Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorschläge de lege ferenda.

Rn 11 Das in § 828 zum Ausdruck kommende Alles-oder-Nichts-Prinzip ist rechtspolitisch umstritten. Mitunter wird die Einführung einer Reduktionsklausel (zB Coester FS W Lorenz 113, 129 f; Soergel/Spickhoff § 828 Rz 6; Goecke 239 ff mwN), eine Ausweitung des § 829 (C Huber NZV 13, 6, 9 ff) oder eine Haftungsbeschränkung auf anderem Wege, etwa durch Haftung der Eltern (zB Schi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2Sie muss Folgendes enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Buchhypothek.

Rn 4 Die Entstehung einer Buchhypothek setzt die Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung voraus. Eintragung in das Grundbuch ist erforderlich; Bezugnahme nach § 874 genügt nicht. Üblich ist die Eintragung ›Hypothek ohne Brief‹ oder ›brieflos eingetragen‹; auch die Eintragung als ›Buchhypothek‹ ist nicht zu beanstanden. Die Einigung bedarf keiner Form; für das GBA gen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auftrag und Vollmacht.

Rn 15 Inhalt des Auftrags kann auch die Besorgung eines Geschäfts im fremden Namen sein. Die wirksame Verpflichtung des Auftraggebers in Bezug auf ein Rechtsgeschäft setzt eine wirksame Bevollmächtigung des Beauftragten voraus (§ 167). Während die Vollmacht die Rechtsmacht des Beauftragten ggü Dritten festlegt, bestimmt sich die Befugnis im Verhältnis zum Auftraggeber nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die (agrarpolitische) Schutznorm erleichtert dem pflichtteilsberechtigten Übernehmer eines Landguts die Fortführung, indem er dessen Ertragswert, der idR deutlich niedriger als der Verkehrswert ist, für gegen ihn gerichtete Pflichtteilsansprüche ansetzen kann. Der Liquidationswert ist hier nicht die Untergrenze (§ 2311 Rn 16). Ziel der Privilegierung ist es, leistungsfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Lieferantenkette (Abs 3).

Rn 8 Zweck von III ist, entsprechend § 445a III, dem vom Letztverkäufer in Regress genommenen Lieferanten den Regress gegen seinen Vorlieferanten und jedem Vorlieferanten den Regress gegen seinen Vorlieferanten zu eröffnen. Die Kette endet beim Hersteller (§ 445a Rn 16) und ist auf Regresse gegen Unternehmer beschränkt, so dass sie mit jeder Einschaltung eines Nichtunternehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 52 Die Abgrenzung der Bürgschaft zum Garantievertrag bereitet insb deshalb Schwierigkeiten, weil beide Verträge demselben wirtschaftlichen Zweck dienen (BGH LM § 765 Nr 1): der Sicherung einer fremden Forderung. Im Unterschied zur Bürgschaft will der Garant eine von der gesicherten Schuld unabhängige Verpflichtung (BGH NJW 67, 1020, 1021 aE) übernehmen, für die er auch da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eigenständigkeit der Erbteile.

Rn 3 Da jeder Erbteil getrennt behandelt wird, kann jeder Anteil gesondert ausgeschlagen, § 1951 I, und Ausgleichspflichten auf den Anteil beschränkt werden, §§ 2051, 2056. Nach § 2007 haftet jeder Anteil gesondert für die Nachlassverbindlichkeiten; Vermächtnisse und Auflage beziehen sich nur auf den belasteten Anteil, §§ 2161, 2187, 2095 (Staud/Kunz § 1927 Rz 8); entspreche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 999 regelt zwei unterschiedliche Sachverhalte. I gibt dem Besitznachfolger die gleichen Verwendungsersatzansprüche gem §§ 994 ff, wie sie der Vorbesitzer fiktiv gegen den Eigentümer geltend machen könnte, falls er die Sache herauszugeben hätte. Eine Begrenzung auf die Höhe des Rückgriffsanspruchs des Erwerbers gegen den Vorbesitzer erfolgt nicht (MüKo/Raff § 999 Rz 6f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 428 definiert die Gesamtgläubigerschaft als Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft (§ 421). Der Schuldner kann hier frei wählen, an welchen von mehreren Forderungsberechtigten er leistet. Die Quittung eines Gläubigers reicht zum Nachweis der Erfüllung (KG OLGZ 65, 92, 95). Der Schuldner kann auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Nach I kann der Veranstalter seine Haftung für Schäden die keine Körperschäden sind und die außerdem nicht schuldhaft herbeigeführt werden, auf den dreifachen Reisepreis beschränken. Verschulden umfasst auch Fahrlässigkeit (§ 276 I). Eine Beschränkung für Leistungsträger (vgl § 651h I Nr 2) gibt es nicht (mehr). Rn 3 Wie bei § 651h II nach II gilt der Vorrang internation...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 3 Die Teilungserklärung ist formfrei, muss für den grundbuchrechtlichen Vollzug aber nach § 29 GBO in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (§ 129 BGB) abgegeben werden. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung nach §§ 129 II, 128 BGB im Hinblick auf § 13a I 1 BeurkG üblich. Da § 8 die Teilung des Vollrechtes ist, sind Zustimmungen Dritter (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kind im Haushalt eines Elternteils.

Rn 7 Das Kindergeld erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, § 64 II EStG. Gleichwohl wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, hat es aus diesem Grunde zu dem von ihm zu tragenden Haftungsteil an das Kind auszukehren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhaltsänderung.

Rn 3 Inhaltsänderung ist nur die rechtsgeschäftlich vereinbarte Veränderung einzelner Befugnisse des Berechtigten unter Beibehaltung der Identität des veränderten Rechts, die ferner keine Übertragung oder Belastung (§ 873), Aufhebung (§§ 875f) oder Rangänderung ist (§ 880). Bsp: Ausschluss der Abtretbarkeit einer Grundschuld (Hamm NJW 68, 1289), Änderung von Zinssatz und Neb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unpfändbare Sachen.

Rn 16 Nach der zwingenden Norm des § 562 I 2 erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen (Spieker ZMR 02, 327, 328 f; LG Berlin GE 11, 1310). Das gilt für die nach §§ 811 I, 811c I ZPO unpfändbaren Sachen; nach hM auch für Hausratsgegenstände des § 812 ZPO (LSG NRW ZMR 08, 804; vgl Staud/Emmerich § 562 Rz 22). Austauschpfändung nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Informationspflichten, I, III und IV.

Rn 2 Betreiber von Online-Marktplätzen unterliegen nach I allgemeinen Informationspflichten, die in Art 246d EGBGB näher festgelegt werden. Hierdurch soll eine größere Transparenz für Verbraucher erreicht werden, die auf Online-Marktplätzen Verträge schließen. Insgesamt bezweckt die Regelung damit eine Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus. III enthält in Umsetzung von Art 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Härtegründe auf Seiten des Landpächters.

Rn 4 Eine Härte wird bejaht, wenn weder ein Ersatzbetrieb noch Ersatzgrundstücke am Markt zu pachten sind. Unter Härtegründe fallen nicht: Investitionen des Landpächters, die ggf als wertverbessernde Verwendungen (§ 591) vom Verpächter zu kompensieren sind sowie üblicherweise aus der Beendigung der Pacht resultierende wirtschaftliche Nachteile.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung des Erwerbers.

Rn 4 Der Erbe kann von dem Erwerber nicht nur das unmittelbar Erlangte, sondern auch die Surrogate nach § 2019 herausverlangen (NK-BGB/Fleindl § 2030 Rz 4). Mit der tatsächlichen Übertragung der Erbschaft haftet der Erwerber wie der Erbschaftsbesitzer und kann sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb iSd §§ 892, 932–936, 2366, 2367 berufen (Staud/Raff § 2030 Rz 3). Rn 5 Der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kein automatischer Übergang.

Rn 5 Selbstständige Sicherungsrechte wie Rechte aus Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung (BGHZ 78, 137, 143), EV gem § 449 (BGHZ 42, 53, 56), Sicherungsgrundschuld (RGZ 135, 272, 274, BGH NJW 74, 100, 101; Hambg FamRZ 15, 1962), Sicherungsrentenschuld (Köln NJW 90, 3214), Bankgarantie (BGH NJW 97, 461) u der gesetzlichen Einlagesicherung (BGHZ 176, 67 ff) gehen nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Regeln über den Zugewinnausgleich.

Rn 1 Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Wirksamwerden der Eheschließung oder des die Zugewinngemeinschaft begründenden Ehevertrages. Rn 2 Da nur auf die formale Rechtsposition abzustellen ist, gilt die Zugewinngemeinschaft auch nach fehlerhafter Eheschließung (BGH FamRZ 80, 768 für den Fall der bigamischen Ehe) oder wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erleichterungen.

Rn 15 Nach § 559c V Nr 2 kann der Vermieter darauf verzichten, die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten (§ 555c I 2 Nr 3) anzugeben. Ferner muss er wegen der Bestimmung des § 559c I 2 die Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 559 II), nicht berechnen, sondern darf diese pauschal in Höhe von 30 % der nach § 559c I 1 geltend gemachten Kosten b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang des anwendbaren Mietrechts, § 581 II.

Rn 10 Es gelten – soweit nicht die §§ 582–584b Sonderregelungen enthalten – die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535–548) sowie die Vorschriften für Mietverhältnisse über andere Sachen (als Wohnraum), nämlich die §§ 578–580a; Normen des Wohnraummietrechts kommen teilweise über die Verweisungsnorm des § 578 zum Tragen. Zum vom Pächter herbeigeführten Mangel d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Umfang.

Rn 70 Die Entlastung soll sich nach hM auf sämtliche Ansprüche erstrecken, die bekannt waren oder die bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden können; überzeugender ist der Ausschluss nur wegen erkannter Mängel. Im Einzelfall ist der zeitliche und gegenständliche Umfang der Entlastung zu ermitteln (BayObLG ZWE 00, 352, 353). IdR betrifft eine gesondert beschlossene Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Selbst herbeigeführter oder vorhersehbarer bzw verschuldeter Eigenbedarf.

Rn 31 Steht dem Vermieter eine eigene leerstehende Wohnung zur Verfügung und vermietet er diese in Kenntnis eines Bedarfs (BGH ZMR 10, 941), kann er sich später nicht erfolgreich auf Eigenbedarf aus diesem Grund berufen. Nach LG Gießen (WuM 96, 416) ist Eigenbedarf durch Vermieter vorausschauend (LG Lüneburg ZMR 12, 357) zu bedenken. Bei spontan auftretendem Eigenbedarf kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beauftragter.

Rn 11 Unter den Voraussetzungen des § 663 besteht im Vorfeld des Auftrags die Verpflichtung, die Ablehnung eines auf den Auftrag gerichteten Antrags anzuzeigen. Mit Abschluss eines wirksamen Auftragsverhältnisses ist der Beauftragte im Zweifel zur persönlichen (§ 664) Besorgung des übertragenen Geschäfts verpflichtet. Er muss sich bei der Besorgung an den Interessen des Auft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Insolvenz des Bürgen.

Rn 49 Der Gläubiger kann am Insolvenzverfahren des selbstschuldnerischen Bürgen (§ 773 I Nr 1) – das für diesen zur Schuldbefreiung führen kann (s.o. Rn 7) – nach §§ 38, 41 InsO teilnehmen, auch wenn die Hauptforderung noch nicht fällig ist. Steht dem Bürgen hingegen die Einrede der Vorausklage zu, wird die Bürgschaftsforderung nach §§ 41, 191 InsO als aufschiebend bedingter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Betroffene Mietsachen.

Rn 2 § 556c gilt mWv 1.7.13 für Mietverträge über Wohnraum. Hat der Vermieter bereits vor dem 1.7.13 auf eine Wärmelieferung umgestellt, bedarf es für eine Änderung einer entspr Umlegungsvereinbarung (BGH NJW 05, 1776 [BGH 06.04.2005 - VIII ZR 54/04] unter 2; LG Berlin GE 15, 861); das betrifft insb Verträge, die vor dem 1.3.89 geschlossen wurden, da erst ab diesem Zeitpunkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitliche Vorgaben, II.

Rn 2 Der Bereitstellungsanspruch ist nach II grds in Abweichung zur ›sofortigen‹ Fälligkeit nach § 271 I ›unverzüglich‹ fällig. Zur Begriffsbestimmung kann auf die Legaldefinition in § 121 I 1 zurückgegriffen werden, welche ggf unionsrechtskonform iSv Art 5 I DIRL auszulegen wäre. Doch ergeben sich im Hinblick auf den Begriff ›unverzüglich‹ insoweit keine Abweichungen vom na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 11 Der Reisende hat den Gewährleistungsfall sowie die Anzeige zu beweisen. Der Veranstalter hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, also weder bei ihm noch den von ihm eingesetzten Leistungsträger noch dessen Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 87, 1938), nicht vorlagen (Maßstab: § 276; BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

Rn 22 Wird Teilwertersatz (Rn 11) durch wiederkehrende Leistung geschuldet, ist im Urt anzugeben, bis zu welchem Betrag vollstreckt werden kann (BGH NJW 03, 1384 [BGH 05.11.2002 - X ZR 140/01]). Rn 23 Der Schenker ist darlegungs- und beweisbelastet für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH NJW 95, 1349 [BGH 01.02.1995 - IV ZR 36/94]) und seine Notlage (BGH NJW-RR 03, 53 [B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 5 Hat der Anspruchsschuldner eine Auskunft abgegeben und zieht der Berechtigte deren Wahrheitsgehalt oder Vollständigkeit in Zweifel, hat er das Recht, die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich versichern zu lassen. Dies soll der Verwendung einer den Parteiinteressen angemessenen Sorgfalt Vorschub leisten (MüKoBGB/Krüger § 260 Rz 47). Materielle Unrichtigkeit der Auskun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Behinderung.

Rn 6 ›Behindert‹ ist nicht im engen Sinne des Sozialrechts zu verstehen. Erfasst werden soll jede erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit (vgl BGG v 27.4.02, BGBl I 02, 1467; Art 1 II CRPD; Hogenschurz FS Hannemann 23, 181; Happ WuM 20, 756). § 554 I 1 meint solche baulichen Veränderungen, die Menschen mit Behinderungen den Gebrauch der Mietsache erlei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift sorgt dafür, dass der Zessionar zusammen mit der Forderung die zugehörigen Neben- u Vorzugsrechte erhält. Die Parteien können von der Regelung abweichen u den Übergang ausschließen (Ausn: Hypothek, § 1153 II, RGZ 85, 363, 364) oder erweitern. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang ist § 401 anwendbar gem § 412. Im Falle der Überweisung durch gerichtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift des § 650c regelt die Folgen der Ausübung des Anordnungsrechts des Bestellers nach § 650b für die Vergütung des Unternehmers. Beide Vorschriften zusammen schließen eine Lücke des alten Werkvertragsrecht, das bisher weder Regelungen zu evt. Anordnungsrechten des Bestellers, noch zu einer daran anknüpfenden Anpassung der Vertragspreise an den anordnungsbedi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XI. Parteivertretung im Zivilprozess.

Rn 25 Der Parteivertreter im Zivilprozess ist zwar Stellvertreter iSv § 164 (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 80; vgl BGH NJW 21, 2360 [BGH 11.05.2021 - II ZB 32/20] Rz 11; aA Erman/Maier-Reimer/Westermann vor § 164 Rz 30), untersteht aber dem Sonderrecht der §§ 78 ff ZPO, neben dem materiell-rechtliche Regelungen über die Stellvertretung und insb über die Vollmacht nur anwendba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 19 Der Vermieter hat eine bauliche Veränderung (Rn 2) der Mietsache (§ 555a Rn 2) nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Es sind Maßnahmen, die auf nachträglichen gesetzlichen Geboten (BGH NJW 20, 835 [BGH 09.10.2019 - VIII ZR 21/19] Rz 42), technischen Änderungen (LG Berlin IMR 17, 264) oder Verboten oder behördli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Typenverschmelzung.

Rn 25 Diese liegt vor, wenn es nicht um eine Mehrzahl von Leistungen geht, sondern nur um eine einzige, die aber zwischen zwei gesetzlichen Typen steht. Häufigster Fall ist die gemischte Schenkung: Eine Leistung wird für einen Preis versprochen, der nach dem Willen der Parteien den Wert nur zu einem Teil abgedeckt; iÜ soll die Leistung geschenkt sein. Vgl zu dieser ›gemischt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zufälliger Aufenthaltsort.

Rn 14 Art 12 ersetzt die personenbezogene Anknüpfung des Art 7 im Falle deren Ungünstigkeit für das Zustandekommen des Vertrages durch eine ortsbezogene Anknüpfung. Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem sich die Parteien des Vertrages bzw ihre Vertreter bei Abgabe ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen gemeinsam aufhalten (s.o. Rn 11 f). Hiervon abzuseh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einstweilige Verfügungen.

Rn 8 Wie auch sonst, bedarf es eines Verfügungsanspruchs und -grundes. Verfügungsanspruch kann jeder auf individuelle Leistung – jedoch nicht auf eine Geldzahlung – gerichtete Anspruch sein, zB Ansprüche auf Herausgabe, Duldungen, Unterlassungen und Vornahme von Handlungen. Ferner die Notwendigkeit einer Regelung zur Abwehr von Nachteilen. Zu sichernder Anspruch ist idR der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 6 Statt der Rückgewähr oder Herausgabe kommt nach II 1 Wertersatz in drei Fallgruppen in Betracht (Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 11; Bartels AcP 215, 203): (1.) Die Natur des Erlangten schließt eine Rückgewähr oder Herausgabe aus, Nr 1. Das trifft zB zu für Dienstleistungen, Unterlassungen oder manche Werkleistungen, auch für die bloße Nutzung einer Sache, vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte.

Rn 26 Die Stellvertretung ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grds überall zulässig. Eine Ausn hiervon gilt für sog höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Ein Vertretungsverbot kann sich aus einem Gesetz oder Rechtsgeschäft mit dem künftigen Vertragspartner (›gewillkürte Höchstpersönlichkeit‹; BGHZ 99, 90, 94) ergeben. Str ist, ob auch aus der Natur des Rechtsgeschäfts ein Stell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Scheckverkehr.

Rn 32 Der Scheck ist eine Sonderform der Anweisung (§ 783). Der Scheckvertrag ist ein Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 135, 116). Der Kunde (Aussteller) ist aufgrund der Vereinbarung berechtigt, Schecks auf die Bank (Bezogener) zu ziehen. Die Bank ist bei Vorlage eines formgültigen Schecks zur Zahlung verpflichtet. Der Vertrag kommt häufig st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schriftform.

Rn 2 § 484 I verlangt grds die Schriftform (§ 126). Das bedeutet, dass der Vertrag von den Parteien unterschrieben oder bei der elektronischen Form gem § 126a mit seiner qualifizierten elektronischen Signaturen nach dem SigG versehen sein muss. Fehlt eine der Unterschriften, so ist der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis gem § 125 S 1 n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angebote.

Rn 151b IIIa 2 verlangt, dass der Vermieter – soweit möglich – 3 Angebote einholt, wenn es sich um eine aufwendige Maßnahme iSv § 72 II 4 TKG handelt, die Gesamtkosten der Maßnahme mithin 300 EUR übersteigen. Die Pflicht reicht allerdings nur so weit, wie die Situation vor Ort es erlaubt (BTDrs 19/28865, 413), und dürfte nicht für die in § 72 VII 2 TKG genannten Fälle rückwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 17 Eigenbedarf (BGH ZMR 06, 702 u ZMR 19, 668) ist das zahlenmäßig am meisten geltend gemachte berechtigte Interesse des Vermieters, der nicht zwingend Eigentümer sein muss, LG Hambg ZMR 11, 789. Rechtsstreite werden häufig wegen Schadensersatzes geführt (AG Grünstadt ZMR 13, 722; Börstinghaus NZM 05, 775). Eigenbedarf – zum Reformbedarf Hinz NZM 23, 185 – bedeutet, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Überprüfung von Maßnahmen ohne Strafcharakter.

Rn 29 Sonstige Maßnahmen, die keine Sanktionen darstellen, werden nach den gleichen Grundsätzen wie Vereinsstrafen überprüft (Rn 21–28), zB die Benutzungsregelung für Vereinseinrichtungen (Celle WM 88, 495). Wenn ein Verein Einrichtungen eines Dritten anmietet, um den Mitgliedern deren Benutzung zu ermöglichen, gelten mit dem Dritten vereinbarte Nutzungsbeschränkungen auch f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 137 Der Umfang der Gebrauchserhaltungspflicht richtet sich nach dem Ist-Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss sowie danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben (dazu ausf Rn 116 ff). Der Vermieter schuldet nicht die Beseitigung von Mängelsymptomen (zB Schimmel, Feuchtigkeit etc), sondern Beseitigung der zu den Mängeln führenden Ursachen, jedenfalls sow...mehr