Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift begründet, indem sie die Anordnung von und die Mitwirkung bei allen Vollstreckungshandlungen, die den Gerichten zugewiesen sind, den Amtsgerichten zuweist, hierfür eine einheitliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht. § 764 installiert damit ein ebenso leicht zugängliches wie ortsnahes Vollstreckungsorgan (MüKoZPO/Heßler § 764 Rz 1: ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Abberufung.

Rn 6 Die Abberufung des Musterklägers gem Abs 4 ist nur auf Antrag eines Beigeladenen möglich, nicht von Amts wegen (BTDrs 17/8799, 22). Die ›nicht angemessene‹ Führung des Musterverfahrens durch den Musterkläger kann sich auch aus dem Verhalten seines Prozessbevollmächtigten ergeben (BTDrs ebd). Mit der Vorschrift sollen die Interessen der Beigeladenen geschützt werden; dh ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Gewerbliche Schutzrechte (Nr 4).

Rn 9 Die angesprochenen gewerblichen Schutzrechte sind europäisch autonom zu definieren. Das Gleiche gilt für die Merkmale der Gültigkeit oder Eintragung dieser Schutzrechte. Streitigkeiten über die Inhaberschaft von Schutzrechten betreffen nicht die Eintragung und Gültigkeit (EuGH C-341/16). Nicht erfasst werden arbeitsvertragliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Ar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes (§ 16 Alt 2).

Rn 4 Auf den letzten Wohnsitz des Prozessgegners kann abgestellt werden, wenn der Prozessgegner wohnsitzlos (Rn 2) und ein Aufenthaltsort in Deutschland nicht bekannt ist. Ein bekannter ausl Aufenthaltsort ist unschädlich (Zö/Schultzky Rz 5; MüKoZPO/Patzina Rz 8; St/J/Roth Rz 5). Nach § 16 entscheidet stets der letzte Wohnsitz. Nur wenn dieser letzte (aufgegebene) Wohnsitz i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wohnort.

Rn 3 Nach § 211 Nr 2 ist außerdem das Gericht zuständig, in dem sich die Wohnung der Beteiligten befindet. Zuständigkeitsbegründend ist nur eine gemeinsame Wohnung, auch wenn die Beteiligten innerhalb dieser Wohnung getrennt leben. Das Führen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts (vgl § 2 I GewSchG) ist nicht erforderlich. Nutzen die Beteiligten 2 abgeschlossene W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. GbR und juristische Personen.

Rn 6 Die rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 II Var 1 BGB) ist als Vollstreckungsgläubigerin im Titel als solche auszuweisen. Auch bei der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen muss der Titel die Gesellschaft selbst – nicht: die Gesellschafter – als Vollstreckungsschuldnerin ausweisen, § 722 I BGB. Die Vollstreckung gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (sog...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Prozesshandlungsvoraussetzung.

Rn 12 Die Parteifähigkeit ist neben der Prozessfähigkeit (§ 51) und der Postulationsfähigkeit, der – in familiengerichtlichen und sonstigen Verfahren ab der Landgerichtsebene Anwälten vorbehaltenen (§ 78 I, II) – Fähigkeit, rechtswirksam prozessual zu agieren, Prozesshandlungsvoraussetzung (BGH NJW 22, 3003 [BGH 02.06.2022 - I ZR 135/18] Rz 5). Fehlt die Parteifähigkeit, sin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Qualifikation des Streitmittlers (Abs 2).

Rn 3 Der deutsche Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Qualifikation des Streitmittlers ungeheuer hoch angesetzt. Er muss nach Abs 2 S 2 entweder die Befähigung zum Richteramt haben (also das zweite juristische Staatsexamen) oder ein zertifizierter Mediator sein. Letzteres setzt nach den §§ 5, 6 MediationsG die Existenz einer vom BMJV erlassenen Verordnung voraus. Eine s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren vor dem staatlichen Gericht.

Rn 6 In den Fällen des Abs 2 muss die benachteiligte Partei einen Antrag an das zuständige OLG bis zum Ablauf von zwei Wochen stellen, nachdem dieser Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Durch Bezugnahme auf § 1032 III hat das Gesetz klargestellt, dass auch hier das Verfahren vor dem staatlichen Gericht und das Schiedsverfahren nebeneinander l...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte.

Rn 1 § 572 regelt den Gang des Beschwerdeverfahrens. Die durch das ZPO-Reformgesetz neu eingeführte generelle Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts soll dem Ausgangsrichter (judex a quo) die Gelegenheit geben, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, sie kurzerhand zurückzunehmen oder zu berichtigen. Sie dient damit der Selbstkontrolle des Gerichts und erhält dem Betroffene...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Aushändigung bedeutet persönliche Übergabe (nicht: Einlegen in das Anwaltsfach, BGH NJW 63, 1779) durch den UdG, einen von ihm Beauftragten oder auch durch den Richter oder Rechtspfleger. Der Empfänger muss Annahmewillen haben, § 179 ist nicht anwendbar. Das Schriftstück kann offen übergeben werden (§ 176 I gilt nicht). Die Amtsstelle umfasst alle Diensträume des Gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Streitwert-Lexikon.

Rn 27 Nachfolgend werden Fragen der Wertfestsetzung in alphabetischer Reihenfolge abgehandelt. Soweit es darauf ankommt, zwischen den einzelnen Streitwertarten (§ 2) zu differenzieren, ist dies kenntlich gemacht durch: ZuS (Zuständigkeitsstreitwert) GeS (Gebührenstreitwert) ReS (Rechtsmittelstreitwert) Abänderung. Rn 28 Der Wertfestsetzung § 3 Rn 18; Einfluss auf die Kostengrun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Konsequenzen für den Einziehungsprozess.

Rn 66 Im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Drittschuldner hat das Prozessgericht grds die Existenz des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinzunehmen. Dies gilt dann nicht, wenn der Beschl nichtig, also von vornherein unwirksam ist (BAG NJW 09, 2324 [BAG 06.05.2009 - 10 AZR 834/08] Rz 9). Beruft sich der Drittschuldner ggü der Einziehungsklage des Gläubigers auf dera...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beklagtes Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat.

Rn 3 In Fällen mit Auslandsberührung mag die Zuständigkeitskonzentration nicht immer gelingen. Das liegt an der vorrangig anwendbaren EU-VO 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), auf die sich Abs 2 vornehmlich bezieht. Klagt ein inländischer Verband gegen ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, so kann – je nach Sachverhalt – insb gem Art 7 Abs 2 Brüssel Ia-VO ein Gerichtsstand im Inlan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Rn 2 Vorrang (§ 97 I 2) beansprucht die Brüssel IIb-VO für auf den ehelichen Status bezogene Verfahren (Art 1 I lit a Brüssel IIb-VO): Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes u Ungültigerklärung der Ehe. Umstr ist ihre Anwendung auf Feststellungsanträge bzgl des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe u auf gleichgeschlechtliche Ehen (Art 1 Brüssel IIa Rz 4, 7 mwN ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 6 § 773 S 2 gibt dem Nacherben das Recht der Widerspruchsklage gem § 771. Jeder Nacherbe hat für sich ein eigenes Widerspruchsrecht (BGH WM 93, 1158, 1160 [BGH 10.02.1993 - IV ZR 274/91]). Mehrere Nacherben sind keine notwendigen Streitgenossen, wenn sie gemeinsam Widerspruchsklage gem § 773 S 2 erheben. Der Nacherbe hat bei Verletzung des § 773 S 1 auch die Möglichkeit d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fachliche Anforderungen.

Rn 3 Die fachliche Eignung wird nicht durch besondere Fertigkeiten oder eine Ausbildung indiziert, sie folgt für das Gesetz aus der Tätigkeit im kaufmännischen Verkehr (Abs 1 Nr 3). Der Handelsrichter muss eingetragener Kaufmann sein (Ausn: § 110). Bei Handelsgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter Kaufleute (BGHZ 45, 282, 285), es genügt die Eintragung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gebot.

Rn 8 Wie bei der Versteigerung vor Ort unterliegt das Gebot als Prozesshandlung den allgemeinen Regeln für prozessuale Erklärungen und kann nicht nach §§ 119 ff BGB wegen Willensmängeln angefochten werden (s Rn 4). Der Widerruf ist bis zum Ende der Versteigerung möglich (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; St/J/Würdinger Rz 8; aA Zö/Seibel Rz 5).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick über die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen.

Rn 1 Die VO unterscheidet sich von der vormaligen Brüssel IIa-VO hinsichtl der Zuständigkeiten in Ehesachen letztlich nicht. Es wurden wenige strukturelle Veränderungen vorgenommen. Ein sog forum shopping bleibt nach wie vor möglich. Danach kann sich der schnellere (Art 20 Abs 1 führt aufgrund des dort verankerten Prioritätsprinzips zu einem Wettlauf) und damit meist der bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 § 910 regelt die Geltung des Kontopfändungsschutzes bei der Verwaltungsvollstreckung. Dabei besitzt die Vorschrift va eine klarstellende Funktion. Einerseits werden dadurch für die betroffenen Verwaltungen ihre Aufgaben und ihre Befugnisse im Gefüge des Kontopfändungsschutzes verdeutlicht. Dadurch wird die Pflicht der Vollstreckungsbehörden betont, den Kontopfändungssch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Achtung: Drohende Präklusion der Rüge aus § 1059 II 1 a).

Rn 25b Die Rüge, die Schiedsvereinbarung sei unwirksam und das Schiedsgericht damit unzuständig, muss dem Schiedsgericht spätestens mit der Klageerwiderung vorgetragen werden, § 1040 II. Unterbleibt diese Rüge vor dem Schiedsgericht, ist sie für die Verfahren nach §§ 1059, 1060 präkludiert (BGH 16.12.21 – I ZB 31/20, juris Rz 9).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufforderungen und Mitteilungen.

Rn 2 Aufforderungen iSv Abs 1 regelt die ZPO selbst nicht explizit, setzt sie aber an verschiedenen Stellen voraus, etwa in §§ 756, 758, 882c II 2 (LG Rottweil BeckRS 14, 03449). Einzelheiten enthält insoweit die GVGA, zB in §§ 59 II 1, und § 81 I (Aufforderung zur Bewirkung der Gegenleistung). Mitteilungen enthalten §§ 806a, 808 III, 811b II, 826 III, 885 II. Insb ist dem G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Mit der Bestimmung des Musterklägers und der Musterbeklagten werden die Parteien des Musterverfahrens definiert und dieses so einem regulären Prozess angenähert; die Rechte der anderen Verfahrensbeteiligten werden durch ihre Beiladung (s § 14 KapMuG) gewahrt. Die Anmelder (§ 10 II KapMuG) sind in Abs 1 nicht aufgeführt und sind daher auch keine Beteiligte des Musterverf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift hat weitreichende Wirkungen. Sie begründet die Zuständigkeit an einem Ort, an dem möglicherweise keine der Parteien ihren Wohnsitz hat. Sie schließt Gerichtsstandsvereinbarungen aus. Im Zweifel ist daher eine eher zurückhaltende (enge) Auslegung angezeigt (EuGH Slg 77, 2383 Rz 17; Slg 90, I-27 Rz 9; C-144/10 Rz 30 f). Rn 2 Für die räumlich-territoriale Anw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Keine Notwendigkeit der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr 3).

Rn 33 Die Zurückweisung der Berufung durch Beschl ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen, die der Zulassungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 IV Nr 1 zu Grunde liegen. Insow...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen.

Rn 24 Die Beweislast für den ergänzenden Pfändungsschutz nach § 850a trägt, wer sich darauf beruft (LAG Düsseldorf BeckRS 16, 74893), regelmäßig also der Schuldner. Bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Beträge nicht mitzuberechnen, es sei denn, der dann anfechtbare Pfändungsbeschluss bezeichnet diese Bezüge als pfändbar. I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweisverfahren.

Rn 3 Über die Sachurteilsvoraussetzungen ist ohne Bindung an das förmliche Beweisverfahren im Wege des Freibeweises zu befinden (BGHZ 143, 122, 124 = NJW 00, 289 f; BGH RR 11, 284 Rz 4; BGH WM 10, 2380 Rz 16; NJW 96, 1059 f; BAG 15, 269 Rz 13). Das Gericht muss sämtliche zur Verfügung stehenden Beweismittel ausschöpfen (BVerfG NZA 21, 891 [BVerfG 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18] ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollstreckungsantrag/Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 8 Die Festsetzung von Zwangsmitteln erfordert einen ordnungsgemäßen Vollstreckungsantrag des Gläubigers an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Dafür besteht Anwaltszwang, soweit § 78 dies erfordert (str). Der Antrag muss erkennen lassen, dass der Gläubiger nach § 888 vorgehen will, wobei keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (München MDR 03, 53; zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Notwendig müssen das angegriffene Urt und die gewählte Klageart bezeichnet werden. Es sind also Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Urteils und dazu, ob Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eingereicht werden soll, zu machen. Dabei kommt es aber nicht auf den Wortlaut der Bezeichnungen an, ebenso wie Mängel und Irrtümer in den Angaben ungefährlich sind. Die Wort...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise übermehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Begriff.

Rn 3 Bei den Personen, die im Titel namentlich zu bezeichnen sind, handelt es sich um den Gläubiger und den Schuldner (ThoPu/Seiler § 750 Rz 2). Eine namentliche Bezeichnung liegt vor, wenn diejenigen Personen, gegen die das Vollstreckungsorgan aufgrund des Vollstreckungsantrags Zwangsmaßnahmen durchführen soll, in Titel oder Klausel aufgeführt sind (Zö/Seibel § 750 Rz 3). D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkungslose Urteile.

Rn 7 Darunter versteht man Urteile, die zwar wirksam verkündet worden sind, aber keine Urteilswirkung entfalten. Dazu gehören die trotz der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens (§ 248) ergangenen Urteile (Ausnahme: § 248 III), welche zur Verhinderung des Rechtskrafteintritts während der Dauer der Aussetzung oder Unterbrechung mit der Berufung angefochten werden könne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (Abs 2 S 2).

Rn 5 Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe (Abs 2 S 2). Damit sollen Beschwerdestreitigkeiten ausgeschlossen werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Beschwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollstreckbare Ausfertigung.

Rn 6 Zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für Unterwerfungserklärungen aus notariellen Urkunden ist gem § 797 I 2 a der Notar zuständig, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung der Notarkammer oder des AG, ist für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung die Notarkammer bzw das AG zuständig, § 797 I 2b bzw c. Die Zuständigkeit der N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Eilzuständigkeit (Abs 3).

Rn 9 Diese Notzuständigkeit betrifft nur Extremfälle. Ob ein solcher schon anzunehmen ist, wenn rasch verderbliche Güter zu begutachten sind, erscheint, weil in Zeiten der Telekommunikation das zuständige Gericht durchweg ebenso schnell zu erreichen ist, zw. Sie kann in Betracht kommen bei schweren Erkrankungen eines Zeugen u unmittelbar bevorstehendem Untergang der zu begut...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Prüfung von Amts wegen.

Rn 27 Da die materielle Rechtskraft nicht nur dem Bedürfnis der Parteien nach Rechtsicherheit dient, sondern auch eine erneute Befassung mit derselben Angelegenheit im Interesse der Funktionsfähigkeit der Gerichte verhindern will, ist diese in jeder Instanz, auch in der Revisionsinstanz, vAw zu prüfen (BGH NJW 89, 2133, 2134 [BGH 21.12.1988 - VIII ZR 277/87]; 123, 30, 32 [BA...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zeitpunkt.

Rn 9 Die Kosten- und Ordnungsgeldentscheidung trifft das Gericht durch Beschl, zweckmäßigerweise am Ende der Sitzung, weil erst dann entschieden werden kann, ob ausnahmsweise von der Verhängung abzusehen ist (s.o. Rn 8). Einen bestimmten Zeitpunkt der Entscheidung schreibt § 380 indessen nicht vor. Das Gericht kann auch außerhalb der Sitzung entscheiden; dies wird sich zB an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfügungsgewalt des Beweisgegners.

Rn 4 Hat der Beweisgegner ein geeignetes Vergleichsstück in Händen, erfolgt der Beweisantritt durch den Antrag auf Vorlegungsanordnung gem §§ 442 III 2, 421. Dabei sind die Spezifizierungsanforderungen des § 424 abzuschwächen, weil bei einem Beweis durch Schriftvergleich ein beliebiges Dokument genügt, solange es nur den Schriftvergleich ermöglicht (Wieczorek/Schütze/Ahrens ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 § 909 balanciert das Verhältnis zwischen berechtigter Datenspeicherung und Datenschutz aus. Die Vorschrift basiert auf § 850k VIII 3–5, doch präzisiert und begrenzt sie die Speichermöglichkeiten. Die Norm bestimmt, inwieweit das Kreditinstitut die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitteilen darf und Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und übermitteln dürfen. Außerde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XV. Aufhebung in zweistufigen Schiedsverfahren.

Rn 23 Insbesondere in der Hamburger Warenschiedsgerichtsbarkeit sieht die Schiedsordnung zweistufige Schiedsverfahren mit der Möglichkeit für eine Berufung zu einem Oberschiedsgericht vor. Dann liegt ein Schiedsspruch, der Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 sein kann, erst vor, wenn das gesamte Schiedsverfahren beendet ist, weil (1) die im Schiedsverfahren 1. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Heirats- und Geburtsbeihilfen (Nr 5).

Rn 19 Geschützt sind Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird. Dies sind Sonderleistungen des ArbG aus einem bestimmten Anlass. S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu besonderen Vollstreckungsregeln.

Rn 4 Abgrenzungsprobleme bestehen zur Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff (s schon bei § 887) und zur Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 . Im letztgenannten Fall werfen die Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung einer Vollmacht (s schon bei § 887) und der begehrte Widerruf einer (ehrverletzenden) Behauptung Fragen auf. Die hM spricht sich für ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Hauptantrag unbegründet.

Rn 18 Abweisung mit Entscheidung über Hilfsantrag; Abweisung durch Teilurteil möglich (BGH NJW 95, 2361 [BGH 12.05.1995 - V ZR 34/94]), außer der Hauptantrag ist nochmals hilfsweise beim Hilfsantrag geltend gemacht (BGH NJW 92, 2080 [BGH 13.02.1992 - III ZR 28/90]). Wird Hauptantrag fehlerhaft abgewiesen und eine Entscheidung über den Hilfsantrag unterlassen, muss Kl Urteils...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gemüse, Blumen und Zierpflanzen (Abs. 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Dies gilt im gleichen Maße auch für Betriebe, die Gemüse, Blumen und Zierpflanzen anbauen. Auch hier führt die über § 174 Abs. 2 BewG vorgenommene Festlegung des Stichtages auf den 30. Juni zu einer eindeutigeren Beurteilung der Bewirtschaftungsverhältnisse und blendet die besonderen Verhältnisse am regulären Bewertungsstichtag aus. Da z.B. nur wenige Gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verfügungsanspruch.

Rn 2 An die Stelle des zu sichernden Individualanspruchs tritt bei § 940 das zu regelnde streitige Rechtsverhältnis (ThoPu/Seiler Rz 1; Zö/Vollkommer Rz 2). Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist ähnl weit auszulegen wie bei der Feststellungsklage iSd § 256 (MüKoZPO/Drescher Rz 5; Musielak/Voit/Huber Rz 3; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 3). Hierunter können Dauerschuldverhäl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Urteil über die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils (S 3).

Rn 6 Auf Entscheidungen nach § 343 S 1 ist S 3 nur anwendbar, wenn für sie auch S 1 gilt, nicht wenn sie nach § 708 ergehen. S 3 ist daher nicht anwendbar, wenn das aufrechterhaltene Urt selbst ein Versäumnisurteil ist (dann geht § 708 Nr 2 nach hM vor; Musielak/Voit/Lackmann § 709 Rz 8) oder § 708 Nr 11 einschlägig ist und aus dem Urt auch ohne Sicherheitsleistung vollstrec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren, Beweislast, Rechtsbehelfe.

Rn 7 Sowohl dem Erben als auch dem Nachlassverwalter stehen nach § 784 die Klagemöglichkeiten der §§ 785, 767 zur Verfügung. Die Klage ist auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung – und zwar in den Gegenstand, auf den sich die Vollstreckungsmaßnahme bezieht – zu richten. Rn 8 Den Erben trifft die Beweislast dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt und dass der Vollstrec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Neues Vorbringen.

Rn 37 In der Beschwerdeinstanz ist auch neues Vorbringen der Partei zu berücksichtigen. Die Beschwerde ermöglicht eine volle Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Es gilt § 571 II; daraus ergibt sich, dass die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann. Auch die Heilung von Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht sowie die noch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Allgemeine Vorschriften über das Versäumnisverfahren (Abs 3).

Rn 15 Die in den Abs 1 und 2 nicht speziell geregelten Fragen beantworten sich aus den allgemeinen Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug. Entsprechend anzuwenden sind danach die §§ 330–347. Dies gilt insb für § 333 (Nichtverhandeln als Säumnis), § 334 (Keine Säumnis bei unvollständigem Verhandeln), § 335 (Erlasshindernisse), §§ 338–343, 346 (Einspruch...mehr