Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Rechtsbehelfe.

Rn 10 Das AG als Vollstreckungsgericht entscheidet über den Widerspruch ohne notwendige mündliche Verhandlung durch Beschl (vgl § 764 III) (LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18, Rz 14). Die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren richtet sich nach §§ 91 ff, nicht nach § 788; sie ist nach § 11 II 1 RPflG anfechtbar (AG Schöneberg JurBüro 15, 272). Im Falle eines zulässigen u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift verweist auf unterschiedliche Vorlegungspflichten des Dritten, je nachdem, ob der Beweisführer den Beweis durch Antrag auf Fristsetzung oder durch Antrag auf Anordnung nach § 142 antritt (zur Alternativität der Anträge § 428 Rn 2). Zugleich stellt die Vorschrift klar, dass die Durchsetzung der Vorlegungspflicht danach differiert, ob der Beweisführer selbs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 267 regelt die örtliche Zuständigkeit für sonstige Familiensachen iSd § 266. Durch die Formulierung in Abs 2 ›im Übrigen‹ wird deutlich, dass grds immer das Gericht der Ehesache örtlich zuständig ist, und nur dann, wenn dieses nicht zu ermitteln ist, wird die Zuständigkeit nach der ZPO ermittelt (Hamm Beschl v 12.9.18 – II-2 SAF 20/18, openJur 19, 13008 = MDR 19, 56 [...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wesentliche und unwesentliche Bestandteile.

Rn 3 Wesentliche Bestandteile sind gem § 93 BGB solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist auf die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung der Bestandteile von der Hauptsache auf die einzelnen Bestandteile abzustellen (PWW/Völzmann-Stickelbrock § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Wirkungen.

Rn 17 Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung zurück, auch wenn sie nicht innerhalb der Frist erklärt wurde, die für die Prozesshandlung gilt (BGH NJW-RR 22, 1430 [BGH 21.04.2022 - I ZB 36/21] Rz 18; NJW 87, 130 [BGH 19.07.1984 - X ZB 20/83]; 95, 1901, 1902 [BGH 10.01.1995 - X ZB 11/92]; Beschl v 30.10.13 – V ZB 9/13; Celle OLGR 06, 64; BFH N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

Rn 2 Die Aufhebung der Aussetzung erfolgt durch Beschl, der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Allerdings ist ein Antrag erforderlich. Hat das Gericht die Aussetzung in den Verfahren der §§ 152, 153 mangels dortiger Antragstellung vAw nach § 148 vorgenommen, kann diese Aussetzung nach § 150 aufgehoben werden. Weist das Gericht den Antrag auf Aufhebung der Aussetz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffendmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tatbestand.

Rn 18 Nach der Rspr soll eine Empfehlung von AGB nur vorliegen, wenn sich diese an mehr als einen potentiellen Verwender richtet (BGHZ 112, 204, 209). Ein Rechtsanwalt oder sonstiger Berater, der AGB im Auftrag eines Unternehmens oder eines Verbands erarbeitet, ist daher nicht Empfehler iSv § 1 (Grüneberg/Grüneberg Rz 11; differenzierend MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 38). Eine Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vorlage von Entscheidung und Übersetzung (Abs 3).

Rn 3 Nach UAbs 1 hat der Antragsteller eine Ausfertigung (vgl hierzu auch Art 42 Rn 2) der Entscheidung ggf nebst Übersetzung bzw Transliteration (Art 57) vorzulegen. Darauf kann gem UAbs 2 S 1 bei Unzumutbarkeit für den Antragsteller verzichtet werden. Diesenfalls kann nach S 2 die Vorlage der anderen Partei auferlegt werden; ein Zumutbarkeitserfordernis für Letztere nennt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Prozessuales.

Rn 3 Verlangt der Beklagte Sicherheit, stellt diese eine Prozessvoraussetzung dar. Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die in der höheren Instanz nicht mehr zulässig sind, wenn sie in der Vorinstanz schuldhaft nicht erhoben wurden (BGH NJW-RR 93, 1021; NJW-RR 05, 148 [BGH 30.06.2004 - VIII ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Nr 2).

Rn 4 Dieser nachrangige Gerichtsstand knüpft an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung und der tatsächlichen Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist (BTDrs 16/6308, 226). Für einen gemeinsamen Aufenthal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ordnungsbehördliche Maßnahmen.

Rn 14 Die Immunität beschränkt sich nach dem Wortlaut des § 18 S 1 GVG auf die Gerichtsbarkeit, gilt daher nicht automatisch für eine ordnungsbehördliche Inanspruchnahme, etwa beim Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge, wenngleich der Art 29 II WÜD in dem Rahmen eine zurückhaltende Vorgehensweise gebietet (Kissel/Mayer § 18 Rz 8). Die Einl und Durchführung eines B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsätzliche Bedeutung.

Rn 3 Die Formulierung ›grundsätzliche Bedeutung‹ stellt kein ›vage Generalklausel‹ dar, die die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in das Belieben des Gerichts stellt. Sie ist vielmehr ›ein überkommener, hinreichend eingrenzbarer und durch die Rechtsprechung bereits weithin ausgefüllter Rechtsbegriff‹ (BVerfG NJW 79, 151 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76])....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vergebliche oder aussichtslose Vollstreckung.

Rn 24 Als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung nach Abs 2 darf die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt haben oder führen. Der Begriff des sonstigen beweglichen Vermögens verweist auf die Zwangsvollstreckung nach Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 ohne Untertitel 3, dh die §§ 803–827. De...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Mängelbeseitigung.

Rn 45 Maßgeblich ist der nach § 3 oder § 6 zu bewertende str Anspruch. Für den GeS ist in weiter Anwendung oder analog § 41 V 1, 2. Hs GKG der Jahresbetrag der Mietminderung anzusetzen (BGH JurBüro 21, 145; MDR 06, 657; München MR 13, 1435: einschl. Nebenkosten). Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemisst sich nicht nach den Kosten der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kostenfreiheit des minderjährigen Beteiligten (Abs 3).

Rn 5 Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen v 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) eingefügt. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 81 III und § 183 dürfen dem minderjährigen Ehegatten Verfahrenskosten weder ganz noch teilweise auferlegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kostenentscheidung nach § 132 I (im Verfahren auf Antrag eines Ehegatten) oder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweismittel.

Rn 9 Beim Strengbeweis (§ 30) ist das Gericht auf die fünf Beweismittel der ZPO beschränkt (Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Parteivernehmung). Beim Freibeweis (§ 29) gibt es keine solche Beschränkung. Hier ist neben den Beweismitteln der ZPO an amtliche Auskünfte von Behörden, formlose mündliche oder schriftliche Anhörungen von Beteiligten oder Zeugen sowie an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

Rn 2 Das Verfahren ist unvollständig geregelt (vgl iE § 9 Geschäftsordnung BGH). Entsprechend der Regelung in § 10 RSprEinhG für den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die Verfahrensart heranzuziehen, die für den vorlegenden Senat in der vorgelegten Sache maßgeblich ist (Kissel/Mayer Rz 5). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Abs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 9 Um einen Gleichlauf mit der Pfändung zu erreichen, sind nach § 835 III 1 die Vorschriften des § 829 II, III entspr auf die Überweisung anzuwenden (vgl § 829 Rn 52 ff). Der Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger formlos ausgehändigt und ist dem Drittschuldner auf Betreiben des Gläubigers und dem Schuldner anschließend vAw zuzustellen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zweiter Rechtszug.

Rn 33 Im zweiten Rechtszug erhält der Anwalt die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG. Er erhält also zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr 3200 VV RVG, die sich im Falle der vorzeitigen Beendigung (Nr 3201 Nr 1 VV RVG) oder unter der Voraussetzung der Nr 3201 Nr 2 VV RVG auf 1,1 reduziert. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weitere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde. (2) 1Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. 2In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 36 Das Verfahrensrecht aller Gerichtszweige und damit auch der Zivilprozess werden heute in hohem Maße von verfassungsrechtlichen Vorgaben beeinflusst. Daher hat das BVerfG auf der Grundlage des Grundgesetzes immer wieder in das Verfahrensrecht eingegriffen und es vielfach durch verfassungskonforme Auslegung und verfassungsrechtlich bedingte Erweiterung oder Einschränkung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zahl der Kammern.

Rn 2 Die Zahl der Spruchkörper festzusetzen, ist Sache der Justizverwaltung (BGHSt 20, 132; aA Stanicki DRiZ 76, 80). Soweit diese den Ländern obliegt, ordnen landesrechtliche Regelungen das Bestimmungsrecht. Einige Länder haben die Materie ausdrücklich geregelt (etwa Art 4 AGGVG Bay; § 3 AGGVG Thür), teilweise unter Mitwirkung der Präsidien (§ 18 GerOrgG RP). In den Ländern...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vornahme.

Rn 6 Die Anschlusspfändung kann nach §§ 808 f in der Form der Erstpfändung vorgenommen werden. Nach § 826 genügt es jedoch, wenn der GV die Pfändungserklärung in das Protokoll aufnimmt. Der GV hat dazu nach § 762 I ein neues Protokoll zu erstellen, das die gepfändete Sache, den Gläubiger und den Anspruch, für die die Anschlusspfändung erfolgt, bezeichnen muss. Das Protokoll ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Örtliche Zuständigkeit (§ 33 I).

Rn 8 Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Widerklage richtet sich nach Auffassung der Rspr allein nach § 33 I (mit den Einschränkungen des § 33 II; dazu Rn 15). Die örtliche Zuständigkeit ist danach vom Vorliegen einer zulässigen, dh insb konnexen Widerklage abhängig. Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Widerklage vor, so i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sonstige Titel.

Rn 43 Entsprechend anzuwenden ist § 767 II auf ausl Urt. Präkludiert sind Einwendungen, die entweder schon im Verfahren vor dem ausl Gericht oder im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hätten geltend gemacht werden können (BGHZ 84, 17, 22; 89, 116, 124; vgl hierzu auch 180, 88, 93). Auf Europäische Vollstreckungstitel findet § 767 II ebenfalls Anwendung; dies gilt gem § 108...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers hindert die Durchführung des Umsetzungsverfahrens nicht. Auf Antrag des Sachwalters wird das Umsetzungsverfahren zwecks Klärung möglicher Insolvenzanfechtungsansprüche auf Rückzahlung der nach § 24 gezahlten Beträge ausgesetzt oder, sofern nach Einschätzung des Sachwalters ein Anfechtungsanspruch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 4 Erfasst sind zum einen Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen. Die Vorschrift erfasst gleichermaßen Unterhaltssachen betreffend minderjährige und volljährige Kinder (ausdr zB Sternal/Weber § 232 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 5; MüKoFamFG/Pasche § 232 Rz 4). Maßgebend ist, dass es sich um Unterhaltsansprüche des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Unzulässigkeit der Beeidigung.

Rn 5 Ein Verbot der Beeidigung besteht bei Verzicht des Gegners nach Abs 3 und nach Abs 4 für eine Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht (§§ 154 ff StGB) rechtskräftig verurteilt ist. Nach St/J/Berger Rz 15 ist diese Regelung mit der Aufhebung des § 161 StGB (Eidesunfähigkeit des Zeugen als strafrechtliche Nebenfolge) als obsolet zu betrachten (dagegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und systematische Einordnung.

Rn 1 § 893 I stellt klar, dass die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nicht die Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens entfallen lässt. Ein eigenständiger prozessualer Anspruch wird durch die Norm aber nicht begründet. Vielmehr richtet sich der Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des materiellen Rechts (insb §§ 28...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vorbehaltsanerkenntnis.

Rn 3 Um Kosten zu sparen, erkennt der Bekl, der sich mit den Mitteln des Urkundenprozesses nicht verteidigen kann, den Klageanspruch häufig unter dem Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren an (die Gebührenermäßigung nach Nr 1211 KV GKG ist allerdings umstr; dafür Hamburg OLGR 04, 456; St/J/Berger Vor § 592 Rz 7; dagegen Jena, Beschl v 20.8.12, 9 W 381/12). D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens, Abs 2 S 2 Nr 2.

Rn 5 Die Regelung entspricht § 628 I Nr 2 ZPO aF und ermöglicht eine Abtrennung der Folgesache VA (nur) für den Fall, dass das Verfahren gem § 221 II im Hinblick auf eine erforderliche gerichtliche Klärung des Bestands oder der Höhe eines in den VA einzubeziehenden Anrechts bei dem jeweils zuständigen Fachgericht (Arbeits-, Sozial- oder Vewaltungsgericht) ausgesetzt worden i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verstrickung.

Rn 29 Die wirksame Pfändung bewirkt die Verstrickung der Pfandsache (s § 804 Rn 1–3) und dem privatrechtlich Berechtigten ist die Verfügungsbefugnis entzogen (§§ 136, 135 BGB; MüKoBGB/Armbrüster § 136 Rz 6; ThoPu/Seiler § 803 Rz 7; einschr MüKoZPO/Gruber § 803 Rz 53 ff). Der Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht (s § 804 Rn 4–10). Wer die Pfandsache der Verstrickung ganz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatsächliches Angebot nach Abs 1 oder wörtliches Angebot nach Abs 2.

Rn 6 Nach §§ 294, 295 BGB ist zu ermitteln, ob das Angebot der Gegenleistung tatsächlich erfolgen muss oder ob ein wörtliches Angebot ausreicht (PWW/Zöchling-Jud § 294 Rz 1 ff, § 295 Rz 1 ff). Grds ist zum Eintritt des Annahmeverzugs ein tatsächliches Angebot zur richtigen Zeit, am korrekten Ort und in der rechten Weise erforderlich. Ein wörtliches Angebot genügt dagegen nur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Bindungswirkung der Entscheidung.

Rn 12 Die Frage der Bindungswirkung spielt insb bei Amtshaftungsprozessen nach rechtswidrigen Justizverwaltungsakten eine Rolle. Zwar entscheiden die Zivilgerichte grds selbstständig über die Vorfrage, ob eine hoheitliche Maßnahme rechtswidrig war, doch sind die Zivilgerichte an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Dauer.

Rn 2 Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Da sie ausdrücklich als Notfrist bezeichnet ist, kann sie weder durch Vereinbarung der Parteien oder von dem Gericht abgekürzt noch von dem Gericht verlängert werden (§ 224 I und II). In dem Fall der Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239 ff) hört der Lauf der Berufungsfrist auf; nach der Beendigung der Aussetzung od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Durchführung der Herausgabe (Abs 3).

Rn 6 Der GV setzt den Schuldner bei der vereinfachten Räumung aus dem Besitz der unbeweglichen Sache und weist den Gläubiger in diesen ein, § 885 I 1. Anders als bei der Vollstreckung nach § 885 werden jedoch die in den Räumen befindlichen beweglichen Sachen weder gem § 885 II, III vom GV weggeschafft noch dem Schuldner oder einem in § 885 II genannten Drittem übergeben (Zö/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. 2Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigungmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 25 Der Schuldner muss persönlich und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Vollständigkeit gehört nicht nur, dass alles, was der Schuldner an Vermögen hat, in der Auskunft enthalten ist, sondern auch, dass nichts dort enthalten ist, was nicht zum Vermögen des Schuldners gehört. Er ist vorher zu belehren (§ 480). Auch ansonsten gel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 20 Ergeht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a oder wird eine Einigung geschlossen, entsteht eine Terminsgebühr nach Anm I Nr 1 zu Nr 3104 VV RVG. Die volle 1,2-Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Beklagte sich im Verfahren nicht verteidigt (Ddorf AGS 09, 172 = JurBüro 09, 364; AG Kleve AGS 06, 542; unzutreffend: nur eine 0,5-Terminsgebühr gem A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bankrecht.

Rn 12 Gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie auf erstes Anfordern kann der Garantieauftraggeber gegen den Garantiebegünstigten im Wege einstweiliger Verfügung vorgehen, wenn Rechtsmissbrauch offensichtlich ist (vgl BGHZ 145, 286, 296 = NJW 01, 282). Eine einstweilige Verfügung, die gem § 921 I, § 936 ohne Anhörung des Antragsgegners im Beschlusswege erg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtliche Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Rn 7 Durch Abs 2 wird diese Wirkung erweitert auf die Fälle, in denen durch gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 732 I, 767, 771) und zugleich die Aufhebung der erfolgten Maßnahmen angeordnet wird. Auch hier muss eine gerichtliche Entscheidung, idR ein Beschl vorliegen. Der Beschl über die einstweilige Einstellung der Zwangsvolls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bindung an nicht revisibles Recht.

Rn 2 Das Revisionsgericht ist grds an Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Existenz und den Inhalt irrevisiblen Rechts ebenso gebunden wie an Tatsachenfeststellungen (§ 559 II) (MüKoZPO/Krüger § 560 Rz 1; Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 2). Das Revisionsgericht kann mithin nicht nachprüfen, ob das irrevisible Recht richtig ausgelegt und ob es richtig und vollständig ang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Weiteres Richteramt.

Rn 5 Abs 2 ermöglicht die Übertragung eines weiteren Richteramtes (vgl § 22 II für Richter am AG). Die richterliche Unabhängigkeit steht einer freien Versetzung oder Abordnung der Richter entgegen. Die Verleihung eines weiteren Richteramtes (§ 27 II DRiG) ist ein vom Gesetz vorgesehenes Mittel iRd Gerichtsorganisation. Möglich ist bei Richtern am LG einschließlich der Vorsit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Nicht anwendbare Vorschriften.

Rn 2 Keine Anwendung finden: § 377 III (schriftliche Aussage; BGH NJW 01, 1500, 1502 [BGH 06.11.2000 - II ZR 67/99]). §§ 383–389 : Die Vorschriften über Zeugnisverweigerungsrechte sind nicht anwendbar, da eine Aussagepflicht für die Partei ohnehin nicht besteht. § 394: Wenn beide Parteien zu vernehmen sind, hat die eine wegen § 357 das Recht, der Vernehmung der anderen beizuw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschluss.

Rn 15 Bei Entscheidung durch Beschl ist im Falle der Zurückweisung des Arrestgesuchs die Entscheidung gem § 329 III dem Gläubiger zuzustellen; der Schuldner wird nicht unterrichtet (§ 922 III). Der Arrestbefehl wird dem Gläubiger vAw zugestellt (§ 929 II), der ihn anschließend dem Schuldner im Parteibetrieb zustellen lässt (§ 922 II). Hierfür genügt seit dem 1.7.14 die Überg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ersichtlich machen.

Rn 22 Die Pfändung ist so kenntlich zu machen, dass sie jedem Dritten, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet, erkennbar ist (AG Kassel JurBüro 16, 662). Es muss sich außerdem eindeutig ergeben, welche konkreten Gegenstände gepfändet sind (LG Frankfurt DGVZ 90, 59). Soll nur ein Teil von mehreren gleichartigen Sachen (zB eines Warenlagers) gepfändet werden, muss diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zedent.

Rn 11 Die Partei selbst kann als Beweismittel nur über ihre förmliche Vernehmung gem § 445 ff in den Prozess eingeführt werden. Zulässig und somit prozessual beachtlich ist es aber, die streitgegenständliche Forderung an einen Dritten abzutreten (sofern nicht materiell-rechtlich §§ 399, 400 BGB entgegenstehen), so dass der Zedent im vom Zessionar geführten Rechtsstreit nunme...mehr