Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verjährungsfrist 30 Jahre (Abs 1 Nr 1).

Rn 13 Die Norm gilt nach ihrem Wortlaut (lit a: ›Kaufsache‹, lit b: Eintragung im Grundbuch) nur für den Sachkauf. Die analoge Anwendung auf den Rechtskauf ist für alle Rechtsmängel geboten, die ähnl Nr 1 zum Entzug der Nutzung führen (s Rn 18). 1. Dingliche Herausgabeansprüche (lit a). Rn 14 Sachenrechte eines Dritten auf Herausgabe gewähren zB ErbbauR (§§ 985; 11 I 1 ErbbauR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines

Rn 1 Gem § 7 bedürfen Vereinbarungen über den VA – auch über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche iSd §§ 20 ff – einer besonderen Form, wenn sie vor der Rechtskraft der Entscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung (iSd §§ 9 ff) geschlossen werden. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung vor oder während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einbeziehung von AGB ggü sprachunkundigen Ausländern.

Rn 24 Ist Verhandlungs- und Vertragssprache Deutsch, trägt der Ausländer das Sprachrisiko (BGHZ 87, 114f). Dies gilt erst recht, wenn er sich von einem Sprachkundigen vertreten lässt (BGH NJW 95, 190; Bremen WM 73, 1228). Zur Schadensersatzhaftung des Verwenders aus § 311 II Nr 1 wegen Verletzung einer sich aus dem Transparenzgebot (§ 307 Rn 13) ergebenden Informationspflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ausschluss (Abs 1).

Rn 1 Die Einreden der §§ 2014, 2015 sind für unbeschränkbar haftende Erben ausgeschlossen, da sie die Haftungsbeschränkung weder vorbereiten noch sichern können. Unerheblich ist, aus welchem Grund (Fristversäumnis nach § 1994 I, Inventaruntreue, § 2005 I, Verzicht auf das Haftungsbeschränkungsrecht, Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 III oder fehlende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Folgen einer Anfechtung.

Rn 20 Hat eine Anfechtungsklage Erfolg, ist der Bestellungsbeschl mit Rechtskraft der Entsch als von Anfang an (ex tunc) ungültig anzusehen (§ 44 Rz 17). Die Geschäftsführung des bis zur Rechtskraft Tätigen ist bis zu diesem Zeitpunkt analog § 47 FamFG als wirksam anzusehen (BGH ZMR 22, 566 Rz 7; ZMR 20, 206 Rz 8), zB seine im Zusammenhang mit einer Versammlung entfalteten T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 111 Der Anspruch auf Nachforderung soll bereits mit der vertraglichen Vereinbarung gem § 556 I entstehen (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 20), aber erst mit Zugang einer ›formal‹ (Rn 61) ordnungsgemäßen Abrechnung fällig werden (BGH NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 25; 16, 3231 Rz 20). Materielle Mängel der Abrechnung (Rn 63) berühre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 3 Für den Begriff des Verbrauchervertrags ist auf die Legaldefinition in § 310 III zurückzugreifen (BTDrs 19/27653, 38). Auch im Hinblick auf die Eigenschaft als Verbraucher und Unternehmer bleibt es bei der Geltung der allgemeinen Regeln aus §§ 13, 14. Auch Plattformbetreiber kommen als Unternehmer in Betracht (ErwGr 18 DIRL). Mit wem der Vertrag zustande kommt, richtet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung und Auslegung.

Rn 1 Art 11 ordnet für die Frage der Form, die stets als Teilfrage eines anderweitig angeknüpften (zB Art 13, Art 3 ff ROM I/Art 27 ff, sog Geschäfts- oder Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses auftaucht, eine Sonderanknüpfung an. Soweit das Rechtsverhältnis ein Schuldvertrag (mit Ausn eines Gesellschaftsvertrages, vgl Art 1 II Buchst f ROM I) ist, ist Art 11 seit 17.12....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur und Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Rn 1 Der Widerruf der Einwilligung ist wie die Einwilligung selbst eine empfangsbedürftige Willenserklärung. 1 bestimmt, dass der Widerruf abw von § 130 I 2 bis zur Vornahme des zustimmungsbedürftigen Hauptgeschäfts, dh bis zur Herstellung des vollen rechtsgeschäftlichen Tatbestandes erklärt werden kann (BGHZ 14, 114, 119f). Insoweit kommt es auf dessen vollständige Verwirkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Anordnung der Vormundschaft.

Rn 2 I stellt klar, dass die Vormundschaft grds (mit Ausnahme der Vormundschaft kraft Gesetzes nach § 1751 I 2 und § 1786) nicht von selbst eintritt, sondern angeordnet werden muss. Die Vormundschaft kann nur für Minderjährige angeordnet werden. Sie endet daher automatisch mit der Volljährigkeit des Mündels (§§ 2, 1806). Besteht über den Mündigkeitstermin hinaus ein weiterer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufwendungsersatz.

Rn 12 Nach Abs 3 sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu erstatten, soweit er als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Beauftragter Ersatz verlangen könnte. Diese Ansprüche sind ggü dem Nachlassverwalter/-insolvenzverwalter geltend zu machen. Rn 13 § 323 InsO versagt dem Erben im Nachlassinsolvenzverfahren die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, um die beschle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Distanzgeschäfte (Abs 2).

Rn 8 Für Distanzgeschäfte wird die Auswahl der alternativen Anknüpfungspunkte ggü Art 11 EGBGB noch vermehrt, indem neben dem Geschäftsrecht und dem schlichten Aufenthalt auch der gewöhnliche Aufenthalt einer der Vertragsparteien gilt. Den gewöhnlichen Aufenthalt definiert die ROM I in Art 19. Als Anknüpfungszeitpunkt ist jeweils ausdrücklich der Vertragsschluss festgelegt. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ausschluss wegen Verantwortlichkeit des Gläubigers, VI Alt 1.

Rn 46 Ausgeschlossen sein soll der Rücktritt weiter, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund ›allein oder weit überwiegend verantwortlich ist‹. Diese Formulierung (zum Begriff Verantwortlichkeit vgl § 326 Rn 13) kehrt in § 326 II 1 wieder. ›Weit überwiegen‹ soll die Verantwortlichkeit des Gläubigers dann, wenn bei Schadensersatzansprüchen die Abwägung nach § 254 zum Anspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mittelbare und unmittelbare Untervollmacht.

Rn 52 Die Rspr unterscheidet zwei Arten von Untervollmachten. Im ersten Fall nimmt der Hauptvertreter die Bevollmächtigung des Untervertreters im Namen des Vertretenen mit Wirkung für diesen vor (unmittelbare Untervertretung). Der Untervertreter tritt hierarchisch neben den Hauptvertreter. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Hauptvertreter den Untervertreter im e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen. (2) 1Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. 2Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höhe eines Deckungskapitals (Nr 2).

Rn 8 Nach der unmittelbaren Bewertungsmethode kann der Ehezeitanteil auch berechnet werden, wenn sich die Höhe der Versorgung nach einem angesammelten Deckungskapital richtet (II Nr 2). Dies ist bei allen kapitalgedeckten Versorgungssystemen der Fall, zu denen insb die privaten Rentenversicherungen zählen, aber auch viele betriebliche und berufsständische Versorgungen. Das D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Handeln auf eigene Gefahr.

Rn 40 Wer sich wissentlich und willentlich in eine erhöhte Gefahr begibt, erklärt so sein Einverständnis mit einer daraus folgenden Verletzung und hat daher keinen Schadensersatzanspruch. Dieser Satz war seit RGZ 141, 262 bis zum Jahr 1961 weithin anerkannt. Doch hat BGHZ 34, 355 eine Wende eingeleitet: Das Einverständnis mit der Verletzung fehle idR, weil der Handelnde auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Folgen des Vollzugs.

Rn 24 Die lebzeitig vollzogene Schenkung vTw wird als Schenkung unter Lebenden behandelt (II). Es gelten §§ 516 ff, insb § 518 II. Ein Mangel der von I 1 geforderten erbrechtlichen Form ist geheilt. Das Geschenkte fällt nicht in den Nachlass. Pflichtteilsansprüche und Erbteile werden reduziert. Ggf kommen Rechte des Vertragserben aus § 2287, des Pflichtteilsberechtigten aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Vom Geschädigten auf Veranlassung des Schädigers herbeigeführte Eigentumsverletzungen.

Rn 40 Str ist die Behandlung von Eigentumsverletzungen, die vom Geschädigten auf Veranlassung des Schädigers herbeigeführt wurden, bei denen der Geschädigte also die letzte Ursache gesetzt hat. Hier wird teilw eine Haftung nach § 823 I abgelehnt (zB Larenz/Canaris § 76 II 3 f; Stoll JZ 88, 153 ff [BGH 30.06.1987 - VI ZR 257/86] – zu einer Körperverletzung), zT aber auch beja...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 4 Ist die Berichtigung auch nach § 14 GBO möglich, fehlt einer Klage aus §§ 895, 894 ZPO nicht das Rechtsschutzbedürfnis (MüKo/Lettmaier Rz 4; str). Ein Urt ersetzt nach § 894 ZPO den Eintragungsantrag und ist bei zu unbestimmtem Tenor allein nach § 888 ZPO vollstreckbar (Staud/Gursky Rz 14). §§ 883, 886 ZPO ermöglicht die Herausgabevollstreckung von Eintragungsunterlagen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Abs 2, 3).

Rn 5 Eine zu einem Statutenwechsel führende Änderung der Rechtswahl ist zulässig (Erw 45). Sie unterliegt den gleichen Anforderungen wie eine ursprüngliche Rechtswahl. Auch eine bloße Aufhebung der Rechtswahl ist möglich (Rudolf ZfRV 17, 171, 177). Sofern nichts anderes vereinbart, gilt eine Änderung des anzuwendenden Rechts kollisionsrechtlich nur für die Zukunft (II). Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechtsfolgen.

Rn 9 § 162 I fingiert den Bedingungseintritt. Die Bedingung gilt daher als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem sie bei treugemäßem Verhalten eingetreten wäre (Ddorf NJW 81, 463 [OLG Düsseldorf 07.01.1980 - 5 U 27/79]; für den Fall, dass der Bedingungseintritt ungewiss war, soll es nach Flume II § 40 I b auf den Zeitpunkt der Vereitelungshandlung ankommen). Die Fiktion des §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt. (2) Die Übertragung is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einigung.

Rn 2 Die Rangänderung bezüglich zweier oder mehrerer Rechte bedarf einer formlosen Einigung aller materiell Berechtigten des zurücktretenden wie des vortretenden Rechts. Bei Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Berechtigten. Für die Einigung gilt § 873 I entspr, so dass die Rangänderung auch bedingt oder befristet erfolgen kann (RG HRR 33 Nr 1585), wobei die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Geringer Ausgleichswert einzelner Anrechte (Abs 2).

Rn 9 Gem II sollen – auf Seiten beider Ehegatten jew gesondert betrachtet – einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Die Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich daher hier auf den Ausgleichswert jedes einzelnen Anrechts, das an sich auszugleichen wäre. Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Wortlaut auch den Ausschluss mehrerer geringwertiger Anrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Wiederverheiratungsklausel.

Rn 9 Ist für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils verfügt, dass der Nachlass an die Abkömmlinge fallen soll, dann ist bedingte Nacherbschaft angeordnet (RGZ 156, 181; BGH NJW 83, 278). Der Ehegatte ist nach BGHZ 96, 204 (aM Celle ZEV 13, 40) und hM (Staud/Avenarius § 2100 Rz 33 mwN; krit MüKo/Musielak Rz 58–60) auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zustimmung des Eigentümers.

Rn 4 Nach II 2 ist bei zurücktretenden Grundpfandrechten die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, weil ein bestehendes oder zukünftiges Eigentümerrecht betroffen sein kann (MüKo/Lettmaier Rz 11). Die Zustimmung ist materiell-rechtlich eine formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Wirksamkeit entweder einem der Beteiligten oder dem Grundbuchamt z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Da ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäft uneingeschränkt gültig ist (BGH NJW-RR 87, 1456 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 331/86]), führt dessen Bestätigung nach § 144 I nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen als die Bestätigung nach § 141 und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus, weil vor einer Anfechtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Einrede.

Rn 1 Die aufschiebende Einrede dient der gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger und dem Schutz unbekannter Gläubiger vor einer Vorwegbefriedigung einzelner vordrängender Gläubiger (Grüneberg/Weidlich § 2015 Rz 1). Der Erbe kann die Vorabbefriedigung einzelner Gläubiger verweigern, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Erbschaftsannahme den Antrag auf Erlass des A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Hinreichende Erfolgsaussicht.

Rn 20 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein (BGH NJW 01, 1646; OVG Hamburg FamRZ 20, 180). Es sind dieselben Anforderungen zu stellen wie iRd Prüfung von VKH und PKH (§ 76 FamFG, § 114 ZPO). Die Vorschusspflicht kann nicht an geringere Voraussetzungen als die VKH/PKH geknüpft werden und darf nicht schon ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ersatz von Aufwendungen.

Rn 8 Entspr den Ausführungen zu § 670 Rn 3 handelt es sich bei Aufwendungen um freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts erbracht hat (MüKo/Schäfer § 683 Rz 25). Mangels Erforderlichkeit sind Aufwendungen anlässlich gesetzlich verbotener Tätigkeiten nicht zu ersetzen (BGHZ 37, 258; 111, 308). Gleiches gilt für Anwaltskosten b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbenhaftung für die Verwaltung.

Rn 3 Der Begriff des Nachlasses iSd § 1975 ist nicht statisch als Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls aufzufassen, sondern vielmehr gehört dazu auch alles, was daraus geworden ist (Bambg ZRI 23, 773). Haftet der Erbe mit dem Nachlass infolge Nachlassverwaltung/-insolvenz beschränkt, muss der Nachlass den Gläubigern möglichst ungeschmälert erhalten bleiben. Daher ist ihnen der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Dienstvertrag.

Rn 67 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht der Zulässigkeit der Vereinbarung von Beschäftigungsverhältnissen untereinander nicht entgegen (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 123 mwN). Ein solches ist anzunehmen, wenn ein Partner es in verbindlicher Form übernimmt, den anderen in Zukunft zu pflegen und der andere dafür Gegenleistungen erbringt (Köln FamRZ 97, 1113). Es kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachabfindung.

Rn 8 Trotz erheblicher Bedenken (MüKo/Lange Rz 7) besteht ein solcher Anspruch bei einer späteren Veräußerung des Landguts nach dem BGB, anders als nach § 13 HöfeO, nicht (BGH NJW 87, 1260, 1262 [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 143/85]). Erfolgt die Veräußerung alsbald nach der Übernahme, ist die erforderliche Fortführungsabsicht genau zu prüfen sowie ob aufgrund (ergänzender) Testa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Teilrechtsfähigkeit.

Rn 8 Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit ist missverständlich und sollte vermieden werden. Jedem Menschen (und jeder juristischen Person) steht die volle und gleiche Rechtsfähigkeit zu (Lehmann AcP 207, 233 ff). Soweit andere Gebilde wie die Gemeinschaften (insb die Gesamthandsgemeinschaften) in bestimmten Einzelbereichen Rechtsträger und damit Träger einzelner Rechte und Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt.

Rn 5 Alleinentscheidungsbefugt nach I 2 kann nur der Elternteil sein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält. Dem G liegt der Regelfall des Residenzmodells zu Grunde, bei dem das Kind überwiegend bei dem betreuenden Elternteil lebt und zu dem anderen Elternteil Umgangskontakte mit mehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches zu den Bewertungsmethoden.

Rn 1 Die §§ 39 und 40 beschreiben in abstrakter Form zwei mögliche Methoden zur Berechnung des Ehezeitanteils von Versorgungsanwartschaften. Die Bewertung von Anrechten, die sich bereits in der Leistungsphase befinden, richtet sich nach § 41. § 42 enthält eine Auffangvorschrift zur Bewertung von Anrechten, für die sich weder die unmittelbare Bewertung nach § 39 noch die zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktische Handhabung.

Rn 2 Aufgrund der lex generalis des Zurückbehaltungsrechts gem § 273 (OLG Koblenz Urt v 23.4.20 – 1 U 1852/19) und der daraus folgenden Anwendung des § 1000 kann § 273 III verwendet werden: Ein Eigentümer wird deshalb dem Zurückbehaltungsrecht des Besitzers sofort eine Sicherheit gem §§ 232 ff – unter Ausschluss von Bürgen, § 273 III 2 – entgegensetzen und insoweit Zug um Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verhältnis Vertrags-/Deliktsrecht.

Rn 11 Die §§ 630a ff sollen das Verhältnis zum Deliktsrecht und die bestehende Idealkonkurrenz zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung unberührt lassen (BTDrs 17/10488 S 17). Dass die Kodifikation des Behandlungsvertrags die Bedeutung des Deliktsrechts zurücktreten lässt, dass also die Haftung aus Delikt allein noch von Relevanz ist, wenn es an einem Vertragsschluss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ersatzerbe.

Rn 4 Der Ersatzerbe eines weggefallenen Abkömmlings soll nicht mehr erhalten, als der ursprüngliche Erbe unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht erhalten würde (MüKo/Fest § 2052 Rz 6). Ist der Ersatzerbe (§ 2096) Abkömmling, trifft ihn die Ausgleichspflicht über § 2051 I, ist er kein Abkömmling, dann über § 2051 II; erbt er unmittelbar, so gilt § 2053 (Soergel/Lettmaier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungstatbestände.

Rn 2 Nr 1 betrifft Miet-, Pacht- und andere Verträge, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauert und der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird. Hierunter fallen alle Miet- und Pachtverträge, unabhängig davon, welche Stellung der Betreute in ihnen hat sowie alle sonstigen Verträge, die zur Erbringung wiederkehrender Leistungen verpflichten. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dingliches Nutzungsrecht.

Rn 3 Zu den von der Vorschrift erfassten dinglichen Nutzungsrechten sind insb die Grunddienstbarkeit (§ 1018), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090), der Nießbrauch (§ 1030), das Nutzungspfand (§ 1213) und das Wohnungseigentum zu zählen (Soergel/Henssler § 954 Rz 1). Weiterhin soll nach hM auch das Erbbaurecht als dingliches Nutzungsrecht iS der Vorschrift zu qu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eintragung von SonderE-Beschl (§ 48 I).

Rn 1 § 48 I 1 ordnet an, dass §§ 5 IV 1, 7 II, 10 III auch für Beschl gelten, die aufgrund einer Öffnungsklausel vor dem 1.12.20 gefasst wurden. § 48 I 2 ordnet für eine Sondernachfolge, die bis zum 31.12.25 eintritt, an, dass § 10 IV aF anzuwenden ist. § 48 I 3 gibt bis zum 31.12.25 einen Anspruch auf eine erneute Fassung eines solchen Beschl.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Mieterhöhungserklärungen im vereinfachten Verfahren.

Rn 17 Dies gilt wegen § 559c II auch für eine Mieterhöhungserklärung im vereinfachten Verfahren (s.a. BTDrs 19/4672, 33). Rn 18 Wird allerdings der Höchstbetrag durch die erste Modernisierungsmaßnahme nicht ausgeschöpft, so können während des 5-jährigen Zeitraums weitere Modernisierungsmieterhöhungen im vereinfachten Verfahren bis zur Grenze des Höchstbetrags von 10.000 Euro ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Norminhalt.

Rn 3 Die nicht eingetragenen Seeschiffe werden entweder nach den §§ 929 ff nach allg Regeln wie bewegliche Sachen übertragen oder nach der Sondervorschrift des § 929a durch bloße Einigung. Für nicht eingetragene Binnenschiffe und für nicht eingetragene Schiffsbauwerke gilt § 929a nicht, so dass diese ausschl nach den §§ 929 ff übereignet werden. Sind Schiffe im Schiffsregist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erb- und insb der Pflichtteilsverzicht eröffnen dem Erblasser ein Stück weiterer Testierfreiheit (BGH NJW-RR 91, 1610; vgl § 2303 Rn 2) und die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem Verzichtenden die Erbfolge und Nachlassverteilung an die individuellen Verhältnisse anzupassen. Praktisch relevant sind insb Regelungen der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nicht erfasste Rechte.

Rn 7 Nicht unter § 776 1 fallen zB: (1.) das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 (Staud/Stürner § 776 Rz 8), (2.) die Garantie (BeckOKBGB/Rohe § 776 Rz 5); (3.) der Anspruch des Bauunternehmers auf Bestellung einer Sicherungshypothek aus § 650e bzw die Rechte aus § 650 f (Breslau Recht 1902 Nr 2673; Staud/Stürner § 776 Rz 8); (4.) die Entlassung eines Gesamtschuldners aus seiner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzu...mehr