, Badewannen, Kücheneinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, Wandschränke, Rollläden, Anpflanzungen im Garten, Steckdosenschalter und Antennen, Wallbox (Horst NZM 22, 313), Steckersolaranlagen (Föller WuM 23, 513), die der Mieter mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Konkurrenzen.

Rn 17 Die zahlreichen Sonderregelungen für eine außerordentliche Kündigung (etwa §§ 490, 543, 569, 626, 723 BGB, 89a, 133, 139 HGB, 297 AktG) schließen den allgemeineren § 314 aus (BTDrs 14/6040, 177; MüKo/Gaier Rz 17 ff; Grüneberg/Grüneberg Rz 4; zu seiner Erweiterung Grunsky/Kupka FS Medicus [09], 155). Zur Anwendung im Reiserecht Köln MDR 21, 1453 [OLG Köln 25.08.2021 - 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rangfolge, S 2.

Rn 8 Die Rangfolge mehrerer unter Art 45 II 1 fallender Sicherungsrechte (vgl § 761 HGB) bestimmt sich gem 2 wiederum nach der lex rei sitae. Bei Luftfahrzeugen sind allerdings die §§ 103, 104 LuftFzgG gem Art 3 II vorrangig. Ausnahmsweise kann die lex fori über Art 46 insoweit zur Anwendung gebracht werden. In jedem Fall ist sie bzgl der materiellrechtlichen Wirkungen von V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufsichtsbehördlich genehmigte Kopplungsgeschäfte (Abs 3).

Rn 6 Voraussetzung für ein zulässiges Kopplungsgeschäft ist eine Genehmigung der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin) sowohl des neuartigen Finanzprodukts o der -dienstleistung als auch der Kopplung. Die Genehmigung darf nur für erstmals nach Verabschiedung der WoImmoKrRL am 20.3.14 vertriebene, nicht separat erhältliche Produkte u Dienstleistungen ert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erhaltungspflicht.

Rn 14 Jeder WEigtümer hat nach §§ 13 II, 14 I Nr 1 die Pflicht, das SonderE so zu erhalten, dass dadurch weder der GdW noch einem anderen WEigtümer ein Nachteil (Rn 36) erwächst. Auf welche Art und Weise ein WEigtümer dieser Pflicht genügt, ist grds seine Sache; ein die Frage regelnder Beschl wäre nichtig (Ddorf ZMR 02, 613). Gehen bereits vom SonderE im Ursprungszustand Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sachlich gerechtfertigter Grund.

Rn 24 Ein Lösungsgrund ist sachlich gerechtfertigt, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Verwenders an der Auflösung des Vertrages das Interesse des Vertragspartners am Fortbestand des Vertrages überwiegt (BGH NJW 87, 833 [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]; vgl HP/Becker § 308 Nr 3 Rz 7). Eine sachliche Rechtfertigung kann sich insb aus Leistungshindern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dauerwohnvertrag.

Rn 4 Nach § 32 III muss der Bestellung eines Dauerwohnrechtes ein schuldrechtlicher Vertrag zu Grunde liegen (Dauerwohnvertrag). Sein Inhalt ist tw gesetzlich diktiert, vgl §§ 33 IV Nr 1 bis Nr 4, 32 III. Der Dauerwohnvertrag ist meist kauf- oder mietähnlich und grds formfrei (BGH NJW 84, 612, 613 [BGH 21.10.1983 - V ZR 121/82]). Mögliche Inhalte werden im Gesetz ua genannt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schriftform/Laufzeit.

Rn 3 Die Indexvereinbarung muss – auch bei einem mündlichen Vertrag – gem § 557b I 1 schriftlich iSv § 126 sein (s.a. Mankowski ZMR 02, 481, 484). Die Vereinbarung kann zu Beginn, aber auch während des Laufs des Mietvertrags geschlossen werden. Eine Mindestlaufzeit ist nicht vorgeschrieben. Die Indexmiete kann daher sowohl in einem befristeten als auch in einem unbefristeten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vereinbarung der Vertragsstrafe.

Rn 9 Die Vertragsstrafe wird (entgegen dem Wortlaut von § 339) nicht vom Schuldner einseitig versprochen, sondern mit dem Gläubiger vereinbart (s BGH ZIP 06, 1779 f; GRUR 17, 823). Dafür genügen im Grundsatz auch AGB. Unschädlich für die Vereinbarung ist es, wenn der Schuldner eine eigene Unterlassungserklärung formuliert statt die vom Gläubiger entworfene Unterlassungserklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweisfragen.

Rn 9 Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene notarielle Urkunde ist öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Sie erbringt vollen Beweis über die Identität der erklärenden Person sowie der Urkundsperson, den Ort, die Zeit und die wiedergegebenen Umstände des Beurkundungsvorgangs. Die Beweiskraft erstreckt sich ferner darauf, dass die beurkundeten Erklärungen tatsächlich m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Unterrichtungsanspruch.

Rn 17 Aus §§ 1353, 1386 II folgt daneben der Anspruch des Ehegatten, über während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigte Vermögensverfügungen in groben Zügen unterrichtet zu werden. Dieser Anspruch besteht bis zur Auflösung der Ehe (BGH FamRZ 78, 677; Bambg FamRZ 09, 1906; Karlsr FamRZ 90, 161), jedoch nicht mehr nach deren Scheitern und einem mehr als 1-jä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 671 enthält zwei Instrumente (Widerruf, Kündigung), die zur Beendigung des Auftrags mit Wirkung für die Zukunft führen. Bereits entstandene Ansprüche bleiben davon unberührt (BGH NJW 91, 2210 [BGH 19.03.1991 - XI ZR 102/90]). Der Widerruf des Auftraggebers und die Kündigung des Beauftragten können jederzeit erfolgen. Es handelt sich um einseitige, empfangsbedürftige, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Folge einer Nichtzahlung.

Rn 180 Entrichtet der Mieter die Miete nicht, kann der Vermieter kündigen, unter den Voraussetzungen der §§ 543 II 1 Nr 3, 569 III auch außerordentlich. Ferner kann der Vermieter nach §§ 280, 281, 286 ff Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Ist die erste Miete zu Beginn der Mietzeit zu entrichten, kann der Vermieter nach § 320 die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 58. Spiel (Abs 4).

Rn 57 Die engste Verbindung besteht idR mit dem Recht am Ort der Durchführung bzw des Abschlusses, da dort beide Parteien das Risiko auf sich nehmen (nach Staud/Magnus Art 4 Rz 520 gilt dies für Spiel unter Privaten, während bei gewerblich durchgeführten Spielen der gewöhnliche Aufenthalt (Art 19) des Spielunternehmens entscheidend sei, Staud/Magnus Art 4 Rz 521). S.a. § 762...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Typen von Kaufverträgen.

Rn 8 Für Anwendung und Auslegung des Kaufrechts ist trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit zwischen einzelnen Vertragstypen zu unterscheiden. Das System des Kaufrechts unterscheidet folgende Kaufvertragstypen: Rn 9 (1) Der Verbrauchsgüterkauf, dh der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (s § 474 Rn 3–8), unterliegt erg den Sonderregeln...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Auftrag, Dienstvertrag, Werkvertrag.

Rn 10 Der Maklervertrag und der Auftrag unterscheiden sich einerseits im Hinblick auf die Entgeltlichkeit und andererseits dadurch, dass der Beauftragte fremdnützig tätig wird, während der Makler eigennützig handelt (Bremen OLGZ 65, 1965; Grüneberg/Retzlaff Einf § 652 Rz 5). Zum Ausdruck kommt der Unterschied in der fehlenden Verpflichtung des Maklers zur Tätigkeit; dagegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Während Abschn 1 (§§ 1–5) Regelungen für alle vom AGG erfassten Vertragsverhältnisse enthält, regelt Abschn 2 (§§ 6–18) den speziellen Schutz der Beschäftigten und unterteilt sich in vier Unterabschnitte: Verbot der Benachteiligung (§§ 6–10), Organisationspflichten des ArbG (§§ 11, 12), spezielle Rechte Beschäftigter (§§ 13–16) sowie ergänzende Vorschriften (§§ 17, 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Einzelfälle.

Rn 11 (1) Forderungen. (a) Vertrag zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragspartner des Handels ist kein Forderungskauf, sondern Schuldversprechen (§ 780; zur aF BGHZ 150, 286, 290 ff; BGH NJW-RR 04, 481f). (b) Rechtsmängel sind alle Einwendungen, Einreden und Gegenrechte, die Dritte gegen Realisierung und Höhe der Forderung endgültig oder zeitweise geltend machen können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik der §§ 177–180.

Rn 1 Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter im Namen des Vertretenen ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) vornimmt, entfaltet keine Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen (§ 164 Rn 48). Ein Vertrag ist schwebend unwirksam (s § 184 Rn 1). Die Schwebezeit wird beendet durch die Genehmigung des Vertretenen oder deren Verweigerung. Der Vertragspartner kann die Schwebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verkauf zu Gesamtpreis (S 1).

Rn 2 Ein Verkauf mehrerer Gegenstände liegt auch vor, wenn bei Vorkaufsrecht auf (1) Teilfläche das gesamte Grundstück (RG HRR 35 Nr 724; analoge Anwendung: BayObLG NJW 67, 113; Karlsr NJW-RR 96, 916 [OLG Karlsruhe 17.05.1995 - 13 U 125/93]; BGH NJW-RR 16, 910 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 61/15] Rz 63; nicht bei Grundstücksverkauf, wenn Vorkaufsrecht unterliegende Eigentumswohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergabesurrogat.

Rn 3 Die Übergabe kann durch die Übergabesurrogate der §§ 929 2, 930 oder 931 ersetzt werden. Dabei kommt § 929 2 nur im Fall fehlerhaften Verhaltens des GBA (Aushändigung des Briefs an andere Person als den Eigentümer ohne Aushändigungsvereinbarung) oder eigenmächtiger Besitzergreifung durch den Gläubiger in Frage; erforderlich ist dann Einigung über die Entstehung der Hypo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Beweislast.

Rn 21 Der Vermieter, der zB eine Mieterhöhung verlangt, trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnfläche (BGH ZMR 17, 721 Rz 13). Wenn er eine bestimmte Wohnfläche vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substanziierte Darlegung. Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat – soll sein Vortrag beach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung des Ablösungsrechts (I).

Rn 7 Der Dritte übt sein Ablösungsrecht aus, indem er den Gläubiger befriedigt. Abw von § 267 (Rn 8) kann der Schuldner die Befriedigung des Gläubigers auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung bewirken, wenn deren spezielle Voraussetzungen gegeben sind. Die Zweckrichtung des § 268 macht lediglich die Gegenseitigkeit der Forderungen iRd Aufrechnung entbehrlich (MüKoBGB/Krüger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung des Nachlasspflegers.

Rn 32 Der Nachlasspfleger ist dem Erben nach §§ 1915, 1833 verantwortlich (Hamm FamRZ 95, 696) und haftet ihm auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses für jede Verletzung seiner Pflichten, §§ 1915 I, 1833, 276. Rn 33 Der Nachlasspfleger haftet den Nachlassgläubigern nur bei Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2012 I 2 und nach dem Recht der unerlaubten Handlung, wobe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 4 Störende Immissionen unterliegen kraft der Verweisung auf das Internationale Delikts- und Umweltrecht der ROM II in erster Linie dem Recht des Erfolgsorts gem Art 4 I ROM II. Ist die Grundstücksimmission allerdings eine Umweltschädigung iSv Art 7 ROM II, so kann der Geschädigte alternativ das Recht des Handlungsortes wählen. Das Wahlrecht hinsichtlich des nachbarrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Dem Schuldner schadet nur positive Kenntnis; Kennenmüssen genügt nicht (RGZ 135, 247, 251; BGHZ 135, 39, 42; NJW-RR 20, 370, 371). Ausreichend ist allerdings insoweit das Wissen um die tatsächlichen Umstände, die den Forderungsübergang begründen, es muss die Person des Zessionars nicht umfassen (MüKo/Kieninger § 407 Rz 14). Auf eine unzutreffende rechtliche Würdigung ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 2 Für das Verfahren gelten die in § 20 Rn 24 ff und in § 25 Rn 18 ff dargestellten Grundsätze. Beteiligte des Verfahrens sind nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte und die Witwe bzw der Witwer des Ausgleichspflichtigen (§ 219 Nr 1 und 4 FamFG). Das FamG erlässt einen Leistungstitel, aus dem ggf nach § 95 I Nr 1 FamFG iVm den §§ 802a ff ZPO zu vollstrecken ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grenzen.

Rn 4 §§ 2287, 2288 wirken missbräuchlichen Verfügungen entgegen. Solche sind grds wirksam, auch wenn Beeinträchtigungsabsicht vorlag und sie unentgeltlich erfolgten. Es entstehen dann aber Ersatzansprüche gegen den Begünstigten. Nur unter ganz besonderen Umständen gelten §§ 138, 826 (Köln ZEV 96, 23, 24): Hohe Geldzuwendungen können wegen des verfolgten Zwecks und der Art un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beispiele aus der Rspr.

Rn 3 Vertretbar sind Geld (vgl §§ 607, 783) und Wertpapiere sowie sämtliche Neuwaren aus einer Serienproduktion, zB Kraftfahrzeuge (München DAR 64, 189), Möbel (BGH NJW 71, 1793), Maschinen wie Wärmepumpen (Hamm BB 86, 555) oder Windkraftanlagen (LG Flensburg WM 00, 2113), Baustoffe (BGH NJW-RR 96, 837), landwirtschaftliche Produkte, Bier einer bestimmten Brauerei (München O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zweck und Erscheinungsformen.

Rn 61 Die Funktion der Gesamtvertretung besteht darin, durch gegenseitige Kontrolle (Vier-Augen-Prinzip) treuwidrigen Rechtsgeschäften vorzubeugen und die Kompetenz der Vertreter in ihrer Gesamtheit zu bündeln (Staud/Schilken § 167 Rz 53). Von einer ›unechten‹ oder ›gemischten‹ Gesamtvertretung spricht man, wenn ein Gesellschafter, Vorstand oder Geschäftsführer nur zusammen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Ersparte Aufwendungen.

Rn 21 Der Begriff der ›ersparten Aufwendung‹ hat – nicht zuletzt durch die Diskussion um den sog Flugreisefall (BGHZ 55, 128, s iE § 812 Rn 30) – reichlich unscharfe Konturen. Er erlangt in besonders gelagerten Einzelfällen uU dort Bedeutung, wo es bspw bei auftragslos erbrachten, für das Gelingen des Bauvorhabens erforderlichen Bauleistungen um die Bestimmung des Bereicheru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eingriffsnorm.

Rn 2 Für den Begriff der Eingriffsnorm kann man, wie der EuGH nun bestätigt hat (C-149/18 – Da Silva Martins, EuZW 19, 134 = ECLI:EU:C:2019:84, Rz 28), – auf Art 9 I ROM I zurückgreifen (ebenso 13. Aufl; Junker RIW 10, 257, 268; MüKo/Junker Art 16 Rz 13; Leible ROM I und ROM II: Neue Perspektiven im Europäischen Kollisionsrecht S 62, Erman/Stürner Art 16 Rz 4; Ebke ZVglRWiss...mehr