Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Nicht- oder Schlechterfüllung.

Rn 18 Die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten begründet für sich genommen noch keine Sittenwidrigkeit, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer verwerflicher Umstände, zB Täuschung, um den Vertragspartner zur Aufgabe rechtlicher Absicherungen zu bewegen (Dresd NJW-RR 00, 207, 208 [OLG Dresden 09.12.1998 - 8 U 2864/98]: Zurückbehaltungsrecht), Verschwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Haftung des Arbeitnehmers.

Rn 91 Führt ein Pflichtverstoß des ArbN iRe betrieblichen Tätigkeit (BAG NZA 18, 1216) zu einem Schaden, so hat der ArbG uU Anspruch auf Schadensersatz (§§ 823 ff, §§ 7, 18 StVG, § 280 I 1). Der ArbN haftet iRd innerbetrieblichen Schadensausgleichs nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei leichtester Fahrlässigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Empfehlungspflicht (Abs 3).

Rn 12 Die auf diesen Erkenntnissen aufbauende Empfehlung muss auf der Grundlage realistischer – nicht unbedingt konservativer – Prognosen zu Risiken während der gesamten Darlehenslaufzeit (Art 7 I 2 WoImmoKrRL) im besten Interesse des Darlehensnehmers vergleichbar der Anlageberatung (BGHZ 123, 126, 128 ff; 170, 226, Rz 23; 189, 13 Tz 32 ff alle für Anlagegeschäfte; v Klitzin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfähige Gesamthand als Vermieter.

Rn 84 Steht auf Vermieterseite eine rechtsfähige Gesamthand (OHG, KG, PartG), gelten die allg Regeln über Vertretung und Haftung; ein Mitgliederwechsel hat keinen Einfluss auf den Mietvertrag (Ddorf ZMR 03, 424, 426). Nimmt eine GbR als Außengesellschaft selbst am Rechtsverkehr teil, begründet sie eigene Rechte und Pflichten (BGH NZG 12, 69; BGHZ 146, 341), kann Vermieterin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BGH NZM 24, 241 [BGH 09.02.2024 - V ZR 244/22] Rz 24; BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 22 § 14 I Nr 1 berechtigt allein die GdW, und zwar grds in Bezug auf das SonderE (Rn 10), aber auch das gemE, die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- und/oder Leistungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 22, 487 Rz 22 ff; 22, 230 Rz 5; NJW-RR 21, 1239 Rz 13). Das Gesetz sieht die Durchsetzung dieser Rechte als Teil der Verwaltung an, die nach § 18 I auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Keine höchstpersönliche Leistungspflicht.

Rn 2 Regelmäßig hat der Gläubiger ein vorrangiges Interesse an der Leistung und nicht an der Person des Leistenden (Soergel/Forster § 267 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 1). Aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses kann jedoch folgen, dass die Leistung höchstpersönlich zu erbringen ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Gesetzeszweck (BGHZ 23, 224) oder dem positiv erk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Folgenbeseitigungsanspruch.

Rn 29 Wird ein Beschl rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die GdW grds verpflichtet, seine Folgen zu beseitigen (LG München I ZMR 20, 687). Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, also die Maßnahmen, die auf dem Beschl beruhen, grds wieder rückgängig gemacht werden (KG ZMR 09, 790; BayObLG ZWE 00, 265 (267); LG München I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verhältnis zur EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG – neu RL [EU] 2018/957).

Rn 5 Unberührt bleibt die Anwendung von Rechtsakten, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten, namentlich von nationalen Regelungen auf Grundlage der Entsenderichtlinie (Art 23). In Umsetzung der Entsenderichtlinie legt das AEntG in §§ 1 und 7 fest, welche inländischen Regelungen auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem ArbG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 26 Neben den Entscheidungs- (Rn 2 ff) und den Vollzugs- (Rn 12 ff) hat der Verw vielfältige Organisationspflichten (s.a. §§ 23 III, 24 I, II, IV, V, VI 1, VIII 1, 28 I 2, II 2, IV), zB die Pflicht, die Verträge der GdW, die Versammlung, das Finanzwesen, die Informationspflichten (Rn 27 ff), die Verkehrssicherungspflichten, die technische Gebäudeausstattung und Eintragunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Rechte, die zum Besitz einer Sache berechtigen (Abs 3).

Rn 10 Zum Besitz einer Sache berechtigen ErbbauR (§§ 1, 11 ErbbauRG), Nießbrauch (§ 1036), dingliches Wohnrecht (§§ 1093 I, 1036); nicht aber: Pfandrecht bei Übertragung als Nebenrecht (§ 401) wegen der reinen Sicherungsfunktion (Staud/Beckmann Rz 18; Eidenmüller ZGS 02, 290, 291), Forderung als Kaufgegenstand statt der Sache, zB Anspruch auf Auflassung, da der Käufer bewuss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. (2) 1Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 23 Die Rechtsfolgen aus der Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags stehen nicht in § 312b, sondern erst in den §§ 312d, 312e und 312f I (Pflichten des Unternehmers) sowie in § 312g (Widerrufsrecht des Verbrauchers). Zu beachten ist, dass in § 312g II, III zahlreiche Konstellationen aufgeführt sind, in denen ausnahmsweise ein Widerrufsrecht für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Grenzen der vertragsgemäßen Nutzung.

Rn 9 Der Pächter muss bei der Fruchtziehung die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhalten. Anderenfalls kann der Verpächter Unterlassung (§§ 581 II, 541) und ggf Schadensersatz verlangen oder kündigen (§§ 581 II, 543 III). Ist die Art und Weise der Führung eines Hotels nicht Gegenstand des Pachtvertrages, kann der Verpächter hierauf keinen Einfluss nehmen. Etwaige Gä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Objektive Voraussetzungen (Abs 1 S 1).

Rn 10 Objektive Voraussetzung ist die Zahlungsunfähigkeit des Erben oder die Überschuldung des Nachlasses. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erbe seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann und ist bei Einstellung der Zahlung anzunehmen, § 17 II InsO. Von einer Überschuldung ist nach § 19 II InsO auszugehen, wenn sich bei einer Gegenüberstellung der Aktiva und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 323 beschränkt sich auf die Verletzung von Leistungspflichten, also solche, die eine Veränderung der Güterlage herbeiführen sollen (vgl § 241 Rn 14 ff). Daneben gibt es aber in Verträgen auch Schutzpflichten, durch die das Integritätsinteresse des Gläubigers gewahrt werden soll (vgl § 241 Rn 14). Eine Verletzung dieser Pflichten braucht das Leistungsinteresse des Gläu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung.

Rn 2 In II ist nur die Fälligkeitskündigung gemeint (BGH NJW 13, 3232, 3233f), formularmäßige Abbedingung der Einzelwirkung ist Verstoß gg § 307 (zu § 9 AGBGB aF BGHZ 108, 98, 101). Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen muss dagegen ggü allen Gesamtschuldnern einheitlich erklärt werden, sie ist sonst unwirksam (Arbeitsverhältnis: BAG DB 72, 244; NJW 84, 1703, 1705; Darl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Folgen einer falschen Einordnung.

Rn 23 Wird ein Arbeitsverhältnis fälschlich als freies Dienstverhältnis eingeordnet (Scheinselbstständigkeit), so können die Folgen erheblich sein (iE BLDH/Lingemann Kap 9 Rz 18 ff). Arbeitsrechtlich gelten für den ArbN die besonderen Schutzvorschriften des Arbeitsrechts (Rn 38). Sozialversicherungsrechtlich trifft den ArbG auch die Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 3 Die Genehmigung des Geschäftsherrn ersetzt die Voraussetzung des § 683 (BGHZ 128, 210), nicht jedoch die des § 677. Die Genehmigung kann nur eine unberechtigte zur berechtigten GoA umwandeln, nicht aber eine unechte GoA (§ 687) zur echten GoA. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht (Grüneberg/Retzlaff § 684 Rz 2). Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürfti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wirtschaftsprüfung.

Rn 22 Wirtschaftsprüfer führen wirtschaftliche Prüfungen durch, insb von Jahresabschlüssen der Unternehmen, und erteilen Bestätigungsvermerke über solche Prüfungen (§ 2 WPO). Darüber hinaus kann ein Wirtschaftsprüfer als Berater in wirtschaftlichen Angelegenheiten oder solchen mit Vermögensbezug tätig werden. Vertragliche Vereinbarungen über derartige Tätigkeiten sind regelm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Verhinderung von wesentlichen Beeinträchtigungen.

Rn 30 Schließlich besteht die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung wesentlicher Beeinträchtigungen (Rn 17 ff), die von der ortsüblichen Benutzung benachbarter Grundstücke herrühren (Rn 23 ff), nur dann, wenn die Beeinträchtigungen nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, welche dem Benutzer des beeinträchtigenden Grundstücks wirtschaftlich zumutbar sind. Wan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmöglichkeit der Befreiung.

Rn 4 Im Gegenschluss aus § 2136 ergibt sich, dass der Erblasser den Vorerben nicht befreien kann von § 2111 (Rechtsfolgen der dinglichen Surrogation), § 2113 II (Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände aller Art einschließlich der Grundstücke, in der Praxis besonders wichtig), § 2115 (Unwirksamkeit von Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Schadensersatzpflicht des Rückgewährschuldners, IV.

Rn 23 Nach IV soll der Gläubiger ›wegen der Verletzung einer Pflicht aus I‹ Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 verlangen können. Das bedeutet eine Rechtsgrundverweisung insb auf § 280 I. Zunächst muss also eine Pflichtverletzung des Rückgewährschuldners vorliegen. Hierzu gibt es einen Streit in der Lit mit erheblichen Auswirkungen für das Ergebnis (Überblick bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Wohnungs- oder Hausverwalter.

Rn 40 Die Verwaltung von Häusern und Wohnungen, aber auch anderer Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 449 [BGH 28.10.1997 - XI ZR 260/96]) stellt eine Geschäftsbesorgung dar, die dem Dienstvertrag zuzuordnen ist (BGH NJW 98, 680). Aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben sich Überwachungs-, Auskunfts- und Informationspflichten für den Verwalter. Die Informationspflicht bezie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Skonto.

Rn 34 Der so bezeichnete Preisnachlass unter der Voraussetzung der Zahlung innerhalb bestimmter Frist bedarf der Vereinbarung; ein Handelsbrauch scheidet idR aus (HP/Faust Rz 59; weiter Staud/Beckmann Rz 170). Rechtstechnisch liegt ein aufschiebend bedingter Teilnachlass vor (so BGH NJW 98, 1302; aA BGH NJW 83, 2944), für dessen Eintritt der Käufer beweispflichtig ist (BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Sachlicher Schutzbereich.

Rn 189 Die Verletzung einer Verkehrspflicht des Produzenten manifestiert sich regelmäßig in einem Fehler des Produkts. Sieht man jedoch – wie hier – die Produkthaftung als Spezialfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung an, ist haftungsbegründend nicht der Produktfehler, sondern die Verletzung einer der oben genannten Pflichten. Dadurch reduziert sich auch der Streit u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nachgeholte Auskunft (§ 556g Ia 3).

Rn 20 § 556g Ia 3 ist auf Initiative des Rechtsausschusses in das Gesetz eingefügt worden. Er soll die Folge des § 556g Ia 2 abwenden und den Vermieter schützen, der die Auskunft nur versehentlich nicht erteilt hat oder die Erteilung der Auskunft nicht beweisen kann (BTDrs 19/6153, 21). Der Schutz besteht darin, dass der Vermieter die nicht erteilte oder unvollständige oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Weitere Räume.

Rn 5 Wenn anfangs oder später weitere Räume errichtet werden und eine Zuweisung nach §§ 3 I, 8 I, 7 III, IV fehlt, stehen diese im gemE (Celle ZWE 09, 128; München NJW-RR 07, 1384). Rn 6 Wenn der neue Raum nur über SonderE erreichbar ist, folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) jedenfalls die Pflicht, einen Durchgang zu gewähren; ggf wird das bisherige Sonde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verschaffung.

Rn 5 Entspr § 433 I 1 hat der Verkäufer dem Käufer die Inhaberschaft in der für das jeweilige Recht maßgeblichen Form so zu verschaffen, dass seine eigene Berechtigung endet und der Käufer das Recht ausüben kann (vgl Staud/Beckmann Rz 11–15). Je nach Art des Rechts sind die Formen divers: Abzutreten sind Forderungen (§ 398), mangels abw Regelung sonstige Rechte (§ 413) und P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorvertragliche Pflichtverletzung, § 311 II.

Rn 44 Eine Täuschung oder Drohung führt vielfach zu Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen, §§ 280 I, II, 282, 241, 311 II. Umstr ist, ob auch bei fahrlässigen Handlungen eine Befreiung von der Vertragspflicht erreicht werden kann. Dies wird va von der stRspr bejaht (etwa BGH NJW 62, 1198; 98, 303; 02, 2775; NJW-RR 02, 309 f; s.a. Lorenz ZIP 98, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 618 enthält die allg Pflicht zum Arbeitsschutz als Teil der Fürsorgepflicht des Dienstberechtigten (§ 611 Rn 99) und gilt für alle Dienstverträge, für Arbeitsverhältnisse konkretisiert durch Sonderregelungen (zB §§ 62 HGB, 12 HAG, 80 SeemannsG, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung oder Arbeitsstättengesetz, SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards; BAG NZA 04, 927)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1274 regelt die rechtsgeschäftliche Bestellung des Pfandrechts an einem Recht durch Bezugnahme auf die Vorschriften der Vollrechtsübertragung. Die Pfandrechtsbestellung erfolgt durch Einigung zwischen Verpfänder u Gläubiger (Pfandvertrag) u erfordert je nach der Art des zu verpfändenden Rechts Weiteres. Sie bewirkt die Belastung des verpfändeten Rechts mit einem besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beförderung (IV, V).

Rn 10 Ist eine Rückbeförderung geschuldet, aber wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vgl § 651h III 2) nicht möglich, muss der Veranstalter Beherbergungskosten für bis zu drei Nächte (alleine) tragen. Maßgeblich sind die Kosten einer in Ansehung des Pauschalreisevertrags angemessenen Unterkunft. Davon kann er sich nicht durch Kündigung befreien. Vor Reiseantritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 22 Fehlt ein Verw, kann jeder WEigtümer, nicht aber Dritte, ohne weitere Darlegung von Tatsachen, bspw einer besonderen Dringlichkeit, einer bestimmten Maßnahme oder einer Reduzierung des Ermessens, nach §§ 18 II Nr. 1, 43 II Nr 1 die gerichtliche Bestellung eines Verw (Notverw) verlangen (BGH NJW 22, 3003 Rz 52). Dies gilt auch in einer Zweiergemeinschaft (BGH NJW 22, 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsanspruch.

Rn 4 Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und kann nach § 260 die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Folge haben (KG KGJ 28, 27), die gem §§ 888, 889 ZPO zwangsweise erlangt werden kann (Frankf WM 77, 184 mwN). Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt nicht zu den Wirkungen des § 2006 III (Soe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren und Inhalt der Eintragung.

Rn 2 Es genügt die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (§ 77). Wenn Satzungsvorschriften über die Bildung des Vorstandes geändert werden, bleibt noch der alte Vorstand für die Anmeldung zuständig, notfalls ist nach § 29 vorzugehen (Bremen NJW 55, 1925). Der Vorstand muss der Anmeldung den Änderungsbeschluss in Abschrift (unterschriebenes Versammlungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vereinbarung.

Rn 32 Der Kaufpreis muss bestimmt oder bestimmbar vereinbart sein. Dazu reicht Zustimmung des Käufers unter Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung auf Angemessenheit (zu Konzessionsvertrag über Stromlieferung BGH WM 06, 1348 Rz 23–25). ›Bestimmbarkeit‹ gestattet sowohl Bezugnahme auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht festliegende Faktoren, zB den Wert von Bezugsgrö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Austrittswirkungen.

Rn 5 Mit Zugang der Austrittserklärung wird der Austritt wirksam und scheidet das Mitglied aus dem Verein aus, wenn die Satzung keine Austrittsfrist vorsieht. Andernfalls wird der Austritt mit Fristablauf wirksam. Solange die Mitgliedschaft noch fortdauert, hat das Mitglied alle Rechte und Pflichten. Allerdings müssen mitgliedschaftliche Ansprüche des Vereins, die erst nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ort der Arbeitsleistung.

Rn 67 Der Ort der Arbeitsleistung wird grds durch die Vorgaben im Arbeitsvertrag bestimmt, § 2 I 2 Nr 4 NachwG. Vereinbarter Arbeitsort kann nur durch Vertragsänderung oder Änderungskündigung geändert werden. Enthält der Arbeitsvertrag keinen vereinbarten Arbeitsort, kann der ArbG an einen anderen Ort versetzen, uU auch ins Ausland (BAG ArbRAktuell 22, 643; NZA 17, 1452; 11,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 4 Am gesamten gemE (§ 1 Rn 5) hat jeder WEigtümer nach Maßgabe von § 14 (s.a. BGH ZMR 20, 202 Rz 13) nach § 16 I 3 grds ein (bloßes) Mitgebrauchsrecht (für das Gemeinschaftsvermögen s. § 9a Rn 32a). Gebrauch idS ist die selbstnützige Verwendung des SonderE und/oder gemE durch Bewohnen, Gehen, Laufen, Liegen und Stehen und Draufstellen (s.a. § 100 BGB Rn 2). Mitgebrauch ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im Hinblick auf die oft zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn liegende erhebliche Zeit soll in engen Grenzen dem Veranstalter ein vertraglich – auch durch AGB (III) – vorbehaltenes einseitiges Recht zur Preisanpassung gewährt werden (I). Die Beschränkung auf genau definierte Fälle sowie die Pflicht zur Transparenz verhindern, dass der Veranstalter dieses Recht statt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 7 In allen Sorge- und Umgangsrechtssachen ist für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache kein Raum. Die Fürsorge ggü dem Minderjährigen hat stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung. Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen sind daher der materiellen Rechtskraft nicht fähig (BGH NJW-RR 86, 1130; BGHZ 64, 19, 29; KG FamRZ 77, 65). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sonderfall Schutzpflichtverletzung, § 282.

Rn 34 Ebenfalls einen Sonderfall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung regelt § 282: Bei Verletzung einer Schutzpflicht soll das Erfüllungsinteresse hinsichtlich einer selbst nicht verletzten Pflicht (nur) ausnahmsweise beansprucht werden können, nämlich wenn die Leistung dem Gläubiger wegen der Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten ist. Entgegen dem Wortlaut geht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Haftung des Nachlassverwalters.

Rn 25 Der Nachlassverwalter haftet dem Erben auf Grund des mit der Ernennung entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (RGZ 150, 190) für die Erfüllung seiner Aufgaben gem § 1826 (BGH NJW 85, 140 [BGH 11.07.1984 - IVa ZR 23/83]). Rn 26 Den Nachlassgläubigern ggü haftet er auf Grund des bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (Frankf ZEV 98, 263) gem II unmittelbar wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Voraussetzung ist ein Grund für die Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, nämlich die auf Herausgabe des Nachlasses in der von § 2130 vorausgesetzten Beschaffenheit. Die Besorgnis wird sich idR aus der Art der Verwaltung ergeben. Sie kann sich auch auf einzelne wesentliche Nachlassgegenstände beziehen. Sie wird etw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 1 Jeder WEigtümer ist den Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz in Bezug auf die Benutzung des gemE und des SonderE unterworfen und muss sein Verhalten danach einrichten. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung verlangt werden (Rn 2; s.a. BGH ZMR 19, 425 Rz 27; NJW 14, 1090 Rz 6). Ob das SonderE oder das gemE gestört ist, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen, abführen.

Rn 17 Der Verw muss namens der GdW Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen (BTDrs 19/22634, 47). Beiträge folgen aus einem Beschl gem § 28 I 1, II 1. Tilgungsbeträge und Darlehenszinsen sind idR solche, die aufgrund eines von der GdW geschlossenen Kreditvertrags anfallen (s.a. BGH NZM 15, 821 [BGH 25.09.2015 - V ZR 244/14]). Rn 18 Der Verw ist verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsausübungssperre.

Rn 6 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach Abs 5 erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Die Sperrwirkung erfasst alle Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insb Unterhaltsansprüche. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird das Eltern-Kind-Verhältnis rückwirkend für die Zeit a...mehr