Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 9 ProdHaftG – Schadensersatz durch Geldrente.

Gesetzestext (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 § 9 regelt den Schadensersatz wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor § 655a BGB

Rn 1 §§ 655a–e wurden vom SMG aus §§ 1 I 1, III, 3 I u 15–17 VerbKrG übernommen. Sie setzen alsdann die Vorgaben aus Art 3 f, 5–7 sowie Art 21 der VerbrKrR 2008 um u behandeln den Darlehensvermittlungsvertrag als Unterform des Maklervertrages. Daher gelten die §§ 652–655, insb auch Aufklärungspflichten des Vermittlers (Stuttg NJW-RR 10, 195 [OLG Stuttgart 15.07.2009 - 3 U 25...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1506 BGB – Anteilsunwürdigkeit.

Gesetzestext 1Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. 2Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung. Rn 1 Ein anteilsberechtigter Abkömmling ist anteilsunwürdig nach § 1506, wenn er erbunwürdig ist. Die §§ 2339–2345 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Der Anteil des erbunwürdigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 344 BGB – Unwirksames Strafversprechen.

Gesetzestext Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben. Rn 1 Die Vorschrift will verhindern, dass durch ein Strafversprechen indirekter Rechtszwang ausgeübt wird, wo e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 46a EGBGB – Umweltschädigungen.

Gesetzestext Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben. Rn 1 Die Vorschrift begrenzt die A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1083 BGB – Mitwirkung zur Einziehung.

Gesetzestext (1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. (2) 1Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 21 ROM II – Form.

Gesetzestext Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt. Rn 1 Art 21 enthält eine alternative Anknüpfung für Formerfordernisse bei einseitigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2372 BGB – Dem Käufer zustehende Vorteile.

Gesetzestext Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer. Rn 1 Der Vorteil aus dem Wegfall eines Vermächtnisses (§§ 2160 ff), einer Auflage (§ 2196) oder einer Ausgleichungspflicht eines anderen Miterben (§§ 2055 ff) kommt dem Käufer zu Gute, der wirtschaftlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1319 BGB – Aufhebung der bisherigen Ehe.

Gesetzestext (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. (2) 1Mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1885 BGB – Bestellung des sonstigen Pflegers.

Gesetzestext Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat. Rn 1 Normzweck. Die Norm regelt, welches Gericht die Pflegschaft anordnet, den Pfleger auswählt und ihn bestellt. § 1816 findet keine Anwendung,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 32 EuErbVO – Kommorienten.

Gesetzestext Sterben zwei oder mehr Personen, deren jeweilige Rechtsnachfolge von Todes wegen verschiedenen Rechten unterliegt, unter Umständen, unter denen die Reihenfolge ihres Todes ungewiss ist, und regeln diese Rechte diesen Sachverhalt unterschiedlich oder gar nicht, so hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen. Rn 1 Art 32 enth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2149 BGB – Vermächtnis an die gesetzlichen Erben.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift. Rn 1 Die Vorschrift, die nach dem spärlichen Rechtsprechungsmaterial zu schließen kaum praktische Bedeutung hat, dient der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 18 ROM III – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 21. Juni 2012 geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt. (2) Diese Verordnung lässt Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1646 BGB – Erwerb mit Mitteln des Kindes.

Gesetzestext (1) 1Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. 2Dies gilt insb auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 50a BGB – Bekanntmachungsblatt.

Gesetzestext Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Rn 1 Die Vorschrift gilt für sämtliche Bekanntma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2146 BGB – Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rn 1 Der Nacherbfall ist unver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1430 BGB – Ersetzung der Zustimmung des Verwalters.

Gesetzestext Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag erset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 14 ROM III – Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der Gebiete.

Gesetzestext Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84b BGB – Beschlussfassung der Organe.

Gesetzestext Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft. Rn 1 Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1782 BGB – Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern.

Gesetzestext (1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 87 BGB – Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane.

Gesetzestext (1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 924 BGB – Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche.

Gesetzestext Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung. Rn 1 Der Ausschluss der Verjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche soll die gesetzliche Wertung zum Ausdruck bringen, dass solche Ansprüche fortwährend neu entstehen. Der Beginn der Verjährungsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 303 BGB – Recht zur Besitzaufgabe.

Gesetzestext 1Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. 2Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist. Rn 1 Zweck dieser Norm ist die Entlastung des Schuldners (HP/L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 52 KSÜ

Zusammenfassung Art 52 KSÜ(1) Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die im vorliegenden Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. (2) Dieses Übereinkommen lässt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 708 BGB – Gestaltungsfreiheit

Gesetzestext Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rn 1 Die Aussage von § 708 war vor dem MoPeG für die GbR ungeregelt. Die Kodifizierung der Gestaltungsfreiheit (Parallelregelung zu § 108 HGB) bringt keine wesentliche Änderung (Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 1 ff; Lied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2222 BGB – Nacherbenvollstrecker.

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Rn 1 Die Vorschrift regelt ausschließlich den sog Nacherbenvollstrecker. Daneben oder stattdessen kann der Erblasser Testamentsvollstreckung für den Vorerben und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327t BGB – Anwendungsbereich.

Gesetzestext Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden. Rn 1 § 327t konstituiert den Anwendungsbereich des Untertitels 2 in Titel 2a, welcher besondere Bestimmungen f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 983 BGB – Unanbringbare Sachen bei Behörden.

Gesetzestext Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Norm ergänzt die Regeln zum Verkehrsfund um eine öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1759 BGB – Aufhebung des Annahmeverhältnisses.

Gesetzestext Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. Rn 1 Aufgrund der Wirkungen einer Adoption im rechtlichen wie auch sozialen Umfeld ist die Annahme grds nicht anfechtbar, § 197 III FamFG. Sie unterliegt nur in den ausdrücklich normierten Fällen des § 1760 (fehlende Erklärungen) und § 1763 (schwerwiegende Gründe) der Aufhebung. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext 1Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Rn 1 Von den Bestimmungen in Kapitel 3 kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, auch nicht durch Individualvereinbarungen. Ebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1051 BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen. Rn 1 Das Verhalten des Nießbrauchers (oder des Ausübungsberechtigten) muss objektiv eine erhebliche Verletzung der Eigentümerrechte besorgen lassen. Ein Verschulden ist nicht erforderlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1415 BGB – Vereinbarung durch Ehevertrag.

Gesetzestext Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften. Rn 1 Die Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag (§ 1408) begründet. Dieser bedarf gem § 1410 der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag ist nichtig. Die Gütergemeinschaft kann sowohl aufschiebend als auch auflösend bedin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 65 BGB – Namenszusatz.

Gesetzestext Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz ›eingetragener Verein‹. Rn 1 Mit der Eintragung erhält der Verein kraft Gesetzes den Zusatz eV, den er im Rechtsverkehr führen muss. Ein wiederholter Verstoß gegen § 65 im rechtsgeschäftlichen Verkehr begründet neben der Haftung des Vereins nach §§ 280, 826 eine Rechtsscheinhaftung der Handelnden gem § 54...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2181 BGB – Fälligkeit bei Beliebigkeit.

Gesetzestext Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig. Rn 1 Für die Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs, die vom Anfall nach §§ 2176 ff verschieden sein kann, gibt die Vorschrift eine Auslegungsregel, falls der Erblasser die Erfüllungszeit ins Belieben d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311c BGB – Erstreckung auf Zubehör.

Gesetzestext Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Rn 1 Die abdingbare Vorschrift betrifft den Umfang der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache. § 311c wird auf Miete und Pacht analog angewendet (BGH NJW 00, 354, 357 [BGH 29.09....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1687a BGB – Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils.

Gesetzestext Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift erklärt für den nicht sorgeberechtigten Elternteil als en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1793 BGB – Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 851 BGB – Ersatzleistung an Nichtberechtigten.

Gesetzestext Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1625 BGB – Ausstattung aus dem Kindesvermögen.

Gesetzestext 1Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. 2Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung. Rn 1 Ebenso wie § 1620 handelt es sich um eine Auslegungsregel. Kann nicht nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2114 BGB – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden.

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1504 BGB – Haftungsausgleich unter Abkömmlingen.

Gesetzestext 1Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. 2Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 29 ROM II – Verzeichnis der Übereinkommen.

Gesetzestext (1) 1Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens 11. Juli 2008 die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. 2Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2201 BGB – Unwirksamkeit der Ernennung.

Gesetzestext Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. Rn 1 Abw von § 165 setzt die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes volle Geschäftsfähigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 30 EuErbVO – Besondere Regelungen mit Beschränkungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte betreffen oder Auswirkungen auf sie haben.

Gesetzestext Besondere Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen beschränken oder berühren, finden auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 715a BGB – Notgeschäftsführungsbefugnis

Gesetzestext Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 13, 14 WEG

Rn 1 §§ 13, 14 zeigen auf, welcher Gebrauch vGw erlaubt ist (§§ 13, 14 Nr 1) und welche Einwirkungen hinzunehmen sind (§ 14 I Nr 2, II Nr 2). Rn 2 Zum Einfluss des Öffentlichen Rechtes auf einen (noch zulässigen) Gebrauch s im Zusammenhang Vor §§ 1–49 Rn 34 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1224 BGB – Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung.

Gesetzestext Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Verpfänder die Hinterlegung sowie die Aufrechnung mit eigenen Forderungen, nicht solchen des Schuldners (dazu §§ 1211, 770), gg den Gläubiger, obwohl er nicht Schuldner ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1442 BGB – Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts.

Gesetzestext 1Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1174 BGB – Befriedigung durch den persönlichen Schuldner.

Gesetzestext (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 691 BGB – Hinterlegung bei Dritten.

Gesetzestext 1Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. 2Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich. Rn 1 § 691 behandelt die befugte und ...mehr