Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Überblick

Rz. 511 [Autor/Stand] Der Steuerstrafverteidiger ist mit der Besonderheit konfrontiert, für den Mandanten zwei Verfahren – ein steuerliches, ein strafrechtliches – abwickeln zu müssen, deren Grundvoraussetzungen verschiedener kaum sein könnten: Steuerlich besteht eine (nicht erzwingbare) Pflicht zur Auskunft, strafrechtlich das Recht zu schweigen. Verweigerte Mitwirkung führ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Interessen des Schuldners, da der Gläubigerwechsel ohne seine Mitwirkung vollzogen wird. Sie ist zugleich Ausfluss des Grundsatzes, dass die Identität der abgetretenen Forderung erhalten bleibt (§ 398 Rn 17). § 404 betrifft nur die Einwendungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent u Schuldner. Einwendungen aus dem der Abtretung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gemeinschaftliche Schuld.

Rn 4 Die Erfüllung der Schuld setzt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemeinschaftliches Zusammenwirken aller Schuldner voraus, so etwa bei der Verpflichtung von Musikern zu einem gemeinsamen Konzert (Grüneberg/Grüneberg Überbl v § 420 Rz 9) oder der Pflicht zur Duldung eines Notweges (BGHZ 36, 187, 189). Die Pflicht zur Mitwirkung an der Gesamterfüllung muss gg jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäftliche Gestattung.

Rn 14 Die rechtsgeschäftliche Gestattung durch den Vollmachtgeber ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Umfang der Vollmacht erweitert wird und auf die daher die Vorschriften über die Vollmachtserteilung anzuwenden sind. Sie kann bereits in der Vollmacht enthalten sein oder aus einer sie ergänzenden besonderen Erklärung hervorgehen und sowohl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 176 BGB – Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde.

Gesetzestext (1) 1Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. 2Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 38 Bei beweglichen Sachen unter Einschluss von Tieren meint Abnahme die Übernahme des Besitzes durch den Käufer, also den Akt, durch den der Verkäufer die Verpflichtung zur Übergabe erfüllt (I 1 Alt 1) und zugleich von der Kaufsache entlastet wird (RG 53, 161, 162; BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70] mwN; Staud/Beckmann Rz 215). Bei Grundstücken schließt sie ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 2 Das Recht, die Aufhebung zu verlangen (§ 749 I), ist nach allgM kein Gestaltungsrecht, sondern ein Anspruch auf Aufhebung, der durch Leistungsklage durchzusetzen ist. Nach heute überwiegender und richtiger Auffassung ist nicht zwischen dem Anspruch auf Einwilligung zur Aufhebung, auf Einwilligung in einen bestimmten Teilungsplan und auf Mitwirkung beim Vollzug des Teilu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 59 Die Errichtung von Testamenten mehrerer Personen in derselben Urkunde ist unwirksam, Art. 968 c.c.[58] Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente in Art. 968 c.c. wurde im französischen autonomen IPR als Formvorschrift qualifiziert, so dass eine testamentarische Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auch bzgl. eines französischen Grundstücks wirksam war, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86b BGB – Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung.

Gesetzestext (1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Übertragbarkeit bei besonderem Rechtsinhalt (Abs 3).

Rn 5 Auch diese Regelung setzt voraus, dass das Recht einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht. Rn 6 Erforderlich sind daneben inhaltliche Besonderheiten, sog Leitungs- u Transportrechte (vgl dazu NJW 96, 2777; Heller/Schulten VIZ 96, 503; Götting ZfJR 05, 344; Hamm NJOZ 14, 521, 522). Ein Brunnenrecht soll nicht darunter fallen (München Rpfle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Inventar ist die Aufstellung der beim Erbfall vorhandenen Aktiven und der bei Inventaraufnahme vorhandenen Passiva ergänzt um eine Beschreibung der Nachlassgegenstände. Die Errichtung des Inventars führt nicht etwa zu einer Haftungsbeschränkung, sondern begründet lediglich die Vermutung des § 2009. Für die Errichtung bedarf es der amtlichen Mitwirkung. Die Inventare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragsberechtigung.

Rn 2 Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Nachlassverwaltung muss die Antragsberechtigung bei allen Miterben vorliegen. Durch die Antragsrücknahme oder den Verlust des Antragsrechts bei einem Miterben nach § 2013 I 1 ist der gesamte Antrag wirkungslos (str etwa MüKo/Fest§ 2062 Rz 3). Ist der Miterbe auch Nachlassgläubiger, kann er den Antrag nach § 1981 II s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer.

Rn 2 Der Vertrag hat eine Doppelnatur: Zum einen handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft über die Forderung, aufgrund der Neuverpflichtung des Übernehmers ggü dem Gläubiger aber zugleich um ein Verpflichtungsgeschäft. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Ihm steht entgegen tw vertretener Auffassung (Jauernig/Stürner §§ 414, 415 Rz 1) kein Zurückweisungsrecht anal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zugang.

Rn 6 Auch wenn der Gesetzestext nur von Senden u nicht von Empfangen spricht, soll der Anspruch den Zugang der Mitteilung beim Empfänger voraussetzen, §§ 130 ff (Nürnbg NJW 02, 3640 [OLG Köln 07.05.2002 - 26 WF 78/02]; Staud/Bergmann Rz 50; MüKo/Seiler (7. Aufl) Rz 13 auch zu beschr Geschäftsfähigen; Dörner Kollhosser-FS II, 76; Schneider BB 02, 1654; Fetsch RIW 02, 943). Sp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fallgruppen.

Rn 8 Von Bedeutung sind zum einen diejenigen Fälle, in denen die Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann (naturgesetzliche oder physische Unmöglichkeit). Paradigmatisch dafür steht der Untergang des Vertragsgegenstands, etwa der Kauf- oder Mietsache (BGHZ 2, 268, 270 [Kaufsache]; Karlsr NJW-RR 95, 849 [Miets...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abspaltungen.

Rn 17 Ein WEigtümer kann von einem seiner Wohnungseigentumsrechte einen Teil des Miteigentumsanteils und/oder einen Teil des SonderE abspalten und mit einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Wohnungseigentumsrecht verbinden (München ZWE 09, 25). Hierzu bedarf er grds nicht der Mitwirkung anderer WEigtümer (München ZWE 09, 25), ggf aber der Zustimmung Dritter (Vor §§ 1–49...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einseitige Zustandsfeststellung durch den Unternehmer (Abs 2).

Rn 6 Der Unternehmer darf die Zustandsfeststellung in der durch I beschriebenen Weise alleine vornehmen, wenn der Besteller unentschuldigt zu einem Termin zur Zustandsfeststellung nicht erscheint, der entweder vereinbart oder vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmt worden sein muss (Leupertz/Preussner/Sienz/Hummel § 650g Rz 32 ff). Hintergrund für die gesetzliche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gegen ihn, die ein mit dem Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Parteien.

Rn 4 Der Sender muss Unternehmer iSd § 14 (BGH NJW 04, 3040 [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03]) u der Adressat Verbraucher iSd § 13 (§ 13 Rn 12, bzw bei nicht rechtsgeschäftlicher Qualifikation [s.o. Rn 3] iSd §§ 13 f analog, MüKo/Micklitz § 13 Rz 70) sein. Geschäftsfähigkeit ist auf der Sender- (MüKo/Seiler Rz 10), nicht aber auf der Adressatenseite Voraussetzung; denn die Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gefälligkeitsverhältnisse.

Rn 10 Im Bereich schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten ist die GbR in Form einer Gelegenheitsgesellschaft von den Gefälligkeitsverhältnissen abzugrenzen. Entscheidendes Kriterium ist das Vorliegen eines auf die Förderung eines überindividuellen Zweckes gerichteten Willens. Fehlt ein solcher und ist der Rechtsbindungswille auf die bloße Begründung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verstoß gegen Formvorschriften (§ 1311).

Rn 19 Während die Regelung über den Trauvorgang (§ 1312) nur Ordnungscharakter hat, führt ein Verstoß gegen § 1311 zur Aufhebbarkeit der Ehe (§ 1314 I). Ein Verstoß gegen die zwingende Mitwirkung eines Standesbeamten (§ 1310) ist nicht in der Regelung erfasst, weil dieser zur Nichtehe führt, die nicht aufgehoben werden kann bzw muss. Rn 20 Die Aufhebungsmöglichkeit entfällt d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Zu Tarifvertragsparteien gem Nr 1 s § 17 Rn 2. Vereinigungen gem Nr 2, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sind nur solche, bei denen Mitglieder anderer Berufsgruppen ausgeschlossen sind (Handwerksinnungen, Rechtsanwaltsvereine und -kammern, ärztliche Vereinigungen und -kammern, Architekten-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberaterkammern). Vereinigungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Haftungsausschluss oder -beschränkung durch Parteivereinbarung.

Rn 16 Die Haftung kann vor Begehung einer unerlaubten Handlung ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn zwischen den Parteien des Deliktsanspruchs bereits vor der schädigenden Handlung eine Sonderbeziehung bestand und sich ein darauf bezogener Haftungsausschluss bzw eine Haftungsbeschränkung auch auf Deliktsansprüche erstreckt (zB BGHZ 67, 359, 366; NJW 79, 2148). Ansonst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Teilung.

Rn 7 Der Nachlass ist geteilt, wenn das Vermögen, als Summe der Gesamthandsrechte, aufgeteilt ist. Hierfür reicht es nicht, dass nur einzelne (auch bedeutsame: ZEV 19, 555) Nachlassgegenstände verteilt sind; auf den Wert kommt es dabei nicht an (RGZ 89, 403). Nicht erforderlich ist, dass die Erbengemeinschaft an keinem Nachlassgegenstand mehr besteht. Die Mitwirkung der Erbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel.

Rn 6 Mit der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel verfügt der Gesellschafter zu Lebzeiten aufschiebend bedingt auf seinen Tod über den Gesellschaftsanteil zugunsten seines Erben oder eines Dritten. Da es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt und Verfügungen zugunsten Dritter unzulässig sind, setzt sie die Mitwirkung des Nachfolgers voraus (BGH NJW 77, 1339, 134...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Parteien.

Rn 7 Parteien des Abtretungsvertrages sind Zedent u Zessionar. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht, er wird nach Maßgabe der §§ 404–410 geschützt. Legt er Wert auf einen bestimmten Gläubiger, so kann er nach § 399 Alt 2 ein Abtretungsverbot vereinbaren (§ 399 Rn 9 ff). Eine Abtretung zugunsten Dritter ist nach hM nicht möglich (§ 328 Rn 6). Zulässig ist aber eine B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Die Art der Unterhaltsleistung.

Rn 30 Nach § 1361 IV ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Sie ist monatlich im Voraus zu zahlen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart (BGH FamRZ 97, 484). Trennungsunterhalt kann aufgrund einer, ggf auch konkludenten, Vereinbarung in Form einer bedürftigkeitsdeckenden Leistung in Natur, etwa Überlassung von Wohnraum, geleistet werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 428 definiert die Gesamtgläubigerschaft als Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft (§ 421). Der Schuldner kann hier frei wählen, an welchen von mehreren Forderungsberechtigten er leistet. Die Quittung eines Gläubigers reicht zum Nachweis der Erfüllung (KG OLGZ 65, 92, 95). Der Schuldner kann auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufhebung der Gemeinschaft (Abs 2).

Rn 3 § 749 wird durch Abs 2 modifiziert. Das Aufhebungsverlangen können Nießbraucher und Miteigentümer nur gemeinsam stellen. Sie sind einander jeweils zur Mitwirkung im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft verpflichtet. Wegen der sog Teilungsversteigerung s §§ 180–185 ZVG (LG Saarbrücken NJW-RR 10, 24 [LG Saarbrücken 28.07.2009 - 5 T 350/09], vgl Eickmann § 29 IV; Hansen DNotZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatzfähigkeit.

Rn 5 Im Gegensatz zum Vorschuss (§ 669) kommt es für die Ersatzfähigkeit der Aufwendungen nicht nur auf die Erforderlichkeit aus objektiver Sicht an. Entscheidend ist vielmehr, was der Beauftragte nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (BGHZ 95, 375; BAG NJW 89, 1694, für Vorstellungskosten). Bei der Einschätzung sind die Int...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldrechtliche SNRe.

Rn 26 Ein schuldrechtliches SNR wird nach hM gem §§ 398, 413 BGB isoliert durch einen Abtretungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber übertragen (BGH NJW 79, 548; München ZMR 16, 896; NotBZ 15, 317). Eine Mitwirkung Anderer sei nicht erforderlich (BGHZ NJW 79, 548). Wird ein schuldrechtliches SNR bei Veräußerung des SonderE, dessen Inhalt es ist, nicht abgetreten und trit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Übertragung des mittelbaren Besitzes.

Rn 2 Verfügender iRe solchen Übertragung muss der mittelbare Besitzer sein. Die Übertragung erfolgt sodann durch Abtretung (§ 398). Diese Abtretung ist ein echter Vertrag, der formfrei wirksam ist. Möglich ist allerdings auch ein gesetzlicher Übergang (§§ 857, 566). Zur Übertragung des mittelbaren Besitzes ist keine Kenntnis und keine Mitwirkung des unmittelbaren Besitzers e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Widerspruchsrecht.

Rn 7 Das Widerspruchsrecht nach IV setzt voraus, dass nach dem Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter je Einzelgeschäftsführungsbefugnis haben. Entspr gilt IV, wenn die Geschäftsführung auf mehrere Gesellschaftergruppen aufgeteilt ist und jede Gruppe vorbehaltlich des Widerspruchs der anderen für sich allein handeln darf. Das Widerspruchsrecht bezieht sich nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zustimmungen Dritter.

Rn 3 Zustimmungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) sind nicht erforderlich. Den Berechtigten haftet auch nach der Aufteilung das Objekt in seiner Gesamtheit (Frankf Rpfleger 97, 374 [OLG Frankfurt am Main 03.04.1997 - 20 W 90/97]). Ist indes nur ein Miteigentumsanteil mit einem Recht belastet, ist die Mitwirkung gem §§ 876, 877 BGB erforderlich, wenn die Teilung gem § 3 vollzogen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 2 § 675j geht davon aus, dass jeder Zahlungsvorgang ggü dem Zahler nur nach entspr Autorisierung wirksam ist. Das Mittel der Autorisierung ist die Zustimmung. Die Zustimmung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Die Erklärung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Das Risiko der Fälschung trägt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwaltungsbefugnis.

Rn 2 Die Erbengemeinschaft verwaltet bis zur Auseinandersetzung den Nachlass gemeinschaftlich und ist als solche dessen handlungsfähiges Organ. Hierzu gehört auch das Erfordernis gemeinschaftlicher Verfügungen nach § 2040 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 1). Trotz des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Verwaltung ist die einstimmige Entscheidung nur bei außerordentlichen Verwaltungsma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 559d ist durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 in das Gesetz eingefügt worden. Er stellt für die genannten 4 Fälle, solche nach §§ 241 II, 280 I, 823, 826, als Beweislastregelung die Vermutung (§ 292 S 1 ZPO) auf, dass der Vermieter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (§§ 241 II, 535). Er soll einem ›Herausmodernisieren‹ entgegenwirken (BTDrs 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 24 Im Rahmen der Werklohnklage des Unternehmers muss dieser die Abnahme, für § 640 II 1 die Fertigstellung und den erfolglosen Ablauf der Frist beweisen. Gleiches gilt für solche Umstände, aus denen sich die unberechtigte Verweigerung der Abnahme (s Rn 8) oder die fehlende Mitwirkung des Bestellers ergeben soll (s Rn 9). Hinsichtlich des Leistungsverweigerungsrechts aus §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Auskunftspflicht.

Rn 25 Eine allgemeine über die aus konkreten Einzelvorschriften hinausgehende Auskunftspflicht allein aufgrund der Gemeinschaft ist abzulehnen (BGH NJW-RR 89, 450 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 290/87]), insbes wird dem einzelnen Miterben aufgrund der Mitgliedschaft Erbengemeinschaft kein Auskunftsanspruch begründet (Ddorf ZEV 16, 259 [BFH 25.11.2015 - II R 35/14]). Allerdings kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 24 Ein verdinglichtes SNR wird nach hM durch einen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden WEigtümer übertragen (München ZMR 16, 896). Die WEigtümer müssen sich nach hM analog §§ 877, 873 BGB über die Inhaltsänderung ihrer jeweiligen SonderE-Rechte einigen (BGH ZMR 20, 776 Rz 39). Die Änderung muss außerdem im Grundbuch eingetragen werden (BGHZ 73, 145, 149 =...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Umwandlung.

Rn 102 Eine formwechselnde Umwandlung einer einen Mietvertrag abschließenden Kommanditgesellschaft in eine rechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechtes (BGH ZMR 01, 338) und der Wechsel im Gesellschafterbestand haben keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse (s.a. BGH NZM 10, 280). Sie berühren die Identität der Gesell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abschluss.

Rn 44 Der Prozessvergleich muss gerichtlich protokolliert werden (BGHZ 16, 388, 390; Karlsr NJW 95, 1561, 1562). Für die Protokollierung gelten die Vorschriften der §§ 160 ff ZPO. Die Vergleichspartner müssen während der mündlichen Verhandlung anwesend oder durch einen Prozessvertreter vertreten sein. Besteht nach § 78 ZPO Anwaltszwang, müssen sich die Parteien durch einen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschl.

Rn 23 § 12 IV 1 gibt die Kompetenz, eine Vereinbarung nach § 12 I ganz oder tw einmal ›wegzubeschließen‹. Es bedarf dazu keines sachlichen Grundes (aA LG Frankfurt/O ZWE 15, 369). Der Beschl unterfällt § 19 I, 18 II. Es gilt idR das Kopfstimmrecht (LG Frankfurt/O ZWE 15, 369) oder das abw vereinbarte Stimmrechtsprinzip. Nach § 12 IV 2 kann, nicht aber muss (aA München ZfIR 1...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Auskunftsanspruch des nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Beschenkten (§ 242 BGB)

Rz. 150 Nach § 242 BGB steht dem nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem vom Erblasser beschenkten Dritten zu.[294] Voraussetzung ist, dass der nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte in entschuldbarer Weise von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Schenkung im Unklaren ist. Er muss ferner auf die Mitwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bedachter.

Rn 4 Grds kann jeder Bedachte, auch der Fiskus, auf eine errichtete Zuwendung verzichten. Der testamentarisch Bedachte (1) kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Praktisch relevant ist der Verzicht, wenn korrespondierende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen wurden und ein Ehegatte stirbt. Der als Schlusserbe eingesetzte Abk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fälligkeit.

Rn 6 Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist die Fälligkeit der Leistung. Die Pflicht ist fällig, wenn der Schuldner sie erfüllen muss, nicht, wenn er sie schon erfüllen darf (s § 271 sowie § 475 I und dazu Kohler NJW 14, 2817, 2819). Die Fälligkeit kann durch eine Frist oder ein Datum bestimmt sein. Möglich ist auch, dass der Gläubiger die Fälligkeit als Bestimmung des Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm beschreibt den der elterlichen Sorge nachgebildeten Inhalt der Vormundschaft. Dem Vormund obliegt die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (I 1). Lediglich in den Aufgabenbereichen, für die ein Pfleger bestellt ist (§§ 1776, 1777, 1809 I 1), ist der Vormund idR nicht zur Vertretung berechtigt, es sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Leistungspflichten.

Rn 20 Der Eigentumsübergang gehört nicht zu den Leistungspflichten des Verkäufers, sondern allein die Bewirkung von und Mitwirkung bei allen erforderlichen Maßnahmen (RG 118, 100, 101 ff; BGHZ 174, 61 Rz 32; BGH WM 71, 936, 937; kein Fall von § 435, s dort Rn 2). Daher schuldet der Verkäufer allen ihm möglichen Einsatz für die Eintragung des Käufers im Grundbuch, die Löschun...mehr