Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kritik.

Rn 3 Die Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG wollen zwar den Anschein des Rechts erwecken (vgl §§ 17 I 1, 19 I 2 VSBG), ihnen fehlen aber gewisse rechtsstaatliche Elemente: Die Öffentlichkeit von Verfahren und Entscheidung sowie die Möglichkeit der Rechtsfortbildung und Rechtseinheit durch Rechtsmittelinstanzen. Soweit informelle Streitbeilegungsverfahren an die Stelle v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. (2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten. (3) 1Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schrift...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsatz.

Rn 4 Abs 2 ordnet an, dass in allen Prozessen die Kosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen, wie etwa im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (§§ 118 I 4, 127 IV). Erfasst werden damit alle Verfahren nach der ZPO, also nicht nur die Erkenntnisverfahren, sondern auch Beschlussverfahren, Mahnverfahren, selbs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 22 Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschl des Berufungsgerichts soll nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 14/4722, 64) effizient und bürgerfreundlich sein. Außerdem führe das Zurückweisungsverfahren wegen des Fortfalls der mündlichen Verhandlung (Nr 4) für den Berufungskläger zu einer Kostenersparnis. Schließlich entstünden erhebliche Effizienzgewinne für ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. FamFG-Verfahren.

Rn 4 Eine Aussetzung nach § 148 ist möglich. In den nichtstreitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann allerdings die Funktion des jeweiligen Verfahrens einer Aussetzung im Einzelfall entgegenstehen (Wieczorek/Schütze/Smid Rz 18 f): So ist etwa im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren dessen Eilbedürftigkeit zu beachten. Das Feststellungsmonopol der Landesjustiz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagen, welche Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen zum Gegenstand haben.

Rn 5 Das Vermächtnis ist im BGB legaldefiniert (§ 1939 BGB). Ansprüche aus Vermächtnissen, die kraft Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes bestehen können (zB §§ 1932, 1969 BGB), sind solche aus § 2147 BGB. Erfasst wird auch der Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung (Schlesw Beschl v 6.5.22 – 2 AR 7/22, Rz 21 – juris). Als Ansprüche aus sonstigen Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 26 Der in Abs 1 angeordnete Vertretungszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits, wobei an die formale Parteistellung angeknüpft wird. Eine evtl vorhandene eigene Rechtskunde der Partei ist ohne Bedeutung (St/J/Jacoby § 78 Rz 21; MüKoZPO/Toussaint § 78 Rz 23). Darüber hinaus ergreift der Anwaltszwang aber auch die anderen Personen, die neben oder zusam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sonstige Behandlung.

Rn 28 Entscheidet das Gericht nicht über die Ablehnung, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der mit dem Rechtsmittel gegen das Urt angefochten werden kann. Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszugs über ein gegen den gerichtlichen SV gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen Abs 4 erst in den Gründen seines Endurt und nicht vorab durch gesonderten Beschl, so stellt dies grds ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten/Gebühren.

Rn 23 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Auslagen macht der GV nach KVGv Nr 704 geltend. Bei einer Vollstreckungshandlung nach Abs 4 verdoppeln sich die Gebühren nach § 11 GvKostG. Die Anwaltsgebühren sind durch die Vollstreckungsgebühr nach Nr 3309 VV RVG abgedeckt, was sich aus §§ 18 Nr 3, 15 II Nr 1 RVG ergibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vorschlag des Gerichts (Abs 1).

Rn 3 I 1 sieht die Möglichkeit eines Vorschlags durch das Gericht vor. Der Vorschlag kann sowohl auf eine Mediation hinweisen als auch auf ein sonstiges außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren, und er liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann sich dabei an alle Beteiligten wenden. Möglich ist es aber auch, dass das Gericht seinen Vorschlag nur an einzelne Betei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Zwischen der Aufhebung der Gütergemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung nach § 1471 BGB bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand bestehen und wird von beiden gemeinsam verwaltet, unabhängig davon ob die Verwaltung zuvor abw geregelt war, § 1472 BGB. Die Situation entspricht der in § 740 II (Schuschke/Walker/Schuschke § 743 Rz 1), und so zieht § 743 vollstreckungsrech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Begründetheit des Antrags und neues Verfahren.

Rn 16 Die Begründetheit des Antrags setzt das Vorliegen eines Restitutionsgrundes dergestalt voraus, dass das neue Gutachten als geeignet angesehen wird, die Richtigkeit der früheren Entscheidung grundlegend zu erschüttern. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkenntnisse des aktuellen Gutachtens im vorherigen Verfahren möglicherweise zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätten....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Umfang der Bindungswirkung.

Rn 18 Die Bindungswirkung ist allerdings beschränkt auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGHZ 98, 353, 358 = NJW 87, 1201; NJW 93, 3204, 3205; NJW 95, 1757 f; BAG NJW 14, 717). Keine Präjudizialität besteht hinsichtlich einzelner Urteilselemente wie Ta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zustellung nach Abs 1.

Rn 1 Die Zustellung vAw ist grds Aufgabe der Geschäftsstelle, dh des UdG, der insoweit als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig wird (Frankf OLGR 02, 167). Dies schließt die eigenverantwortliche Prüfung der Zustellungsbedürftigkeit, die Herstellung von Ausfertigungen bzw Anforderung fehlender Abschriften (vgl § 133 I) sowie die Beglaubigung derselben und die Überwachung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XI. Künftige Entwicklung.

Rn 78 Insgesamt lassen sich im Bereich des internationalen Verfahrensrechts enorme Fortschritte konstatieren. Dies gilt in erster Linie für den europäischen Justizraum, lässt sich aber auch darüber hinaus feststellen. Andererseits führen alle bisher geschlossenen völkerrechtlichen und supranationalen Vereinbarungen immer nur zu segmentierten Erleichterungen. Es ist und bleib...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einlassungsfrist (Abs 3).

Rn 4 Die Frist zur Einlassung beträgt mindestens zwei Wochen, bei Zustellung im Ausland einen Monat. Sie ist eine Schutzfrist zug des Bekl, die nur für die Zeit zwischen Zustellung der Klage und dem ersten darauf folgenden Termin gilt; für alle späteren Termine (auch Klageänderung, Widerklage) gelten nur noch die Fristen der §§ 217, 132 (Ddorf OLGR 99, 147). Ist die Frist ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Untätigkeit.

Rn 104 Geschäftsverteilungspläne und die auf ihnen beruhenden Einzelakte bleiben – ungeachtet ihres nach wie vor umstrittenen Rechtscharakters – in Anlehnung an die Regelung für Verwaltungsakte (§§ 43 f VwVfG) im Regelfall auch bei Rechtsfehlern wirksam und sind von den betroffenen Richtern zu befolgen bis Gegenteiliges gerichtlich festgestellt worden ist (OVG NRW Urt v 23.4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eigentumsübergang.

Rn 4 Die Ablieferung führt zum Eigentumsübergang auf den Gläubiger durch Hoheitsakt (BGH NJW 09, 1085, 1086; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; Zö/Seibel Rz 1; aA MüKoZPO/Gruber Rz 5: öffentlich-rechtlicher Vertrag). Das gilt auch, wenn schuldnerfremdes Geld gepfändet wurde. §§ 929 ff BGB sind weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGH NJW 09, 1085, 1086 [BGH 29.01.200...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 9 Das Abänderungsverfahren wird auf einen unbefristeten Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt sind der Schuldner, der Gläubiger sowie ein von der Pfändung betroffener Unterhaltsberechtigter, § 850g S 2, sofern dieser ein Rechtsschutzinteresse aufgrund einer durch das Verfahren verbesserten Unterhaltssituation besitzt (Stöber/Rellermeyer Rz C.473). Nicht antragsberechtigt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm gibt wichtige technische Regelungen für die verschiedenen Möglichkeiten einer Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie des Schiedsrichteramtes. Dabei stehen sich in den ersten beiden Absätzen die Möglichkeit eines Schiedsspruchs und eines Beschlusses ggü. In der Form des Beschlusses kann das Verfahren auf ganz unterschiedliche Weise beendet werden. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Materieller Tatbestand.

Rn 19 Es muss sich um eine Vollstreckungshandlung innerhalb der Wohnung des Schuldners handeln. Zum Begriff der Wohnung, der in den Abs 1, 3 und 4 jeweils einheitlich auszulegen ist und deshalb auch die Vornahme von Vollstreckungsakten in Geschäftsräumen einschließt (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 18) s § 758 Rn 3. Um eine Vollstreckung zur Nachtzeit handelt es sich, wenn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschluss.

Rn 6 Bei Vorliegen der genannten Voraussetzung kann das FamG nach § 214 I 1 eine vorläufige Regelung nach den §§ 1u 2 GewSchG treffen. Die Entscheidung kann nach § 51 II 2 ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Entscheidung ergeht als Endentscheidung durch Beschluss gem § 38 I, der zu begründen ist (§ 38 III 1). Versäumnisentscheidungen sind ausgeschlossen (§ 51 II 3), eben...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Offenlegung der Prozessstandschaft.

Rn 41 Im Interesse der Gegenpartei hat der Prozessstandschafter die Ermächtigung offenzulegen und mitzuteilen, wessen Rechte er einklagt (BGHZ 125, 196, 201 = NJW 94, 2549; BGHZ 94, 117, 122 = NJW 85, 1826; BGH NJW 99, 2110 f; NZG 08, 711). Einer Offenlegung bedarf es nicht, sofern allen Beteiligten bekannt ist, welches Recht eingeklagt wird (BGHZ 108, 52, 58 = NJW 89, 2751;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rücktritt vom Schiedsrichteramt.

Rn 3 Ein Schiedsrichter kann jederzeit von seinem Schiedsrichteramt zurücktreten, wenn er sich aus irgendeinem Grunde außerstande sieht, seine Aufgaben zu erfüllen. Diese Regelung und der ergänzende Hinweis in § 1039 I auf einen Rücktritt aus anderen Gründen zeigt, dass der Rücktritt vom Schiedsrichteramt zu unterscheiden ist von der Beendigung des Schiedsrichtervertrages (s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Materielle Voraussetzung des § 742 ist die Vereinbarung der Gütergemeinschaft nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit gem § 261 (bei anderen als gerichtlichen Titeln mit Entstehung; Zö/Seibel § 742 Rz 2) oder deren Eintritt infolge einer aufschiebenden Bedingung, zB Eheschließung (Musielak/Voit/Lackmann § 742 Rz 2). Sie kann sogar erst nach dem Eintritt der Rechtskraft d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antragsberechtigung (Abs 2).

Rn 10 Nur die Beteiligten des Vorverfahrens sind antragsberechtigt. Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Streitgegenstands kommt dies durch die Erben eines Beteiligten nicht in Betracht. Eine besondere Antragsbefugnis ist nicht normiert; insb kann die Antragstellung auch durch die obsiegende Partei, also unabhängig von der eigenen Beschwer, erfolgen (HK-ZPO/Kemper ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 15 Der Beschl über die Erteilung oder Ablehnung einer gerichtlichen Vollstreckungsklausel ist gem § 796b II 3 nicht anfechtbar (vgl § 796b Rn 3). Wird die notarielle Vollstreckbarerklärung verweigert, ist dies nach § 796c II 2 angreifbar (§ 796c Rn 5). Rn 16 Die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung hat nicht zwingend den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Erfü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Frist.

Rn 3 Die Erhebung der Widerspruchsklage ist binnen eines Monats nach dem Termin dem Gericht nachzuweisen. Die Klage muss erhoben worden und der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt oder ein Antrag auf Bewilligung von PKH eingereicht sein (Hamm NJW 65, 825 [OLG Hamm 24.11.1964 - 15 W 344/64]), wobei hier die unbedingte Klagerhebung erforderlich ist. Teilweise wird die Auffassun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Rn 2 Das nach § 97 I 1 vorrangige ESÜ erfasst alle Maßnahmen zum Erwachsenenschutz (Grund- u Einzelfallanordnungen, ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9 f). Das Zuständigkeitssystem der Art 5 ff ESÜ knüpft primär an den gewöhnl Aufenthalt des schutzbedürftigen Erwachsenen an (Art 5), bei Flüchtlingen bzw ersatzweise an den schlichten Aufenthalt (Art 6), Sonderzuständigkeiten enthalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Firmenrecht und Zeichenschutz (Abs 1 Nr 4 lit b, c).

Rn 9 Das Firmenrecht wird durch §§ 17–38 HGB geregelt und ist notwendig einem Kaufmann zuzuordnen (vgl § 17 I HGB). Auf die Herleitung des Anspruchs aus Gesetz oder Vertrag wie auf die Ausgestaltung des Begehrens kommt es für die Zuordnung als Handelssache nicht an. – Der Zeichenschutz umfasst Marken (vgl FG Düsseldorf 22.7.09 – 4 K 1400/09) und eingetragene Designs (einschl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für jede Art der Zwangsvollstreckung, auch für die Arrestvollziehung nach § 928 (RGZ 60, 179, 181). § 778 greift dann nicht mehr ein, wenn der Erbe die Erbschaft gem §§ 1946 ff BGB angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB hat verstreichen lassen. Bei Miterbschaft läuft für jeden Miterben eine eigene Ausschlagungsfrist; die Voraussetz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) 1Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. 2Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck; Anwendungsbereich.

Rn 1 Zweck der Vorschrift ist – in Ergänzung zu § 186 GVG – die im Vergleich zum früheren Recht stärkere Betonung der unmittelbaren Kommunikation des Gerichts mit sinnesmäßig Behinderten (Musielak/Voit/Huber § 483 Rz 1); es werden also nicht mehr ›Stumme‹ (§ 483 aF) zwingend auf das Ab- und Unterschreiben der Eidesformel verwiesen, sondern es werden ihnen weitere Möglichkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die §§ 567–577 gelten für die Beschwerden der ZPO sowie derjeniger Gesetze, die auf die ZPO verweisen (vgl etwa §§ 4, 6 InsO, §§ 15 I, 27 IV AVAG, § 17a IV 3 GVG). Sie gelten nicht für die Beschwerden nach der GBO, dem GKG und der KostO. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.1.08 (BGBl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XI. Leasing.

Rn 68 Der Gebrauchsüberlassungsanspruch des Leasingnehmers ist ein unveräußerliches Recht. Es ist deswegen nur pfändbar, wenn der Leasingnehmer berechtigt ist, das Leasingobjekt einem Dritten zur Ausübung der Nutzung zu überlassen (Ddorf NJW 88, 1676). Das Nutzungsrecht des Leasingnehmers ist daher gem § 857 III nicht pfändbar, wenn dem Leasingnehmer die Überlassung des Leas...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 765 betrifft sämtliche vom Vollstreckungsgericht anzuordnende Vollstreckungsmaßnahmen, so nicht nur die Sachpfändung, sondern auch die Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte gem §§ 828 I, 857 I; unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen gerichtliche Entscheidungen, die in Zusammenhang mit der eV und der Haftanordnung gem §§ 807, 883, 901 zu t...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Streitverkündung.

Rn 16 Im Musterverfahren ist eine Streitverkündung nicht möglich (BGH NJW 17, 3718, 3720; zustimmend H. Roth JZ 18, 151; krit Giesen NJW 17, 3691). Sie kann aber in den Ausgangsverfahren stattfinden, auch während diese gem § 8 KapMuG ausgesetzt sind (BGH NJW 17, 3718). Nebenintervenienten aus den Ausgangsverfahren sind im Musterverfahren keine Beteiligte iSd § 9 KapMuG. Sie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beweisaufnahme.

Rn 3 Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsichtnahme des beauftragten oder ersuchten Richters in die Urkunde. Eine Protokollierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sachgerecht, damit der Richter dem Prozessgericht eine zuverlässige Kenntnis vermitteln kann. Soweit erforderlich, soll das Protokoll Feststellungen enthalten, die dem Prozessgericht die Würdigung der Echt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sonstige Klagegrundlagen.

Rn 13 Für die Prozessvoraussetzungen, auch soweit sie nicht vAw, sondern nur auf Einrede des Bekl geprüft werden (zB § 1032 I), gelten die Beweismittelbeschränkungen der §§ 592, 595 II nicht (BGH NJW 86, 2765 [BGH 11.07.1985 - III ZR 33/84]), ebensowenig für die Ermittlung ausländischen Rechts, die sich allein nach § 293 richtet (BGH MDR 97, 879 [BGH 13.05.1997 - IX ZR 292/9...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wirtschaftliche Betrachtungen.

Rn 15 Die Tätigkeit des Richters ist bei der gebotenen Beachtung seiner sachlichen Unabhängigkeit (§ 1 GVG) allenfalls in sehr eingeschränktem Maße und am Maßstab des Art 97 I GG sicher nicht in inhaltlicher Hinsicht den heute in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes ›zeitmodernen‹ betriebswirtschaftlichen Betrachtungen und den ursprünglich zur Effizienzsteigerung der Ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 10 Bei evidenter Leistungsunfähigkeit des Schuldners fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse des Gläubigers am Erlass eines Haftbefehls (BVerfGE 61, 126). Da allerdings der Abgabe des Vermögensverzeichnisses weder ein erfolgloser Vollstreckungsversuch noch eine aussichtslose Vollstreckung vorangehen muss, wird kaum jemals eine derartige Evidenz vor Abgabe der Vermögensausku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 21 Die anfallenden Gebühren und Kosten stellen Kosten der Zwangsvollstreckung iSv § 788 dar. Vom Schuldner sind die Kosten einer Vorpfändung als notwendige oder zweckentsprechende Maßnahme zu erstatten, wenn der Gläubiger begründeten Anlass zu der Besorgnis hatte, sonst seine Forderung nicht realisieren zu können (Frankf MDR 94, 843; aA KG JurBüro 87, 715, ausreichende Ze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Für Pfändung und Überweisung nach § 886 fällt die Gerichtsgebühr nach Nr 2111 KV GKG an. Eine Vorauszahlungspflicht ergibt sich aus § 12 VI GKG. Bei Herausgabebereitschaft des Dritten entstehen dieselben Geb des GV wie in Fällen der Vollstreckung nach §§ 883–885. Rn 8 Der RA erhält für seine Tätigkeit eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG. Der Antrag stellt keine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift verdeutlicht in ihrem Abs 1 die Funktion des Rechtsmittels der Berufung: Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung durch das Berufungsgericht sollen dazu führen, ein tatsächlich oder rechtlich fehlerhaftes Urt der 1. Instanz zu korrigieren. Das – wie nach dem früheren Recht – vollständige Aufrollen des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ist somit nicht meh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Divergenz.

Rn 12 Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ist dann gegeben, wenn, die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts (nicht: eines nachrangigen Gerichts; vgl BGH 8.6.10, IX ZB 162/09, Rz 2), also einen Rechtssatz aufstellt, der von ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Niederlegung.

Rn 9 Der Vergleich muss gem § 796a I unter Angabe des Tages des Zustandekommens bei einem AG niedergelegt werden, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Hierdurch sollen nachträgliche Veränderungen und auch der Verlust der Vergleichsurkunde vermieden werden (BTDrs 13/5274, 29). Die Niederlegung beim AG und damit die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Als Gerichtsgebühr entsteht für die Eintragung der Pfändung ins Schiffsregister eine 0,5 Gebühr, Nr 14230 GNotKG KV, früher 0,25 Gebühr gem §§ 84 I 1, 85, 32 KostO. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Eintragung in das Schiffsregister.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Abs 1 S 1 regelt wie § 281 Abs 1 S 1 ZPO und § 17a Abs 2 S 2 GVG das Verfahren, falls die sachliche oder örtliche Zuständigkeit von Anfang an fehlt. Abs 2 S 1 entspricht § 281 Abs 1 S 2 ZPO, Abs 3 S 1 dem § 281 Abs 2 S 2 ZPO und Abs 3 S 2 dem § 281 Abs 2 4 ZPO. § 3 Abs 4 ist § 281 Abs 3 S 1 ZPO nachgebildet. § 3 soll zur Harmonisierung der Prozessordnungen beitragen (Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung dient der Straffung des Verfügungsverfahrens und weist hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrensablaufs zwei Unterschiede zum Arrestverfahren auf. Im Gegensatz zum Arrestverfahren (§ 919) gibt es für das Verfügungsverfahren gem Abs 1 keine gleichrangige und wahlweise Zuständigkeit zwischen Amtsgericht und Hauptsachegericht. Das Amtsgericht kann nu...mehr