Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2.

Rn 21 Die Verfahrensstandschaft endet mit Rechtskraft der Scheidung, mit Volljährigkeit des Kindes, mit Übergang des Kindesunterhaltsanspruchs auf das Land gem § 7 UVG und mit Übergang der Sorge oder Obhut auf den anderen Elternteil (Hamm FamRZ 90, 890). Während in den letzten beiden Fällen die Verfahrensstandschaft übergangslos endet, gilt iÜ folgendes: Macht ein Elternteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anfechtungsausschluss.

Rn 7 Auf das Anfechtungsrecht kann als höchstpersönliches (§ 1600a I) Recht nicht wirksam rechtsgeschäftlich verzichtet werden (BGH FamRZ 20, 1004). Die Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater und die Mutter ist unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, ausgeschlossen, wenn das Kind mit ihrer beiderseitigen Einwilligung durch eine ärztlich assistierte künstli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Abs 2 wurde eingefügt und der bisherige Abs 2 wurde Abs 3 durch das G zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht v 14.3.23, BGBl I Nr 72. Näher Rn 15a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins und nach §§ 36, 37, 41 zwingend (§ 40 1) notwendig. Sie wird durch die Gesamtheit der erschienenen Mitglied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäfte.

Rn 13 § 138 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art, also für Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäfte. Allerdings begründet ein sittenwidriges Grundgeschäft nicht schon die Sittenwidrigkeit des abstrakten Geschäfts. Dazu müssen weitere Umstände hinzukommen (Soergel/Hefermehl Rz 12). Ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen kann aufgrund einer Gesamtwürdigung nichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift soll die Durchführung einer Nachlassinsolvenz dort vermeiden, wo diese nur deshalb erforderlich wäre, weil sie auf die Anordnungen des Erblassers zurückzuführen wäre, was idR nicht seinem Willen entsprechen würde. Der Erbe kann die Herbeiführung der Haftungsbeschränkung nach den §§ 1990, 1991 hier auch dann herbeiführen, wenn eine die Kosten des Insolvenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 4 Die Testamentserrichtung besteht stets aus der vom Notar zu führenden Verhandlung, der Niederschrift, ihrer Verlesung, dem Genehmigen und Unterschreiben durch den Erblasser sowie dem Abschluss durch Unterschrift des Notars und sonst mitwirkender Personen. Der Notar hat Identität und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen wahren Willen z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines: Notwendigkeit einer Beschl-Kompetenz.

Rn 24 § 23 IV setzt voraus, dass überhaupt durch Beschl entschieden werden darf (BGHZ 145, 158, 163 = ZMR 00, 771). Es bedarf also stets einer Beschl-Kompetenz. Gesetzliche Beschl-Kompetenz folgt nach hM aus: §§ 9b II, 12 I, IV 1, 16 II 2, 17 I, 19 I, 20 I, 21 IV 1, V 1, 23 I 2, III 2, 24 III, V, VIII 2, 26 I, 27 II, 28 I 1, II 1, III und 29 I 1. Gewillkürte Beschl-Kompetenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausdrücklich.

Rn 10 Für eine Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter bedarf es grds einer ausdrücklichen, inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich klar und eindeutig ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig (BGH NZM 12, 608 Rz 20; NJW 08, 283 Rz 16) Betriebskosten zu tragen hat (BGH NZM 12, 608 [BGH 02.05.2012 - XII ZR 88/10] Rz 14); die Vereinbarung der T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Antragsberechtigte.

Rn 1 Die Antragsberechtigung wird in der Vorschrift für alle Aufhebungsgründe abschließend geregelt und steht weiteren Personen nicht zu. Mehrere Anträge aufhebungsberechtigter Personen oder Stellen können nach § 126 FamFG verbunden werden. Antragsberechtigt ist bei einem Verstoß gg §§ 1303 S 1, 1304, 1306, 1307, 1311, 1314 II Nr 1 u 5 jeder Ehegatte sowie die zuständige Verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gegen ihn, die ein mit dem Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einberufungsorgan.

Rn 3 Dieses ist der gesetzliche Vorstand (§ 26) als Vertretungsorgan, und zwar entspr § 121 II 2 AktG auch dann, wenn die Bestellung unwirksam oder seine Amtszeit abgelaufen ist (Ddorf Rpfleger 22, 84, 85). Steht allerdings fest, dass ein neuer handlungsfähiger Vorstand besteht, auch wenn seine Mitglieder noch nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, kann nach aA nur d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unterrichtung.

Rn 4 Kann der vom Zahlungsdienstnutzer für den Zahlungsvorgang angegebenen Kundenkennung erkennbar weder ein Zahlungsempfänger noch ein Zahlungskonto zugeordnet werden, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, den Zahler unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) darüber zu unterrichten. Erkennbar ist die Unmöglichkeit der Zuordnung für den Zahlungsdienstlei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Lastenverteilung bei gewillkürter Erbfolge (Abs 2).

Rn 5 Nach der Auslegungsregel gilt die Lastenverteilung nach I im Zweifel auch für den Fall, dass der (gesetzliche, RG DR 41, 441, 442) Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung vTw zugewendet ist: Zunächst ist die gesetzliche Erbquote zu ermitteln. Bei Zugewinngemeinschaft ist zwischen erb- und güterrechtlicher Lösung zu differenzieren (Mauch BWNotZ 92, 146 m Bsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 22 Der Unterhaltsgläubiger (zur Beweislast des Pflichtigen vgl § 1581 Rn 4 und BGH FamRZ 15, 1172) hat alle seine Bedürftigkeit begründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 10, 357): Die Höhe seiner Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Hambg FamRZ 96, 292). Vergebliche Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle einschl einer fehlenden Beschäftigungschance auf de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Eingriffsnormen des Schuldstatuts (lex causae).

Rn 30 Über Eingriffsnormen der lex causae enthält Art 9 keine ausdrückliche Bestimmung. Daraus lassen sich unterschiedliche Schlüsse ziehen, die bisherigen Streitfragen leben fort (Leible/Lehmann RIW 08, 543: nicht geklärt). Manche sehen Eingriffsnormen als Teil des Schuldstatuts an (Lando/Nielsen CMLRev 08, 1687, 1719; W.-H. Roth FS Kühne 859, 873; ders in Kieninger/Remien ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Räumlicher Schutzbereich.

Rn 10 Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaates (BGHZ 56, 193, 195; 72, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sach- und Produktmängel.

Rn 8 S ausf Zimmermann AcP 13, 652 ff. Den Grundsätzen des § 434 I, II, III sind alle Mängel eines Rechts zu unterstellen, die nicht aus Rechten eines Dritten, sondern aus seinem abw Inhalt resultieren (Rn 3; HP/Faust Rz 10; MüKo/Westermann Rz 14; Eidenmüller ZGS 02, 290, 291; aA Erman/Grunewald Rz 7: Veritätshaftung; Grigoleit/Herresthal JZ 03, 118, 124f). Bsp: nicht vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 7 Der Beweis für die unverzügliche Zurückweisung der Erklärung obliegt demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts beruft (BGH NJW 01, 220, 221 [BGH 27.10.2000 - V ZR 172/99]). Dagegen hat derjenige, der dessen Wirksamkeit behauptet, im Falle der Zurückweisung neben den Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung auch die Vorlage der Vol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Voraussetzungen der Abänderung.

Rn 5 Die Abänderung nach § 51 setzt entweder die wesentliche Wertänderung eines Anrechts iSd Abs II oder III oder aber die Erfüllung einer Wartezeit nach V iVm § 225 IV FamFG voraus sowie des Weiteren, dass sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt (V iVm § 225 V FamFG). I. Wesentliche Wertänderung eines Anrechts (Abs 1 und 2). 1. Anwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 Ein Mietvertrag kommt – wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auch (s.a. Vor §§ 145 ff Rn 40 ff) – grds durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. Ist eine der Parteien bei Abschluss eines Mietvertrags geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig, muss sie vertreten werden (zB gemeinsam durch die Eltern oder einen Betreuer; ggf ist die Genehmigung des Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kontensperrung.

Rn 18 Zur Sicherung des Nachlasses kann das Nachlassgericht eine Kontensperrung veranlassen (KG Rpfleger 82, 184), um das Risiko des Missbrauchs von transmortalen Vollmachten zu begrenzen und einen unkontrollierten Geldabfluss zu vermeiden. Dabei hat es insb Rechte Dritter zu berücksichtigen, wenn diese nach dem Erbfall Rechte am Nachlassvermögen erworben haben (KG RPfleger ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 33 Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemE gehören wenigstens die angemessene Versicherung des gemE zum Neuwert sowie der WEigtümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Die Höhe dieser und anderer Versicherungen (Rn 36) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbes. nach Lage, Zustand, Größe und Alter der WE-Anlage, ist in regelmäßigen Abständen anzupa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 21 Trifft der Schuldner keine Bestimmung und liegt auch keine Vereinbarung der Parteien vor, so geht das Bestimmungsrecht nicht auf den Gläubiger über (Brandbg NJW-RR 07, 1310 [OLG Brandenburg 15.01.2007 - 3 W 2/07]). Vielmehr gilt die Tilgungsreihenfolge nach II. Sie enthält eine Leiter von Merkmalen, nach der die Tilgungswirkung zu bestimmen ist. Die Kriterien sind mith...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sorgerechtsregelung auf Grund vorrangiger anderer Vorschriften.

Rn 70 Mit den in § 1671 IV genannten ›anderen Vorschriften‹ sind die §§ 1666, 1666a und 1667 gemeint (Brandbg FamRZ 15, 1214). Der Hinweis auf deren Vorrang hat lediglich klarstellende Funktion. Denn das FamG muss gem § 1666 einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht vAw entziehen, wenn anders der Kindeswohlgefährdung nicht entgegengewirkt werden kann. Ist die hohe Eingri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Kürzung der Hinterbliebenenversorgung (Abs 5).

Rn 17 Hatte der Ausgleichspflichtige nach der Scheidung wieder geheiratet, kann der Versorgungsträger eine an den neuen Ehegatten zu zahlende Hinterbliebenenversorgung iHd nach § 25 I und III 1 berechneten, dem Ausgleichsberechtigten also vor einer Anrechnung nach § 25 III 1 zustehenden Rentenbetrages kürzen (§ 25 V). Erreicht die Ausgleichsrente die Höhe der Hinterbliebenen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Laufzeitklauseln (Nr 9a).

Rn 80 Klauseln, die die Erstlaufzeit auf mehr als 2 Jahre festlegen, verstoßen gegen Nr 9a. Die Frist beginnt mit Vertragsabschluss und nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit (BGH NJW 93, 326 [BGH 04.11.1992 - VIII ZR 235/91]; 93, 1651 [BGH 17.03.1993 - VIII ZR 180/92]). Es genügt, dass der Anschein einer längeren Bindung als 2 Jahre hervorgerufen wird (Frankf NJW-RR 89, 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestimmbarkeit; künftige Forderung; Entstehung.

Rn 6 Die Forderung muss dem Grunde, nicht der Höhe nach bestimmbar sein (BGHZ 86, 340, 346), was bei Pfandrechtsbestellung für alle auch künftigen oder bedingten Forderungen (§ 1204 II) eines Gläubigers der Fall ist (RGZ 78, 26, 27f). Rn 7 Das Pfandrecht entsteht, soweit nicht wie in Nr 21 III 2 AGB-Sparkassen (BGH WM 98, 2463) etwas anderes bestimmt ist (BGHZ 86, 300, 310), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Software und Daten.

Rn 5 Computerprogramme, Daten und Informationen sind nach hM keine Sache, sondern das Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers und damit ein Immaterialgut (Rostock BeckRS 21, 42957; Redeker NJW 92, 1739; Junker NJW 93, 824; BeckOKBGB/Fritzsche Rz 28; aA König NJW 93, 3124; Erman/J.Schmidt Rz 3). Der BGH bejaht die Sacheigenschaft jedenfalls bei Verkörperung in einem D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) 1Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatte, Hinterbliebene, Erben (Abs 1).

Rn 3 I verpflichtet die Ehegatten und – für den Fall, dass einer von ihnen verstorben ist – Hinterbliebene oder Erben, die gem § § 219 IV FamFG am Verfahren zu beteiligen sind, einander wechselseitig die ›für den VA erforderlichen Auskünfte‹ zu erteilen. Die Auskunft kann auch schon vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder eines isolierten Verfahrens über den VA ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 6 Nach Ablauf der Frist kann der Hypothekar auch ohne Fälligkeit der Forderung Befriedigung iSd § 1147 wegen des dinglichen Anspruchs – nicht wegen der persönlichen Forderung – verlangen; bei unverzinslichen Forderungen sind 4 % jährliche Zwischenzinsen (§ 246) abzuziehen, nicht etwa Verzugszinsen, da § 497 nicht anwendbar ist. Rn 7 Eine entspr Anwendung von § 1133 auf den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 8 Regelmäßig wird der Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) auch Kontoinhaber sein. Das ist jedoch nicht zwingend. Entscheidend kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Berechtigter ist jedenfalls derjenige, der nach dem (erkennbaren) Willen des die Kontoeröffnung vornehmenden Kunden der Bank ggü Gläubiger sein soll (BGH NJW 94, 931; Saarbrücken MDR 03, 1003...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. (2) Ein Vertrag, der zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Im Vordergrund der Vorschrift steht der Gedanke der Werterhaltung von Gebäuden (BGH WM 17, 451, 453). Dazu legt das Gesetz dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer nicht nur eine Duldungspflicht auf, welche sowohl seine positiven als auch seine negativen Eigentümerbefugnisse nach § 903 (§ 903 Rn 2) einschränkt; es verhindert auch den nach den allg Vorschriften (§§ 93,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss durch Bestätigung.

Rn 3 Die Aufhebbarkeit wegen Minderjährigkeit oder gestörtem Eheschließungswillen infolge Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Störung der Geistestätigkeit, Irrtum, Täuschung (München FamRZ 2008, 1536) oder Drohung kann durch ›Bestätigung‹ nach Wegfall des Mangels bzw der Beeinträchtigung geheilt werden (I 1 Nr 1–4), es sei denn, der Bestätigende ist geschäftsunfähig (I 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Entgelt.

Rn 11 Eine Gegenleistungsvereinbarung kann nicht Rechtsinhalt sein (LM § 398 Nr 20; BayObLG NJW-RR 93, 283 [BayObLG 30.10.1992 - 2 Z BR 89/92]; Hamm MittBayNot 97, 230; Hamm BeckRS 17, 114356). Ein als beschränkte persönliche Dienstbarkeit vereinbartes Wohnungsrecht kann nicht mit dem Inhalt bestellt werden, dass der Wohnungsberechtigte – auch – mit dinglicher Wirkung dazu v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Nach der dispositiven (vgl § 2324) Norm muss, wer an Stelle eines Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, im Innenverhältnis die Pflichtteilslast nur bis zur Höhe des erlangten Vorteils, also nicht nach dem Verhältnis seines Anteils (vgl §§ 2038 II, 748, 2047 I, 2148) tragen (I). Die Bestimmung wirkt im Verhältnis der Erben untereinander (v Olshausen MDR 86, 89...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Räumlicher Anwendungsbereich (Abs 4).

Rn 28 Art 1 IV schränkt den räumlichen Anwendungsbereich von ROM I im Vergleich zu anderen Verordnungen der EU ein (vgl Rn 2): ROM I gilt grds nur in den Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Die Einschränkung betrifft Dänemark (s Erw 46 und Art 25 Rn 2 f, Mankowski, FS Schütze [14], 369 Fn 5; aA Grüneberg/Thorn Art 1 Rz 19). Zur Geltung im Vereinigten Kön...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Verschulden.

Rn 236 Bezugspunkt des Verschuldens ist in erster Linie die Schutzgesetzverletzung; die daraus folgende Rechtsgutverletzung bzw der Schaden nur, wenn diese vom Tatbestand des Schutzgesetzes vorausgesetzt werden (zB BGHZ 7, 198, 207; 103, 197, 200; NJW 07, 2854 Rz 12 mwN). Das für die Schutzgesetzverletzung erforderliche Verschulden wird bereits iRd Verletzung dieser Norm nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittsberechtigung.

Rn 2 Der Erblasser muss bei Errichtung des Testaments testierfähig und zum Rücktritt berechtigt sein (§§ 2293–2295). Unerheblich ist, ob der Rücktrittsgrund schon zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden entstand. Der Vertragspartner muss tot sein. Gibt es mehrere, setzt § 2297 voraus, dass sie alle nicht mehr leben; sonst gilt § 2296 II (Reithmann DNotZ 57, 527, 530). V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 30 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) tritt neben den allg Gerichtsstand (§ 12 iVm §§ 13 ff ZPO), sofern keine Spezialregelung (wie insb §§ 32a ZPO, 20 StVG, 94a AMG) einschlägig ist. Er betrifft die örtliche und – außerhalb des Anwendungsbereichs von Brüssel Ia-VO und LugÜ – auch die internationale Zuständigkeit. Entscheidend ist der Begehung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang und Schwierigkeit der übertragenen Aufgaben (2 Nr 1).

Rn 3 Für die Bewilligung ist alternativ der Umfang oder Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßgeblich. Haben die Tätigkeiten in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit ein Maß erreicht, bei dem vom Betreuer billigerweise eine unentgeltliche Wahrnehmung nicht (mehr) verlangt werden kann, kommt eine Vergütung nach 2 in Betracht (Jurgeleit/Maier § 1876 Rz 7). Umfang und Schwierig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Herausgabe.

Rn 8 Herausgabehandlungen setzen aktives Tun des Besitzers und nicht nur passives Dulden einer Wegnahme voraus, wie auch der Unterschied von § 883 ZPO und § 890 ZPO belegt. Insb kennt § 985 kein dem § 859 II und III entspr Gewaltanwendungsrecht (Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols) des Eigentümers. Der die Herausgabe schuldende Besitzer muss demnach dem Eigentümer d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Inhalt des Pfandrechts.

Rn 1 § 1204 I enthält die Definition des Pfandrechts u anerkennt ein solches beschränktes dingliches, akzessorisches (Vor §§ 1204 ff Rn 1) Recht zur Sicherung einer Forderung u zu deren Befriedigung durch Verwertung des Pfands. Es begründet keine Pflicht zur Zahlung, sondern zur Duldung der Verwertung; Beschränkung der Haftung des persönlichen Schuldners auf das Pfand ist zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Qualifizierte Nachfolgeklausel.

Rn 8 Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel bestimmt der Gesellschaftsvertrag nur bestimmte Erben als nachfolgeberechtigt. Die bestimmte Person muss tatsächlich (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbe werden (BGH NJW 77, 1339). Ein bloßes Vermächtnis genügt nicht. Die qualifizierte Nachfolgeklausel führt dazu, dass der Anteil nicht nur mit der auf ihn entfallenden Quote,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbot von Insichgeschäften.

Rn 3 In den Fällen des § 181 II ist eine Vertretung des Betreuten durch den Betreuer bei allen Geschäften des Betreuers mit dem Betreuten selbst (Insichgeschäft) und bei Geschäften des Betreuten mit einem Dritten, der gleichfalls durch den Betreuer vertreten wird (Doppelvertretung), ausgeschlossen. Dies gilt zB für Rechtsgeschäfte zwischen Betreuten, die durch denselben Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Systematik.

Rn 2 § 934 ist die parallele Gutglaubensnorm zu § 931, den sie voraussetzt. Im Falle der Eigentumsübertragung nach § 931 ist anerkannt, dass die Norm sowohl demjenigen Veräußerer zur Seite steht, der als Eigentümer keinen Besitz hat als auch demjenigen, der mittelbarer Besitzer ist. An diese in § 931 nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Alternativen knüpft § 934 an und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fristbeginn.

Rn 3 Die Inventarfrist muss, auch wenn dies nicht beantragt ist, in gleicher Weise dem nichterbenden, aber das Gesamtgut (mit-)verwaltenden Ehegatten gesetzt werden (Grüneberg/Weidlich § 2008 Rz 1). Im Falle der Alleinverwaltung ist nur ihm die Frist zu setzen. Rn 4 Die Frist beginnt nach § 1995 I 2 mit der Zustellung; sie läuft für jeden Ehegatten gesondert, so dass sie auch...mehr