Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1001 regelt nicht – wie der Überschrift nach zu vermuten wäre – das Klageverfahren, sondern die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen gem §§ 994 ff. Durch den Gesetzeswortlaut ›nur‹ wird sich auf lediglich zwei, alternativ vorliegende Konstellationen beschränkt, um den Weg für einen Ersatzanspruch freizumachen: Entweder wird der Heraus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Verweis soll die Einordnung des Behandlungsvertrags als speziellen Unterfall des Dienstvertrags klarstellen (BTDrs 17/10488 S 20). § 630b nimmt damit die bisherige Charakterisierung des Behandlungsvertrags als Dienst- und nicht als Werkvertrag auf (BGHZ 63, 306; 97, 273, 276; Laufs/Kern/Kern § 38 Rz 9, 11 ff; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Lipp III Rz 26). Die Qualifikation...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ablösungsvoraussetzungen.

Rn 1 1 gilt wegen §§ 362 I, 1252 nur für den Eigentümer sowie – auch bei Haftung als Bürge (RGZ 70, 405, 409; BGH NJW 56, 1197) – ohne Rücksicht auf ihren Rang andere dinglich Berechtigte (RGZ 167, 298, 299) u Inhaber eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (str), deren Rechte nach § 1242 II erlöschen würden. Ihr Ablösungsrecht besteht im Zeitpunkt des § 271 (§ 271 Rn 1–...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1854 fasst in Form eines Auffangtatbestandes die verbleibenden Genehmigungstatbestände zusammen. Übernommen werden dabei die bisherigen Regelungen in § 1822 aF Nr 1 Alt 1, Nr 8–10, 12 und 13. Die Regelung nach § 1822 aF Nr 6 u 7 zur Genehmigungspflicht von Lehr-, Dienst- und Arbeitsverträgen, die für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, die iVm § 1908i aF I 1 auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 5 Der Anspruch ist auf den Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) gerichtet. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre (RGZ 170, 284). Zu ersetzen sind nutzlose Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erbracht wurden, und der durch den unterlassenen Abschluss eines anderen G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendung fremden Rechts.

Rn 57 Wenn ein deutsches Gericht ausl Recht anwendet, muss es so entscheiden wie ein zum selben Zeitpunkt entscheidendes Gericht des fremden Landes (authentische Anwendung). Es hat sich dabei an die ausl Praxis und Lehre zu halten (BGH NJW 03, 2685 [BGH 23.06.2003 - II ZR 305/01]; NJW-RR 02, 1359 [BGH 23.04.2002 - XI ZR 136/01]; NJW 91, 1419 [BGH 21.01.1991 - II ZR 50/90]; R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2) 1Der Erblasser ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Einschränkungen bei der Kaution betreffen Wohnraummiete, § 551; § 9 V WoBindG. Im preisgebundenen Wohnraum können gem § 9 V WoBindG nicht Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Mietrückständen gesichert werden. Die Kostenmiete enthält bereits das Mietausfallwagnis. Für nach WoFG geförderten Wohnraum gibt es keine vergleichbare Einschränkung. Im sozialen Wohnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintragung von Vereinbarungen und Beschl (§ 48 III).

Rn 3 § 48 III 1 ordnet an, dass § 7 III 2 auch für Vereinbarungen und Beschl gilt, die bis zum 1.12.20 getroffen oder gefasst wurden. Nach § 48 III 3 lässt die Nichteintragung die Wirkung gegen den Sondernachfolger unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31.12.25 eintritt. Erst danach wirkt eine Haftungsvereinbarung oder ein Haftungsbeschl nicht mehr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Regelungsgegenstand.

Rn 1 Die §§ 929 ff sind Teil des 3. Abschn über das Eigentum. In diesem Bereich ist systematisch der allgemeine Inhalt des Eigentums (§§ 903 ff) von den Grundstücksregelungen (§§ 925 ff) und den beweglichen Sachen (§§ 929 ff) abgetrennt. Die weiteren Teile des 3. Titels sind dem gesetzlichen Erwerb des Eigentums gewidmet (§§ 937–984). Demgegenüber ist der folgende Abschnitt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufrechnung trotz Verjährung.

Rn 19 Auch wenn die Ersatzansprüche des Vermieters bereits nach § 548 verjährt sind, kann er mit ihnen gegen Gegenansprüche des Mieters, zB auf Zurückerstattung der Kaution, aufrechnen (BGH ZMR 87, 412; Weber ZMR 22, 620 zu § 216; Strake ZMR 21, 197 zu § 215). Es genügt, dass sich die beiden Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar ggü gestanden haben (§ 215; vgl aber auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden. (3) Die Begriffsbestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. 2Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. 3Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. 4Bei Gefahr im Verzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck, Anwendungsbereich, Abdingbarkeit.

Rn 1 Die nicht abdingbare (§ 476 I 1 Alt 2, dort Rn 7) Norm soll den Verbraucher vor unklaren und mangels dauerhafter Wiedergabe nicht nachweisbaren Garantien schützen. Sie gilt für alle Garantien iSd § 443, auch von Dritten (va keine ›Herstellergarantie‹), iRe Verbrauchsgüterkaufs, nicht aber für Werbung mit einer Garantie (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 53 Beim kumulativen Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein, so dass beide Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff werden. Die Zulässigkeit des im BGB nicht geregelten Schuldbeitritts folgt aus der Vertragsfreiheit, § 311 I (anerkannt seit RGZ 59, 232, 233; BGH DB 75, 2081). Die Regelung in § 401 gilt entspr für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 In der 4. Ordnung rückt die Erbfolge weiter aufwärts zu den vier Großeltern und deren Abkömmlingen. Jedoch wechselt mit der 4. Ordnung das Liniensystem in das Gradualsystem: Es erbt der jeweils am nächsten mit dem Erblasser Verwandte. Dadurch soll eine Zersplitterung des Nachlasses vermieden und die Ermittlung der Erben erleichtert werden, die Vorschrift ist daher verfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesetzliche Anordnung von Gesamtgläubigerschaft.

Rn 4 Bsp gesetzlich begründeter Gesamtgläubigerschaft sind §§ 525 II, 2151 III; § 117 SGB X; ferner die Mitberechtigung von Ehegatten nach § 1357 (str, vgl Staud/Looschelders § 428 Rz 63 ff), Anspruch auf Ersatz des Drittinteresses u der etwaige eigene Anspruch des tatsächlich Geschädigten (BGH NJW 85, 2411f [BGH 10.05.1984 - I ZR 52/82]), Ausgleichsanspruch zwischen Mitbürg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintritt eines anderen (Zwischen-)Mieters.

Rn 9 Wenn der (Haupt-)Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung abschließt, tritt der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Endmieter/Dritten ein (§ 565 I 2). Kommt es nicht zu einer nahtlosen Fortsetzung zwischen dem alten und dem neuen (Zwischen-)Mieter tritt der Hauptvermieter – ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Freistellungsanspruch.

Rn 2 Gem I 1 kann der Ausgeschiedene vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung verlangen, dass er von seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft befreit wird. Dieser Freistellungsanspruch besteht im Innenverhältnis. Gegen seine Haftung im Außenverhältnis kann sich der Ausgeschiedene mit dem Freistellungsanspruch nicht verteidigen. Soweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wechselmodell.

Rn 9 Beim Wechselmodell rechnet der BGH das hälftige Kindergeld auf den Bedarf des Kindes an (FamRZ 16, 1053). Dies ist mit dem Wortlaut des § 1612b nicht zu vereinbaren und lässt sich auch mit einer unbewussten Regelungslücke nicht rechtfertigen, da auch im Januar 2008 ein Wechselmodell bekannt und problematisch war, der Gesetzgeber sich aber ausdrücklich zu der Regelung ›i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlusstatbestände, § 595 III.

Rn 6 Hierzu zählen unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall die eigene Kündigung des Landpächters (Nr 1); die bloße Berechtigung (nicht Ausspruch!) des Landverpächters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist (Nr 2), die noch bestehen muss. Letzteres mag im Fall des § 593a der Fall sein, bei anderen fristlosen Künd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Planungsverantwortung (Abs 1 S 2).

Rn 10 I 2 schließt einen Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers für Leistungen aus, die er auf Verlangen des Bestellers zur Erreichung des unveränderten Werkerfolgs erbringen muss (I 1 Nr. 2), wenn seine Leistungspflicht die Planung des betroffenen Bauwerks oder der Außenanlage umfasst. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass der Unternehmer keine zusätzliche Vergütung erhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Möglichkeit der Herstellung.

Rn 22 Der Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten setzt unzweifelhaft voraus, dass die Herstellung überhaupt einmal möglich gewesen ist. Das folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut ›statt der Herstellung‹; wenn diese nicht möglich war, ist sie auch nicht geschuldet worden, sondern von vornherein nur Geldersatz nach § 251 I. Zudem lassen sich für eine unmögliche Herstellung k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fallgruppenbildung.

Rn 35 Für die cic haben sich bisher drei Fallgruppen (teils mit Untergruppen) herausgebildet. Ansatzpunkt hierfür ist die Art der Verbindung des Schadens mit dem intendierten Vertrag. Die Schutzpflichten folgen dann aus dem Zweck der Vermeidung solcher Schäden. Der Schaden kann nämlich (1.) unabhängig von einem Vertragsschluss sein, zB eine körperliche Verletzung des Käufers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterpacht, Vorpacht.

Rn 12 § 540 wird durch § 584a hinsichtlich des Pächterkündigungsrechts bei Verweigerung der Unterverpachterlaubnis ausgeschlossen (vgl § 589 für die Landpacht). Ein Unterpachtvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die Erlaubnis zur Unterverpachtung erteilt wird (München ZMR 19, 269). Die Vereinbarung eines formularvertraglichen Vorpachtrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fehlerhafte Verträge.

Rn 61 Weist der Vertragsschluss einen Fehler auf, so hängt es von der Art des Fehlers ab, ob der Vertrag nichtig (Bsp §§ 134, 138), (schwebend) unwirksam (§§ 108 I, 177 I, 1366 I, 1369 I, 1819 ff) oder anfechtbar (§§ 119, 120, 123) ist. Rn 62 Bei fehlerhaften Dienst- (BGH NJW 00, 2983 [BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98], Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers), Arbeits- (ErfK/Pre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erforderlichkeit.

Rn 8 Erforderlich ist die Verteidigung, die aus der Sicht eines objektiven und umfassend über den Sachverhalt unterrichteten Dritten in der Situation des Angegriffenen zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Der Rahmen der erforderl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter.

Rn 12 Hinsichtlich der Rechtsstellung des Dritten unterscheiden sich der echte und der unechte Vertrag zugunsten Dritter (vgl schon Vor §§ 328–335 Rn 1): Beim echten Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte, wie das I voraussetzt, einen eigenen Anspruch auf die Leistung. Dagegen kann beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der Dritte die Leistung nicht verlangen; er ist also...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nebenpflichten.

Rn 13 Der Beauftragte hat darüber hinaus Neben- und Nebenleistungspflichten zu beachten. Er muss im Interesse des Auftraggebers liegende Abweichungen von Weisungen idR vorher anzeigen (§ 665) und die zur Verwahrung erhaltenen Gegenstände sowie das aus der Ausführung des Auftrags Erlangte an den Auftraggeber herausgeben (§ 667). Für eigene Zwecke verwendete Gelder sind vom Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Norminhalt.

Rn 1 Die Norm regelt eine Verlegung des Ausübungsbereichs bei einer Dienstbarkeit, die nur auf einem Grundstücksteil ausgeübt werden kann, jedoch das ganze Objekt belastet (vgl § 1018 Rn 5). Sie hängt eng zusammen mit dem Gebot der schonenden Ausübung aus § 1020 S 1 (Kobl NJW-RR, 14, 401 [OLG Koblenz 02.07.2013 - 3 U 1442/12]; Karlsr BeckRS 14, 09287). Bei Grunddienstbarkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wortlaut.

Rn 3 Allen Abs von § 630h ist gemeinsam, dass sie – bezogen auf unterschiedliche Merkmale der Haftungs- und Schadensersatznormen – zu Gunsten des Patienten und entsprechend den in der Rspr entwickelten Grundsätzen die Beweislast umkehren. Dass der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Begriff der ›Beweislastumkehr‹ gewählt hat, sondern auf denjenigen der ›Vermutung‹ (§ 292 ZPO)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 IV 1 Nr 2).

Rn 16 Sie ist eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 III vorliegen; sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG DNotZ 88, 702 [BVerwG 11.12.1987 - BVerwG 8 C 55.85]), muss sich auf alle Räume beziehen (Frankf ZWE 12, 34) und bindet das GBA nicht (BGH NJW 91, 1611 [BGH 14.02.1991 - V ZB 12/90]; Frankf ZWE 12, 34; Nürnbg ZWE 12, 317). Zu den Abgeschlossenh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grenzen.

Rn 142 Die Überwachungspflicht findet nach Treu und Glauben (§ 242) dort ihre Grenze, wo die Kontrolle einen unzumutbaren Aufwand erfordert und keine Gewähr für eine dauerhafte Funktionstauglichkeit bietet (BGH ZMR 93, 151, 152; Köln GE 05, 362). Der Vermieter ist zB nicht verpflichtet, eine in der Erde liegende Wasserleitung auszugraben, um sich über den Erhaltungszustand d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 4 Die Versammlung ist eine von einem wenigstens potenziell Berechtigten (BGH ZMR 22, 566 Rz 17) einberufene grds physische Zusammenkunft (BGH V ZR 80/23 Rz 8) aller Teilnahme- (Rn 10, § 24 Rn 2) bzw Stimmberechtigten (§ 24 Rn 2) oder ihrer Vertreter (BGH V ZR 80/23 Rz 9) an einem Versammlungsort und an einer Versammlungsstätte zu dem Zweck, sich über die Verwaltung des ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bereitstellung eines digitalen Inhalts, III.

Rn 4 Ein digitaler Inhalt ist dem Verbraucher nach III zur Verfügung gestellt, wenn diesem eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wurde. Das ›Zugänglichmachen‹ stellt dagegen auf die Möglichkeit der Nutzung durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle, also mittels der Einrichtung eines Dritten, ab. Rn 5 Den Gegenstand der Bereitstellungspflicht des Unternehmers k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anmietung zur Weitervermietung als Wohnung.

Rn 3 Zweck des Hauptmietvertrages muss es – ggf nach einer konkludenten Änderung während der Vertragszeit – sein, die angemieteten Räume als Wohnraum weiter zu vermieten (Drasdo WuM 19, 1; LG Heidelberg WuM 22, 618). Ausreichend ist es, wenn beide davon ausgehen, dass die Wohnung vom Mieter an Dritte weitervermietet werden soll. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellte Privatdeiche (Nr. 4 Alt. 2)

Rz. 461 [Autor/Stand] Privatdeiche sind sämtliche Erscheinungsformen von Deichen, die eine private Trägerschaft haben. Dazu gehören z.B. Dämme, Böschungen.[2] Kein Bestandteil des Deichs ist das sog. Deichvorland, dessen Grundsteuerbefreiung sich ausschließlich nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG richtet; s. oben Rz. 419 f. Rz. 462 [Autor/Stand] Mit dem Tatbestandsmerkmal staatlich u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Entgegen dem Wortlaut enthält die Vorschrift keine Einwendung, sondern eine Einrede (allgM). Sie kann auch dem aus der Ersetzungsbefugnis des § 528 I 2 resultierenden Unterhaltsanspruch entgegengesetzt werden. Auch gegenüber dem Sozialhilfeträger kann die Einrede erhoben werden (Köln FamRZ 17, 1313, 1315f). Rn 2 § 529 beansprucht keine Ausschließlichkeit. Ein Leistungsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt verfahrensrechtliche Fragen für eine iRd freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugebende eidesstattliche Versicherung. Anzuwenden ist die Norm auf die in §§ 259 II, 260 II geregelten eidesstattlichen Versicherungen (Grüneberg/Grüneberg § 261 Rz 1; HP/Lorenz § 261 Rz 1). Sie wurde durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl I 61, 2586) mW v 1.9.09 neu ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beweislast.

Rn 28 Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige, der sich auf die Folgen der Anfechtung beruft, den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen. Die Überschreitung oder Versäumung der Anfechtungsfrist, und damit den Ausschluss der Anfechtungsfrist sowie den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrund durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erforderliche Nachrichten.

Rn 51 Die GdW – vertreten durch den Verw – hat aktiv solche Nachrichten zu geben, welche die WEigtümer benötigen, um das gemE sachgerecht zu verwalten (dazu Riecke WuM 20, 543 ff). Gesetzliche Anordnung, was erforderlich ist, treffen §§ 24 VII 8, 44 II 2. Informationspflichten folgen daneben aus den Umständen. Bsp: drohende Illiquidität, Ablauf der Verjährung (BayObLG ZMR 03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einbruchsschutz.

Rn 13 Gemeint sind bauliche Maßnahmen, die den widerrechtlichen Zutritt zur Wohnung des Mieters verhindern, erschweren oder zumindest unwahrscheinlicher machen können. Der Anspruch umfasst in der Wohnung zB Wohnungstürspione, einbruchshemmende Türen und Fenster, Alarmanlagen etc. Außerdem kann der Mieter etwa die Erlaubnis zur Errichtung von einbruchsschützenden Anlagen in g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschließender Charakter.

Rn 3 § 442 regelt die Folgen der – möglichen – Kenntnis von Mängeln abschließend, so dass § 254 und das allg Leistungsstörungsrecht nicht zur Anwendung gelangen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 5; differenzierend Staud/Matusche-Beckmann Rz 48 mwN). Fahrlässige Unkenntnis des Käufers kann daher nicht gem § 254 berücksichtigt werden (zur aF BGH NJW 78, 2240 [BGH 28.06.1978 - VIII ZR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abtretungsausschluss bei rückständigen Leistungsansprüchen (Abs 2).

Rn 3 Der Abtretungsanspruch ist auf künftig fällig werdende Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Person beschränkt; hinsichtlich rückständiger Beträge kann dagegen keine Abtretung beansprucht werden (§ 21 II). Deshalb kann für vergangene Zeiträume auch insoweit keine Abtretung mehr verlangt werden, als die Versorgungsansprüche vom Versorgungsträger noch nicht erfül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtungen des Darlehensgebers.

Rn 27 Der Darlehensgeber hat empfangene Leistungen (einschließlich Bereitstellungszinsen, aber idR Aufrechnungsmöglichkeit, vgl Stuttg ZIP 19, 2294; anders Ddorf WM 17, 1848), bei einem verbundenen Vertrag auch eine an den Verkäufer geflossene Anzahlung des Darlehensnehmers (LG Berlin WM 2018, 1002, 1106), einschließlich einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung binnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Die Herstellung bei Nichtvermögensschäden.

Rn 20 Auch bei Nichtvermögensschäden kann Herstellung verlangt werden; § 253 beschränkt nur einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Zur Herstellung gehören etwa Operationen zur Beseitigung oder Verdeckung von Unfallnarben. Die Aussage, bei unverhältnismäßig hohen Kosten könne § 242 entgegenstehen (BGHZ 63, 295, 300 ff: Ausgleich über Schmerzensgeld), hat der BGH danach nie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 16 Wegen des besonderen Sicherungsbedürfnisses des Verwenders und der Handelsbräuche (§ 310 I 2 Hs 2) lässt sich das Verbot der Nr 2 auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht übertragen (BGH NJW 70, 30 [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 20/68]; MüKo/Wurmnest § 309 Nr 2 Rz 20). Unzulässig ist es aber, die Geltendmachung der Leistungsverweigerungsrechte auch für unbestr oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / L. Schaffung neuen Wohnraums (§ 555b Nr 7).

Rn 21 Wird durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) neuer Wohnraum – also keine neuen Gewerbeflächen – geschaffen, behandelt das Gesetz auch dies – dogmatisch betrachtet im Wege einer Fiktion – als eine Modernisierungsmaßnahme. Schaffung neuen, dem Mieter also nicht bereits dienenden Wohnraums (für die Vergrößerung der Mieträume s Rn 16) durch eine bauliche Veränderung meint A...mehr