Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Änderungen von Amts wegen.

Rn 4 Zuständig für Änderungen vAw nach Abschluss des Verfahrens ist der Rechtspfleger. Die Akten werden ihm in regelmäßigen Abständen zur Kontrolle vorgelegt. Die Änderung ist zulässig, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach der PKH-Entscheidung wesentlich geändert haben. Durch den Begriff Änderungen ist klargestellt, dass s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte). Der Eingang der vollständigen Beschwerdeakte ist in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahrensverbindung (Abs 3).

Rn 13 Die Vorschrift sieht im Interesse einer Geringhaltung der Kosten die Verbindung der Verfahren vor, wenn mehrere Kinder des Antraggegners die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren betreiben. Die Verbindung ist nicht gem § 113 I 2 iVm § 147 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern hat zwingend zu erfolgen. Die Vorschrift gilt auch für parallele ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbehelfe.

Rn 11 Nach hM steht der erschienenen Partei gegen den Vertagungsbeschluss die sofortige Beschwerde nach § 336 zu, weil die Entscheidung zugleich die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils enthalte (München MDR 56, 684; Nürnbg MDR 63, 507; Hamm NJW-RR 91, 703 [OLG Hamm 14.02.1991 - 6 W 43/90]; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 9; MüKoZPO/Prütting Rz 26; Musielak/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urkundsbeweis durch Privaturkunde.

Rn 1 § 416 regelt als bindende Beweisregel (§ 415 Rn 1) die formelle Beweiskraft der privaten Urkunde über eine Erklärung (zum Urkundenbegriff allg s § 415). Gegenstand des Beweises ist die Abgabe der Erklärung. Die Anwendung der Beweisregel setzt die Unversehrtheit (vgl § 419) und die Echtheit der Urkunde (§§ 439, 440) voraus. Der Beweis wird grds durch die Vorlage des Orig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beschwerde ohne VKH-Antrag.

Rn 2 Abw v Zivilprozess (§ 519 I ZPO) ist die Beschwerde in Familiensachen – auch nach § 40 IntFamRVG (str, s § 63 Rn 4) – gem I 1 beim FamG (iudex a quo) einzulegen. Dieses leitet das Rechtsmittel ohne Abhilfeprüfung (§ 68 I 2) an das OLG bzw KG weiter (sog Devolutiveffekt). Eine Wahlmöglichkeit für die Rechtsmitteleinlegung entweder beim iudex a quo oder beim iudex ad quem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erklärung.

Rn 6 Die Erteilung geschieht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers ggü dem Bevollmächtigten, dem Prozessgegner oder dem Gericht (BGH FamRZ 95, 1484) und wird mit Zugang wirksam. Sie ist formlos wirksam (BGH NJW 02, 1957; 04, 844) und kann deshalb mittels jeder Übermittlungsform (BGHZ 126, 269; NJW 2002, 1957) und auch stillschweigend (BGH F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Der Antrag auf Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften kann bereits zusammen mit dem Vollstreckungsauftrag gestellt werden. Nicht in jedem Vollstreckungsauftrag ist aber konkludent ein Antrag nach § 760 enthalten (BVerwG NJW 83, 896, 898). Abschriften von Protokollen nach §§ 762 f müssen ausdrücklich verlangt werden. Auch dem anwaltlich vertretenen Gläubiger muss de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses.

Rn 9 Für die Parteien gibt es wegen Abs 1 S 2 kein Rechtsmittel gegen den Vorlagebeschluss. Auch für das OLG ist er bindend. Das heißt zunächst, dass das OLG die in Abs 1 genannten Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses nicht noch einmal überprüfen darf (BGH ZIP 21, 2531 mwN; BTDrs 15/5091, 23). Das OLG darf auch einen unvollständigen oder inhaltlich falsche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Aufhebung.

Rn 6 Die Wohnsitzaufgabe nach § 7 III BGB stellt wie die Wohnsitzbegründung eine geschäftsähnliche Handlung dar (hM; BayObLG Rpfleger 90, 73 f; PWW/Prütting § 7 Rz 4, 8), weshalb Geschäftsfähigkeit vorliegen muss (§ 8 I BGB; Ausnahme: § 8 II BGB). Sie setzt neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen entsprechenden Aufhebungswillen voraus. Der Aufhebungswille bra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vollmachtgeber.

Rn 8 Vollmachtgeber ist idR die Partei. Fehlt dieser die Prozessfähigkeit, wird die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter erteilt (§ 51). Die Befugnis zur Erteilung der Vollmacht bestimmt sich grds nach dem materiellen Recht und den daraus abzuleitenden Handlungsbefugnissen. Sie kann aber auch vom Nebenintervenienten oder einem am Prozess beteiligten Dritten erteilt werden, z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Frist.

Rn 43 Die Erinnerung ist binnen zwei Wochen bei dem Gericht, das den Kfb erlassen hat, einzulegen (iudex a quo). Da der Richter des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört, im Nichtabhilfefall abschließend entscheidet und damit keine höhere Instanz eröffnet ist, gilt § 569 I 1, wonach der Rechtsbehelf auch beim Beschwerdegericht (iudex ad quem) eingelegt werden kann, nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsfolgen bei formellen Fehlern.

Rn 5 Eine mangelhafte oder fehlende Begründung des Beschlusses stellt einen Verfahrensfehler dar, der mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde abhelfen und die Begründung nachholen oder ergänzen (§ 68 I), soweit es sich nicht um eine Endentscheidung in Familiensachen handelt. Fehlt dem Beschluss ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Vollstreckbarkeit.

Rn 8 Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, gegen den aus dem in dem anhängigen Verfahren ergehenden Urt vollstreckt werden kann. Dies sind die Fälle des § 729 iVm §§ 25 HGB und der §§ 738, 740 ff BGB = §§ 715, 712 BGB nF zum 1.1.24. Gleiches gilt, wenn die Kostenentscheidung zu Lasten des Dritten wirkt (§ 1438 II BGB). Auch eine Tatbestandswirkung des Urteils scha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 3 Da die mündliche Erörterung nicht notwendig vorgesehen wird, kann eine solche nicht als ›vorgeschrieben‹ iSd Nr 3104 Anm 1 Nr 1 VV RVG angesehen werden (KG Beschl v 16.8.12 – 25 WF 58/12, openJur 12, 71965 = FamRZ 13, 730). Folge ist, dass bei Verzicht bzw dem Einverständnis der Beteiligten, auf die mündliche Erörterung zu verzichten, anders als in Verfahren nach der ZP...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 748 zieht die vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus dem materiell-rechtlichen Befund, dass der Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB zur Verwaltung des gesamten Nachlasses allein berechtigt ist. Er hat, wenn der Erblasser seine Rechte nicht eingeschränkt hat, nach § 2208 BGB das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen, über Nachlassgegenstände zu verfügen und kann ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fristgerecht eingereichte Erklärungen (S 2 Hs 1).

Rn 12 Solche muss das Gericht berücksichtigen, jedoch nicht: neuen Klagegrund (München NZG 00, 202), neue Anträge (München MDR 81, 502) oder neue Tatsachen, die mit dem verspäteten Vorbringen des Gegners nicht im Zusammenhang stehen (BGH NJW 79, 1306). Der neue Sachvortrag ist verspätet (§ 296a), aber auch der übrige Sachvortrag kann verspätet sein (§ 296). Der Gegner kann n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Hauptaufrechnung.

Rn 9 Eine Hauptaufrechnung ist nicht streitwertrelevant, selbst wenn eine Vollstreckungsgegenklage ausschl mit einer Aufrechnung begründet wird (Köln FamRZ 92, 1461); das gilt auch für die Anwaltsgebühren (Hambg JurBüro 09, 645; s.a. Rn 10 aE); für den Streitwert bei der Vollstreckungsgegenklage ist alleine das Klageziel maßgeblich, wobei unabhängig vom Umfang der Gegenforde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Regress.

Rn 10 Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn der Streithelfer entweder einen Regress befürchtet oder seinerseits Rückgriff nehmen kann. Der Verkäufer kann seinem von einem Abnehmer wegen eines Mangels belangten Käufer unter dem Blickpunkt seiner Eigenhaftung beitreten (§§ 478, 479 BGB). Aus dieser Erwägung ist der Verkäufer ferner zu einem Beitritt berechtigt, wenn d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte.

Rn 1 Das ZPO-Reformgesetz hat die seit dem Inkrafttreten der ZPO geltende Unterscheidung zwischen der (unbefristeten) einfachen und der (befristeten) sofortigen Beschwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Beschwerde eingeführt. Die allgemeine Befristung dient dem berechtigten Interesse der Beteiligten nach Beschleunigung des Verfahrens und möglichst klaren Rechtsverhä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 171 ermöglicht die Zustellung an die Person, die (ohne ProzBev zu sein, vgl hierzu § 172) aufgrund einer Vollmacht mit der Angelegenheit unmittelbar befasst ist, mit Wirkung für und gegen den Vertretenen. Der Bevollmächtigte muss so bezeichnet sein, dass er bei Erteilung der Vollmacht aufgrund öffentlich zugänglicher Unterlagen zweifelsfrei bestimmbar ist (LG Karlsruh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wahlrecht der Partei.

Rn 2 Der Berufungskläger kann entspr § 96 die Zuständigkeit der KfH in der Berufungsschrift, nicht erst in der Berufungsbegründung beantragen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist seine Wahlmöglichkeit verbraucht (Brandbg OLGR 04, 453; LG Stuttgart 16.6.10 – 4 S 247/09). Für die Beurteilung, ob eine Handelssache nach § 95 I Nr 1 vorliegt, kommt es hinsichtlich der Rolle des Bekla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einzelheiten.

Rn 2 Die Vollziehung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Sachpfändung (§§ 808 ff) und bei Forderungen, Herausgabeansprüchen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff, 846 ff, 857 ff. Zuständig ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht. Es entscheidet der Richter, wenn das Pfändungsgesuch bereits mit dem Arrestgesuch gestellt wird (§ 20 Nr 16 RPflG). Wird das Pfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Beweislast.

Rn 40 Den Drittwiderspruchskläger trifft nach allg Regeln die Beweislast für das die Veräußerung hindernde Recht (BGHZ 156, 310, 315; 170, 187, 188, 189). Hierbei kommen ihm, jedoch auch dem Gläubiger im Hinblick auf das Eigentum des Titelschuldners, eine Reihe von Vermutungen zugute, so die Vermutung des § 1006 BGB, des § 1362 I 1 BGB und des § 8 I LPartG, mit denen die Gew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Verstöße und Rechtsbehelfe.

Rn 11 War die Versteigerung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, sodass die Öffentlichkeit nicht gewahrt war, ist die Versteigerung unwirksam (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6). Das gilt auch für einen Verstoß gegen § 450 BGB, wenn er nicht nach § 451 BGB durch Genehmigung aller Beteiligten geheilt wird. Andere Verstöße gegen § 816 berühren die Wirksamkeit der Versteigerung ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen der Hinterlegungspflicht (Alt 2).

Rn 7 Auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist, wird der Drittschuldner verpflichtet, den Schuldbetrag zu hinterlegen, wobei er auch die Sachlage anzuzeigen und die Beschlüsse auszuhändigen hat. Die erforderliche Überweisung zur Einziehung unterscheidet die Regelung auch von Alt 1, in der lediglich die Pfändung verlangt wird (Rn 2). Vgl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Hinzuziehung von Zeugen als Rechtsfolge.

Rn 2 Stößt der GV bei der Vollstreckung auf nicht vorhersehbaren Widerstand, hat er diese, sofern nicht die Unterbrechung den Vollstreckungserfolg mit Sicherheit vereiteln würde (Schuschke/Walker/Walker § 759 Rz 2), umgehend vorübergehend einzustellen und erst wieder aufzunehmen, wenn er Zeugen hinzugezogen hat (Zö/Seibel § 759 Rz 2). Die Anwendung von Gewalt ist dabei insof...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anordnungen zur Durchsetzung der Wohnungszuweisung.

Rn 4 Die Wohnungszuweisung an sich schafft noch keinen Räumungstitel. Regelmäßig ist deshalb die Anordnung der Räumung u ggf Herausgabe der Wohnung u aller Schlüssel geboten. Daneben kommen Näherungs- u Betretungsverbote in Betracht, bei Bedarf außerdem Kündigungs- u Veräußerungsverbote, ferner die Anordnung, beim Auszug persönliche Sachen mitzunehmen, die Einräumung oder Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung durch Beschluss.

Rn 43 Die Entscheidung ergeht gem § 891 S 1 durch einen begründeten Beschl, der beiden Parteien nach § 329 III zuzustellen ist und einen Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr 3 darstellt, auch wenn dadurch der Antrag zurückgewiesen wird. Die diff Meinung, wonach der stattgebende Beschl dem Schuldner, der teils ablehnende auch dem Gläubiger und der ganz ablehnende nur dem Gläub...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Mit allgemeinen Vorschriften sind die Regeln des Klageverfahrens erster Instanz (§§ 253 ff, ggf iVm §§ 495 ff) gemeint und nicht die eines Rechtsmittelverfahrens. Die Regeln der ZPO gelten dabei grds für alle drei Verfahrensabschnitte (s noch Rn 4, 6–9). Rn 3 Findet das Wiederaufnahmerecht der ZPO aufgrund von Verweisungen aus anderen Verfahrensordnungen (§ 153 I VwGO, §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für Urteile nach § 704 I, sondern über §§ 795, 794 auch für alle anderen Titel der ZPO. Außerdem ist sie auf alle Vollstreckungsarten anwendbar (nicht für die Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff Zö/Seibel § 747 Rz 2; nicht für die Vollstreckung nach § 894 St/J/Münzberg § 747 Rz 2 Fn 2). Sie gilt auch für die Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Einzelfälle.

Rn 7 Wer den Gerichtssaal unter heftigstem Zuschlagen der Tür verlässt, verhält sich ungebührlich (Zweibr NJW 05, 611 [OLG Zweibrücken 15.12.2004 - 3 W 199/04]); ebenso, wer sich provokativ weigert, trotz Aufforderung durch das Gericht und ohne nachvollziehbaren Grund die Schildmütze abzunehmen (Stuttg Justiz 07, 281), wer als Zeuge während seiner Vernehmung einen Anruf auf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Prozessfähigkeit natürlicher Personen.

Rn 2 Unbeschränkt geschäftsfähige volljährige natürliche Personen sind prozessfähig. Im Gegensatz dazu sind geschäftsunfähige Personen, Minderjährige unter sieben Jahren (§ 104 Nr 1 BGB) und Volljährige bei einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit (§ 104 Nr 2 BGB), prozessunfähig. Ebenso wie die auf einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten begrenzte partielle Geschäf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Inhalt und Frist.

Rn 6 Die Anwendung von § 510b erfolgt nur auf Antrag, nicht vAw. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich, auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496) gestellt werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 2. Instanz. Er hat das Begehren des Klägers und die Begründung hierfür (MüKoZPO/Deubner Rz 6; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 4) auf Fristsetzung gem § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Nichtbeachtung der Befangenheit.

Rn 18 Ist der Befangenheitsantrag gem § 46 II für begründet erklärt worden, steht der abgelehnte Richter dem durch Gesetz ausgeschlossenen gleich. Das Tätigkeitsverbot wirkt umfassend. Die beschränkte Handlungsmöglichkeit aus § 47 entfällt. Bei Nichtbeachtung treten dieselben Folgen ein, wie bei dem ausgeschlossenen Richter (s Rn 15 f). Die Mitwirkung eines gem § 42 II ableh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Rn 2 Anwendung findet § 882a nur bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Damit sind die Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen, auf Abgabe einer Willenserklärung sowie zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen sowohl vertretbarer als auch unvertretbarer Art ausgenommen und unterliegen nur den allgemeinen Vorschriften. Rn 3 Weiterhin ausgenommen sind die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entscheidung eines Einzelrichters oder Rechtspflegers (S 1).

Rn 2 Der originäre Einzelrichter ist dann zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter (des Amts- oder des Landgerichts, vgl § 567 I) oder einem Rechtspfleger (§ 11 RPflG) erlassen worden ist (S 1). Kollegialentscheidungen werden nach wie vor von einem kollegialen Spruchkörper des Beschwerdegerichts überpr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Wirkung.

Rn 16 Die Anerkennungsentscheidung lautet auf Feststellung (VI 1) oder Ablehnung (V) der Anerkennung. Sie wird grds m Bekanntgabe (§ 41) an den Antragsteller wirksam (VI 2), die Landesjustizverwaltung kann eine abweichende Wirksamkeitsfrist setzen (VI 3), insb bei zu erwartender Entscheidung durch das OLG (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 22). Die ausl Ehesachenentscheidung entfal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Gemäß § 781 bleibt bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung zunächst unberücksichtigt. Der Schuldner hat die Beschränkungen seiner Haftung auf den Nachlass mit der Vollstreckungsabwehrklage gem §§ 785, 767 geltend zu machen. Widerspricht der Schuldner der Pfändung unter Berufung auf den Vorbehalt der Beschränkung seiner Haf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

Rn 7 Die Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind grds uneingeschränkt pfändbar. Erst auf den Schutzantrag des Schuldners oder nach Abs 2 sind die Forderungen für unpfändbar zu erklären. Das Gericht muss eine gesetzlich gebundene und keine Billigkeitsentscheidung unter Abwägung mit den Gläubigerinteressen treffen. Dennoch kann der Schutzantrag abgele...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Selbstständiges Beweisverfahren während des Rechtsstreits.

Rn 18 Arrest u einstw Verfügung genügen nicht. Bei einem Mahnbescheid lässt sich der Zusammenhang erst beurteilen, wenn eine Anspruchsbegründung vorliegt. Rn 18a Das Rechtsschutzbedürfnis für den binnen des Hauptsacheverfahrens (= gem § 485 I) gestellten Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn zeitlich nach dem Eingang dieses Antrags gem § 358...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zwangsvollstreckung in die Beteiligung des stillen Gesellschafters.

Rn 13 Es ist auf die Ausführungen zu den Personenhandelsgesellschaften (Rn 10 ff) zu verweisen. Die Gläubiger des stillen Gesellschafters können in dessen Beteiligung vollstrecken. Drittschuldner ist der Inhaber des Handelsgeschäfts, dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen ist. Die Pfändung der Beteiligung umfasst nach § 234 I 1 HGB auch das Kündigungsrecht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 23 Zurücknahme des Antrags auf DsV unterscheidet sich von Klagerücknahme. Durch Zurücknahme des Antrags auf DsV wird der Rechtsstreit nicht endgültig beendet (BGH NJW-RR 06, 201). Lediglich die Rechtshängigkeit entfällt (§ 696 IV 3). Das Verfahren bleibt als Mahnverfahren bei dem Gericht anhängig, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet. Es kommt zum Stillsta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Beweisaufnahme vAw.

Rn 5 Hat das Gericht die Beweisaufnahme vAw angeordnet, so kann gleichfalls ein Vorschuss nicht verlangt werden (BGH NJW 00, 743, 744 [BGH 10.11.1999 - I ZR 183/97]), auch nicht, wenn die Partei die Ladung des SV zur Erläuterung seines schriftlich erstatteten, vAw eingeholten Gutachtens beantragt (Zö/Greger § 379 Rz 3b). Auch über § 17 III GKG kann eine Vorschusspflicht der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einziehungsprozess.

Rn 11 Besteht über die Forderung zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner bzw Drittberechtigtem Streit oder lehnen diese eine Zahlung ab, muss der Gläubiger einen Einziehungsprozess führen. Der Einziehungsprozess ist vor dem Gericht zu führen, das für eine Zahlungsklage des Schuldners zuständig wäre. Das Arbeitsgericht ist als Prozessgericht zuständig, wenn fingie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Feststellung der Echtheit.

Rn 2 Anders als für inländische öffentliche Urkunden gibt es keine generelle gesetzliche Vermutung der Echtheit ausländischer Urkunden. Somit ist grds im Einzelfall die Echtheit der Urkunde festzustellen (§ 438 I), wobei das Gericht die Amtshilfe der deutschen Auslandsvertretungen in Anspruch nehmen kann (BVerwG NJW 87, 1159; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 438 Rz 6). Es kommt ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Widerklage.

Rn 1 Im Urkundenprozess (nicht aber auch im Nachverfahren) ist die Widerklage insgesamt ausgeschlossen. Das Verbot gilt daher unabhängig davon, ob die Widerklage als Urkundenklage erhoben wird oder nicht (Musielak/Voit/Voit § 595 Rz 2; MüKoZPO/Braun/Heiß § 595 Rz 1; aA St/J/Berger § 595 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Olzen § 595 Rz 4). Auf eine im ordentlichen Prozess erhobene Urku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Stellung der Rechtspfleger.

Rn 30 Für Rechtspfleger, die als Beamte im Justizdienst ihnen durch Gesetz übertragene Aufgaben iRd Rechtspflege wahrnehmen (§ 1 RPflG), enthält § 9 RPflG eine eigene Gewährleistung sachlicher Unabhängigkeit (Selbstständigkeit). Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art 92, 97 Abs. 1 GG) kein Richter. Er ist aber nach § 9 RPflG in seiner Amtsausübung in...mehr