Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Gerichtlich gebilligte Vergleiche über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, § 1696 Abs 1 S 1, Alt 2 BGB.

Rn 28 Auch gerichtlich gebilligte Vergleiche (§ 156 II) über das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes sind nach dem Abänderungsmaßstab des § 1696 I 1 BGB abzuändern. Die Abänderung erfolgt nach verbreiteter Ansicht nur auf Antrag, da das Gericht nicht von sich aus in eine einvernehmliche Elternvereinbarung eingreifen soll (BTDrs 16/6308, 346; MüKoFamFG/Heilmann § 166 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 5 I normiert in inhaltlicher Fortführung des § 606a I ZPO aF 4 gleichrangige Alt für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese sind abschließend, hinzutreten kann allenfalls in Ausnahmefällen eine Notzuständigkeit (s Zö/Geimer Rz 120, 137). Internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte steht nicht entgegen, dass das Scheidungsstatut religiöse Gerichtsb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Der Einspruch wurde ursprünglich (§ 305 CPO) durch die vom Einspruchsführer vorzunehmende Zustellung eines bestimmenden und die Verhandlung vorbereitenden Schriftsatzes an den Gegner mit einer Ladung zum Termin erhoben (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 297). Mit der Novelle vom 1.6.1909 (RGBl 475) wurde die Partei- durch die Amtszustellung abgelöst. Die Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Teilanfechtung.

Rn 3 Bei teilbaren Verfahrensgegenständen ist eine Teilanfechtung zulässig (BGH FamRZ 16, 794; 16, 626). Eine unzulässige Teilanfechtung führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung (BGH FamRZ 16, 895). Ob eine Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Auswirkung der Beistandschaft im Verfahren – Rechtsstellung der Beteiligten.

Rn 4 Ist das Jugendamt Beistand des Kindes, kommt ihm im Verfahren gem §§ 1716 S 2, 1813 I, 1789 II 1 BGB die Stellung eines alleinigen gesetzlichen Vertreters des Kindes zu; es wird nicht zum Verfahrensbeteiligten. Der (materiell-rechtlich nach wie vor) sorgeberechtigte Elternteil ist im Verfahren Dritter und von der Vertretung ausgeschlossen. Besteht kein Einverständnis mi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Hinweise für die Praxis.

Rn 8 Da eine verfahrensfehlerhafte Abtrennung dem Rügeverzicht nach § 295 unterliegt, ist es ratsam, dass die Parteien der Abtrennung ausdrücklich entgegentreten. Andernfalls laufen sie im Rechtsmittelverfahren Gefahr, das Übersteigen der Wertgrenze (§ 511 II 1) nicht mehr auf den Verfahrensverstoß stützen zu können (Zö/Greger Rz 6a). Die Abtrennung birgt Risiken, wenn sich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden. (2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Örtliche Zuständigkeit am Begehungsort (Abs 1 S 2).

Rn 5 Hat der Bekl keinen Wohnsitz und keine Niederlassung im Inland, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Sprengel das inkriminierte Verhalten stattfand (zB dort abrufbare Internetseite, LG Hamburg VuR 09, 433 [LG Hamburg 07.08.2009 - 324 O 650/08]). Es gelten sinngemäß die Ausführungen bei § 32 ZPO Rn 13 ff; der Kl hat gem § 35 ZPO die Wahl zwischen den zuständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gültigkeit gesellschaftsrechtlicher Akte (Nr 2).

Rn 7 Der Sinn der Vorschrift besteht in der Konzentration der Zuständigkeit in einem Forum zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Nur die in der Vorschrift aufgeführten Streitigkeiten fallen unter die Vorschrift, nicht jedoch andere Fälle, in denen eine Verletzung satzungsmäßiger Rechte geltend gemacht wird (EuGH Slg 08, I-7403). Das schließt einmal gesellschaftsre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 16 findet nur Anwendung, wenn der Bekl/Antragsgegner weder über einen inländischen noch ausl Wohnsitz verfügt (Köln NZI 01, 380, 381 [OLG Köln 23.04.2001 - 2 W 82/01]; Saarbr NJW-RR 93, 190, 191; Zö/Schultzky Rz 4; St/J/Roth Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des § 16 eröffnet ist, wenn unbekannt ist, ob der Bekl/Antragsgegner e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Kosten/Gebühren.

Rn 58 Die Gebühren des Gerichts richten sich nach Nr 1812 GKG-KV, werden mithin nur bei einer Verwerfung oder Zurückverweisung erhoben. Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach Nr 3500 VV (s Rn 49). Das Beschwerdegericht hat über die Kosten zu entscheiden. Diese trägt nach § 97 I bei erfolgloser Beschwerde der Beschwerdeführer. IÜ gelten die §§ 91 ff. Der Unterlegene...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Örtliche Zuständigkeit.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen. Der ASt kann zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten wählen. Die Ausübung der Wahl erfolgt – auch im Fall des § 25 III – durch Antragstellung bei einem der zuständigen Gerichte (Brandbg Beschl v 17.8.10 – 9 AR 4/10, FamRZ 11, 56). Die getroffene Wahl ist endgültig. Nach Ausübung des Wahlrech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) Verbraucher i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nationale Gerichte.

Rn 14 Auch die Nichtbeachtung gesetzlich angeordneter Vorlagepflichten ggü Verfassungsgerichten nach Art 100 I 1 GG oder bei Zweifeln über die innerstaatliche Verbindlichkeit oder Auslegung allgemeiner Regeln des Völkerrechts (Art 100 II GG, dazu BVerfG WM 11, 2185; EuGRZ 13, 563) bzw ggü gemeinsamen oder großen Senaten, die zur Wahrung einheitlicher Rspr vorgesehen sind (et...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Norm.

Rn 1 Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (BGBl I 2011, 2302 ff) schließt mit dem siebzehnten Titel des GVG (§§ 198–201) eine Gesetzeslücke. Der EGMR hatte bereits mit Urt vom 8.6.06 (NJW 06, 2389) entschieden, dass Art 6 I EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, insb der Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit) durch ein überlanges G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verstöße.

Rn 5 Unterbleibt die Streitverkündung und verliert der Gläubiger den Prozess, können Schadensersatzansprüche des Schuldners bestehen (RGZ 83, 116, 121). Der Ersatzanspruch ist auf Freistellung von der titulierten Verbindlichkeit in der Höhe gerichtet, in der die gepfändete Forderung durchsetzbar war (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 841 Rz 3). Dazu muss dem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff.

Rn 10 Die Parteifähigkeit meint die Fähigkeit, zulässigerweise Aktiv- oder Passivobjekt eines Prozesses sein zu können, mithin die rechtliche Befugnis, am Urteilsverfahren als Kl oder Bekl, am Beschlussverfahren als Antragsteller oder Antragsgegner und am Vollstreckungsverfahren als Gläubiger oder Schuldner (BGH WM 21, 2340 Rz 1) beteiligt zu sein. Parteifähig ist gem § 50, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Übergewicht.

Rn 4 Der Begriff des Übergewichts in Abs 2 wird dadurch konkretisiert, dass die andere Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts benachteiligt wird. Es geht also um Vereinbarungen, die eine solche Benachteiligung unmittelbar oder mittelbar enthalten. Abweichend von der vertraglich vereinbarten Ernennung von Schiedsrichtern wäre damit nach Abs 2 zu entscheiden, wenn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anhörung des Jugendamts nach § 176 I.

Rn 2 § 176 I 1 regelt die Anhörung des Jugendamts für den Fall der Anfechtung der Vaterschaft gem § 1600 I Nr 2 und Nr 4 BGB, soweit die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt als Soll-Vorschrift. Im Fall der Anfechtung nach § 1600 I Nr 2 BGB soll durch die Mitwirkung des Jugendamtes die Einschätzung der Frage erleichtert werden, ob eine sozial-familiäre Beziehu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Anwaltsvergleiche gem § 794 I Nr 4b.

Rn 41 Bei den unter § 794 I Nr 4b genannten Beschlüssen nach § 796b oder § 796c handelt es sich um Beschlüsse, durch welche Anwaltsvergleiche für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt durch das Gericht, § 796b I oder durch den Notar, § 796c I. Ebenso wie der Schiedsspruch ist der Anwaltsvergleich nicht Vollstreckungstitel; die Zwangsvollstreckung f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Rechtsmittelstreitwert, Bagatellstreitwert.

Rn 23 Die Festsetzung des ReS ist, wie die Festsetzung des ZuS, für sich nicht anfechtbar (Zweibr NJW-RR 15, 124 [OLG Zweibrücken 12.09.2014 - 4 W 60/14]). Dennoch muss das Gericht bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels den Wert erneut prüfen. Eine Wertfestsetzung für den Bagatellstreitwert ist nach einer Ansicht selbstständig anfechtbar, wenn von ihr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Unwirksamkeit.

Rn 64 Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, dh unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH NJW-RR 09, 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] Rz 7; 20, 1131 Rz 14). Eine nichtige Pfändung entfaltet keine Wirkungen. Ein Pfändungsbeschluss ist nichtig, wenn der Schuldner nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kostenentscheidung.

Rn 6 Gerichtsbeschlüsse nach § 36 über die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordern grds keine Kostengrundentscheidung (BayObLG NJW-RR 19, 957 Rz 2 ff). Soweit das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren eine besondere Angelegenheit darstellt, also bei Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags, ohne dass die Hauptsache bereits anhängig ist (s § 36 Rn 20), ist eine Kostenentsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 42 § 794 I Nr 5 umfasst Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind. Die vorgeschriebene Form ergibt sich aus dem BeurkG. Durch die §§ 56 ff BeurkG ist die allgemeine Beurkundungszuständigkeit der Gerichte beseitigt worden; damit sind nahezu ausschl di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach Abs 1.

Rn 11 Gem § 166 I ändert das Gericht eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe von § 1696 BGB ab. Die Abänderungsbefugnis trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Entscheidungen bzw Vergleiche nicht bereits abgeschlossene Vorgänge betreffen, sondern das Eltern-Kind-Verhältnis nach Maßgabe des Kindeswohls zukunftsgerichtet regeln. Sie erwachsen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Gemäß § 2115 S 1 BGB ist, erfolgt über einen der Nacherbfolge unterliegenden Nachlassgegenstand im Weg der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder auch durch den Insolvenzverwalter eine Verfügung, diese im Fall des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies schließt allerdings nicht aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Neuerrichtung von Gerichten unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art 20 III GG (Remus S 293). Sie kann durch die Geschäftsentwicklung oder durch die Zuweisung von Rechtsprechungsaufgaben mit der Folge, dass die Anzahl der Gerichte erhöht werden muss, bedingt sein. Wird das Gericht neu errichtet, ist mit dem Stichtag der Errichtung zur Bestimmung des gesetzlichen Rich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsnatur und anwendbare Vorschriften.

Rn 6 Insoweit gilt zunächst das Gleiche wie für die Versteigerung vor Ort (s Rn 2). Die Regelungen über den Fernabsatzvertrag (§§ 312b ff BGB) und den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) sind nicht anwendbar. Weitere Einzelheiten der Versteigerung sind durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen oder ggf der Landesjustizverwaltungen zu regeln (s § 814 Rn 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 29 I ist als besondere Gerichtsstandsregelung neben den allg oder besonderen Gerichtsständen (zB dem besonderen Gerichtsstand des Zahlungsortes bei Wechsel- und Scheckklagen, §§ 603, 605a) anwendbar und wird durch ausschl Gerichtsstände verdrängt, so etwa durch §§ 29a, 29c, § 1005 (s näher § 12 Rn 5, 8). Er gilt für alle Personen. Die Zuständigkeit nach § 29 I besteht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 763 dient allein dem Schuldnerschutz (Schuschke/Walker/Walker § 763 Rz 1). In erster Linie ist daher der Schuldner Adressat der Aufforderungen und Mitteilungen. Auch wenn sich diese bisweilen an Dritte und den Gläubiger richten, bezweckt § 763 nicht primär deren Information. Über die in Abs 2 genannten Fälle hinaus können dem Gläubiger Protokollabschriften daher nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Nach der Verkündung des Abhilfegrundurteils soll das Gericht die Parteien auffordern, einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Umsetzung des Abhilfegrundurteils zu unterbreiten. Das Gericht kann den Parteien eine Frist zur Unterbreitung des Vergleichsvorschlags setzen. Auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung der Gegenpartei kann das Gericht diese Frist verlängern....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Erweiterte Möglichkeit der Klagerücknahme.

Rn 10 Abs 2 erleichtert als Ausnahme zu § 269 I ZPO die Klagerücknahme nach einem Aussetzungsbeschluss. So wird dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich dem Musterverfahren und damit ggf verbundenen zusätzlichen Kostenrisiken (s § 24 KapMuG) zu entziehen; eine erneute Klageerhebung wäre wegen Abs 1 erst nach Abschluss des Musterverfahrens sinnvoll, soweit dann nicht bereits ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 7 Gerichtsstandsvereinbarungen, die mit Art 23 vereinbar sind, sind wirksam, sofern sie zusätzlich den Erfordernissen des Art 25 genügen. Das gilt auch dann, wenn sie vor Inkrafttreten der Verordnung bzw des Brüsseler Übereinkommens geschlossen wurden und nach dem zum Abschlusszeitpunkt geltenden nationalen Recht unwirksam waren (EuGH Slg 79, 3423). Die Schranke von Art 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Keine Prüfung (Nr 2).

Rn 3 § 692 Nr 2 verpflichtet das Mahngericht zu dem Hinweis an den Ag, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem ASt der geltend gemachte Anspruch zusteht. Obwohl das Mahngericht dennoch an einigen Stellen geprüft hat, ist dieser Hinweis wichtig. Er ergeht zusammen mit der Aufforderung gem Nr 3, zu zahlen, wenn der Ag den Anspruch als begründet ansieht. Der wirtschaftlich m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Das Gesetz sieht als Entscheidungsform den Beschluss (§ 38) vor. Ein solcher Beschluss muss zunächst erlassen werden (§ 38 III 3). Davon zu unterscheiden ist das Wirksamwerden des Beschlusses (§ 40). Es ist im Normalfall mit der Bekanntgabe an die Beteiligten verbunden (§ 40 I). § 41 ergänzt die gesetzliche Regelung durch eine nähere Festlegung, in welchen Formen eine Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnzwecke

Rz. 46 [Autor/Stand] Grundstücke oder Grundstücksteile dienen Wohnzwecken, wenn sie die Wohnbedürfnisse befriedigen. Dies erfordert allerdings nicht, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn handeln muss (vgl. zum Wohnungsbegriff Rz. 180). Denn Wohnzwecken dienen auch solche Räume, die den Anforderungen des obigen Wohnungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 1 Die Berufung ist eines der in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel, mit denen eine Partei eine für sie nachteilige gerichtliche Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht überprüfen lassen kann. Die anderen Rechtsmittel sind die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544), die Revision (§§ 542 ff), die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff) und die Rechtsbeschwerde (§§ 5...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Nach Abs 1 S 1 ist die Vorschrift auf die Tätigkeit des Richters und aller anderen ›Gerichtspersonen‹ anwendbar, dh ehrenamtliche Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie Notare, soweit ihnen gerichtliche Aufgaben übertragen wurden (etwa nach §§ 363 ff FamFG, dazu Holzer ZEV 13, 656, 657). Für Verfahrensbeistände gilt die Vorschrift nicht (Büc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Begründung (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Beschwerde soll begründet werden (Abs 1 S 1). Dieses Erfordernis ist durch das ZPO-Reformgesetz neu eingeführt worden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll dadurch das Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden, ohne dass das Ausbleiben einer Begründung sofort durch eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig sanktioniert wird (BTDrs 14/4722, 68)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 173 regelt die ›Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis‹ als eigene Zustellungsart, mit der die Zustellung an die dort benannten Zustellungsadressaten erfolgen kann. Damit können elektronische Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie Personen, Organisationen oder Vereinigungen, die i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Weitere vollstreckbare Ausfertigungen.

Rn 5 Die Geschäftsstelle des Gerichts, welches die Urkunde verwahrt, ist auch gem § 797 II für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 zuständig. Die Erteilung erfolgt gem § 20 Nr 13 RPflG durch den Rechtspfleger. Gegen die Entscheidung, durch welche die Erteilung einer weiteren Klausel abgelehnt wird, steht dem Gläubiger die Beschwerde nach § 54 Beu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verstandesunreife; Verstandesschwache.

Rn 3 Verstandesunreife oder -schwache Personen sind gleichfalls nicht zu beeiden, wenn sie wegen ihrer Defizite die besondere Bedeutung des Eides nicht zu erfassen vermögen. Vorausgesetzt ist dabei freilich, dass sie grds aussagetüchtig sind, so dass es überhaupt noch zu einer Vernehmung der Betroffenen kommen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 393 Alt 2 hat der R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entstehen der Arresthypothek.

Rn 4 Mit der Eintragung entsteht die Arresthypothek. Aus der Arresthypothek kann auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem § 1147 BGB geklagt werden (BGH NJW 97, 3230, 3233 [BGH 15.04.1997 - IX ZR 112/96]). Die Gefahr einer vorzeitigen Befriedigung besteht nicht, weil der Arrestgläubiger im Duldungsprozess das Vorliegen der gesicherten Forderung nicht nur glaubhaft machen, son...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vorlagepflichten.

Rn 2 Die Vorlagepflichten für die Vollstreckbarerklärung inländischer und ausländischer Schiedssprüche sind identisch. Das folgt aus § 1064 III. Über Art VII UNÜ ist im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche § 1064 als günstigeres deutsches Recht und nicht Art IV UNÜ anzuwenden. Mit dem Antrag vorzulegen ist lediglich der Schiedsspruch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einseitig errichtete Urkunde ohne Vereinbarung.

Rn 20 Handelt es sich um eine streng einseitige Verpflichtungserklärung, beinhaltet diese für den Unterhaltspflichtigen zugleich ein Schuldanerkenntnis iSv § 781 BGB; die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses ist zu beachten. Der Erfolg für den um Titelbeseitigung bemühten Unterhaltspflichtigen hängt davon ab, ob sich die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Inhaber.

Rn 7 Inhaber der Notkompetenz ist nach Abs 2 S 1 der Präsident des Gerichts oder sein Aufsicht führender Richter, also der Vorsitzende nach § 21a II. Im speziellen Falle des § 22a muss dies nach Sinn und Zweck der Regelung der dem Gesamtpräsidium vorsitzende Präsident sein (Kissel/Mayer § 21i Rz 8; MüKoZPO/Pabst § 21i Rz 7; Zö/Lückemann § 21i GVG Rz 5; aA aufgrund des Wortla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anhörung der Beigeladenen.

Rn 8 Nach Eingang des Vergleichsvorschlags bei Gericht oder der Zustimmungserklärungen der Parteien zu dem vom Gericht entworfenen Vergleichsvorschlag sind zunächst die Beigeladenen anzuhören (Abs 1 S 2). Die Anhörung kann in einem Anhörungstermin stattfinden oder über das elektronische Informationssystem gem § 12 II KapMuG. Eine förmliche Zustellung des Vergleichsvorschlags...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Umwandlung.

Rn 6 Ein rechtskräftiger Titel über die Arrestforderung hat nicht zur Folge, dass aus der Arresthypothek kraft Gesetzes eine Zwangshypothek wird. In der Regel kann der Arrestgläubiger, nachdem er einen Titel über die gesicherte Forderung erwirkt hat, seine Arresthypothek in eine Zwangshypothek – mit dem Rang der Arresthypothek – umwandeln lassen, und zwar entweder durch Eini...mehr