Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 In Familiensachen ergibt sich aus den Besonderheiten der Verfahrensgegenstände und wegen der persönlichen Beziehung der Beteiligten typischerweise ein besonderes Bedürfnis zur Förderung einverständlicher Konfliktlösungen, die ggf auch über den konkreten Verfahrensgegenstand hinausreichen. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der Bemühungen auf europäischer Ebene zu se...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 7 Wird der dem Kfb zugrunde liegende Titel – ggf auch nur hinsichtlich der Kostenentscheidung (zur Unzulässigkeit der Anpassung dieser gem § 319 nach einer Streitwertänderung s BGH NJW 16, 1021, 1022 [BGH 17.11.2015 - II ZB 20/14]) – aufgehoben, ganz oder tw abgeändert oder durch eine neue Entscheidung (etwa im Rechtsmittelzug) ersetzt, wird aufgrund seiner insoweit beste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 7 Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ehewohnungszuweisungsverfahren entfällt, wenn, solange und soweit sich die Ehegatten geeinigt haben. Eine Einigung kann konkludent erfolgen, zB dadurch, dass ein Ehegatte eine neue Wohnung anmietet oder einrichtet (KG Beschl. v. 7.3.17 – 18 UF 118/16, FamRZ 17, 1393). Das Gericht kann eine als wirksam festgestellte Einigung bestätigen u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Wirkungen.

Rn 26 Das Gericht fällt nunmehr seine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgrund aller bisherigen Ergebnisse aller Verhandlungstermine und allen schriftlichen Vorbringens. Auch der Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ist dabei Prozessstoff. Unzulässig wäre es lediglich, wenn das Gericht Streitstoff berücksichtigen würde, der weder aktenkundig noch vorgetragen ist (B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Künftiges Guthaben (Abs 3 S 2 Hs 2).

Rn 35 Ein Schutz des künftigen Guthabens wird dagegen nicht gesetzlich gewährt, sondern muss gesondert beantragt werden. Für künftige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto iSd § 850k trifft Abs 4 eine Sonderregelung. Abs 3 S 2 Hs 2 gilt daher für andere als Pfändungsschutzkonten. Künftiges Guthaben ist das nach Ablauf der einmonatigen Schutzfrist aus Abs 3 S 2 entstehende ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kenntnis des Ablehnungsgrunds.

Rn 2 Die Partei muss positive Kenntnis vom Ablehnungsgrund haben. Kennen müssen reicht nicht (BGH NJW-RR 20, 1321; Hambg OLGR 37, 204; aA Saarbr FamRZ 10, 484). Die Kenntnis muss sich zum einen auf alle Tatsachen erstrecken, die den Grund bilden. Zum anderen muss auch Kenntnis von der Person des Richters bestehen, wenn sich die Ablehnung auf eine persönliche Beziehung zu die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

Rn 2 Die Norm erfasst nur das schiedsgerichtliche Verfahren selbst. Sie will diejenigen Fälle regeln, in denen der Aufenthalt einer Partei oder der zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt ist. Unter unbekanntem Aufenthalt ist zu verstehen, dass keine Informationen über eine Zustellungsadresse vorliegen und dass solche auch nicht mit zumutbaren Recherchen zu ermitteln...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff.

Rn 49 Das prozessuale Verhalten der Beteiligten (Gericht, Parteien, Prozessbevollmächtigte, Nebenintervenienten), das gestaltend auf den Prozess einwirkt, kann nicht mit den Regeln bürgerlich-rechtlicher Willenserklärungen (bei den Parteien) oder hoheitlicher Verwaltungsakte (beim Gericht) gemessen werden. Vielmehr handelt es sich um eigenständige Kategorien mit je eigenen W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Funktionelle Zuständigkeit.

Rn 2 Das Gericht ist Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Zu erklären ist die gerichtliche Zuständigkeit aus den erhöhten Anforderungen an das Vollstreckungsorgan. Im Gegensatz zur Sachpfändung kann die Zugehörigkeit einer Forderung zum Schuldnervermögen nicht durch einen äußeren Rechtsscheintatbestand bestimmt werden. Zudem is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 7 Von Erledigung – genauer: Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – spricht man, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit (dazu Rn 51 ff) gegenstandslos (unzulässig oder unbegründet) geworden ist (BGH NJW 86, 588; BGHZ 106, 359 = NJW 89, 2885; BGHZ 155, 392 = NJW 03, 3134; krit zur Terminologie Prütting/Wesser...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sachlicher Umfang.

Rn 5 Die in Abs 1 angeordnete Wirkung des Musterentscheids auch ggü allen Beigeladenen umfasst alle konkreten Feststellungen des Musterentscheids. Gemäß § 22 I 2 KapMuG beschränkt sich die Wirkung auch nicht auf die vom einzelnen Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen, sondern der gesamte Inhalt des Musterentscheids wirkt für und gegen alle Beigeladenen. Es ist dann Sache des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

Rn 53g Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, hat der GV bei Vorliegen der Voraussetzungen die Pfändung zu unterlassen (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 13). Die Gegenstände unterliegen allerdings den gesetzlichen Pfandrechten nach §§ 562, 592, 704 BGB, da Gegenstände der Lebens- und Haushaltsführung nicht generell unpfändbar sind (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 1; aA ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verbot in völkerrechtlichen Verträgen (Nr 1).

Rn 14 Erforderlich ist die Wirksamkeit ggü Deutschland und die explizite Gewährung gegenseitiger Freistellung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung (Frankf OLGR 05, 724). Nicht ausreichend sind Klauseln, welche lediglich Ausländer und Inländer hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gleichstellen oder die lediglich den freien und ungehinderten Zuritt zu ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 64 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 54). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97 Abs. 1 Bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 757 soll den Schuldner vor erneuten Vollstreckungsmaßnahmen schützen, nachdem die Vollstreckungsforderung durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Entgegennahme freiwilliger Leistungen bereits beigetrieben worden ist (Celle FGPrax 09, 278 [OLG Celle 28.05.2009 - 2 W 131/09]; St/J/Münzberg § 757 Rz 2). Die Vorschrift ist nur auf die Volls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Sachlich.

Rn 9 Soweit es für die Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit auf die Zuordnung zu einem bestimmten Rechtsgebiet ankommt, ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch maßgebend. Die Zuständigkeit ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn für die Entscheidung eine Rechtsfrage vorgreiflich ist, die in den Ausnahmekatalog von Abs 2 fällt (EuGH Slg 03, I-4207; BGH ZIP 15, 2192)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XV. Urteil, Rechtskraft (§§ 300–329).

Rn 25 An die Stelle der Regelungen über Urt und Rechtskraft treten die besonderen Regeln über den Schiedsspruch sowie die Beendigung des Schiedsverfahrens gem den §§ 1051 ff. Im Einzelnen ist neben dem vollständigen und abschließenden Schiedsspruch gem § 1054 auch ein Teilschiedsspruch analog § 301 sowie ein Vorbehaltsschiedsspruch analog § 302 zulässig. Dabei ist das Schied...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / g) Weitere Einzelfälle.

Rn 17 Ist der Geschäftsführer einer GmbH ins Handelsregister eingetragen, steht jedoch rechtskräftig fest, dass seine Bestellung unwirksam war, reicht eine ›faktische‹ Vertretung durch den Geschäftsführer nicht aus (BGH WM 07, 229). Es fehlt an der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung der prozessunfähigen Partei. Ebenso kann ein Nichtigkeitsgrund vorliegen, wenn an eine un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt. (2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nichtzulassungsbedürftige Rechtsmittel (Abs. 2).

Rn 4 Die in § 7 Abs 2 S 1 aufgeführten Rechtsmittel; Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 543, 544 ZPO), Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) und der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO) sind zunächst beim BGH durch einen dort gem § 78 Abs 1 S 3 ZPO zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Sind diese Rechtsmittel überwiegend mit Landesrecht befasst, trifft der BGH die Entscheid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 4 Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung kann aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, auch einer Titelgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 oder einer Klauselgegenklage nach § 768 geltend gemacht werden. Nicht unter § 799a fällt die Abänderungsklage nach § 323a I (zweifelnd ThoPu/Hüßtege Rz 7; anders für § 323 IV aF BTDrs 16/9821, 24). Nach Bee...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Grundlagen.

Rn 126 Maßgeblich sind für GeS und ReS grds die bis zur Klageänderung angefallenen Kosten des Rechtsstreits (BGH NJW-RR 05, 1728; MDR 06, 109; NJW 15, 3173; WuM 08, 35: ReS des Bekl; Karlsr JurBüro 81, 1231: Mahnverfahren; KG JurBüro 03, 644; 06, 201; für vollen Hauptsachewert in 2. Instanz OLGR Jena 08, 845). Wertgrenze ist der urspr Hauptsachewert (BGH MDR 15, 51 [BGH 28.1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Abs 1, der seit der Einführung der CPO inhaltlich unverändert ist, schreibt die Prüfung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit des Einspruchs vAw vor. Die Verwerfung des Einspruchs hatte durch ein auf mündliche Verhandlung zu verkündendes Urt zu erfolgen. Die Vereinfachungsnovelle von 1976 (BGBl I 3281) ließ durch den eingefügten Abs 2 zum Zwecke der Zeit- und Arbeits...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Bestimmung ordnet an, dass Gerichtsvollzieher Beamte sein müssen und konkretisiert damit Art 33 IV GG, wonach die Ausübung hoheitlicher Gewalt idR Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu übertragen ist. Weiter werden unmittelbar die Justizverwaltungen – ohne Beteiligung des Landesgesetzgebers – zum Erlass ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Überweisung an Zahlungs statt (§ 835 I Alt 2).

Rn 27 Die Überweisung an Zahlungs statt setzt einen besonderen Antrag (Rn 4) und einen eigenen Beschl voraus (Rn 7). Sie darf nur zum Nennwert erfolgen, weswegen sie in den Fällen unzulässig ist, in denen die gepfändete Forderung keinen Nennwert besitzt (Gottwald/Mock § 835 Rz 21). In den Fällen der §§ 711, 712 I 1, 846, 849 ist die Überweisung an Zahlungs statt unzulässig (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Antragsberechtigte (Abs 3).

Rn 53 Das Ablehnungsrecht steht beiden Parteien zu, auch derjenigen, deren Bevorzugung zu besorgen ist. Sie muss sich nämlich nicht dem Makel aussetzen, sachwidrig begünstigt zu sein (Wieczorek/Schütze/Niemann § 42 Rz 21). Der Parteibegriff ist weit zu fassen. Dazu gehört der Nebenintervenient gem §§ 66, 67 (BGH NJW-RR 20, 1321 [BGH 15.09.2020 - VI ZB 10/20]), der nicht nur ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Berichtigung der Eintragung (Abs 4).

Rn 9 Die Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in dessen Richtigkeit erfordern neben einer Berichtigung durch Löschung (Abs 1–3) die Möglichkeit zur Korrektur fehlerhafter Eintragungen. Diesem Bedürfnis trägt Abs 4 Rechnung, indem von Beginn an fehlerhafte Eintragungen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zentralen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt als zentrale Norm das anwendbare Verfahrensrecht in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112). Entgg dem Reformziel einer vollständigen Neukodifizierung u der Zusammenfassung der Bestimmungen über das familienrechtliche Verfahren in einem Gesetz (BTDrs 16/6308, 163) wird die Rechtsanwendung in Ehe- u Familienstreitsachen durch eine zwar weitgehen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

Rn 3 Zunächst muss eine Abweichung von einer soeben genannten Verfahrensregel vorliegen. Sodann ist das Fehlen einer Rüge innerhalb einer von den Parteien besonders vereinbarten Frist zu prüfen. Gibt es insoweit keine Vereinbarung, so muss die Rüge unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet eine Rüge entweder in der nächsten mündlichen Verhandlung oder (soweit ein weiterer Termin ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. § 786 II.

Rn 4 Für die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB gilt § 786 II; dieser dient dem Schutz des minderjährigen Schuldners, der aus Alttiteln haftet. Wird der Minderjährige noch vor Urteilserlass volljährig, muss er die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB noch vor Urteilserlass einredeweise geltend machen (AG Siegburg FamRZ 10, 1928). Bei Zwangsvollstreckung aus Titeln, die bi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Die Rechtsschutzgarantie (Justizgewährung).

Rn 46 Art 19 IV GG enthält eine Rechtsschutzgarantie für den Einzelnen bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Über den Wortlaut hinaus ist heute aber auch für alle privatrechtlichen Streitigkeiten die Garantie eines umfassenden Rechtsschutzes anerkannt, der sich aus Art 19 IV GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art 2 I GG ableitet (BVerfGE 54, 291;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Kosten.

Rn 159 Im gerichtlichen Verfahren nach Abs 4 gelten die für die jeweiligen Änderungsgründe bestimmten Kosten. In den Verfahren nach Abs 5 und 9 sind keine besonderen Gerichtsgebühren vorgesehen. Die Anwaltsgebühren in diesen beiden Verfahren mit einem Satz von 0,3 der Gebühr entstehen gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309. Der Gegenstandswert ist nach dem Betrag der zu vollstrecke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ordnungsgemäße Terminsbestimmung und Ladung.

Rn 3 Die Parteivernehmung muss nach §§ 445, 446 oder § 448 zulässig sein. Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Terminsbestimmung zur Parteivernehmung oder Eidesleistung (nicht zur bloßen Anhörung), dh der Vernehmungstermin muss in der vorangegangenen Verhandlung, falls die zu vernehmende Partei anwesend war, bekannt gegeben worden sein, andernfalls muss die Partei selbst nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zuständiges Gericht.

Rn 8 Über den Widerspruch entscheidet das Arrestgericht der ersten Instanz. Dies gilt auch dann, wenn der Arrest auf Rechtsmittel des Gläubigers durch das Beschwerdegericht erlassen wurde (RGZ 37, 368, 369; Ddorf MDR 84, 324 [OLG Düsseldorf 15.12.1983 - 10 U 159/83]; KG NJW-RR 08, 520 [KG Berlin 27.11.2007 - 5 W 278/07]). Ergibt sich erst im Verfahren über den Widerspruch di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtshängigkeit.

Rn 4 Mit dem Erlass des VB (Brandbg 27.4.12 – 6 W 52/12, Rz 19) gilt die Streitsache als mit der Zustellung des MB (§ 693 I) rechtshängig geworden (§ 700 II). Der MB ist gem §§ 693 I, 166 II vAw zuzustellen (§ 693 Rn 4). § 167 verlegt die Wirkung der Zustellung (s § 693 Rn 4) auf den Eingang des Mahnantrags vor, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Zu den Voraussetzungen e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Schiedssprüche auf der Grundlage statutarischer Schiedsklauseln.

Rn 13 Auch Schiedssprüche eines ausländischen Schiedsgerichts, die auf statutarischen Schiedsklauseln beruhen (s § 1066 Rn 2 ff) können anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Zwar fallen statutarische Schiedsklauseln nicht unter Art II UNÜ. § 1066 verweist jedoch insgesamt auf das 10. Buch. Hierdurch erfolgt die Gleichstellung von Schiedsverfahren auf Grund von stat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstrei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 § 529 ist keine Präklusionsvorschrift (BGH WM 05, 99), sondern bestimmt den zur Erfüllung der Funktion der Berufung (§ 513 I) erforderlichen Prüfungsumfang. Eine Kontrolle des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler setzt grds einen der ersten Instanz ggü unverändert bleibenden Sachverhalt voraus. Soweit der Fehler des Erstgerichts jedoch in der Feststellung des Sachverh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

Rn 47 Die abzuziehenden Beträge nach Nr 1 muss der Drittschuldner berechnen und die unpfändbaren Beträge leisten. Verrechnung und Anrechnung nach Nr 2 bis 4 erfolgt auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners, der allerdings regelmäßig kein Interesse daran haben wird, nicht aber auf Antrag des Drittschuldners. Der Verrechnungsantrag eines Unterhaltsgläubigers ist erforde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einschreiben mit Rückschein.

Rn 1a § 176 Abs 1 dient der Vereinfachung der Zustellung und der Kostenersparnis. Es handelt sich um eine eigenständige Zustellungsart, auf die §§ 177–181 nicht anwendbar sind (arg § 176 II, s BSG NJW 05, 1303 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R]). Rn 1b Abs 1 dient der Vereinfachung der Zustellung und der Kostenersparnis. Es handelt sich um eine eigenständige Zustellungsart, au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz: Erstreckung der Wirkung auf Folgesachen (S 1).

Rn 2 Gem § 113 I 2 iVm 269 III 1 ZPO bewirkt die Rücknahme des Scheidungsantrags, dass das Scheidungsverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Da über Folgesachen gem § 137 II 1 nur für den Fall der Scheidung zu entscheiden ist, ist es konsequent, die Wirkung der Rücknahme des Scheidungsantrags auch auf diese zu erstrecken. Dies ordnet § 141 S 1 an, sodass auch Fo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entscheidung des Schiedsgerichts (Abs 1).

Rn 2 Bei einem Richterkollegium ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder des Schiedsgerichts jede Entscheidung mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen. Das Gesetz verlangt also jeweils eine absolute Mehrheit und lässt eine relative Mehrheit der anwesenden Schiedsrichter nicht ausreichen. Allerdings ist eine physische Anwesenheit der Schiedsrichter nicht erford...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Inhalt des Auskunftsersuchens (Abs 2).

Rn 3 In der Vorschrift enthalten sind die Mindestangaben für Auskunftsersuchen. Nach Nr 1 müssen Art und Ort der Vollstreckungshandlung bezeichnet werden, um der ersuchten Polizeidienststelle die Gefahreneinschätzung im Hinblick auf die potenzielle Gewaltbereitschaft von Personen vor Ort zu erleichtern und die zu erwartende Eingriffsintensität zu evaluieren (BTDrs 19/27636, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Glaubhaftmachung von Tatsachen durch den Gläubiger.

Rn 4 Es geht hier um eine Glaubhaftmachung nach den Regeln des § 294 (ThoPu/Seiler § 802d Rz 5). Der Gläubiger muss konkrete Tatsachen (zB Begleichung von Schulden, aufwendiger Lebensstil, Aufnahme einer Arbeit oder eines Gewerbes) darlegen, die den Schluss auf entsprechende geänderte Umstände erlauben. Weder genügen Vermutungen (AG Lahr DGVZ 15, 39, 40), noch dürfen die Inf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Fristversäumung.

Rn 16 Ist die Berufungsschrift (§ 519) nicht rechtzeitig (vgl Rn 15) bei dem Berufungsgericht eingegangen, wurde die Berufungsfrist also versäumt, ist die Berufung vAw als unzulässig zu verwerfen (§ 522 I). Dass sie rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, muss der Berufungskläger beweisen (BGH MDR 20, 431); ihn trifft jedoch nicht die Beweislast für gerichtsint...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und systematische Einordnung.

Rn 1 Die Norm des § 895 ergänzt § 894, wenn der vom Schuldner abzugebenden Willenserklärung eine Eintragung in das GB oder das Schiffs(bau-)register folgen soll. Wegen der oft erheblichen Zeitspanne zwischen Urteilserlass und Eintritt der formellen Rechtskraft, die die Fiktionswirkung des § 894 auslöst, besteht die Gefahr einer Anspruchsvereitelung infolge titelwidriger Vfg ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Bedeutung des Fehlens einer Prozessvollmacht und Heilung fehlender Prozessfähigkeit durch Prozessvollmacht.

Rn 13 Grundsätzlich führt das Fehlen einer gültigen Prozessvollmacht zu einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung (s Rn 9). Im Hinblick auf Nr 4 ist allerdings allein entscheidend, ob sich der Bevollmächtigte ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zum Prozessbevollmächtigen bestellt hat, nicht, ob er tatsächlich Prozessvollmacht hat (BGH NJW 02, 1728 [BGH 17.01.2002 - IX...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aufgaben.

Rn 2 Die Geschäftsstelle ist für alle Aufgaben der Rechtspflege zuständig, die nicht dem Richter oder Rechtspfleger übertragen sind. Sie hat eine umfassende Unterstützungsfunktion. Darüber hinaus sind dem Urkundsbeamten Aufgaben ausdrücklich in den Verfahrensordnungen, tw auch in den AGGVG der Länder, und in Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen zugewiesen. Rn 3 Die A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allg Leitungs- und Weisungspflicht (Abs 1).

Rn 3 Inhalt und Umfang der gebotenen Weisungen richten sich nach dem Einzelfall, wobei auch die forensische Erfahrung des SV zu berücksichtigen ist (zur Ausgestaltung als konstruktiver Dialog s Rn 1). Das Gericht muss den SV in die Grundlagen sowie den Inhalt und Zweck des Gutachtenauftrags vollständig und unmissverständlich einweisen, insb den Ausgangssachverhalt vorgeben (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält eine weitere Vereinfachung des Verfahrens vor den Amtsgerichten, insoweit vornehmlich für die – insb, wenn auch nicht ausschließlich, die nicht anwaltlich vertretenen – Parteien (BTDrs 7/2729, 56). Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle der gem § 129 I idR vorgeschriebenen schriftsätzlichen Einreichung sich mündlich zu Protokoll der Geschäf...mehr