Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Keine Präklusion (Nr 2).

Rn 5 Nr 2 stellt sicher, dass einer Anpassung der Unterhaltstitel an das neue Recht nicht die Präklusionsvorschriften der §§ 323 II, 767 II ZPO entgegenstehen. Sie gelten nicht, soweit die nach Nr 1 relevanten Umstände erstmalig in einer Abänderungsklage oder einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, um den Unterhaltstitel an die neue Rechtslage anzupassen. Der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die Bedeutung des Geschäftsverteilungsplans.

Rn 7 Neben dem nach dem Wortlaut nahe liegenden Verbot, einem zuständigen Richter eine Streitsache willkürlich, dh ohne sachliche Rechtfertigung, ›zu entziehen‹, liegt die eminente Bedeutung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in notwendigen Vorkehrungen vor dem Anhängigwerden der Streitsachen. Das Gebot fordert insoweit die Existenz allg (abstrakter) Regelungen, di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Der Gläubiger hat gegen die Erteilung der Klausel die sofortige Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 567, der Schuldner die Klauselerinnerung nach § 732. Dieselben Rechtsbehelfe stehen dem Testamentsvollstrecker zu, je nach dem für wen der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat (MüKoZPO/Heßler § 749 Rz 18). Der Gläubiger kann auch auf Erteilung einer Klausel nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 25 Der Schadensersatzanspruch aus Abs 2 S 2 beruht auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis (BGHZ 79, 275, 277; BGH NZFam 21, 307 Rz 12). Er setzt eine Pflichtverletzung durch eine verspätete, unvollständige, unrichtige oder nicht erteilte Auskunft voraus. Erteilt der Drittschuldner, ohne zu einer Erklärung verpflichtet zu sein, eine unzutreffende Auskunft, gilt § 840 II 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Allgemeine Zuständigkeit nach Abs 2.

Rn 3 Die umfassende Bezugnahme auf Verbraucherverträge aller Art (mit Ausnahme des Arbeitsrechts) wird für den Normalfall der ›allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle‹ in Abs 2 beschränkt. Ausgenommen sind Streitigkeiten aus Verträgen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (zB staatliche Dienstleistungen der sozialen Sicherheit, der Gesundheit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Stufenklage.

Rn 18 Da die verbundenen Anträge idR auf ein identisches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, ist für den ZuS trotz grds Wertaddition alleine auf den höchsten Einzelwert abzustellen (Musielak/Voit/Heinrich § 3 Rz 34 Stufenklage; dies verkennend Zö/Herget § 3 Rz 16.160 Stufenklage und § 5 Rz 7; ebenfalls aA Brandbg MDR 02, 536 [OLG Brandenburg 15.11.2001 - 1 AR 44/01]; wie h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

Rn 3 Die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 919, 937, 486). Funktionell ist danach sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Gegenstand oder die Person befinden. Sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmen sich nach allgemeinen Regeln, wobei als Ort der Hauptsache d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Elektronische Dokumente der Beteiligten und Dritter (Abs 2).

Rn 6 Seit dem 1.1.18 ist die Einreichung elektronischer Dokumente möglich (§ 14 Abs 2, 4 iVm § 130a ZPO). Die Umsetzung hängt von einer einheitlichen Entschließung aller Landesregierungen ab. Solange diese nicht erfolgt ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der ein Schriftstück erst dann eingegangen ist, wenn bei dem jeweiligen Gericht ein Ausdruck gefertigt wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aussetzung der Vollziehung (Abs 2).

Rn 4 Grds hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren wird trotz der Beschwerde unverändert fortgesetzt. Der angefochtene Beschl bleibt vollstreckbar (etwa § 794 I Nr 2, 2a, 3, 4b), ohne dass dies gesondert angeordnet werden müsste. Das Ausgangsgericht – bei Entscheidungen der Kammer auch der Vorsitzende allein, bei Entscheidungen des Rechtspflege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prozessualer Verbraucherbegriff.

Rn 10 Da § 13 BGB auf bestimmte Rechtsgeschäfte bezogen ist, hat der Gesetzgeber zusätzlich einen ›prozessualen‹ Verbraucherbegriff in § 29c II ZPO eingeführt, der hier Anwendung findet. Damit soll sichergestellt sein, dass auch bei außervertraglichen Ansprüchen ›Verbraucherrechte‹ angenommen und über das VDuG durchgesetzt werden könne. Käme es etwa zu einem massenhaften Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckung der Maßnahme nach GewSchG (Abs 1).

Rn 2 Voraussetzung für § 96 I ist, dass ein Titel vorliegt, in dem eine Unterlassungsanordnung nach § 1 GewSchG getroffen wurde. Eine solche Anordnung kann bspw die Verbote beinhalten, die Wohnung oder den Arbeitsplatz der verletzten Person zu betreten oder Kontakt mit ihr aufzunehmen. Der Titel muss hinreichend bestimmt sein, um eine Vollstreckung zu ermöglichen. Zudem muss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kein Versäumnisverfahren.

Rn 15 In den Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach §§ 1060, 1061 gibt es kein Versäumnisverfahren nach §§ 330 ff (BGHZ 159, 207, 209 f; 166, 278, 281 Rz 13). Das gilt auch für das Aufhebungsverfahren nach § 1059. Obgleich das Gericht in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung gem § 1063 II anzuordnen hat, entscheidet es immer durch Beschl nach § 106...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einseitig errichtete Urkunde nach vorhergehender Vereinbarung.

Rn 14 Beruht die einseitige Erstellung einer vollstreckbaren Unterhaltsurkunde auf einer vorhergehenden Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, dass ein bestimmter Unterhalt zu zahlen ist und dieser in einer Jugendamtsurkunde tituliert wird (kausaler Anerkenntnisvertrag), sind beide Beteiligten an die vereinbarten Grundlagen der Unterhaltsbemessung gebunden. IRd Abänderung i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antragserfordernis.

Rn 2 Die Eintragung der Arresthypothek setzt einen Antrag des Arrestgläubigers voraus, der nicht der Form des § 29 GBO unterliegt. Der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, reicht für die Fristwahrung (Abs 3) aus (BGHZ 146, 361, 363 = NJW 01, 1134). Hinsichtlich der Rangwahrung kommt es auf den Eingang des Antrag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 § 908 fasst die besonderen vollstreckungsrechtlichen Pflichten des Kreditinstituts im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos gegenüber dem Schuldner zusammen. Unberührt bleiben davon die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Pflichten auch ggü Dritten, die bankvertraglichen und die bürgerlichrechtlichen Pflichten. Teilweise handelt es sich dabei um bereits im bisherigen Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IX. Auslegungsbefugnis.

Rn 16 Das Gericht hat im Aufhebungsverfahren den Schiedsspruch auszulegen und rechtlich einzuordnen (BGH SchiedsVZ 08, 40, 42 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06] Rz 14). Für die Auslegung gilt kein strengerer Maßstab als für staatliche Urteile (BGH NJW 09, 1747 f Rz 9). Ist Gegenstand des Schiedsverfahrens eine Insolvenzforderung, ist im Wege der Auslegung an Hand der Gesamtumst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Der weite Begriff des Arbeitseinkommens (§ 850 Rn 12) unterwirft die Einkünfte des berufstätigen Schuldners umfassend dem System der Pfändungsbeschränkungen. Durch die relativen Pfändungsbeschränkungen aus der Tabelle zu § 850c sind allerdings zusätzliche Einkünfte des Schuldners in erheblichem Umfang pfändbar. Da diese Konsequenz nicht stets angemessen erscheint, erklä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgabe der Ausschließlichkeitserklärung.

Rn 5 Die Ausschließlichkeitserklärung ist ggü dem Prozessgericht abzugeben, da sie lediglich prozessuale Folgen für diesen einen Prozess hat. Die Erklärung soll auch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich sein, damit Betreuer sie auch bei Anwaltsprozessen selbst abgeben können, § 78 Abs 3. Die Ausschließlichkeitserklärung wirkt für die Zukunft. Die Wirksamkeit bereits zuvo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 2Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. 3Ist der Rechtsstreit bereits an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und systematische Einordnung.

Rn 1 § 888a schließt im Fall des § 510b eine Zwangsvollstreckung der Hauptleistung auf Vornahme einer Handlung nach §§ 887, 888 aus. Es handelt sich um eine Klarstellungsvorschrift, damit Doppelvollstreckungen vermieden werden. Mehr folgt aus § 888a nicht; insb nicht, dass bereits aus prozessrechtlichen Gründen mit dem Fristablauf eine automatische Umwandlung des Leistungsan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fristbeginn und Fristende.

Rn 3 Die Frist beginnt mit Kenntnis der Partei vom Wiederaufnahmegrund, frühestens jedoch mit formeller Rechtskraft des Urteils. Wird also vor Rechtskrafteintritt Kenntnis erlangt, lässt dies die Frist nicht beginnen. Es kann aber dann dazu kommen, dass die Klage an § 582 oder § 579 II scheitert. Ein Fristbeginn erst mit Rechtskraft trotz früherer Kenntnis wird deshalb nur r...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag.

Rn 6 Der nach Abs 1 erforderliche Antrag wendet sich an das Schiedsgericht. Der Antrag ist weder vom zeitlichen Stand des schiedsgerichtlichen Verfahrens abhängig noch von beantragten, erlassenen oder abgelehnten Maßnahmen des staatlichen Gerichts nach § 1033. Der Antrag muss Anspruch und Grund der erbetenen Maßnahme darlegen. Die Voraussetzungen des Antrags müssen in Analog...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Testamentsvollstrecker und Erbe (str; ThoPu/Seiler § 748 Rz 5; aA St/J/Münzberg § 748 Rz 7: Erinnerungsbefugnis allein des Testamentsvollstreckers, falls nur der Titel gegen ihn fehlt) sind nach § 766 erinnerungsbefugt, wenn ein zur Vollstreckung in den Nachlass notwendiger Titel nicht vorliegt (zum Ganzen Garlichs Rpfleger 99, 60). Der Testamentsvollstrecker kann außer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. 2Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zuständigkeit.

Rn 2 Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Dies gilt nicht für qualifizierte Klauseln; hier entscheidet nach § 20 Nr 12 RPflG der Rechtspfleger; gleiches gilt für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733; auch hier ist der Rechtspfleger zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rücknahme der sofortigen Beschwerde.

Rn 9 Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist in der ZPO nicht geregelt. Ihre Zulässigkeit wird aber in § 567 III 2 vorausgesetzt. Die Rücknahme ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, welches mit der Sache befasst ist, während des Abhilfeverfahrens (§ 571 I) also gegenüber dem Ausgangsgericht, nach dessen Abschluss gegenüber dem Beschwerdegericht (Abramenko MDR 04,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. 2Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. (2) 1Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Unanfechtbarkeit.

Rn 1 Zuständigkeitsstreitigkeiten sollen aus Gründen der Prozessökonomie nicht ausufern (vgl BGHZ 63, 214). Wie § 281 II ZPO ordnet § 102 daher die Unanfechtbarkeit der Entscheidung (S 1) und ihre Bindung (S 2) an (vgl Fischer MDR 18, 646). Auch im Zusammenhang mit der Endentscheidung kann die Verweisung nicht im Wege eines allgemeinen Rechtsmittels angegriffen werden (§ 101...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geschützte Ausgaben.

Rn 4 Abs 1 S 1 schützt die für drei Arten von Aufwendungen unentbehrlichen Mittel. Erfasst werden zunächst die zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks erforderlichen Kosten. Hierzu gehören die Kosten für Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst, öffentlichen Abgaben, wie Steuern und Anliegerbeiträge, Pflichtversicherun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Gerichtliche Aktenführung.

Rn 26 Die Anträge auf selbstständige Beweisverfahren werden gem der Aktenordnung im Prozessregister geführt als Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits. Mit der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens (dazu § 492 Rn 6) wird die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens weggelegt u – durchweg fünf Jahre lang (zB Hamburgische Justizschriftgutaufbewahrungsveror...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorhandene Anspruchsbegründung.

Rn 3 Dem Wortlaut nach hat die Geschäftsstelle unabhängig davon aufzufordern, ob eine Anspruchsbegründung bereits vorliegt, zB zusammen mit dem Antrag auf DsV beim Mahnverfahren eingereicht worden ist. Sinnvoll ist eine derartige Aufforderung zur Zeit des Lokalisierungsgebots beim LG gewesen, indem häufig die Anspruchsbegründung nicht von einem beim LG als Prozessgericht zug...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Nacheid.

Rn 2 Der Eid ist ›nach der Vernehmung‹ zu leisten. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Aussage des Zeugen protokolliert sein muss gem § 160 III Nr 4. Außerdem ist die Genehmigung des Protokolls gem § 162 I oder (in der Praxis weit überwiegend) gem § 162 II einzuholen. Dies dient der Klarstellung, insb in Verfahren wegen § 153 StGB, welche Aussage genau der Zeuge beeidet ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beweis der Echtheit.

Rn 2 Bei namentlich unterzeichneten Urkunden ist ein Echtheitsbeweis erforderlich, wenn die Echtheit der Unterschrift bestritten wird und nicht feststeht (sonst: § 440 II). Wegen der Vermutungswirkung des § 440 II reicht es aus, den Beweis auf die Echtheit der Unterschrift zu beschränken (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 4; St/J/Berger § 440 Rz 6; zur Widerlegung der Vermut...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Abschließender Katalog.

Rn 9 Die staatlichen Gerichte sind an einen Schiedsspruch, der im Verfahren nach §§ 1025 ff ergangen ist, grds gebunden. Eine Aufhebung kann nur unter den Voraussetzungen von § 1059 II, III beantragt werden. Hierbei geht es im Wesentlichen um gravierende Verfahrensmängel, oder einen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public). Darüber hinaus findet eine Überprüfung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verstoßfolgen.

Rn 8 Liegen die Voraussetzungen von Abs 1 nicht vor, weil der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist oder die Voraussetzungen von Abs 3 vorliegen, so stellt das Urt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe einen Verfahrensmangel dar, § 538, der ggf zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigt; im Falle von Abs 3 kann vervollständigt werden (Rn 5). Eine Nichtbegründung ohne Vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verantwortlichkeit des Richters.

Rn 6 Die Ausbildung muss zwingend ›unter Aufsicht des Richters‹ erfolgen. Dieser bleibt mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG, § 16 S 2 GVG) und das sog Richtermonopol (Art 92 I GG) allein verantwortlich für die korrekte Erfüllung der dem Referendar übertragenen richterlichen Aufgabe. Die Tätigkeit des Referendars im Aufgabenbereich des § 10 GVG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anordnung des Gerichts.

Rn 2 Die Anordnung ergeht durch Beweisbeschluss. Sie ist ggü der beweisführenden Partei zu treffen, unabhängig davon, ob diese auch die Beweislast trägt (BGH NJW 84, 2039). Das Gericht muss hierbei prüfen, ob nicht eine selbst veranlasste Rechtshilfe, eine konsularische Vernehmung oder gar eine eigene Beweiserhebung möglich ist und die Mitwirkung der Partei an der Beweiserhe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Insolvenzverfahren.

Rn 18 Ist der Herausgabe- oder Übereignungsanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, kann die Herausgabe und die Sequesterbestellung nach Verfahrenseröffnung angeordnet werden, da sie für die Pfändung des Anspruchs nicht wesentlich ist. Wurde der Herausgabeanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, gibt der Drittschuldner die Sache aber erst da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Alternativ.

Rn 7 Kl will nur einen von verschiedenen Anträgen durchsetzen, wobei er die Auswahl dem Gericht oder dem Schu überlässt, zB Wahlschuld (§ 262 BGB) oder Verschuldenshaftung für Vertiefungsschäden und verschuldensunabhängigem nachbarschaftlichem Ausgleichsanspruch (BGH MDR 97, 1021 [BGH 04.07.1997 - V ZR 48/96]). Ansonsten sind Alternativanträge (›Oder‹-Klage zB Wandelung oder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Adressat.

Rn 15 Der einseitige Verzicht kann ggü dem erstinstanzlichen Gericht im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärt werden, und zwar in einem Schriftsatz oder mündlich in dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung. Eine Protokollierung der Verzichtserklärung (§§ 160, 162) ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW-RR 07, 1451 f [BGH 04.07.2007 - XII ZB 14/07]). Da di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.10 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1.1.12 ist die Vorschrift durch Art 7 dieses Gesetzes geändert worden. Der bisherige Abs 2 geht mit seinem wesentlichen Inhalt in die neue Fassung von § 850l iVm § 906 über. Rn 2 Im Gesamtsystem des Kontopfändungssc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit (Nr 2).

Rn 6 Abs 1 Nr 2, 1. Alt gilt bei Ungewissheit über die Grenzen der Gerichtsbezirke und damit über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Abs 1 Nr 2, 2. Alt erfasst als Generalklausel ›sonstige tatsächliche Gründe‹, bei denen die rechtliche Beurteilung der Zuständigkeitsfrage unmöglich ist, weil die Umstände unklar oder nicht aufklärbar sind, bspw, weil das von einem Beteil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bestimmung des Gerichtsvollziehers.

Rn 10 Beabsichtigt der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher zu betreiben, so bestimmt das Vollstreckungsgericht (funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG) auf Antrag des Gläubigers den zuständigen Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den zuständigen Gerichtsvollzieher gem Gerichtsvollzieherverteilungsplan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Die Anträge nach §§ 239 ff lösen grds keine zusätzlichen Gebühren und Kosten aus. Das Verfahren vor und nach Aufnahme bildet für die Gerichtskosten eine einheitliche Gebühreninstanz (§ 35 GKG); für eventuelle Zwischenurt fallen keine Gebühren an (Musielak/Voit/Stadler § 239 Rz 17; Zö/Greger § 239 Rz 19). Entsprechendes gilt grds für die Rechtsanwaltsgebühren; die Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Nr. 10.

Rn 10 Die Vorschrift betrifft alle Berufungsurteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ob sie nun eine Entscheidung bestätigen, aufheben oder den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverweisen (Karlsr JZ 84, 635 [BGH 01.03.1984 - I ZR 217/81]). Ausgenommen sind einzig Urteile der Berufungsinstanz, die bereits mit Verkündung rechts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ungünstige Tatsachen.

Rn 4 Das Geständnis muss sich auf eine für den Gestehenden ungünstige und vom beweisbelasteten Gegner behauptete Tatsache beziehen (vgl BGH NJW 90, 392, 393 [BGH 29.09.1989 - V ZR 326/87]; Jena NJW-RR 18, 260, 261 [OLG Jena 19.10.2017 - 1 UF 221/14]). Erforderlich ist also stets, dass die Tatsache ohne das Geständnis beweisbedürftig gewesen wäre und die Beweisbedürftigkeit d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Fristverlängerung nach § 782 S 2.

Rn 4 Gemäß § 782 S 2 werden die Fristen der §§ 2014, 2015 BGB für den Fall verlängert, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens innerhalb dieser Fristen beantragt worden ist. Die entspr Verlängerung wird nur auf Antrag gewährt; sie wird ebenfalls durch Klage nach §§ 785, 767 geltend gemacht. Die Verlängerung kann auch iRe noch laufenden Verfahrens gem §§ 782, 785 b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit der Berufung.

Rn 3 Eine Sachentscheidung in Form eines (echten) Versäumnisurteils kann durch das Berufungsgericht nur ergehen, wenn die Berufung zulässig ist (dazu § 522 Rn 5–7). Ist eine Partei säumig, erweist sich die Berufung indes als unzulässig, so wird sie durch kontradiktorisches Urt (sog ›unechtes Versäumnisurteil‹) verworfen (BGH NJW 01, 2095 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]). Ber...mehr