Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Staatliches Recht.

Rn 12 Der Gesetzestext spricht nur davon, dass ein ›Recht‹ anzuwenden sei, und sagt damit streng genommen nicht, dass es sich dabei um die Rechtsordnung eines Staates handeln muss (aA MüKo/Sonnenberger Rz 5 und Looschelders Rz 5 zum Begriff ›Rechtsordnung‹ in der ursprünglichen Fassung des Art 3). Hiervon wird aber einhellig ausgegangen, wofür der Gesetzeswortlaut in der urs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verdacht.

Rn 82 Wenn zur Kaufsache das Vertrauen in ihre Fehlerfreiheit gehört, kann auch der Verdacht eines Mangels einen Mangel begründen (BGHZ 203, 98 Rz 43 ff: Dioxin in Futtermittel; Naumbg BeckRS 08, 25864: ›Kratzgeräusche‹ des Motors eines Neuwagens; BGH BeckRS 22, 37587 Rz 41; NJW 18, 389 [BGH 21.07.2017 - V ZR 250/15] Rz 6; Celle NJOZ 09, 3778, 3779: Altlastenverdacht; Karlsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegung.

Rn 2 Die Auslegung geht der Umdeutung stets vor (BGH WM 59, 330; ZIP 01, 307). Oft wird erst durch Auslegung festzustellen sein, ob das erklärte Rechtsgeschäft nichtig ist. Bei einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio, § 133 Rn 21) gilt das Rechtsgeschäft nach den allg Auslegungsregeln mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt. Eine Umdeutung ist nicht erforderlich (MüKo/B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) 1Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Anwendungsbereich.

Rn 1 § 536d wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und regelt die Folgen eines vertraglichen Ausschlusses der Rechte des Mieters wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Mietsache, deren Vorliegen der Vermieter arglistig verschwiegen hat. Als Teil des allgemeinen Mietrechts gilt § 536d für sämtliche Mietverhältnisse und über § 581 II auch für Pachtverhältnisse. B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Klage des Berechtigten.

Rn 3 Nur die wirksame (Rn 4) Klage des zum Zeitpunkt der Einreichung materiell-rechtlich Verfügungsbefugten (Berechtigten) hemmt die Verjährung (BGH NJW 22, 1959 Rz 24 f, 27; 10, 2270 Rz 47). Nicht erforderlich ist, dass die materielle Berechtigung noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (BGH NJW 13, 1730 [BGH 15.11.2012 - I ZR 86/11] Rz 26); bei einer Abtretung h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berechnung.

Rn 11 Ein positiver Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 1) erfordert grds eine einfache Mehrheit von ›Ja-Stimmen‹ (§ 25 I; BGH ZMR 19, 776 Rz 8). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und sind nicht mitzuzählen (Rn 1). Ergibt sich eine Stimmengleichheit oder überwiegen die ›Nein-Stimmen‹, ist ein Antrag abgelehnt worden (Negativbeschl, Vor §§ 23–25 Rn 1). Ein Zählfehler ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Empfangsbote.

Rn 17 Eine durch Empfangsboten vermittelte Erklärung geht dem Adressaten zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Geschehensverlauf eine Weiterleitung an den Empfänger zu erwarten ist (BGH NJW 65, 966; 94, 2614; BAG NJW 11, 2604 Tz 18; NJW 18, 3331). Es geht zulasten des Adressaten, wenn der Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder nicht übermittelt (BAG DB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Widerruf.

Rn 69 Ist der Mieter Verbraucher (§ 13) und der Vermieter Unternehmer (§ 14), kann dem Mieter gem §§ 355, 312 IV 1, 2 bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (§ 312b Rn 14 ff) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c Rn 3) ein Widerrufsrecht (§ 312g I) zustehen (BGH NZM 18, 1011 [BGH 17.10.2018 - VIII ZR 94/17] Rz 13). Bis zu einem Widerruf ist der Mietvertrag schwebend w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärung.

Rn 9 Die Auflassung muss weder mündlich noch ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend oder konkludent erklärt werden (heute hM Rostock MittBayNot 06, 415 ff; MüKo/Ruhwinkel Rz 20; Staud/Pfeifer Rz 86; aA die früher hM zB RG JW 28, 2519), zB wenn der Eigentümer die Eigentumsumschreibung bewilligt und der Erwerber diese beantragt (RGZ 54, 383) oder dem Notar eine schrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Zur Regelung des Anwendungsbereiches gibt I in Nr 1–4 weitgehend Art 3 I lit a-d RL 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG (vgl Einl AGG Rn 1) wieder und in Nr 5–8 wörtlich Art 3 I lit e–h RL 2000/43/EG. II, III u IV enthalten Vorbehalte hinsichtlich anderer Gesetze. Rn 2 I regelt mögliche Benachteiligungsgegenstände nach AGG abschließend, soweit nicht das AGG selbst, (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Motivirrtum und enttäuschte Zukunftserwartung, § 2078 II Alt 1.

Rn 3 Anders als im allgemeinen Anfechtungsrecht berechtigt im Erbrecht auch ein Motivirrtum, also jede irrige Vorstellung über vergangene oder gegenwärtige Tatsachen, oder eine enttäuschte Zukunftserwartung, zur Anfechtung, soweit Irrtum oder Erwartung bereits bei Errichtung der Verfügung bestanden (BGHZ 42, 327, 332; BayObLG FamRZ 03, 708: Kriminelle Vergangenheit des Bedac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Annahme durch den Gläubiger.

Rn 3 Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers ggü der Hinterlegungsstelle. Bei mehreren Gläubigern reicht die Annahme durch einen von ihnen, weil die Empfangsberechtigung alsdann zwischen den Gläubigern zu klären ist und damit das Beteiligungsinteresse des Schuldners erlischt. Der Gläubiger kann auch im Falle einer unberechtigten Hinterlegung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm räumt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht zum Erben berufen, aber mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ein Wahlrecht ein. Er kann das Vermächtnis unter voller Anrechnung auf den Pflichtteil annehmen (I 2) und daneben ggf einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305) geltend machen. Oder er schlägt aus (§ 2180). Dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen (I 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 19. Darlehen (Abs 2).

Rn 18 Da der Darlehens- bzw Kreditgeber die Partei ist, die die charakteristische Leistung erbringt, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Darlehens- oder Kreditgebers maßgebend (s Rauscher/Thorn Art 4 Rz 99; OGH JBl 14, 56, 57; zu der gleichen Rechtslage unter Art 28 EGBGB vgl Ddorf NJW-RR 95, 756 [OLG Düsseldorf 25.11.1994 - 22 U 23/94]; München RIW 96, 329; Ddorf NJW-RR 98, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrechte.

Rn 15 Kennzeichnend für das Bürgerliche Recht ist der Grundgedanke eines allg Privatrechts, das jeden Bürger betrifft. Dem stehen Sonderbereiche für Kaufleute, Arbeitnehmer und andere Privatpersonen ggü, deren spezifischer Rechtskreis nur dort angesprochen ist, wo das privatrechtliche Verhalten gerade in seiner Sondereigenschaft vor sich geht. Daher trennt man zwischen dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verhältnis zu § 107.

Rn 4a Nicht vollständig geklärt ist das Verhältnis von § 112 zu § 107. ZT wird von einem Ausschlussverhältnis ausgegangen. § 112 soll danach eine Sperrwirkung entfalten, wenn sich die rechtgeschäftlichen Aktivitäten des Minderjährigen zu einer Erwerbstätigkeit verdichtet haben (NK/Kunz/Baldus Rz 4). Dem liegt wohl die Befürchtung zugrunde, dass die bei § 112 erforderliche fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Dogmatische Grundlagen; Anwendungsbereich der §§ 171, 172.

Rn 1 Die §§ 171 ff sind Anwendungsfälle des allg Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten ggü zurechenbar den Anschein der Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich zum Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt. Sie setzen die Beteiligung eines Dritten voraus; Vertre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfall der Erbschaft.

Rn 3 IdR fallen Erbfall und Anfall der Erbschaft zeitlich zusammen. Dies gilt auch im Fall des § 1923 II (MüKo/Leipold § 1942 Rz 9). Der Anfall kann nicht von einer besonderen Annahmeerklärung abhängig gemacht werden, § 1947; dies wäre nur ein unbeachtlicher Zusatz, wodurch sich an der Vollerbenstellung nichts ändern würde. Allerdings kann der Erblasser, abw vom Gesetz, eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regress des Verpfänders (S 2).

Rn 4 Der Forderungsübergang darf nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (§ 774 I 2). Bei einer Teilbefriedigung geht das restliche Pfandrecht des Gläubigers dem des Verpfänders trotz Gleichrangigkeit mit der Folge faktisch vor, dass der Gläubiger dem Herausgabeanspruch des Verpfänders (§ 1251 I) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann. Zur Konkurrenz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A.

Rn 1 Voraussetzung, in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen von Todes (§ 2278) zu treffen, ist, dass der Verfügende unbeschränkt geschäftsfähig ist. Bis zum 21.07.17 sahen II und III vor, dass ein beschränkt geschäftsfähiger Ehegatte oder Verlobter mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen konnte, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmte. Diese Ausnahme ist durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Recht des Handlungsortes.

Rn 10 Ausgangspunkt der Anknüpfung ist gem Art 40 I 1 das Recht des Ortes, an dem der Ersatzpflichtige die unerlaubte Handlung ganz oder teilw ausgeführt hat (Handlungsort, s insb BGHZ 35, 329, 333 f; IPRspr 02 Nr 46). Bei Unterlassen kommt es auf den Ort an, an dem hätte gehandelt werden müssen (s zB RGZ 36, 27, 28; 150, 265, 270 f; Stuttg WM 08, 1368, 1369; Ddorf IPRspr 08...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zeitlich.

Rn 9 Wie das Mängelrecht insgesamt (§ 437 Rn 3, 4) entsteht das Recht auf Nacherfüllung für Sachmängel erst nach Gefahrübergang und für Rechtsmängel erst nach Eigentumsübergang. Es erlischt mit wirksamer (Naumbg NJW-RR 15, 1399 [OLG Naumburg 09.04.2015 - 2 U 127/13]) Erklärung von Rücktritt (Celle NJW-RR 07, 353, 354 [OLG Celle 28.06.2006 - 7 U 235/05]) oder Minderung; zum R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 § 11 legt für die Versorgungsträger, die ihre Versorgungsordnungen kraft Satzungsautonomie regeln (insb die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie berufsständische Versorgungswerke) oder auf kollektiv- oder privatvertraglicher Basis handeln (betriebliche und private Versorgungsträger), Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Teilung f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten der Anlage.

Rn 2 Anzulegen ist unabhängig von seiner Herkunft das gesamte Barvermögen des Betreuten, dass nicht als Verfügungsgeld iSd § 1839 für die baldige Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, wie etwa für Miete und Lebensunterhalt. Unter Geld iSd § 1841 ist Bargeld, Schecks und Buchgeld, wie zB Forderungen aus einem Girokonto, zu verstehen (Staud/Veit § 1806 aF Rz 5). Unsichere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufhebung der Verbindung.

Rn 6 Entsprechend ist bei Aufhebung der Verbindung zu unterscheiden: Hat die Verbindung zur Entstehung von Alleineigentum geführt (Untergang der Rechte an den wesentlichen Bestandteilen, Rn 2, und Fortsetzung der Belastungen der Hauptsache an der Gesamtsache, Rn 3), so leben durch die Aufhebung der Verbindung die erloschenen Rechte nicht wieder auf, es kann ein schuldrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zustandekommen/Laufzeit.

Rn 47 Der Verw-Vertrag kommt durch Angebot und Annahme, nicht durch Beschl zustande (str), wobei die DL-InfoV, ua deren §§ 2 und 4, zu beachten sind. Die GdW wird, auch bei Änderungen, nach § 9b II, I 2 vertreten. Beschließen die WEigtümer den Vertrag, muss dieser Beschl noch ausgeführt und das Angebot oder die Annahme ggü dem Verw erklärt werden. Für die GdW haben nach § 19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsfreiheit (1. Hs).

Rn 1 Art 17 schreibt im 1. Hs den Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufrechnung (zum Aufrechnungsbegriff s Lieder RabelsZ [14], 809, 820 ff) fest: Die Parteien können das Recht wählen, nach dem aufgerechnet werden kann (Aufrechnungsstatut). Daraus dürfte im Erst-Recht-Schluss folgen, dass die Parteien materiell die Aufrechnungsmöglichkeit ausschließen können, etwa durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ende des Annahmeverzugs.

Rn 13 Annahmeverzug endet naturgemäß durch Annahme der Leistung als Erfüllung, wobei nach Kündigung nicht befristete (Prozess-)Beschäftigung, sondern nur dauerhafte Weiterbeschäftigung ausreichen soll (BAG AP Nr 106 zu § 615; NZA 05, 1348 [BAG 13.07.2005 - 5 AZR 578/04]). Allerdings wird der ArbN idR zur Vermeidung der Folgen von 2 eine befristete Prozessbeschäftigung annehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einziehungsermächtigung.

Rn 15 Eine Einziehungsermächtigung, die nach hM als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung Anerkennung verdient (Staud/Schilken Rz 67; abl Medicus/Petersen AT Rz 1008f), kann erteilt werden, indem der Gläubiger entw den Dritten ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen, oder den Schuldner ermächtigt, die Leistung an den Dritten zu erbringen (BGH WM 14, 2183 Tz 32) Sie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umwandlung von Eigentum.

Rn 9 Die Umwandlung von SonderE in gemE und umgekehrt erfordert wie eine erstmalige Begründung den Weg nach § 4 I, II (BGH ZMR 05, 59, 62; 03, 748). GemE, zB ein neuer Flur oder ein neues Treppenhaus, kann nicht – auch nicht tw – aufgedrängt (München Rpfleger 07, 459) oder entzogen werden. Geschähe dieseszB bei einer Unterteilung (Rn 11 ff), wäre die Unterteilung unwirksam. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelungsort.

Rn 11 Der Hinweis auf den Regelungsort des IPR in den ›Vorschriften dieses Kapitels‹ bezieht sich auf die Art 3 bis 46c EGBGB. Dies ist zu eng gefasst, denn es finden sich auch autonome internationalprivatrechtliche Regelungen außerhalb des EGBGB (s.u. Rn 14 ff). Die gesetzliche Definition lässt durch diesen Hinweis immerhin erkennen, dass es sich bei IPR nicht um internatio...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auswirkungen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Rn 13 Die von den Nachlassgläubigern eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und Arreste in den Nachlass bleiben nach II auch nach der angeordneten Nachlassverwaltung wirksam und zulässig. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist, da die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird, nicht erforderlich (Erman/Horn § 1984 Rz 6). Ein dem Erblasser erteilter Titel ist aber vor Beginn der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verjährung des Ergänzungsanspruchs gem § 2329.

Rn 1 Pflichtteilsansprüche (s Staud/Olshausen Rz 6) verjähren nach §§ 195, 199 (§ 2317 Rn 11–20). Die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 ist in § 2332 I gesondert und abw von der der Pflichtteilsansprüche iÜ geregelt. Unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten beginnt hier die Verjährung stets mit dem Erbfall (nicht: Schluss des Jahres) zu laufen (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Missachtung von Verbandsregeln im Sport?

Rn 33 In neuerer Zeit ist die Frage aufgeworfen worden, ob auch eine Missachtung von Verbandsregeln im Sport eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen kann. Das dürfte nur dann zu bejahen sein, wenn ein besonderes sittenwidrigkeitsbegründendes Element hinzukommt. Ob es dafür bereits ausreicht, dass es Zuschauer beim Zünden von Knallkörpern billigend in Kauf nehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachträgliches Erlöschen einer wirksam erteilten Außenvollmacht.

Rn 2 § 170 ist nur anwendbar, wenn eine wirksam erteilte Außenvollmacht nachträglich erloschen ist. Der Vertragspartner muss Kenntnis von der externen Bevollmächtigung genommen haben; der Zugang der Vollmachtserklärung genügt dagegen nicht, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen (Staud/Schilken Rz 2). Auf die unwirksame, dh auch auf die mit Wirkung ex tunc (§ 142 I) ange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1 S 2: Sonderregel für § 1626a II.

Rn 17 Der mit G v 19.4.13 eingefügte I 2 enthält eine Sonderregel für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, mit denen den Eltern gem § 1626a I Nr 3, II die elterliche Sorge gemeinsam übertragen wurde; insoweit gelten dieselben Abänderungsregeln wie bei verheirateten Eltern, denen die gemeinsame Sorge ex lege zusteht, und nicht die erhöhten Anforderungen des § 1696 I (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtserwerb (Abs 2).

Rn 5 Die Buchberechtigten von dinglichen Rechten, die ein Recht zum Besitz des Grundstücks geben oder besitzrechtlich geschützt sind, erwerben diese Rechte mit dem eingetragenen Rang (II 2) entspr I. Die zum Besitz berechtigenden Rechte sind: §§ 1036, 1093, 34 II, 31 WEG. Rechte, die Besitzschutz genießen sind: §§ 1029, 1090 II, 1029. Während der dreißigjährigen Frist muss d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfechtung.

Rn 10 Auch nach der deutlichen Vereinfachung des Wahlrechts in § 2306 I kann aufgrund der weit gefassten Interpretation eines Rechtsfolgenirrtums als Inhaltsirrtum durch die Rspr (BGHZ 134, 152, 156; BGH NJW 16, 2954 Rz 11) die Annahmeerklärung (bzw die nicht fristgemäße Ausschlagung, vgl § 1956) wegen Inhaltsirrtums (§ 119 I Alt 1) in der Frist des § 1954 I (zum Beginn BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtliche Behandlung.

Rn 20 Das Handeln des Boten ist nur tatsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Natur. Anders als bei der Stellvertretung (§ 165) braucht der Bote daher nicht (beschränkt) geschäftsfähig sein, es genügt vielmehr die natürliche Einsichtsfähigkeit zur Übermittlung (MüKo/Schubert Rz 70). Andererseits genügt die Wahrung von Formvorschriften durch den Boten nicht. In den Fällen, in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4.

Rn 5 Schließlich muss ein Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird. Das Antragsrecht steht ausschl den Eltern, nicht dem Kind und auch nicht dem Jugendamt zu. Diese haben nur die Möglichkeit über eine Anregung gem § 1666 oder § 1696 eine andere Sorgerechtsregelung zu erreichen. Der beantragende Elternteil muss die Allein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 5 Zu den Nachlassverbindlichkeiten vgl § 1967 Rn 1 ff. Ist eine Forderung bestritten, wie zB bei einem Streit der Miterben um eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff, ist das zur Tilgung Erforderliche bis zur Klärung zurückzubehalten, I 2. Die Hinterlegung zur Sicherung der Forderung kann nicht verlangt werden (MüKo/Fest § 2046 Rz 10). Der Erbe hat hierauf aber keinen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Ausland.

Rn 12 Erbvertragliche Beschränkungen der Testierfreiheit sind in vielen Rechtsordnungen nicht oder nur zT zugelassen. Das DDR-ZGB hatte das Institut des Erbvertrags abgeschafft, Erbverträge aber nicht verboten. Für vor dem 1.1.76 errichtete Erbverträge s § 8 II EGZGB (dazu FA-Erb/Deppenkemper Art 235 § 1 EGBGB Rz 31, 40, 42). Für Verfügungen vTw, die zwischen dem 1.1.76 und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerbsgeschäft.

Rn 3 Erwerbsgeschäft ist jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit (Scheerer BB 71, 981). § 112 erfasst auch die selbstständige Ausübung eines künstlerischen Berufes, die Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter iSd § 84 I HGB (BAG NJW 64, 1641 [BAG 20.04.1964 - 5 AZR 278/63]; ArbG Berlin VersR 69, 97) sowie eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Völkerrechtlich nicht anerkannte Staaten.

Rn 7 Da nach hM allein die faktischen Verhältnisse maßgeblich sind, spielt es keine Rolle, ob der Staat völkerrechtlich anerkannt ist oder nicht, solange nur mit Staatsgewalt, Staatsvolk und Staatsgebiet die konstitutiven Elemente eines Staates gegeben sind und dieser eine Rechtsordnung hat (Lüderitz Rz 108; dazu s.a. Art 3 EGBGB Rn 12). Ob insofern angesichts der von Israel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Volljährige Kinder.

Rn 2 Bei volljährigen Kindern gelten die vorhergehenden Grundsätze entspr. Zu unterscheiden ist, ob der Volljährige im Haushalt eines Elternteils wohnt oder einen eigenen Haushalt unterhält. Die Bedarfssätze ergeben sich entweder aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle oder dem festen Bedarfssatz gem Anm A 7 der Düsseldorfer Tabelle. In den Leitlinien finden sich ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassung.

Rn 1 Abs I entspricht im Wesentlichen § 85 aF und stellt klar, dass die Verfassung (= rechtliche Grundordnung), soweit sie nicht auf §§ 80–88 und den Landesstiftungsgesetzen beruht, durch das Stiftungsgeschäft und die jew gültige Satzung bestimmt wird (RegE BTDrs 19/28173, 52). Das Stiftungsgeschäft legt die Satzung als Teil der Stiftungsverfassung fest. Rn 2 Für die Auslegun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwendungen.

Rn 4 Verwendungen sind freiwillige Ausgaben des Erbschaftsbesitzers, die dieser aus eigenen, nicht aus Nachlassmitteln, im Interesse des herauszugebenden Nachlasses, gemacht hat (Ddorf FamRZ 92, 600), sowie die Kosten für die Gewinnung der Früchte, die der Besitzer nach § 2022 herauszugeben hat. Hinzukommen nach II auch die Aufwendungen, die zur Bestreitung von Kosten der Er...mehr