Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2220 BGB – Zwingendes Recht.

Gesetzestext Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien. Rn 1 Zum Schutz des Erben ist der Erblasser nach der Vorschrift gehindert, den Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erben von den aufgeführten Pflichten freizustellen. Durch Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1087 BGB – Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller.

Gesetzestext (1) 1Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. 2Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. 3Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1519 BGB – Vereinbarung durch Ehevertrag.

Gesetzestext 1Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl – Zugewinngemeinschaft. 2 § 1368 gilt entsprechend. 3 § 1412 ist nicht anzuwenden. Rn 1 Das BGB kennt die Wahlgüter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1216 BGB – Ersatz von Verwendungen.

Gesetzestext 1Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen. Rn 1 Die Vorschrift, die nicht für Verwendungen zur Nutzungsgewinnung (§ 1213f) gilt, regelt da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 3 ROM III – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 943 BGB – Ersitzung bei Rechtsnachfolge.

Gesetzestext Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute. Rn 1 Die Norm regelt im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge sowohl den Fall der Einzel- als auch den Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Tritt in allen diesen Fällen ein Wechsel im Eigenbesi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2162 BGB – Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis.

Gesetzestext (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1461 BGB – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft.

Gesetzestext Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt. Rn 1 Das Gesamtgut haftet grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten aus den während der Gütergem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1188 BGB – Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Gesetzestext (1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung. (2) 1Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1457 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts.

Gesetzestext Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben. Rn 1 Die Vorschrift, die mit § 1434 bei Alleinverwaltung durch einen Ehegatten vergleichbar ist, erklärt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 192 BGB – Anfang, Mitte, Ende des Monats.

Gesetzestext Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden. Rn 1 § 192 ist eine Auslegungsregel, wobei nur die Mitte des Monats regelungsbedürftig ist (dazu BVerfG NJW 19, 1060 [BVerfG 22.01.2019 - 2 BvR 93/19] Rz 6): Auch im Februar gilt im Zweifel als die Mitte des Monats der 15. und nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1787 BGB – Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt.

Gesetzestext Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund. Rn 1 Normzweck. Da in Fällen der vertraulichen Geburt gem § 1674a das elterliche Sorgerecht beider Eltern ruht, besteht für das Kind ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie in den Fällen des § 1786. Damit das Kind be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1186 BGB – Zulässige Umwandlungen.

Gesetzestext 1Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Rn 1 § 1186 geht davon aus, dass es sich bei den einzelnen Hypothekenarten nur um unterschiedliche Ausprägungen des gleichen Rechts h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 971 BGB – Finderlohn.

Gesetzestext (1) 1Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. 3Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Der Anspruch ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86b BGB – Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung.

Gesetzestext (1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 967 BGB – Ablieferungspflicht.

Gesetzestext Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Rn 1 Zuständige Fundbehörde ist grds die Gemeinde (zu landesrechtlichen Sondervorschriften vgl MüKo/Quack Rz 2), und zwar nicht nur jene des Fundortes (Soergel/Henssler Fn 1). Die infolge der Ablieferung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1073 BGB – Nießbrauch an einer Leibrente.

Gesetzestext Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können. Rn 1 Die Norm soll klarstellen, dass bei den von ihr erfassten Rechten zwischen dem Stammrecht und den aus ihm fließenden Einzelansprüchen zu unterscheiden ist. Das Erstere ist Nießbrauchsgegenstand, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 33 EuPartVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext (1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher int...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 240 BGB – Ergänzungspflicht.

Gesetzestext Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten. Rn 1 Die Sicherheit kann unzureichend werden, weil der Sicherungsgegenstand an Wert verloren hat (zB durch Absinken eines Kurswertes, Vermögensverfall des Bürgen, Beschädigung oder Wertverlust der verpfändeten Sache), ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 29 EuPartVO – Anpassung dinglicher Rechte.

Gesetzestext Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht, soweit erforderlich und möglich, an das in der Rechtsordnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1135 BGB – Verschlechterung des Zubehörs.

Gesetzestext Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. Rn 1 § 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 739 BGB – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 10 HTÜ

Zusammenfassung Art 10 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat. Rn 1 Eine Reihe von Vertragsstaaten (darunter auch EU-Staaten wie Belgien, Frankreich, L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1158 BGB – Künftige Nebenleistungen.

Gesetzestext Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2196 BGB – Unmöglichkeit der Vollziehung.

Gesetzestext (1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 6 HTÜ

Zusammenfassung Art 6 HTÜ0 Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 593b BGB – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks.

Gesetzestext Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. Rn 1 § 593b hat im Gegensatz zu § 566 eine korrekte amtliche Überschrift, da es auf die dingliche Veräußerung und nicht den schuldrechtlichen Vertrag ankommt (vgl Brandbg NL-BzAR 07, 466 = RdL 07, 263). Zu den Rechtsfolgen bei Veräußer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 76 BGB – Eintragungen bei Liquidation.

Gesetzestext (1) 1Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. 2Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. (2) 1Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. 2Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. 3Änderungen der L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1103 BGB – Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht.

Gesetzestext (1) Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. (2) Ein zu Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden. Rn 1 Das persönliche Recht kann nicht in ein subjektiv-dingliches Recht um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1485 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Das Vermögen, das e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86c BGB – Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag.

Gesetzestext (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1517 BGB – Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil.

Gesetzestext (1) 1Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 40 BGB – Nachgiebige Vorschriften.

Gesetzestext 1Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Absatz 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden. Rn 1 Die angeführten Vorschriften sind satzungsdispositiv, die üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 941 BGB – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung.

Gesetzestext 1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2 § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Rn 1 Zur Wirkung der Unterbrechung s.u. § 942. Die Norm regelt entsprechend § 212 eine Unterbrechung des Laufs der Ersitzungsfrist bei Vollstreckungshandlungen. Im Falle des 2 gelten die jeweiligen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1812 BGB – Aufhebung und Ende der Pflegschaft.

Gesetzestext (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung. Rn 1 Normzweck. Die Vorschrift regelt die Aufhebung und das Ende der Pflegschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1212 BGB – Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse.

Gesetzestext Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden. Rn 1 Erzeugnisse (§ 99 I) werden, dinglich nicht abdingbar, unabhängig von Eigentum u Besitz anders als beim Nutzungspfandrecht nach § 1213 vom Pfandrecht auch nach Trennung von der Pfandsache erfasst, soweit nicht §§ 936, 945, 949, 954 oder 956 eingreifen. Auf Zivilfrüchte (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 788 BGB – Valutaverhältnis.

Gesetzestext Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt. Rn 1 § 788 betrifft das Verhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2160 BGB – Vorversterben des Bedachten.

Gesetzestext Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Rn 1 Entgegen der für Erben geltenden Auslegungsregel in § 2069 gibt es bei Vermächtnissen keine Vermutung für eine Ersatzberufung. Die in § 2160 vorgesehene Unwirksamkeit erfasst nach § 2161 1 aber nicht etwaige Untervermächtnisse oder Auflagen. Bei einem gemeinschaftlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1459 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung.

Gesetzestext (1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) 1Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. 2Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2156 BGB – Zweckvermächtnis.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung. Rn 1 Abw von § 2065 II kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisgegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1231 BGB – Herausgabe des Pfandes zum Verkauf.

Gesetzestext 1Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. 2Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 190 BGB – Fristverlängerung.

Gesetzestext Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet. Rn 1 Als Auslegungsregel steht § 190 unter dem Vorbehalt, dass anderweitiger Wille der Beteiligten erkennbar ist, was im Bereich der Fristverlängerungen oft ist. Wird der Lauf einer Frist durch eine neue ersetzt, so ist nicht § 190, sondern § 187 anzuwenden. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1784 BGB – Ausschlussgründe.

Gesetzestext (1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist. (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 34 EuGüVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 16 HKÜ

Zusammenfassung Art 16 HKÜ0 Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1612c BGB – Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen.

Gesetzestext § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Rn 1 Kindergeldersetzende Leistungen sind in §§ 65 EStG, 4 BKGG geregelt. Dafür gelten Vorschriften über die Kindergeldanrechnung entspr. Die Anrechnung der Höhe nach ist auf ein fiktives Kindergeld beschränkt. Darüber hinausgehen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 239 BGB – Bürge.

Gesetzestext (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Rn 1 Das subsidiäre Sicherungsmittel des Bürgen setzt voraus, dass die betreffende Person angemessenes Vermögen bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1139 BGB – Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek.

Gesetzestext 1Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypoth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1024 BGB – Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte.

Gesetzestext Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 27 EuPartVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr