Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zeitpunkt.

Rn 15 Der Vermieter muss unaufgefordert und vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters (idR die Annahmeerklärung) Auskunft über den und/oder die jew behaupteten Ausnahmetatbestand/-bestände (Rn 17 ff) geben. Haben mehrere Personen eine Wohnung angemietet, sind sie Mitgläubiger (BGH ZMR 20, 629 Rz 41). Die Beweislast für eine rechtzeitige Auskunftserteilung liegt beim Vermi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (S 6).

Rn 16 S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber die finanzierte Sache, etwa als Sicherungseigentümer, an sich nimmt. Er rückt dann ggü dem Verbraucher, der vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden soll, in die Rechtsposition des Warenkreditgebers ein. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers beschränkt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Ordnungsmäßigkeit und Ermessen.

Rn 58 Der nach § 16 II 2 bestimmte, abweichende Umlageschlüssel (Rn 60) muss gem § 18 II billigem Ermessen entspr (BGH V ZR 81/23 Rz 13). An die Auswahl dürfen allerdings nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen WEigtümers auswirkt (BGH V ZR 81/23 Rz 14; ZMR 11, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Internationale Zuständigkeit.

Rn 13 Die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Verfahren, die eine umfassende oder teilw Sorgezuweisung, -beschränkung oder -entziehung oder eine Umgangsregelung zum Gegenstand haben, ergibt sich nicht aus einer einheitlichen Norm, sondern aus einer Reihe unionsrechtlicher u staatsvertraglicher Rechtsquellen u nachrangig aus dem nationalen Recht. Einschlägige Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesicherte Forderungen.

Rn 3 Das Pfandrecht sichert alle Forderungen ›aus dem Vertrag‹. Gemeint ist der Vertrag des Unternehmers mit dem Besteller, also der Werkvertrag. Um einen solchen handelt es sich nicht, soweit die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nach § 650 dem Kaufrecht unterliegen (s Rn 2, auch zu einer analogen Anwendung des § 647). Der Begriff der ›Forderungen‹ iSd § 647 ist weit z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entspr Anwendung.

Rn 5 § 803 ist analog auf Inhaberrentenscheine anwendbar (MüKo/Habersack Rz 3; Grüneberg/Sprau Rz 3; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 11), die ein auf regelmäßige Geldzahlungen aus einem Grundstück (Rentenschuld) lautendes Forderungsrecht verbriefen (§§ 1199f). Eine entspr Anwendung auf Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine) und Erneuerungsscheine (Talons) kommt dagegen nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Keine Vorfälligkeitsentschädigung.

Rn 27 Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht, wenn der Darlehensnehmer gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe zu für den Darlehensgeber jedenfalls nicht schlechteren Konditionen aufnimmt (Zweibr ZIP 02, 1680). Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird auch nicht geschuldet, wenn der Darlehensgeber im Rahmen des § 254 II einen Ersatzdarlehensnehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allg Fragen und Struktur.

Rn 32 Die gegen § 242 verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig (RGZ 146, 385, 396; BGHZ 12, 154, 157). Wann das Verbot unzulässiger Rechtsausübung eingreift, ist also eine Frage der Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben. Diese geschieht nicht nur im Einzelfall (so aber Grüneberg/Grüneberg § 242 Rz 38), sondern va durch die Ausbildu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausnahmen.

Rn 11 Die Sperrfrist greift nicht ein, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter als Ganzes/en bloc an einen Miteigentümer (vgl BGH MDR 22, 1147 [BGH 22.06.2022 - VIII ZR 356/20]) oder die Gesamthandsgemeinschaft veräußert wird, die erst anschließend nach § 3 WEG Wohnungs- oder Teileigentum schafft (BGH ZMR 94, 554). Rn 12 Der BGH (ZMR 94, 554) hat festgestellt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ende der juristischen Person und Personengesellschaft, S 2.

Rn 7 Eine juristische Person erlischt nicht mit bloßer Löschung, sondern aufgrund des Doppeltatbestandes von Vermögenslosigkeit und Löschung (München ZInsO 14, 1671; MüKo/Pohlmann § 1061 Rz 9). Folgt man dem, hat Abs 2 keinen Anwendungsbereich, denn solange der Nießbrauch noch besteht, ist die Gesellschaft nicht vermögenslos (Ausnahme: München NZG 16, 790). Wird er bereits i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. HOAI.

Rn 15 Bis zum 31.12.20 hatten Architekten und Ingenieure gem § 15 II HOAI aF mit der Vorlage einer prüffähigen Rechnung zu den vereinbarten Zeitpunkten, sonst in angemessenen Abständen Anspruch auf Abschlagszahlung für nachgewiesene Teilleistungen (Stuttg NJW-RR 98, 1392 [OLG Stuttgart 16.04.1998 - 19 U 276/97]; Celle NJW-RR 00, 899 [OLG Celle 10.02.2000 - 14 U 36/99]). Mit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 24 Wer sich auf die Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen beweisen (Baumgärtel/Laumen § 139 Rz 1). Derjenige, der sich darauf beruft, dass mehrere Geschäfte zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wurden, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 97, 3307 [BGH 23.07.1997 - VIII ZR 130/96]). Wer sich abw v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterrichtungspflicht (Abs 1, 4).

Rn 1 Die Art 5 u 6 VerbrKrR 2008 umsetzende, halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift führt für alle Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 I) u -vermittlungsverträge (§ 655a) vorvertragliche Informationspflichten ein. Der Umfang der Pflichten ist zu kritisieren (Zapf ZEuP 16, 656, 672 ff); der Darlehensnehmer droht durch die Masse an zT unwichtigen Informationen den Blick für das We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Anwendungsbereich.

Rn 1 § 536c wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und regelt die Mängelanzeigepflicht des Mieters. Die Vorschrift entspricht § 545 aF. Folgen der unterlassenen Mängelanzeige sind ein Schadensersatzanspruch des Vermieters (II 1) sowie Ausschlusstatbestände zum Nachteil des Mieters (II 2). Nach dem Gesetzeszweck ist § 536c Ausfluss der Obhutspflicht des Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zuschläge; Abschläge.

Rn 17 Der Vermieter darf bei der Einordnung für besondere Merkmale seiner Wohnung keine Zuschläge erheben, etwa für nicht auf den Mieter abgewälzte Kosten für Kleinreparaturen (LG Dortmund NZM 07, 245, 246; AG Frankfurt WuM 06, 204 [AG Frankfurt am Main 14.02.2006 - 33 C 3732/05-67]). Der Vermieter darf auch keinen Zuschlag in dem Fall nehmen, dass eine Schönheitsreparaturen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungsvergütung (Abs 5).

Rn 22 Soweit dies der Billigkeit entspricht, kann der Täter von dem Opfer als Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung entsprechend der Regelung des § 1361b III 2 BGB eine Vergütung verlangen, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Der Antrag auf Nutzungsvergütung kann auch noch nach der Beendigung des Zuweisungsverfahrens gestellt werden (Hamm FamRZ 06, 50).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertreterklausel.

Rn 8 Die WEigtümer können die möglichen Vertreter durch Vereinbarung eingrenzen (Vertreterklausel). Ist eine Vertreterklausel vereinbart, können nur die dort Genannten bevollmächtigt werden (BGH ZMR 20, 46 Rz 8), allerdings auch mehrere (BGH NJW 12, 2512 Rz 10 = ZMR 12, 644). Etwa eine Vereinbarung, nach der WEigtümer sich in der Versammlung nur durch ihren Ehegatten, einen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Weitere Nutzung des digitalen Produkts, I.

Rn 2 Eine Rückübermittlung des Geleisteten ist im Kontext digitaler Produkte nur dann sinnvoll, wenn dieses auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt worden war (§ 327o V 1). Daher enthält I 1, der Art 17 I DIRL umsetzt, die Verpflichtung des Verbrauchers, nach der Vertragsbeendigung die weitere Nutzung des digitalen Produkts und dessen Weitergabe zu unterlassen. Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subsidiäre Haftung.

Rn 3 Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, soweit der Nacherbe nicht haftet (§ 2145 I 1). Gemeint ist, dass der Nacherbe aufgrund haftungsbeschränkender Maßnahmen nicht mit seinem Eigenvermögen haftet oder der Nachlass nicht ausreicht. Deshalb haftet der Vorerbe auch, wenn der Nacherbe zwar unbeschränkt haftet, bei ihm aber nichts zu holen ist. Rn 4 Für solche Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abmahnung.

Rn 6 Vor einer Kündigung muss die drohende Gesundheitsgefährdung nicht nach § 536c angezeigt werden. Der Mieter muss aber grds nach § 543 III 1 eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt haben (BGH NZM 11, 32 [BGH 13.04.2010 - VIII ZR 206/09] Rz 3; NJW 07, 2177 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 182/06] Rz 10). Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einschaltung oder Beteiligung Dritter.

Rn 11 Ein Drittes, der für ein Nicht-Verbrauchergeschäft eine Sicherheit leistet, kann Verbraucher sein (BGH NJW 96, 2156 [BGH 05.06.1996 - VIII ZR 151/95]; Soergel/Pfeiffer Rz 50; aA EuGH NJW 98, 1295). Eine andere Frage ist es jedoch, ob das Sicherungsgeschäft dem Schutzzweck einer bestimmten verbraucherschützenden Vorschrift unterfällt (vgl § 491 Rn 4 ff). Der EuGH vernei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung (S 2).

Rn 22 Wenn die Forderung des Gläubigers nur teilw befriedigt wurde u deshalb nur tw übergegangen ist, behält die restliche Forderung des Gläubigers den Vorrang vor der übergegangenen (Teil-)Forderung des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners. § 426 II 2 schließt es aber nicht aus, dass der Gesamtschuldner den Rechtsübergang zum Nachteil anderer selbstständiger Forderungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Sonstige Pflichten (§ 241 II).

Rn 66 Der Mieter muss Erhaltungs- und ggf Modernisierungsmaßnahmen dulden (Rn 134); für den Wohnraummieter vgl §§ 555a I, 555c I. Der Mieter schuldet Rücksichtnahme auf die Belange anderer Mieter (BGH NJW 15, 1239 Rz 16). Er muss sich beim Gebrauch der Mietsache also so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden (BGH NJW 15, 1239 [BGH 18.02...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wirkungen.

Rn 19 Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner eine aufschiebende (dilatorische) Einrede, der rechtsgestaltende Wirkung zukommt (BGH NJW-RR 86, 992 [BGH 29.04.1986 - IX ZR 145/85]; hM, vgl nur Grüneberg/Grüneberg § 273 Rz 20). Sie schränkt das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, dahingehend ein, dass der Gläubiger nur mehr zur Forderung der Leistung Zug-um-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besitzmittlungsverhältnis.

Rn 7 Zwischen dem mittelbaren und dem unmittelbaren Besitzer muss ein besonderes Rechtsverhältnis bestehen, das sowohl privat- als öffentlich-rechtlicher Natur sein kann und das auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz (zB § 1353 I) beruhen kann. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses muss es sein, dass der unmittelbare Besitzer die Überordnung und den Herausgabeanspruch des mittelbare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rücknahmerecht.

Rn 1 Der Hinterleger kann die Hinterlegungsmasse jederzeit zurücknehmen, soweit das Rücknahmerecht nicht nach II erloschen ist. Eines Nachweises seiner Empfangsberechtigung bedarf es dann grds nicht. Seiner Rechtsnatur nach ist das Rücknahmerecht ein Gestaltungsrecht, das durch formfreie Erklärung ggü der Hinterlegungsstelle ausgeübt wird. Es besteht auch, wenn der Schuldner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Die Ausstrahlungswirkung des BGB.

Rn 12 Das BGB ist ein (später) Teil einer großen europäischen Kodifikationswelle, die von Preußen (ALR 1794), Österreich (ABGB 1811) und Frankreich (Code Civil 1804) ausging und die im 19. Jahrhundert zur Schaffung von Zivilgesetzbüchern in weiten Teilen Europas führte (zB Niederlande 1838, Italien 1865, Portugal 1833/67, Spanien 1888/89, Schweiz 1907/12). Dabei hatte über l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts.

Rn 2 Art 40 erfasst die außervertragliche Schadenshaftung (BTDrs 14/343, 11) einschl verschuldensunabhängiger Haftung, zB Gefährdungshaftung (BTDrs 14/343, 11; BGHZ 23, 56, 57 mwN; 87, 95, 97; NJW-RR 09, 1482 Rz 9), § 829 BGB (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 5 mwN), zivilrechtlicher Aufopferungshaftung (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 4 mwN) oder § 945 ZPO (Ddorf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten (Abs. 1).

Rn 7 Die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss sich nachteilig auf einen dem Ausgleichsberechtigten gegen den Verpflichteten zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch auswirken. Erforderlich ist daher, dass dem Ausgleichsberechtigten ohne die aufgrund des VA eingetretene Versorgungskürzung überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustünde (vgl Rn 11 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittsvoraussetzungen (S 1 u 2).

Rn 4 Ein Rücktritt erfordert auch im Falle des Eigentumsvorbehalts, dass die Voraussetzungen des § 498 I 1 Nr 1 u 2 (Rn 7 ff) im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen. Die gleichzeitige (alternative) Androhung von Kündigung u Rücktritt ist nicht statthaft (Bülow/Artz Rz 6). Die qualifizierte Rückstandsquote wird anhand des Gesamtbetrages des Teilzahlungsgeschäfts berec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

Rn 17 Wenn die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, endet regelmäßig auch die Entstehung weiterer Schäden. Doch gibt es Ausnahmen: Das berufliche Fortkommen kann durch die Unterbrechung verzögert sein; dafür wird Schadensersatz geschuldet. Bei langen Unterbrechungen kann es sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes kommen. Auch das bedeutet einen ersatzfähigen Schaden. Den Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen einer Fristversäumung.

Rn 5 Wird die Vorlegungsfrist versäumt, erlischt das verbriefte Recht kraft Gesetzes (§ 801 I 1). Daran ändert sich auch dann grds nichts, wenn der Inhaber an der fristgerechten Vorlegung gehindert war. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wird als möglich angesehen, wenn die Berufung auf das Erlöschen mit Treu und Glauben unvereinbar ist und der Fortbestand des Rechts de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbvertrag.

Rn 2 Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Die vertraglich bindenden Verfügungen können nur durch alle Vertragsschließenden gemeinsam oder durch Rücktritt aufgehoben werden. Die in einem Erbvertrag enthaltenen einseitigen Verfügungen sind frei widerruflich (RGZ 116, 322). Rn 3 Im Erbvertrag können beide Vertragspartner oder nur einer von ihne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Rückwirkung.

Rn 54 Eine rückwirkende Änderung des geltenden Umlageschlüssels ist grds nicht ordnungsmäßig (BGH V ZR 81/23 Rz 17; s.a. BGH NJW 11, 2202 Rz 11 = ZMR 11, 652; LG Düsseldorf ZMR 23, 729). Etwas anderes gilt, wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, wenn es keinen Wirtschaftsplan g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 550 steht im gesetzlichen Untertitel ›Mietverhältnisse über Wohnraum‹ und erwähnt den Wohnraum ausdrücklich. Die Regelung gilt jedoch über § 578 I auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und über § 578 II 1, I auch für Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, insb auch für Mietverhältnisse über Geschäftsräume (Köln MietRB 16, 70; Sommer in: Schmid/Har...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befriedigungsrecht des Verpfänders (Abs 2).

Rn 6 II gibt auch dem Verpfänder als Partei des gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 1215 Rn 1), nicht dem Schuldner, ein Befriedigungsrecht (RGZ 90, 72; 92, 280), sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist (§ 271). Bei der gerichtlichen Geltendmachung reicht das Angebot, die gerichtlich festgestellte Schuld zu zahlen (RGZ 140, 345, 346). Das Befriedigungsrecht kann als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter.

Rn 10 Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH MDR 23, 1234 Rz 12; NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtümer und für den zur Ausführung von Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm ergänzt § 355; sie dient der Umsetzung von Art 7 FernabsFinDienstlRL und Art 14 III lit b VerbrKrRL 2008 und enthält eine abschließende Sonderregelung für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die §§ 346 ff kommen nicht zur Anwendung; § 361 I sperrt weitergehende Ansprüche gegen den Verbraucher. Durch das WoImmoKrRL-UG (Vor §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rück- und Weiterverweisungen.

Rn 8 Die Verweisungen in Art 40 sind gem Art 4 I 1 grds Gesamtverweisungen, dh Rück- und Weiterverweisungen sind zu beachten (BTDrs 14/343, 8, 15; BGH NJW 16, 1648 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 437/14] Rz 13; aA Hamm IPRax 19, 165, 167 [OLG München 10.02.2017 - 34 Wx 175/16] mwN, dazu krit Rademacher IPRax 19, 140 ff). Das gilt auch bei Ausübung des Optionsrechts gem Art 40 I 2, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen (§ 12 III 1).

Rn 22 Eine Vereinbarung nach § 12 I hat die Wirkungen nach § 12 III 1. Wird die Zustimmung nicht oder nur ungenügend erteilt, zB von einem Scheinverw (BGH ZMR 06, 375; KG ZMR 09, 784), sind sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Veräußerungsgeschäft eines Sondereigentümers oder die in § 12 III 2 genannten Geschäfte gem § 12 III 1 bis zur Erteilung der Zustimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt und Ausübung des Wegnahmerechts; Verjährung.

Rn 12 Dem Mieter steht gegen den Vermieter gem §§ 539 II, 258 ein Recht auf Duldung der Wegnahme zu (Hamm ZMR 18, 413). Verjährung tritt nach § 548 II (bei Drittem ggf analog: Frkf ZMR 16, 441) ein, es tritt keine Hemmung durch unberechtigte Ausübung des Vermieterpfandrechts ein (Ddorf ZMR 06, 923). Auch wenn der Vermieter nach Mietvertragsende Besitz an der Mietereinrichtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausn: Unwirksamkeit des Vertrages (Abs 3).

Rn 16 III hat ggü der in I enthaltenen Grundregel (s Rn 1) Ausnahmecharakter und daher nur einen engen Anwendungsbereich (W/L/P/Lindacher/Hau § 306 Rz 60). Es müssen besondere Gründe (›unzumutbare Härte‹) vorliegen, damit die Vorschrift eingreift. Rn 17 Aus der Sicht des Verwenders genügt dafür nicht die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach §§ 307 ff. Unzumutbar kann das Fes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erweiterungen.

Rn 14 Die Drittschutzwirkung eines Vertrages ist va in zwei Richtungen erweitert worden. (1.) Schon die Anbahnung von Vertragsverhandlungen kann eine Schutzwirkung für Dritte entfalten, die durch diese Anbahnung in den Gefahrenbereich des Vertrages geraten. So hat BGHZ 66, 51 einer minderjährigen Tochter Ansprüche gewährt, die ohne eigene Kaufabsicht ihre Mutter in einen Sel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durch Schenkung oder als Ausstattung erworben.

Rn 26 Der Begriff der Schenkung entspricht dem des § 516, so dass unbenannte Zuwendungen nicht unter II fallen und keinen privilegierten Erwerb darstellen (BGH FamRZ 14, 98; FamRZ 95, 1060). Wird ein behindertengerechter PKW aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanziert, stellen diese Schenkungen dar (BGH FamRZ 17, 191). Auch unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (S 1).

Rn 4 Art 16 S 1 bestimmt das anwendbare Recht für die Inanspruchnahme im Gesamtschuldnerausgleich: Die Norm knüpft an das Vertragsstatut der getilgten Forderung an. Es bestimmt, ob und inwieweit sich der zahlende Hauptschuldner im Innenverhältnis seinerseits bei gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldnern erholen kann. Ist deutsches Recht Vertragsstatut, gilt § 426 I BGB. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Preisausschreiben ist eine besondere Form der Auslobung und unterscheidet sich von dieser dadurch, dass eine Frist verbindlich bestimmt sein muss und auch eine Bestimmung erforderlich ist, wer die Entscheidung über die Zuteilung trifft. Im Gegensatz zur Auslobung richtet sich das Versprechen nur an denjenigen, der sich mit seiner Leistung beim Auslobenden bewirbt. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Das Opfer ist an der Wohnung allein berechtigt.

Rn 15 Da § 2 Befristungen nur für den Fall vorsieht, in dem der Täter gemeinsam mit dem Opfer an der Wohnung dinglich oder obligatorisch berechtigt ist, kann das Gericht die Wohnung im Falle der Alleinberechtigung des Opfers oder dann, wenn es mit einem Dritten berechtigt ist, diesem unbefristet und damit auch endgültig zur alleinigen Nutzung überlassen. Allerdings soll auch...mehr