Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Haftung.

Rn 10 Nach heute anerkannter Auffassung ist die streitentscheidende Tätigkeit des Schiedsrichters Rspr im materiellen Sinn. Daher wird ihm für diesen Bereich heute nahezu allgemein das Haftungsprivileg des § 839 II BGB zuerkannt (Götz SchiedsVZ 12, 311). Soweit der Schiedsrichter seine vertraglichen Pflichten in anderer Weise als durch die streitentscheidende Tätigkeit verle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Weigerung.

Rn 7 Abs 2 gilt auch für § 167a. Zu unterscheiden ist zwischen der Weigerung mit schriftlicher Begründung und ohne Begründung. Bei einer Weigerung mit Begründung wird die Rechtmäßigkeit der Weigerung und damit die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Untersuchung in einem förmlichen Zwischenverfahren entspr §§ 386 ff ZPO überprüft (Sternal/Giers Rz 15). Wird ohne Begründung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zustellung des Beschlusses.

Rn 10 Eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wird mit ihrer Verkündung wirksam. Beschlüsse, die in der mündlichen Verhandlung ergehen, werden dem Antragsteller durch die Verkündung mitgeteilt. Beschlüsse, in denen dem Antragsteller PKH bewilligt wird und er nicht zu Zahlungen an die Staatskasse verpflichtet wird, sind dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Einer Zuste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Gleiches Rechtsverhältnis.

Rn 6 Räumungs- und der Zahlungsanspruch müssen auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen. Es muss sich also um Zahlungsansprüche handeln, die aus dem Rechtsverhältnis stammen, wegen dessen Nichterfüllung die Räumung betrieben wird (BTDrs 17/11894 S 33). Dies trifft vor allem auf den Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem § 546a BGB zu. Es kann sich aber auch um den Anspruch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Anfechtungsklagen.

Rn 40 Im Gesellschaftsrecht und Insolvenzanfechtung s dort; für Klagen nach §§ 11, 13 AnfG findet § 6 analog Anwendung, dh es zählt der Wert der Forderungen, derentwegen angefochten wird oder der geringere Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll (BGH JurBüro 08, 368; NZI 18, 821); Zinsen und Kosten werden abw von § 4 hinzugerechnet (BGH WM 82, 435; § 4 Rn 20). U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Integration der Familiensachen in das FamFG.

Rn 6 Die Zusammenführung der Familiensachen mit den ›Kernverfahren‹ der freiwilligen Gerichtsbarkeit im FamFG ist hingegen rechtssystematisch verfehlt und sollte korrigiert werden (Nedden-Boeger FGPrax 09, 144, 150; Maass ZNotP 06, 282, 283). Wie die Konzeption des § 113 zeigt, ist für Ehe- und Familienstreitverfahren die Geltung der meisten Vorschriften des Buchs 1 ausgesch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsanwälte (Abs 2 S 1).

Rn 6 Rechtsanwälte (nicht aber Rechtsassessoren, Celle Beschl v 8.12.14 – 10 UF 302/14, juris) besorgen geschäftsmäßig alle Rechtsangelegenheiten und sind deshalb auch Bevollmächtigte iSd § 10. Dies gilt auch für europäische Rechtsanwälte (§ 27 Abs 1 S 1 EuRAG) und Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 59 I BRAO). Die dem § 79 Abs 2 ZPO entsprechende Vorschrift ist mit der Dienstle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 6 RA: § 18 Nr 12 RVG; VV 3309 0,3 Verfahrensgebühr, 3310 0,3 Terminsgebühr. Für Widerspruchs- und Bereicherungsklage gelten die VV 3100 ff für das erstinstanzliche Verfahren. Gericht: ½ Gebühr KV 2117 für das gesamte Verfahren, fällig mit Zustellung der Aufforderung an die Gläubiger. Die Gebühren sind aus der hinterlegten Masse vorab zu entnehmen, da Amtsverfahren keine An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Rn 2 Als vorrangiger Staatsvertrag (§ 97 I 1) beachtlich ist das KSÜ. Es regelt die Zuständigkeit für sorgerechtliche Maßnahmen zum Schutz v Kindern mit gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat in Art 5 ff KSÜ abschließend (Karlsr NJW-RR 15, 1415 [OLG Nürnberg 12.06.2015 - 10 UF 272/15]; MüKoFamFG/Rauscher Rz 32). Primäres Anknüpfungsmoment ist der gewöhnl Aufenthalt des Ki...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft im Verfahren nach § 1686a BGB, Abs 2 und 3.

Rn 15 Der Anspruch des leiblichen Vaters auf Umgang mit seinem Kind und auf Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse nach § 1686a BGB setzt zunächst voraus, dass die leibliche Vaterschaft des ASt feststeht. Die Einzelheiten der Inzidentfeststellung der leiblichen Vaterschaft iRd Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens sind in Abs 2 und 3 geregelt. 1. Erforderlichkeit der Fests...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Prüfung, Darlegungs- und Beweislast.

Rn 15 Es finden die unter § 12 Rn 10 ff dargestellten Grundsätze Anwendung. Das gilt insb für die Prüfung doppelrelevanter Tatsachen (§ 12 Rn 10), so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Vertrag iRd Begründetheit als wirksam erweist (Zö/Schultzky Rz 22; Musielak/Voit/Heinrich Rz 44; ThoPu/Hüßtege Rz 7; St/J/Roth Rz 57), und für den Prüfungsumfang bei Anspruchsgrundlagen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Hilfsaufrechnung.

Rn 17 Die Aufrechnung kann hilfsweise, für den Fall erklärt werden, dass das Gericht die bestrittene Klageforderung für begründet erachtet. An den Erklärungstatbestand der Hilfsaufrechnung sind keine strengen Anforderungen zu stellen: Sie liegt immer dann vor, wenn der Aufrechnende die Berechtigung der Klageforderung unabhängig vom Aufrechnungseinwand in Zweifel zieht. Die Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gestaltungsspielraum.

Rn 33 Zum Gestaltungsspielraum des Präsidiums gehört iRd Richterverteilung und der Sachverteilung die Pflicht zur Fürsorge und zur Gleichbehandlung, die in einem wechselbezüglichen Verhältnis stehen können. Aus Gründen der Fürsorge kann die Gleichbehandlung zurücktreten müssen, denn dem Präsidium obliegt die ermessensbindende Pflicht, mit seinem Präsidiumsbeschluss zur Gewäh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zeitfenster.

Rn 4 Die Anspruchsanmeldung kann gem Abs 2 S 1 frühestens ab der Bekanntmachung nach Abs 1 vorgenommen werden, vorher nicht. Ein Anspruchsteller kann also nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm bei Klageerhebung anderer Anspruchsteller mit Musterverfahrensantrag in unverjährter Zeit noch die Möglichkeit der Anspruchsanmeldung verbleibt, sondern muss ggf Klage erheben...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtsstand des Sitzes (§ 17 I).

Rn 6 Der allg Gerichtsstand der passiv parteifähigen Personen wird durch deren Sitz bestimmt. Der Sitz iSd § 17 entspricht dem Wohnsitz der natürlichen Personen in § 13, folgt aber anderen Grundsätzen (vgl Karlsr JurBüro 15, 206). Wo sich der Sitz einer Person befindet, ist vorrangig dem materiellen Recht zu entnehmen (§ 17 I 1; Rn 7). Enthält dieses keine Regelung, fingiert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 4 Die Anhörungsrüge ist schriftlich oder zur Niederschrift beim betroffenen Gericht zu erheben (II 3). Sie ist innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Gehörsverletzung zu erheben, spätestens nach einem Jahr seit Bekanntgabe der Entscheidung (II 1, 2). Den übrigen Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (III). Über die Rüge ist durch unanfechtbaren Beschluss ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unzulässige Anknüpfungspunkte.

Rn 22 Eine Verletzung des Verbots von Ausnahmegerichten (§ 16 S 1 GVG) und damit gleichzeitig die Entziehung des gesetzlichen Richters (S 2) wäre allerdings in der Einrichtung besonderer Spruchkörper in Anknüpfung an bestimmte Personen von Beteiligten zu sehen. Gleiches hätte für den Bereich des Strafrechts zu gelten, wenn nach Begehung einer Tat zur Entscheidung eines konkr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Handelsgesellschaften.

Rn 20 Die OHG ist zwar keine juristische Person, aber gem § 124 I HGB rechts- und parteifähig. Ein Gesellschafterwechsel während des Prozesses ist ohne weiteres möglich. Im Prozess der OHG kann ein Gesellschafter sich als Nebenintervenient beteiligen. Ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter kann als Zeuge, ein vertretungsberechtigter als Partei (§ 455) vernommen wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. (2) 1Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. 2De...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausnahme vom Erfordernis des Strengbeweises.

Rn 12 Aus Gründen der Verfahrensökonomie besteht die Möglichkeit, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Verwendung eines privaten Abstammungsgutachtens zu ersetzen. Dies betrifft in erster Linie bereits vorhandene Gutachten, die iR eines vorausgegangenen Vaterschaftsklärungsverfahrens nach § 1598a BGB eingeholt wurden (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 8). Rn 13 Erforderl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Duldungstitel nach § 794 II.

Rn 60 § 794 II betrifft Duldungstitel nach §§ 737, 743, 745 II, 748 II – Zwangsvollstreckungen bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch, nach Beendigung der Gütergemeinschaft, jedoch vor der Auseinandersetzung, bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und bei Testamentsvollstreckung, wobei die Testamentsvollstreckung sich auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu bezieh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Amtsenthebungsgründe.

Rn 1 § 113 steht im engen systematischen Zusammenhang mit § 109. Entfällt eines der nach § 109 zwingenden Erfordernisse, so ist die Amtsenthebung gem Abs 1 Nr 1 geboten. Entsprechend kann auch festgestellt werden, dass eine Ernennungsvoraussetzung von vornherein fehlte (vgl MüKoZPO/Pabst Rz 3). Entfällt eine der in § 109 II geregelten Voraussetzungen, so ist eine Amtsenthebu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Stellung des Gläubigers.

Rn 82 Der Pfändungspfandgläubiger erlangt im Wesentlichen die gleiche Rechtsstellung, die ein Rechtspfandgläubiger nach den Grundsätzen der §§ 1273 ff BGB vor Eintritt der Pfandreife innehat. Weitergehende Rechte sind von einer Überweisung gem § 835 oder Anordnung nach § 844 abhängig. Er darf nach der Pfändung ohne Überweisung die Forderung sichern und zur Erhaltung des Pfan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Rn 3 Die Aufwertung des früheren FGG zu einer teilweise eigenständigen Kodifikation stellt hohe Ansprüche an die Definition der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie deren höchst vielfältige und unterschiedliche Angelegenheiten zeigen, stößt diese auf Schwierigkeiten (Prütting/Helms/Prütting § 1 Rz 5). Zielführender ist es, nach Gemeinsamkeiten der Angelegenheiten der freiwillig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verhältnis von § 38 I zu § 38 II.

Rn 10 Das Verhältnis des § 38 I zu § 38 II ist umstr. Praktische Konsequenz dieses Streits ist, ob im Falle der Beteiligung mindestens eines Kaufmanns mit Auslandssitz die strengeren (formalen) Anforderungen des § 38 II gelten oder ob § 38 I auch in Fällen mit Auslandsberührung ausnahmslos gilt. Die hM, wonach § 38 I als lex specialis im Anwendungsbereich der Vorschrift § 38...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Beweislastprinzipien.

Rn 67 Es ist immer versucht worden, die Beweislast nicht nach der Formulierung und der Struktur der jeweiligen Rechtssätze, sondern nach inhaltlichen Prinzipien zu verteilen (vgl etwa Wahrendorf S. 59 ff). Genannt worden ist zB eine Verteilung nach Gefahrenbereichen, nach abstrakter oder konkreter Wahrscheinlichkeit, nach Treu und Glauben, dem Grundsatz der Waffengleichheit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Form, Frist, bedingte Einlegung, Umdeutung und Auslegung der Anschlussbeschwerde.

Rn 3 Die Anschließung erfolgt gem S 1 durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht. Anders als nach § 567 III ZPO ist eine Protokollerklärung im Termin nicht ausreichend (BGH MDR 89, 522 zum jetzigen § 524 I 2 ZPO). Für Form u Inhalt gelten iÜ §§ 64 II, 65 entspr (s § 64 Rn 5 ff; § 65 Rn 1 ff). Die Anschlussbeschwerde ist in fG-Familiensachen nicht fristg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Überleitung.

Rn 3 Grds ist hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes ein Antrag auf Erlass eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die in eine Geldforderung übergehen können, aber noch nicht übergegangen sind (vgl § 916 Rn 14). Ein Übergang vom Arrestverfahren in das einstweilige Verfügungsverfahren oder umgekehrt ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt. (2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kompetenzunstimmigkeiten.

Rn 4 Kommt es zwischen mehreren potenziell zuständigen Amtsgerichten zu einem Kompetenzkonflikt, wird das sachlich und/oder örtlich zuständige Amtsgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Nr 5, 6 ermittelt (BGH NJW 82, 2070; Frankf Rpfleger 78, 260). Auch der Rechtspfleger darf im Falle des § 36 I Nr 6 die Sache dem nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des zuständigen Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Neben der Bekanntmachungsregel in Abs 1 enthält die Vorschrift in Abs 2–4 mit dem Instrument der ›Anmeldung eines Anspruchs‹ eine wesentliche Neuerung ggü dem alten KapMuG. Die ›Anmeldung‹ ist dabei als abgeschwächte Variante der in der Literatur seinerzeit vorgeschlagenen ›einfachen Teilnahme‹ (Bergmeister 330 ff; Halfmeier ZIP 11, 1900, 1904 mwN) einzuordnen: Während ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweck.

Rn 5 Die Vorschrift regelt die Form der Gerichtsstandsvereinbarung, zielt aber darauf, durch diese Formvorschriften zugleich das Vorliegen eines hinreichenden Parteikonsenses (›einer echten Willensübereinstimmung‹) zu sichern (Jenard-Bericht BTDrs VI/1973, 82). Die Gerichtsstandsvereinbarung soll nicht unbemerkt getroffen werden. Deshalb folgt aus der Vorschrift mittelbar ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) 1Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Behauptungs- und Beweislast.

Rn 26 Die Verteilung der Beweislast ist äußerst umstr. Teilweise wird argumentiert, wegen des Wortlautes der Vorschrift und um das Risiko des Schuldners nicht zu übersteigern, treffe sie den Gläubiger, wenn er sich auf die Möglichkeit der Handlungsvornahme und ihre ausschl Abhängigkeit vom Schuldnerwillen berufe (hM; Köln MDR 03, 114; Hamm FamRZ 97, 1094, 1095; Hamm NJW-RR 8...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Prüfung der Zulässigkeit von Amts wegen.

Rn 1 Die Norm ordnet die Prüfung der Zulässigkeit der Klage, und zwar vAw (s § 585 Rn 7) an. Das versteht sich für Prozessvoraussetzungen ohnehin von selbst, weist bei der Wiederaufnahmeklage jedoch die Besonderheit auf, dass die Prüfung der schlüssigen Behauptung des Wiederaufnahmegrundes zur Statthaftigkeit der Klage gehört (§§ 579 Rn 18, 580 Rn 2; BayVGH v 28.3.19 – 20 S ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Hauptsache und Einstweilige Anordnung.

Rn 46 In Unterhaltsverfahren besteht gem § 246 Abs 1 FamFG die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts durch einstweilige Anordnung zu regeln; diese ist vom Hauptsacheverfahren unabhängig. Es ist nicht mutwillig, ein Hauptsacheverfahren neben dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig zu machen, da mit der einstweiligen Anordnung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Für den Gläubiger entstehen grds keine Geb, da die Einholung von Auskünften durch den GV nach § 882c III 2 nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern vAw erfolgt (vgl Nr 100–102 KV GvKostG; jetzt ausdr kodifiziert in Abs 2 S 2, bereits zuvor ghRspr, vgl nur Ddorf DGVZ 15, 91; LG Meiningen 7.10.15 – 5 T 116/15; AG Mannheim NJOZ 15, 1137; LG Lüneburg DGVZ 15, 173; AG Offen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vorlage an das Beschwerdegericht.

Rn 5 Hilft das Ausgangsgericht der Beschwerde nicht ab, hat es die Sache unverzüglich (§ 121 BGB; vgl BTDrs 14/4722, 115) dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Ausgangsgericht hat auch dann vorzulegen, wenn es die Beschwerde für unzulässig hält. Es ist nicht berechtigt, die Beschwerde selbst als unzulässig zu verwerfen (aA wohl Naumbg OLGR 08, 312 f). Verwirft der Rechtspfle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Änderung des Antrags/Zurücknahme.

Rn 6 Dem ASt steht es frei, einen ursprünglich gestellten Antrag einzuschränken oder zurückzunehmen (Köln VersR 94, 1328); dies kann ohne die Zustimmung des Gegners bis zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens geschehen (zu den Kosten § 485 Rn 27). Ist etwa die Ursache von Rissbildungen an einem Haus zu untersuchen, die der ASt in Bauarbeiten auf dem Nachbargrunds...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Darlegungspflicht der Zulassungsgründe.

Rn 10 Der Beschwerdeführer muss die Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist nach § 575 I substanziiert darlegen. Geschieht dies, ist die Rechtsbeschwerde durch den BGH zuzulassen, wenn mindestens einer von ihnen entscheidungserheblich ist (BGH NJW-RR 04, 1504 Nr. 2). Hat das Schiedsgericht das rechtliche Gehör verletzt, kann fehlender Vortrag vor dem OLG zur Begründu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Stattgebendes Urteil.

Rn 36 Wird ein Anspruch nur tw eingeklagt, so beschränkt sich die Rechtskraft im Falle eines stattgebenden Urteils nur auf den geltend gemachten und abgeurteilten Teil des Anspruchs (BGHZ 95, 330, 334 = NJW 85, 1340), sofern dieser teilbar war (BGHZ 36, 3675, 368). Dies gilt nicht nur, wenn der Kl erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Antrag nur einen Teil des weite...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kraftfahrzeug des Schuldners (Nr 3).

Rn 14 Auskunftsverpflichtet ist das Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg), § 35 I Nr 15 StVG. Es geht um die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 I StVG. Diese indizieren den Gewahrsam und das Eigentum des Schuldners. Bei der Vollstreckung in ein so ermitteltes Fahrzeug ist jedoch der Pfändungsschutz nach § 811 I Nr 1b zu beachten. Mit dem Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung schreibt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie, aber auch mit Rücksicht auf die geladenen und erschienenen Zeugen oder Sachverständigen vor, dass eine Beweisaufnahme auch dann soweit wie möglich durchzuführen ist, wenn eine oder gar beide Parteien den Termin zur Beweisaufnahme nicht wahrnehmen. Sie schränkt mithin den Grundsatz der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Stellungnahmefrist (S 2).

Rn 39 Zusammen mit dem Hinweis ist dem Berufungskläger die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist, die auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden kann (§ 224 II), zu geben. Bis zum Ablauf der Frist eingehender Tatsachenvortrag ist Grundlage der endgültigen Entscheidung des Berufungsgerichts und bestimmt damit auch den Umfang der Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Unvertretbarkeit der Handlung.

Rn 15 Eine Handlung ist unvertretbar, wenn ihre Vornahme durch einen Dritten rechtlich oder wirtschaftlich einen anderen Effekt hat als die Vornahme durch den Schuldner oder wenn sie nur vom Schuldner vorgenommen werden kann. Teilweise wird Unvertretbarkeit angenommen, sofern die Handlung ausschl vom Schuldnerwillen abhängt, mithin eine Voraussetzung des Abs 1 in die Definit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 25 Mit der im Ermessen des Kl stehenden Anspruchshäufung kann er die Berufungssumme und die Zuständigkeit des LG erreichen. Die Einführung eines weiteren Streitgegenstands in den Prozess durch nachträgliche Klagehäufung ist wie eine Klageänderung gem §§ 263, 533 mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln ist (BGH WuM 16, 98; BGHZ 204, 134). Bei mehreren durch Klagehäufun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung zur Vollstreckungsabwehrklage nach § 767.

Rn 3 Mit der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner nur solche Einwendungen (zB gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel) erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (BGH Rpfleger 05, 612; NJW-RR 04, 1718 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 326/03]; NJW-RR 04, 1135, 1136 [BGH 05.12.2003 - V ZR 341/02]). Auch kann die Erinnerung nach § 73...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Gewährleistung anwaltlicher Vertretung.

Rn 7 Nach Abs 2 darf für keine Partei ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter ausgeschlossen werden. Eine abweichende Parteivereinbarung wäre unwirksam. Bei Verstoß gegen diesen Grundsatz ist § 1059 II Nr 1b, c gegeben. Diese zwingende Regelung stimmt mit § 3 BRAO überein, wonach der Rechtsanwalt der unabhängige Berater und Vertreter einer Partei in allen Rechtsangelege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Berufungsunfähige Urteile.

Rn 12 Zwischenurteile (§ 303) können nicht mit der Berufung angefochten werden (zu den Ausnahmen s Rn 5, 6); sie unterliegen der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht nur, wenn gegen das Endurteil Berufung eingelegt wird (§ 512). Auch gegen Versäumnisurteile (§§ 330, 331 Abs 2 Hs 1, 514 Abs 1), Ausschlussurteile (§§ 952, 957 I) und Kostenurteile nach vorausgegangenem Ane...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Wird die Partei daran gehindert, ihr Recht zur persönlichen Anhörung auszuüben, kann sie eine Entscheidung des Gerichts nach § 140 herbeiführen (MüKoZPO/Wagner § 137 Rz 12). Ein Verstoß gegen die Vorgabe aus Abs 4 kann mit dem gegen das Urt zulässigen Rechtsbehelf gerügt werden (§§ 512, 557 II). Die Versagung rechtlichen Gehörs ist aber nur anzunehmen, wenn der Partei u...mehr