Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 72 BGB – Bescheinigung der Mitgliederzahl.

Gesetzestext Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. Rn 1 Da die Mitgliederzahl iRd §§ 33, 37, 73 entscheidend ist, kann das Registergericht eine vom Vorstand unterschriebene Bescheinigung über die Mitgliederzahl (ohne Namen) verlangen und diese erzwingen (§ 78).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1153 BGB – Übertragung von Hypothek und Forderung.

Gesetzestext (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. Rn 1 Die Bestimmung soll ein Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek verhindern. Ein ausdrücklicher Ausschluss des Übergangs der Hypothek bei Übertragung der Forder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2190 BGB – Ersatzvermächtnisnehmer.

Gesetzestext Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung. Rn 1 Entsprechend zur Einsetzung eines Ersatzerben (§ 2096) kann der Erblasser für den Fall de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 28 AGG – Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes.

Gesetzestext (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung informier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1099 BGB – Mitteilungen.

Gesetzestext (1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen. (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist. Rn 1 Die Norm ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1481 BGB – Haftung der Ehegatten untereinander.

Gesetzestext (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1200 BGB – Anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld. Rn 1 Bei der angeordneten Anwendung der Vorschriften für Hypotheke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 70 BGB – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht.

Gesetzestext Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln. Rn 1 Der Vertrauensschutz nach § 68 greift auch ein, wenn es um Änderungen des Umfangs der Vertretungsmacht geht. Schweigt das Register, kann e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1202 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann. (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2186 BGB – Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage.

Gesetzestext Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist. Rn 1 Die Vorschrift regelt zugunsten des (Haupt-)Vermächtnisnehmers zwingend die Fälligkeit von Untervermächtnissen und Auflagen, wenn das Untervermäch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2092 BGB – Teilweise Einsetzung auf Bruchteile.

Gesetzestext (1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. (2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1248 BGB – Eigentumsvermutung.

Gesetzestext Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zu Gunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist. Rn 1 Beim Pfandverkauf (§§ 1233 II, 1234–1241, 1245 f, 1259) sowie bei Aushändigung eines Erlösüberschusses (Soergel/Habersack Rz 2), nicht aber sonst, besteht zum Schutz des G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2088 BGB – Einsetzung auf Bruchteile.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen. Rn 1 § 2088 be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 11 KSÜ

Zusammenfassung Art 11 KSÜ(1) In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1, die in Bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat getroffen wurden, treten außer Kraft, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1022 BGB – Anlagen auf baulichen Anlagen.

Gesetzestext 1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 7 KSÜ

Art 7 KSÜ(1) Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes bleiben die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat undmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 16 ProdHaftG – Übergangsvorschrift.

Gesetzestext Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind. Rn 1 Diese eine Rückwirkung des ProdHaftG verhindernde Vorschrift ist auf den Wegfall der Privilegierung landwirtschaftlicher Produkte zum 1.12.00 entsprechend anzuwenden (BTDrs 14/3371, 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1513 BGB – Entziehung des Anteils.

Gesetzestext (1) 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. 2Die Vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1509 BGB – Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung.

Gesetzestext 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2379 BGB – Nutzungen und Lasten vor Verkauf.

Gesetzestext 1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 76 EuUntVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 71, 72 und 73 gelten ab dem 18. September 2010. Diese Verordnung findet, mit Ausnahme der in Unterabsatz 2 genannten Vorschriften, ab dem 18. Juni 2011 Anwendung, sofern das Haager Protokoll von 2007 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2375 BGB – Ersatzpflicht.

Gesetzestext (1) 1Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenst and verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstandes, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1033 BGB – Erwerb durch Ersitzung.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Rn 1 Scheitert ein gutgläubiger Nießbrauchserwerb an § 935 oder liegen Mängel im Erwerbsgeschäft vor, so kann das Recht ersessen werden. Rn 2 S 2 verweist auf die §§ 937–945. Wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2066 ff BGB

Rn 1 §§ 2066 ff enthalten Regeln, die nur in Zweifelsfällen anwendbar sind, also dann, wenn die Auslegung der letztwilligen Verfügung (dazu § 2084 Rn 5 ff) zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl BGH NJW 81, 2744 [BGH 08.07.1981 - IVa ZR 177/80]), weil der Erblasser unklare Bezeichnungen wählt (gesetzliche Erben, Verwandte, Kinder, Arme, etc). §§ 2066 ff gelten unmittelbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1278 BGB – Erlöschen durch Rückgabe.

Gesetzestext Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift greift insb bei der Rückgabe eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs oder eines Orderpapiers, etwa eines Wechse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 751 BGB – Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger.

Gesetzestext 1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1035 BGB – Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis.

Gesetzestext 1Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 419 BGB – (weggefallen)

Gesetzestext (weggefallen) Rn 1 Die Vorschrift ordnete die Haftung des Übernehmers für Verbindlichkeiten des Veräußerers im Falle der Übertragung des Gesamtvermögens an. Durch die Insolvenzrechtsreform wurde sie zum 1.1.99 aufgehoben (Art 33 Nr 16 EGInsO). Auf Vermögensübernahmen vor diesem Zeitpunkt findet die Norm gem Art 223a EGBGB weiter Anwendung. Der Schutz der Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2152 BGB – Wahlweise Bedachte.

Gesetzestext Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält. Rn 1 Die Vorschrift enthält mit der alternativen Benennung der Begünstigten einen Sonderfall des § 2151, ohne dass ein Bestimmungsberech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1451 BGB – Mitwirkungspflicht beider Ehegatten.

Gesetzestext Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Rn 1 Die Ehegatten sind wechselseitig verpflichtet an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Die Vorschrift des § 1451 betrifft aber nur das Innenverhältnis, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 21 ROM III – Inkrafttreten und Geltungsbeginn.

Gesetzestext Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juni 2012, mit Ausnahme des Artikels 17, der ab dem 21. Juni 2011 gilt. Für diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 52 BGB – Sicherung für Gläubiger.

Gesetzestext (1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zurzeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, GewSchG § 4 GewSchG – Strafvorschriften.

Gesetzestext 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbarenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1112 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter.

Gesetzestext Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung. Rn 1 Entspr § 1104 ist bei unbekanntem Berechtigten das Aufgebotsverfahren der §§ 433–441, 453 FamFG möglich. Wegen § 1104 II gilt dies jedoch nicht für subjektiv-dingliche Reallasten. Die Wirkung des Ausschlussurteils ist das Erlöschen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1226 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche.

Gesetzestext 1Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift erfasst die Ansprü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1645 BGB – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte.

Gesetzestext Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen. Rn 1 Die Neuaufnahme eines Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes ist dem Familiengericht lediglich anzuzeigen. Zusätzlich müssen die Eltern Art und Umfang des neuen Erwerbsgeschäftes mitteilen, damit das Familiengericht einen besseren Eindruck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721b BGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

Gesetzestext (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 696 BGB – Rücknahmeanspruch des Verwahrers.

Gesetzestext 1Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. 2Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme. Rn 1 § 696 enthält den Rücknahmeanspruch des Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 961 BGB – Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen.

Gesetzestext Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. Rn 1 Die Vorschriften über Bienenschwärme finden ausschließliche Anwendung für Bienen in Bienenstöcken, wobei § 961 lex specialis zu § 960 II ist. Für einzelne Bienen gilt § 961 nicht, sondern § 960. Unverzüglich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 559 bis 559d BGB

Rn 1 Die §§ 559–559b bestimmen, ob und in welchem Umfang wegen der bestimmter Modernisierungsmaßnahmen (s. §§ 555b ff) die Miete dauerhaft erhöhen darf (§§ 559, 559a), und was er dazu in welcher Weise wann erklären muss (§ 559b). Rn 2 § 559c regelt ein vereinfachtes Verfahren zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, § 559d bestimmt, wann zu vermuten ist, ob eine Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 235 BGB – Umtauschrecht.

Gesetzestext Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen. Rn 1 § 232 räumt zwar dem Verpflichteten der Sicherungsleistung die Auswahl über deren Art ein, nach erfolgter Sicherheitsst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 25 EuPartVO – Formgültigkeit einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft.

Gesetzestext (1) Die Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 21 EuPartVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit. Rn 1 Art 21 EuPartVO über die Einheit des anzuwendenden Rechts entspricht Art 21 EuGüVO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen.

Gesetzestext 1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2 § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Rn 1 § 200 ist Auffangnorm für all diejenigen Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährung unterliegen und zudem keine S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 17 HaagUntProt – Hinsichtlich der betroffenen Personengruppen nicht einheitliche Rechtssysteme.

Gesetzestext Hat ein Staat für in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist zur Bestimmung des nach dem Protokoll anzuwendenden Rechts jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem Staat in Kraf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 794 BGB – Haftung des Ausstellers.

Gesetzestext (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gesto...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 30 AGG – Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Gesetzestext (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 32 AGG – Schlussbestimmung.

Gesetzestext Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Rn 1 Die in § 32 vorbehaltenen allg Bestimmungen sind insb solche des BGB, namentlich Schuldrecht und Deliktsrecht, aber auch KSchG, GewO, HGB, BetrVG, PersonalVG der Länder und des Bundes (BTDrs 16/1780, 53; § 15 Rn 20 ff). Bei unberechtigter Inanspruchnahme kommen Ans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505c BGB – Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, habenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1151 BGB – Rangänderung bei Teilhypotheken.

Gesetzestext Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Rn 1 Die Forderung kann jederzeit ohne Zustimmung des Eigentümers geteilt werden; dadurch wird auch die Hypothek geteilt. Praktisch wird die Teilung va dann, wenn ein Teil der Hypothek abgetreten wird oder kraf...mehr