Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2091 BGB – Unbestimmte Bruchteile.

Gesetzestext Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt. Rn 1 Wenn mehrere Personen zu Erben eingesetzt sind, hilft die Norm über eine fehlende Bestimmung der Bruchteile hinweg, indem sie Erbeinsetzung dieser Erben zu gleichen Teilen anordnet, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 21 EuGüVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht. Rn 1 Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die Rechtswahl (Art 22) sowie für die objektive Anknüpfung (Art 26). Das Güterstatut wird einheitlich bestimmt, unabhängig von der Art der Vermögenswert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1502 BGB – Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. 2Das Recht geht nicht auf den Erben über. (2) 1Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. 2Die anteilsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 682 BGB – Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers.

Gesetzestext Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich. Rn 1 § 682 dient dem Schutz des geschäftsunfähigen und des in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Geschäftsführer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2134 BGB – Eigennützige Verwendung.

Gesetzestext 1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. Rn 1 Die Vorschrift statuiert eine Ersatzpflicht des nicht befreiten Vorerben für den Fall, dass er Nachlassgegenstände für sich s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 704 BGB – Pfandrecht des Gastwirts.

Gesetzestext 1Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. 2Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung. Rn 1 § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 10 KSÜ

Zusammenfassung Art 10 KSÜ(1) Unbeschadet der Artikel 5 bis 9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zuläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 20 HaagUntProt – Einheitliche Auslegung.

Gesetzestext Bei der Auslegung dieses Protokolls ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen. Rn 1 Das HaagUntProt ist nach Art 20 möglichst einheitlich auszulegen (näher Rauscher/Andrae Rz 1 ff). Infolge des Beitritts der EU zum HaagUntProt wurde es Bestandteil des Unionsrechts (s Vor HaagUntProt Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2118 BGB – Sperrvermerk im Schuldbuch.

Gesetzestext Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Rn 1 Befreiung nach § 2136 ist möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1512 BGB – Herabsetzung des Anteils.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen. Rn 1 Jeder Ehegatte kann durch letztwillige Verfügung betreffend die F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 54 VersAusglG – Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977.

Gesetzestext Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2374 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 750 BGB – Ausschluss der Aufhebung im Todesfall.

Gesetzestext Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rn 1 Es handelt sich um eine Auslegungsregel, die durch ausdrückliche Regelung oder andere Indizien außer Kraft gesetzt werden kann. Auch dann kann aber der Tod einen wichtigen Grund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1172 BGB – Eigentümergesamthypothek.

Gesetzestext (1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. (2) 1Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 718 BGB – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Gesetzestext Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Rn 1 § 718 bestimmt als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2257 BGB – Widerruf des Widerrufs.

Gesetzestext Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. Rn 1 Der Widerruf eines Testaments kann seinerseits widerrufen werden, wenn er durch Testament erfolgt war (§ 2254), und zwar entweder ganz oder auch nur teilweise. Der Widerruf des Widerrufs ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 51 BGB – Sperrjahr.

Gesetzestext Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. Rn 1 Die einjährige Verteilungssperre wirkt gläubigerschützend. Verstöße haben die Schadensersatzpflicht der Liquidatoren nach § 53 ggü Gläubigern und nach § 280 ggü dem Verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2147 BGB – Beschwerter.

Gesetzestext 1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. Rn 1 Das Gesetz nennt in § 2147 denjenigen, der den Vermächtnisanspruch (§ 2174) erfüllen muss, mit dem Vermächtnis beschwert. Das Vermächtnis selbst wird bereits in § 1939 als testamentarischer Vermögens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 16 ROM III – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten. Rn 1 Ein teilnehmender MS, in dem verschiedene Rechtssysteme ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1644 BGB – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind vol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1842 BGB – Voraussetzungen für das Kreditinstitut.

Gesetzestext Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören. Rn 1 Die Norm bestimmt, dass Anlagen nach §§ 1839 und 1841 II nur bei Kreditinstituten erfolgen dürfen, die einer für die Einlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören (vgl MüKo/Schwab § 1807 aF Rz 13; Staud...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 32 EuGüVO – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Art 32 schließt Rück- u Weiterverweisung (renvoi) aus. Diese wäre unter den Mitgliedstaaten schon deshalb unzweckmäßig, da alle grds dieselben Kollisionsnormen anzuwenden haben. Rüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 964 BGB – Vermischung von Bienenschwärmen.

Gesetzestext 1Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. 2Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen. Rn 1 Dem früheren Eigentümer bleiben aufgrund § 964 sämtliche Ersatzansprüch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1840 BGB – Bargeldloser Zahlungsverkehr.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen Rn 1 Die Norm verpflichtet den Betreuer zur bargeldlosen Durchführung des Zahlungsverkehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 806 BGB – Umschreibung auf den Namen.

Gesetzestext 1Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 2Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet. Rn 1 Die Umschreibung des Inhaberpapiers auf einen konkreten Berechtigten macht aus dem Inhaberpapier ein Namenspapier. Dadurch wird die Verkehrsfähigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 960 BGB – Wilde Tiere.

Gesetzestext (1) 1Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. 2Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 979 BGB – Verwertung; Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) 1Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. 2Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten [jetzt] Bundes, der Länder und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 669 BGB – Vorschusspflicht.

Gesetzestext Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten. Rn 1 § 669 soll sicherstellen, dass der Beauftragte die Aufwendungen zur Ausführung des Auftrags nicht vorfinanzieren muss. Der auf Geld gerichtete Anspruch auf Vorschuss ist nach hM wegen des idR fehlenden eigenen Interesses ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 50 VersAusglG – Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz.

Gesetzestext (1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleichmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 24 EuPartVO – Einigung und materielle Wirksamkeit.

Gesetzestext (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach Artikel 22 anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ein Partner kann sich jedoch für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern.

Gesetzestext (1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 § 31a Absat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 70 EuGüVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1743 BGB – Mindestalter.

Gesetzestext 1Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. 2In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben. Rn 1 Mit den Altersgrenzen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht nur das Alter des Annehmenden als solc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1822 BGB – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen.

Gesetzestext Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. Rn 1 Normzweck. Die Vorschrift führt einen mat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1291 BGB – Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld.

Gesetzestext Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. Rn 1 Die Vorschrift stellt Grundschulden einer Forderung auf Zahlung eines bestimmten Betrages, Rentenschulden einer auf eine Geldrente gerichteten Forderung gleich u verweist auf §§ 1281–1290. Schuldner ist der Grundstückseigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650q BGB – Anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) 1Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1286 BGB – Kündigungspflicht bei Gefährdung.

Gesetzestext 1Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. 2Unter der gleichen Voraussetzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1053 BGB – Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch.

Gesetzestext Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Rn 1 Hält sich der Nießbraucher nicht an die Grenzen seiner gesetzlichen und/oder vertraglichen Befugnisse, so ist eine verschuldensunabhängige Unterlassungskla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 29 AGG – Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen.

Gesetzestext Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1242 BGB – Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung.

Gesetzestext (1) 1Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird. (2) 1Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. 2Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1152 BGB – Teilhypothekenbrief.

Gesetzestext 1Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. 2Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes. Rn 1 Teilhypot...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2183 BGB – Gewährleistung für Sachmängel.

Gesetzestext 1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 69 BGB – Nachweis des Vereinsvorstands.

Gesetzestext Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt. Rn 1 Der Registerauszug legitimiert den Vorstand auch im Hinblick auf den Umfang seiner Vertretungsmacht ggü Behörden, auch ggü dem Grundbuchamt iRd § 29 GBO. Privatpersonen können sich erst r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1769 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Rn 1 Da das in § 1745 für die Minderjährigenadoption normierte Verbot der Annahme aufgrund einer Gefährdung der Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen.

Gesetzestext Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Rn 1 Ansprüche auf Nebenleistungen verjähren grds unabhängig vom Hauptanspruch (BGH 7.11.14 – V ZR 309/12 Rz 10). Beginn, Dauer, etwaige Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände und au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1195 BGB – Inhabergrundschuld.

Gesetzestext 1Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. 2Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Inhabergrundschuld kann nur als Briefrecht eingetragen werden; Vorlage des Briefes ist für jede Grundbucheintragung erforderl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 4 KSÜ

Zusammenfassung Art 4 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwendenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 975 BGB – Rechte des Finders nach Ablieferung.

Gesetzestext 1Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. 2Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. 3Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben. Rn 1 De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2116 BGB – Hinterlegung von Wertpapieren.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. 2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 527 BGB – Nichtvollziehung der Auflage.

Gesetzestext (1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. (2) D...mehr