Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vermögen aus öffentlichen Mitteln.

Rn 37 Gemäß § 90 II Nr 1 SGB XII kann die Gewährung nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, welches aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird. Dazu gehören auch die Leistungen, die von Bund und Land zur Hilfe in den von Starkregen und Hochwasser betroffenen Gebieten gezahl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. 3Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. 2Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechts- oder Sachmängel des Ersatzes.

Rn 13 Die Überlassung eines Ersatzstücks begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, auf das bei Rechts- oder Sachmängeln des gelieferten Ersatzstücks die Vorschriften über den Kauf (§§ 437 ff BGB) anwendbar sind (Zö/Seibel Rz 11), soweit die Besonderheiten der Austauschpfändung dem nicht entgegenstehen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 15)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Prozessbetrug.

Rn 29 Schließlich widerspricht es dem deutschen ordre public, erschlichenen oder durch Straftaten erlangten Entscheidungen zur Wirkung im Inland zu verhelfen (BGH WM 86, 1370, 1371; BayObLG FamRZ 00, 836, 837; Zö/Geimer § 328 Rz 260). Auch die Rechtskraft zählt zu den wesentlichen Grundsätzen (vgl § 328 I Nr 3) des deutschen Rechts (Anders/Gehle/Schmidt ZPO § 328 Rz 26). Wen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Unter den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nach Abs 1 der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB (vgl insg Ponzer Rpfleger 19, 673) sowie gem Abs 2 der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB und der Anspruch des Ehegatten oder Lebenspartners auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag.

Rn 4 Erforderlich ist der Antrag ›eines Beteiligten‹ auf Aufhebung und Zurückverweisung einer nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Folgesache an das OLG. Dieser kann (auch sich wenn dies aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erschließt) nach ganz überwiegender Auffassung nur von einem Ehegatten gestellt werden, weil die Vorschrift nur dem Schutz ihrer Int...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Hauptsacheklage.

Rn 8 Auf Besitz oder Eigentum kommt es iSd Regelung nur an, wenn mit der Klage die endgültige Erlangung angestrebt wird (Hamm JurBüro 90, 649). Das ist der Fall bei der Klage auf Eigentumsumschreibung (KGR 97, 57), auf Duldung der Wegnahme (KG RPfleger 71, 227), auf endgültige Besitzeinweisung (LG Bayreuth AnwBl 66, 403) oder auf Durchsetzung eines Heimfallrechts (Frankf Jur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegrün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Im Verbandsklageverfahren besteht die Besonderheit, dass der Verband nicht über seine eigenen Rechtspositionen disponiert, sondern über diejenigen der betroffenen Verbraucher. Daher besteht ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen dem Verband und den betroffenen Verbrauchern: Der Verband mag seine eigenen Ziele mit dem Verfahren verfolgen, und er hat auch bei einem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Entscheidung des Gerichts.

Rn 4 Ungeeignete Personen, denen die Fähigkeit zu sachgerechter Unterstützung fehlt, können von weiterem Vortrag ausgeschlossen werden; sie werden durch unanfechtbaren Beschl zurückgewiesen (Abs 1 S 4 iVm § 79 III 1, 3). Personen, die geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen ohne als Rechtsanwalt oder Beistand zugelassen zu sein, sind auszuschließen (Bremen FamRZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren und Rechtsmittel.

Rn 4 Die geschlossene Verhandlung muss nicht ausdrücklich wiedereröffnet werden. Es genügt, wenn das Gericht im vorgesehenen Verkündungstermin etwa in den Fällen des Abs 2 Nr 1 die unterlassenen Hinweise oder Aufklärung in einem Beschl erteilt. Das Gericht entscheidet über die Wiedereröffnung in der Besetzung der geschlossenen mündlichen Verhandlung. Im arbeitsgerichtlichen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

Rn 6 Abs 5 regelt die in § 28 I DRiG vorgesehene Ausnahme, neben Richtern auf Lebenszeit weitere Richter einzusetzen. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift darf die Zahl der Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) die der Richter auf Lebenszeit grds nicht übersteigen (Kissel/Mayer Rz 8). Der Richter auf Probe und der Richter kraft Auftra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Verjährung und Verwirkung.

Rn 23 Die gem § 1 begründete Klagebefugnis soll der Verjährung gem §§ 195 ff BGB unterliegen (BTDrs 14/6040, 275). Es gilt die dreijährige Frist des § 195. Bei der Verwendung unwirksamer AGB kann diese Frist gem § 199 I BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnen, in welchem das betreffende Unternehmen diese AGB letztmalig in neue Verträge einführt und sich auch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Inhalt und Wirkung des Urteils.

Rn 5 Der Vorbehalt betrifft nur die streitgegenständliche Erblasserschuld oder Erbfallschuld, nicht die erst nach dem Erbfall entstehenden Prozesskosten des Erben (Köln NJW 52, 1145 f), die sich als persönliche Nachlasserbenschulden darstellen. Der Vorbehalt ist nach dem Ausspruch zur Sache in das Urt aufzunehmen (näher §§ 311 II 1, 313 I Nr 4). Formulierungsbeispiel: ›Dem Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 9 Das Verlangen zur Stellung einer Prozesskostensicherheit muss der Beklagte äußern. Der Nebenintervenient kann Sicherheit für die dem Beklagten entstehenden Kosten verlangen, sofern dieser nicht widerspricht (Zö/Herget § 110 Rz 4). Entgegen der hM kann auch der einfache Nebenintervenient für seine eigenen Kosten Sicherheit verlangen (Rützel NJW 98, 2086; MüKoZPO/Schulz §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beweismittel.

Rn 11 Das Gericht hat nach Abs 1 S 2 darauf hin zu wirken, dass die Parteien die Beweismittel bezeichnen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine gerichtliche Pflicht, auf das gänzliche Fehlen eines Beweisangebots für eine bestrittene Behauptung hinzuweisen, sondern auch unklare, unvollständige (BGH NJW 87, 3077, 3080) oder ungenügende (Oldenbg NJW-RR 00, 950 [OLG Oldenburg 31.03...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 2 Das Abk begünstigt zunächst die berufsmäßigen Mitglieder der Vertretungen, primär wenn sie weder die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen noch dort dauerhaft ansässig sind (Art 1 Ig, 22, 40–57 WÜK), aber auch wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, also etwa Deutsche sind (Art 71 WÜK). Die konsularische Immunität erstreckt sich nach dem Abk aber auch – ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbeschwerde.

Rn 6 Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist eine weitere Überprüfung der Beschwerdeentscheidung statthaft (§ 574 I Nr 2; vgl BGH GWR 09, 398; NJW 09, 2539; Hamm FamRZ 08, 703). Die Rechtsbeschwerde ist auch bei einer Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts als Berufungsgericht im Falle ihrer Zulassung statthaft, während § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nr 1.

Rn 3 Gem I 1 sind die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder mitzuteilen sowie deren gewöhnlicher Aufenthalt. Diese Angaben sind erforderlich, damit das Gericht das zuständige Jugendamt gem § 17 III SGB VIII korrekt benachrichtigen kann. Die Angabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ermöglicht zudem eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Erbschein und sonstige Urkunden.

Rn 122 Bei Klage auf Herausgabe zählt nach § 3 das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung drohender Nachteile (BGH KostRspr ZPO § 3 Nr 176; § 6 Rn 4) oder am Beweisvorteil. Im Einziehungsverfahren bzgl Erbschein ist der Wert des beanspruchten Erbteils maßgeblich (BGH JZ 77, 137), für Kraftloserklärung ist das Interesse des Ast nach § 3 zu schätzen. In der Beschwerde g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 13 Der Gläubiger hat zwar grds die Wahl zwischen den Überweisungsformen, doch wird er regelmäßig die risikoärmere Einziehung wählen (Rn 4). Kann eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung gem § 851 II gepfändet werden, muss sie zur Einziehung überwiesen werden. Gepfändete Herausgabeansprüche können gem §§ 846, 849 ebenfalls nur zur Einziehung überwiesen werden, weil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzungskriterien.

Rn 3 Ob eine Familiensache – im Gegensatz zu einer ebf zu den Zivilsachen gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§§ 13, 23 GVG) – vorliegt, bestimmt sich nach dem Streit- bzw Verfahrensgegenstand. Maßgeblich sind also der Klage-/Verfahrensantrag u der Klage-/Antragsgrund, also der Lebenssachverhalt, der dem Gerichtsverfahren zugrunde liegt bzw zu diesem geführt hat (s § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Klage oder Widerklage auf Räumung von Wohnraum.

Rn 2 Bei dem zugrunde liegenden Verfahren muss es sich um eine Klage oder um eine Widerklage auf Räumung von Wohnraum handeln. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden, weil anderenfalls ein Einwand nach den §§ 574–574b BGB nicht möglich ist. Es muss sich um Wohnraum handeln. Für sonstige Mietverhältnisse gilt diese Vorschrift ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Vergleich.

Rn 20 Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, in dem sich die bedürftige Partei zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Rechtslage hinsichtlich der Gerichtskosten problematisch. Der nicht bedürftige Kl ist als Antragsteller Kostenschuldner ggü der Staatskasse gem § 22 I GKG. Die PKH-Partei ist Kostenübernahmeschuldner gem § 29 Nr 2 GKG. Hier greift nun de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 2 Ein Beschluss, in dem sich ein Zivilgericht für örtlich unzuständig erklärt, hat nur insoweit Bindungswirkung, als dies den Zivilrechtsweg betrifft. Eine bindende Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts wird hingegen nicht getroffen (Hamm Beschl v 12.9.18 – II-2 SAF 20/18, openJur 19, 13008 = MDR 19, 56 [BGH 08.08.2018 - XII ZB 139/18]). Diese kann...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Effektiver Rechtsschutz.

Rn 40 Weiterhin wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (iVm Art 2 I GG) das Gebot des effektiven Rechtsschutzes entwickelt, das eine möglichst wirksame Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit verlangt (BVerfGE 35, 361; 40, 275; 42, 132; 61, 109; 67, 58; 77, 284; 79, 84; 85, 345; 88, 123; 93, 107; 97, 185; zuletzt NJW 13, 3630; 14, 3771; ZIP 14, 2141; NJW 15, 3779; NJW 18, 3699). Aus d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Parteiidentität.

Rn 11 Früher ging man davon aus, dass Voraussetzung einer wirksamen Widerklage stets die Identität der Parteien von Klage und Widerklage sei (vgl noch BGHZ 40, 185, 187; Frankf FamRZ 93, 1465, 1466; so heute noch ThoPu/Hüßtege Rz 28). Diese Auffassung ist mit der Erweiterung der Widerklage auf die Fälle der Drittwiderklage überholt (s dazu Rn 18 ff). Nach heutigem Begriffsve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks.

Rn 4 Die Gegenstände, die als wesentliche Bestandeile eines Grundstücks anzusehen sind und damit vollinhaltlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen, sind in § 94 BGB gesondert geregelt. Es gehören dazu – mit dem Grundstück fest verbundene Sachen, insb Gebäude, – Erzeugnisse des Grundstückes, solange sie noch mit dem Boden verbunden sind. Erzeugnisse des Grundstück...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsätzliche Anhörung in Verfahren betreffend die Person des Kindes, Abs 1 S 1.

Rn 7 Gem § 160 I 1 soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, auch die Eltern persönlich anhören; auf die Sorgeberechtigung kommt es hierbei nicht an (zB Musielak/Borth/Frank/Frank § 160 Rz 3). Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, sind alle in § 151 FamFG aufgeführten Kindschaftssachen, die die Lebensführung und die Lebensstellung des Kind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 53 Der Schuldner muss, damit Präklusion iSd § 767 III eintritt, imstande gewesen sein, die Einwendungen im ersten Vollstreckungsgegenklageverfahren geltend zu machen. Maßgeblich ist die objektive Möglichkeit der Geltendmachung; auf ein Verschulden kommt es nicht an (BGHZ 61, 25, 26, 27; WM 86, 1032, 1033; aA St/J/Münzberg Rz 52). Die Präklusionswirkung des § 767 III schli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 51 Der Vollstreckungsgläubiger muss die zu pfändende Sache oder das zu pfändende Tier selbst unter Eigentumsvorbehalt verkauft haben und gerade wegen einer gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf vollstrecken. Der Eigentumsvorbehalt muss so vereinbart sein, dass er sich lediglich auf das verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Objekt erstreckt und mit der Kaufpr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vorgaben für Postanschrift und Vertreter des Schuldners im ersuchten Staat (Abs 4).

Rn 4 Der Anordnung, dass der Vollstreckungsschuldner keine Postanschrift im ersuchten Staat (Art 2 lit e) haben muss (Abs 4 S 1), kommt im Konfliktfalle Anwendungsvorrang vor nationalen Vorgaben zu. Unvereinbar mit der Wertung der Norm wäre bspw eine fiktive Inlandszustellung anstelle einer Zustellung an den bekannten ausländischen Wohnsitz. Eine vergleichbare Regelung zu Gu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Antragsgegners (Nr 3).

Rn 5 Fehlt es an einer Zuständigkeit nach den Nr 1 und 2, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (s Rn 4) hat. Sofern ein Versorgungsträger Antragsgegner ist, kommt es auf dessen Sitz (wie § 17 I ZPO) an (ThoPu/Hüßtege § 218 Rz 6). Bei VA-Verfahren, die einen Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19 VersAusg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. (2) 1War de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Private Selbsthilfemöglichkeiten.

Rn 15 Persönliche Immunität beinhaltet materiell keine Freistellung von der Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze und Rechtsvorschriften des Empfangsstaats (Art 41 I 1 WÜD). Sie steht daher der Ausübung von Notwehr und Selbsthilfe in den in §§ 227 ff BGB geregelten Fällen nicht entgegen (Zö/Lückemann Vor § 18 Rz 4), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa für die Sel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtsfolgen bei Verstoß und Rechtsbehelfe.

Rn 12 Verstöße gegen § 756 führen nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme (Übersicht über die Rechtsbehelfe bei J. Kaiser NJW 10, 2330). Der Gläubiger kann gegen die Ablehnung der Vollstreckung auf Grundlage des § 756 mit der Erinnerung nach § 766 II vorgehen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet dabei eigenständig über das Vorlieg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Rechtsanwendung im Falle des non liquet.

Rn 62 Wie es methodisch im Falle eines non liquet zur Rechtsanwendung kommt, ist seit jeher sehr streitig (vgl die Übersicht bei Baumgärtel/Prütting Bd 1 Kap 11 Rz 4 ff), hat aber für die Praxis nur geringe Bedeutung. Nach zutreffender Auffassung (Prütting S. 167 ff) enthält das Rechtssystem eine Operationsregel, die bei Vorliegen eines non liquets das Vorliegen oder Nichtvo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss. (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann. (2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Bindungswirkung (Abs 1 S 3).

Rn 4 Die Entscheidung bindet unmittelbar nur den vorlegenden Senat in der Sache, die zur Vorlage geführt hat, und insoweit, als die beantwortete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Mittelbar wirkt sie sich auch auf die Rspr der übrigen Senate aus, denn will ein Senat von der Entscheidung des Großen Senats abweichen, muss er die Rechtsfrage erneut nach § 132 Abs 2 vorlege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Auslandszustellung, europäisches Recht.

Rn 10 Eine Auslandszustellung nach den §§ 183 I, 184 ist gem §§ 835 III 1, 829 II 3 entbehrlich. Die Zustellung erfolgt hier durch Aufgabe des Beschl zur Post. Diese Regelung ist jedoch nicht mit dem europäischen Diskriminierungsverbot aus den Art 12, 293 EGV zu vereinbaren (vgl EuGH NJW 94, 1271 f). Im europäischen Justizraum außer Dänemark ist daher der Überweisungsbeschlu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtliche Überprüfung (Abs 4).

Rn 3 Das Gericht überprüft im Verfahren nach Abs 4 nur die Richtigkeit der Entscheidung des Sachwalters, dh, ob der Anspruch des Verbrauchers gem den Vorgaben des Abhilfeurteils im Umsetzungsverfahren erfüllt werden muss. Die Entscheidung des Gerichts entfaltet keine materielle Rechtskraft, sodass eine nachfolgende Individualklage des Verbrauchers gegen den Unternehmer oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Herausgabeansprüche.

Rn 17 Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe an den Sequester (§ 938 Rn 6) ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Nutzungsberechtigte die Sache nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses iRd bestimmungsgemäßen Gebrauches weiter benutzt, weil durch den drohenden Verschleiß die Sachsubstanz nicht so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass der Herausgabeanspruch wirtscha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Dritter Rechtszug.

Rn 34 In einem dritten Rechtszug sind, da § 36 I RVG auf den gesamten Abschnitt 2 in Teil 3 VV RVG verweist, die Vorschriften eines Revisionsverfahrens anzuwenden. Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr 3206 VV RVG iHv 1,6, die sich bei vorzeitiger Erledigung (Nr 3207, 3201 Nr 1 VV RVG) sowie unter den Voraussetzungen der Nr 3207, 3201 Nr 2 VV RVG auf 1,1 reduziert. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Absoluter Revisionsgrund nach § 547.

Rn 2 Liegt ein ordnungsgemäß gerügter, absoluter Revisionsgrund nach § 547 vor, kann das Revisionsgericht die Revision nicht deshalb zurückweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. In einem solchen Fall ist das fehlerhaft ergangene Berufungsurteil selbst bei richtigem Ergebnis aufzuheben. § 561 ist in diesen Fällen nicht anwen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 786a II 1.

Rn 4 Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Inland richtet sich nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO). Wird die Eröffnung eines See- oder Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens 25.7.86 idF v 23.3.99 (BGBl I, 530; 2000 I, 149) beantragt und nimmt der Gläubiger daran teil, kann nach § 786a II 1 zunächst eine Einstellung der Zwangsvolls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Bekanntgabe an den Schuldner (Abs 3).

Rn 7 Der Schuldner ist über die Anschlusspfändung zu informieren. Unterbleibt dies, ist die Anschlusspfändung dennoch wirksam, doch können Amtshaftungsansprüche begründet werden. Der GV muss entsprechend § 87 I 2 GVGA auch einen Dritten über die weitere Pfändung in Kenntnis setzen, wenn ihm bekannt ist, dass dieser sich auf ein die Veräußerung hinderndes Recht beruft, damit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Aktualisierung der Personenstandsbücher eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einschränkung.

Rn 4 Nach Abs 1 S 2 darf im Falle der Vernehmung beider Parteien die Beeidigung der Aussage nur von einer gefordert werden. Stimmen die beiden Aussagen überein, greift die Einschränkung ihrem Zweck nach nicht ein, doch wird in einem solchen Fall die Beeidigung ohnehin entbehrlich sein. Welcher Partei der Eid abgenommen wird, entscheidet das Gericht nach seinem Eindruck von d...mehr