Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 189 BGB – Berechnung einzelner Fristen.

Gesetzestext (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden. (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. Rn 1 § 189 bietet Auslegungsregeln für den Fall, dass Fristen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1698 BGB – Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung.

Gesetzestext (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 85a BGB – Verfahren bei Satzungsänderungen.

Gesetzestext (1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschlie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 603 BGB – Vertragsmäßiger Gebrauch.

Gesetzestext 1Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. 2Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen. Rn 1 Die Vorschrift regelt einen Fall der Obhutspflichtverletzung. Diese gibt dem Verleiher ein Kündigungsrecht (§ 605 Nr 2), einen Unterlassungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 24 AGG – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers.

Gesetzestext Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Rn 1 § 619a statuiert eine von § 280 I 2 abw Beweislastverteilung bei der Arbeitnehmerhaftung und gilt nur für Arbeitsverhältnisse sowie ggf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1761 BGB – Aufhebungshindernisse.

Gesetzestext (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 676 BGB – Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen.

Gesetzestext Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Rn 1 In engem Zusammenhang mit der Haftung nach §§ 675y, 675z steh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung.

Gesetzestext (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Rn 1 Befolgt der Vorstand die Anmeldepflicht nicht, erwirbt der Vorverei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 385 BGB – Freihändiger Verkauf.

Gesetzestext Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. Rn 1 Die Regelung greift, sofern die Sache einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat. Maßgebend ist grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 659 BGB – Mehrfache Vornahme.

Gesetzestext (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. (2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. 2Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1104 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter.

Gesetzestext (1) 1Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht. (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 424 BGB – Wirkung des Gläubigerverzugs.

Gesetzestext Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Rn 1 Ebenso wie die Erfüllung wirkt der Gläubigerverzug iSv §§ 293 ff zugunsten aller Gesamtschuldner. Auch der im Innenverhältnis freizuhaltende Gesamtschuldner kann den Gläubiger in Verzug setzen, etwa wenn der Versicherer statt des Deliktstäters die Ersatzleistung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 73 BGB – Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl.

Gesetzestext Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Rn 1 Die Vorschrift stellt ein Mindestmaß an Bedeutung des jeweiligen eV sicher. Sind keine Mitglieder mehr vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1482 BGB – Eheauflösung durch Tod.

Gesetzestext 1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. Rn 1 Verstirbt ein Ehegatte, so ist sein Anteil am Gesamtgut ein Teil des Nachlasses. Ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe, so findet keine Auseinandersetzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2093 BGB – Gemeinschaftlicher Erbteil.

Gesetzestext Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung. Rn 1 § 2093 erklärt die §§ 2089–2092 auch für den Fall anwendbar, dass mehrere Erben auf einen gemeinsamen Erbteil, also etwa g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 841 BGB – Ausgleichung bei Beamtenhaftung.

Gesetzestext Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2089 BGB – Erhöhung der Bruchteile.

Gesetzestext Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein. Rn 1 Hat der Erblasser eine Person oder mehrere Personen als Erben zu Bruchteilen, die in der Summ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1081 BGB – Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. 2Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 12 KSÜ

Zusammenfassung Art 12 KSÜ(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 sind die Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, vorläufige und auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, soweit solche Maßnahmen nicht mit den Maßnahmen unv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 22 HaagUntProt – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Unterhalt, der in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in diesem Staat verlangt wird. Rn 1 Das HaagUntProt beansprucht nach Art 22 keine Rückwirkung; insoweit bleibt es beim bisherigen Kollisionsrecht (Rauscher/Andrae Rz 1). Liegt bereits eine Unterhaltsentscheidung vor, so wird ihr B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden.

Gesetzestext (1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, Rn 1 Der Gedanke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 8 KSÜ

Zusammenfassung Art 8 KSÜ(1) Ausnahmsweise kann die nach Artikel 5 oder 6 zuständige Behörde eines Vertragsstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass die Behörde eines anderen Vertragsstaats besser in der Lage wäre, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, entweder diese Behörde unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, die Zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 17 ProdHaftG – Erlass von Rechtsverordnungen.

Gesetzestext Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1514 BGB – Zuwendung des entzogenen Betrags.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden. Rn 1 Der Ehegatte, der einem Abkömmling Anteile entzieht, kann diese durch letztlich Verfügung einem Dritten zuwenden. Allerdings ist zu beachten, dass diesbezüglich die Zustimmung des anderen Ehegatten n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1828 BGB – Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens.

Gesetzestext (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist, Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2380 BGB – Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf.

Gesetzestext 1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. Rn 1 Schon mit Kaufabschluss geht nach der dispositiven Norm die Preisgefahr über und verteilen sich Nutzungen (§ 100) und Lasten neu. B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 48 BGB – Liquidatoren.

Gesetzestext (1) 1Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. (3) Sind mehrere Liquida...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 25 ROM II – Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung.

Gesetzestext (1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für außervertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsnormen hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat. (2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für außervertragliche Schuldverhältni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2376 BGB – Haftung des Verkäufers.

Gesetzestext (1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 70 EuPartVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1178 BGB – Hypothek für Nebenleistungen und Kosten.

Gesetzestext (1) 1Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht. (2) 1Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 30 EuGüVO – Eingriffsnormen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. (2) Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1438 BGB – Haftung des Gesamtguts.

Gesetzestext (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 352 BGB – Aufrechnung nach Nichterfüllung.

Gesetzestext Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt. Rn 1 § 352 erweitert die Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389). Diese Erweiterung ist nötig, weil durch den (zeitlich früheren) Rücktritt die nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 3 LPartG – Lebenspartnerschaftsname.

Gesetzestext (1) 1Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. 2Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. 3Die Erklärung übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1448 BGB – Aufhebungsklage des Verwalters.

Gesetzestext Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. Rn 1 Für den verwaltenden Ehegatten besteht die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 697 BGB – Rückgabeort.

Gesetzestext Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen. Rn 1 Die Rückgabe der verwahrten Sache ist in § 697 als Holschuld ausgestaltet. Leistungs- und Erfolgsort der Rückgabe ist der vertragliche Aufbewahrungsort (§§ 691, 692). Die Bestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1091 BGB – Umfang.

Gesetzestext Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Rn 1 Die Norm gibt eine Auslegungsregel, sofern Vereinbarungen fehlen (BGHZ 41, 209). Rn 2 Belastungen, die niemandem einen Vorteil gewähren, sind unzulässig. Fällt der Vorteil auf Dauer weg, erlischt das Recht. Ein rechtsschutzwürdi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 962 BGB – Verfolgungsrecht des Eigentümers.

Gesetzestext 1Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. Rn 1 § 962 ist lex specialis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde.

Gesetzestext Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Rn 1 § 175 hat den Zweck, den Vollmachtgeber vor einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmachtsurkunde (§ 172) zu schützen (Staud/Schilken Rz 1). Die Vorschrift wird analog angewandt, wenn eine Vollmacht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 4 HKÜ

Zusammenfassung Art 4 HKÜ0 Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Rn 1 Anwendbar ist das HKÜ auf Kinder, die das 16....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 236 BGB – Buchforderungen.

Gesetzestext Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann. Rn 1 Die Norm bestimmt den Wertansatz für börsennotierte Buchforderungen gegen den Bund (§§ 6f BSchuWG) oder einen der Bunde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 48 VersAusglG – Allgemeine Übergangsvorschrift.

Gesetzestext (1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615m BGB – Beerdigungskosten für die Mutter.

Gesetzestext Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist. Rn 1 Anwendungsbereich. Die Mutter muss infolge der Schwangerschaft oder Entbindung verstorben sein. Der Vater haftet nur subsidiär hinter den Erben. Der Anspruch richtet si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1245 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. 2Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 3Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1044 BGB – Duldung von Ausbesserungen.

Gesetzestext Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten. Rn 1 Erfasst sind sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Unterhaltungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2189 BGB – Anordnung eines Vorrangs.

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1480 BGB – Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten.

Gesetzestext 1Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. 2Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2185 BGB – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen.

Gesetzestext Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten. Rn 1 Die V...mehr