Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1446 BGB – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs.

Gesetzestext (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern. (2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721a BGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters

Gesetzestext Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721a wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 130 HGB aF (= unverändert §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 695 BGB – Rückforderungsrecht des Hinterlegers.

Gesetzestext 1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung. Rn 1 Das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers gilt für die entgeltliche (LG Ulm NJW-RR 04, 854: Pferdeeinstellung) und unentgeltliche Verwahrun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2161 BGB – Wegfall des Beschwerten.

Gesetzestext 1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. Rn 1 Im Gegensatz zum Wegfall des Bedachten (vgl § 2160) führt der Wegfall des Beschwerten al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2157 BGB – Gemeinschaftliches Vermächtnis.

Gesetzestext Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung. Rn 1 Hat der Erblasser einen Gegenstand mehreren vermacht und überhaupt keine oder eine nicht unmittelbar praktisch umsetzbare Anordnung über die Anteile der Bedachten getroffen, liegt ein gemeinschaftliches Vermächtnis zu gleichen Teilen (§§ 2091,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 12 ROM III – Öffentliche Ordnung (Ordre public).

Gesetzestext Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Rn 1 Die Anwendung einer Vorschrift des nach der VO bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit dem ord...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1232 BGB – Nachstehende Pfandgläubiger.

Gesetzestext 1Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. 2Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen. Rn 1 Bei verschiedenrangigen Gläubigern (§ 1209) hat ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 234 BGB – Geeignete Wertpapiere.

Gesetzestext (1) 1Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören. (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen. (3) Mit Wertpapieren ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2231 BGB – Ordentliche Testamente.

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Rn 1 Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 970 BGB – Ersatz von Aufwendungen.

Gesetzestext Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. Rn 1 Entsprechend der Regelung des Aufwendungsersatzes bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86a BGB – Voraussetzungen für die Zusammenlegung.

Gesetzestext Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1698a BGB – Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge.

Gesetzestext (1) 1Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. 2Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß. (2) Dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 674 BGB – Fiktion des Fortbestehens.

Gesetzestext Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. Rn 1 Zum Schutz des Beauftragten wird der Fortbestand des Auftrags zu seinen Gunsten fingiert (§ 674), wenn er ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 122 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1072 BGB – Beendigung des Nießbrauchs.

Gesetzestext Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist. Rn 1 Die Beendigung des Nießbrauchs richtet sich gem § 1068 II nach den §§ 1061–1064. Die Norm stellt klar, dass die §§ 1063, 1064 auch dann gelten, wenn das nießbrauchsbelastete R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 32 EuPartVO – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Art 32 EuPartVO schließt ebenso wie Art 32 EuGüVO Rück- und Weiterverweisung aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 12 HKÜ

Zusammenfassung Art 12 HKÜ0 Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1578a BGB – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen.

Gesetzestext Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Rn 1 Die Norm entspricht § 1610a. § 1578a gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft entspr (§ 16 I 2 LPartG). Wegen der Einzelheiten vgl die Kommentierung zu § 1610a.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740c BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetzestext (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheide...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 67 BGB – Änderung des Vorstands.

Gesetzestext (1) 1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen. Rn 1 Die Vorschrift gilt für den gesetzlichen Vorstand nach § 26 und schützt dessen Publizität im Interesse des Rechtsverk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1058 BGB – Besteller als Eigentümer.

Gesetzestext Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zu Gunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist. Rn 1 Die Norm gilt für das gesetzliche Schuldverhältnis Nießbraucher/Eigentümer, wenn Letzterer nicht der Besteller ist. Den gutgläubigen Erwerb des Rechts vom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 738 BGB – Anmeldung des Erlöschens

Gesetzestext Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist. Rn 1 Die Vorschrift gilt für die eGbR. Ebenso wie die Auflösung (§ 733) muss nach § 738 das Erlöschen der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Anhang zu §§ 488–515: Finanzierungsleasing BGB

Rn 1 Das BGB verwendet u definiert den Begriff des Finanzierungsleasings selbst nicht, sondern setzt diesen in § 506 I u II, der in Umsetzung der neuen VerbrKrRL (2008/48/EG) die §§ 499 II, 500 aF (früher § 3 II Nr 1 VerbrKrG) ersetzt hat, voraus. In §§ 499 II, 500 aF wurde der Verbraucherfinanzierungsleasingvertrag als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe qualifiziert, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 644 BGB – Gefahrtragung.

Gesetzestext (1) 1Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1157 BGB – Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek.

Gesetzestext 1Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. 2Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede. Rn 1 Bei der Forderungsabtretung sorgt § 404 dafür, dass der Schuldner dem neue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2195 BGB – Verhältnis von Auflage und Zuwendung.

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde. Rn 1 Die Vorschrift bringt für die Auflage noch einmal zum Ausdruck, was sich aus § 2085 ohnehin ergibt. Unwirksamkeit der Auflage ist allerdings nach § 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 898 BGB – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche.

Gesetzestext Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Rn 1 § 898 ist eine Sonderreglung zu §§ 196, 197. Die Ansprüche auf Grundbuchberichtigung nach § 894 und die Hilfsansprüche aus §§ 895 f verjähren nicht. Die Ansprüche gehen jedoch unter, wenn dingliche Rechte nach §§ 900 f erlöschen, da das Grundbuch damit richtig wird. Trotz Unver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2179 BGB – Schwebezeit.

Gesetzestext Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Rn 1 Die Vorschrift begründet durch die Anwendbarkeit des Bedingungsrechts eine Anwartschaft für den Bedachten, die in gewissem Umf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 77 BGB – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen.

Gesetzestext (1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Vid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 686 BGB – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn.

Gesetzestext Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Rn 1 Aus dem Zusammenspiel von § 677 und § 687 I ergibt sich, dass für die GoA der Wille zur Übernahme eines fremden Geschäfts notwendig ist. Der Wille und die Vorstellungen des Geschäftsführers brauchen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1102 BGB – Befreiung des Käufers.

Gesetzestext Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern. Rn 1 Das System der §§ 1100 ff setzt voraus, dass der Dritte den Kaufpreis bereits...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1203 BGB – Zulässige Umwandlungen.

Gesetzestext 1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Rn 1 Die Umwandlungsmöglichkeit entspricht der des § 1198. An die Stelle des Grundschuldkapitals tritt die Ablösungssummel, an die Stelle d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 853 BGB – Arglisteinrede.

Gesetzestext Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. Rn 1 § 853 erweitert die Möglichkeit der Erhebung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gem § 242 (exceptio doli) ggü einer auf unerlaubt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 46e EGBGB – Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden. (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift hat ohne sachliche Änderung den früheren A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 165 BGB – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter.

Gesetzestext Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Rn 1 Da die Rechtsfolgen des Vertretergeschäfts idR ausschließlich den Vertretenen treffen und der beschränkt geschäftsfähige Vertreter, der ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1808 BGB – Vergütung und Aufwendungsersatz

Gesetzestext (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1279 BGB – Pfandrecht an einer Forderung.

Gesetzestext 1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschriften der §§ 1280–1290 ergänzen u modifizieren die §§ 1273 ff für Pfandrechte an Forderungen aller Art, auch durch Hypotheken gesicherte, nicht aber für so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1364 BGB – Vermögensverwaltung.

Gesetzestext Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt Rn 1 Da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine spezielle Ausformung der Gütertrennung darstellt (§ 1363 II 1), bleibt folgerichtig nicht nur das Vermögen der Eheleute getrennt; daneben ist auch jeder grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1626c BGB – Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil.

Gesetzestext (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) 1Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs 1 und 2 gilt entsprechend. 3Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 2 HaagUntProt – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Dieses Protokoll ist auch dann anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist. Rn 1 Nach dem Grundsatz der universellen Anwendung gilt das Protokoll auch dann, wenn das anwendbare Recht das eines Nichtvertragsstaats (zB das Vereinigte Königreich) ist (Art 2). Es genügt, wenn der Staat des angerufenen Gerichts Vertragsstaat i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 377 BGB – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts.

Gesetzestext (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden. Rn 1 Das Rücknahmerecht ist als Gestaltungsrecht (§ 376 Rn 1) unpfändbar und damit nicht abtretbar (§§ 400, 413). Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 940 BGB – Unterbrechung durch Besitzverlust.

Gesetzestext (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat. Rn 1 Die Norm regelt (wie § 941) einen Fall der Unterbrechung, dessen Wirku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. Rn 1 Die dispositive Norm regelt das Innenverhältnis. I statuiert e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1444 BGB – Kosten der Ausstattung eines Kindes.

Gesetzestext (1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht. (2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2068 BGB – Kinder des Erblassers.

Gesetzestext Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. Rn 1 Die Auslegungsregel (Stuttg NJW-RR 22, 1045 [OLG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2159 BGB – Selbständigkeit der Anwachsung.

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis. Rn 1 Abw von der allg Unselbstständigkeit des angewachsenen Anteils bestimmt § 2159 für Untervermächtnisse und Auflagen eine – fiktive – Selbstständigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1367 BGB – Einseitige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam. Rn 1 Einseitige Rechtsgeschäfte iSd Norm sind nur die Dereliktion, die Auslobung und das Stiftungsgeschäft. Auf die Ausübung von Anfechtungs- und Rücktrittsrechten findet sie keine Anwendung. Zwar handelt es sich dabei auch um einseitige Rechtsgeschäfte, doch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 689 BGB – Vergütung.

Gesetzestext Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Rn 1 § 689 enthält eine Auslegungsregel (keine Fiktion), nach der im Zweifel von der Entgeltlichkeit der Verwahrung auszugehen ist. Kein Entgelt ist der Aufwendungsersatz (§ 693). Die Anwendung der Zweifelsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1187 BGB – Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere.

Gesetzestext 1Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. 2Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. 3Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1230 BGB – Auswahl unter mehreren Pfändern.

Gesetzestext 1Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. 2Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind. Rn 1 § 1230 1 berechtigt den Gläubiger im Anschluss an § 1222 bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs (BGH WM 66, 115, 117f), di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1454 BGB – Notverwaltungsrecht.

Gesetzestext 1Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. 2Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstrei...mehr