Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Insolvenzverfahren.

Rn 35 Die Pfändung des verschleierten Arbeitseinkommens verliert mit der Insolvenzeröffnung entspr § 114 III 1 InsO die Wirkung (LAG Baden-Württemberg BeckRS 11, 74934). Auf den verschleierten Teil des Arbeitseinkommens hat der Schuldner keinen Anspruch, weswegen es nach dem Wortlaut von § 35 I InsO an sich nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Insolvenzverwalter kann aber ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Zunächst konstituiert § 850e den Berechnungsmodus für die einfache und die privilegierte Pfändung von Arbeitseinkommen nach den §§ 850c, 850d. Die Vorschrift gilt außerdem für gepfändete einmalige Vergütungen iSv § 850i, die nicht notwendig Arbeitseinkommen bilden, und verschleierte Einkommen nach § 850h. Insbesondere beantwortet die Vorschrift, welche Abzüge vom Brutto...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Befugnisse des GV.

Rn 30 Gemäß § 765a II kann der GV eine Vollstreckungsmaßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben. Ihm ggü muss glaubhaft gemacht werden, dass die aufzuschiebende Vollstreckungsmaßnahme eine sittenwidrige Härte für den Schuldner bedeutet. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 809 erweitert die Möglichkeit der Pfändung auf Sachen, die zum Vermögen des Schuldners gehören, sich aber nicht im (Allein-)Gewahrsam des Schuldners, sondern im (Mit-)Gewahrsam einer anderen Person befinden, die nicht geschützt werden muss.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verfahren.

Rn 111 Für die jeweiligen Verfahren gelten die speziellen Verfahrensvorschriften, etwa über Anhörung, Zustellung und Rechtsbehelfsberechtigung. Der Rechtsweg für Streitigkeiten über die Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage bei einem Kreditinstitut nach § 850k V 2 ist danach zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle die Ausstellung geltend gemacht wird. Soweit eine Besche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenwärtiges Guthaben (Abs 3 S 2 HS 1).

Rn 30 Wird das bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben leisten oder den Betrag hinterlegen, Abs 3 S 2 Hs 1. Die Frist gilt kraft Gesetzes und muss nicht gerichtlich angeordnet werden. Das Guthaben muss bei einem Krediti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anschlusspfändung (§ 826).

Rn 33 Eine bereits gepfändete Sache kann iRd Zwangsvollstreckung eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner nochmals gepfändet werden (s § 826). Die frühere Pfändung geht der späteren im Rang vor (§ 804 III).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 52 Abs 2 hebt den Pfändungsschutz des Abs 1 Nr 1 Buchst a und b, Nr 2 und 8 Buchst b auf. Die Verbote aus Abs 4 und § 803 II bleiben davon unberührt. Ist der Vorbehaltskauf ein Teilzahlungsgeschäft iSv § 506 III BGB, ist § 508 S 5 BGB zu beachten (s § 817 Rn 16–17).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vollstreckbarkeit.

Rn 13 Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gilt folgendes: Vor Beschlagnahme und vor Enthaftung ist eine Pfändung im Wege der Mobiliarvollstreckung nicht zulässig, der Gerichtsvollzieher hat demnach gerade die Zubehöreigenschaft in Abgrenzung zu den sonstigen Bestandteilen bzw Erzeugnissen genau zu prüfen. Sobald ein Zubehörstück durch Enthaftung (Veräußerung und Entfernung vom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übertragung des Pfandrechts (Abs 1 S 2).

Rn 4 Eine isolierte Übertragung oder Pfändung (Nürnbg MDR 01, 1133 f) des Pfandrechts ist nicht möglich (2). Sie kann idR nicht in eine Abtretung der Forderung umgedeutet werden (RG JW 38, 44). Zur ergänzenden Vertragsauslegung in einem solchen Fall BGH WM 90, 1202, 1204 [BGH 14.03.1990 - VIII ZR 18/89].mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Eine gepfändete Sache kann später ein weiteres Mal nach § 808 gepfändet werden. § 826 bietet die Möglichkeit, das Verfahren einer weiteren Pfändung zu Lasten desselben Schuldners für denselben oder einen anderen Gläubiger zu vereinfachen. Die Vorschrift gilt nicht für den Fall, dass gleichzeitig für mehrere Gläubiger oder für einen Gläubiger wegen mehrerer Forderungen g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Weitere Beispiele.

Rn 16 Im Fall der Haftanordnung kann der Schuldner einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgreich damit begründen, dass mit Vollziehung der Haft eine Versorgung eigener kleiner Kinder unmöglich gemacht wird (St/J/Münzberg Rz 6; MüKoZPO/Heßler Rz 40). Rn 17 Die vorläufige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme, welche die wirtschaftliche Existenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verdrängung und Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach § 985.

Rn 22 1. § 985 ist bei einer Pfändung durch den Gläubiger des Besitzers subsidiär ggü § 771 ZPO. Der Gläubiger wird zwar durch die Pfändung mittelbarer Besitzer, der Eigentümer kann aber nicht unmittelbar vom Gläubiger die Herausgabe der Sache verlangen, sondern muss Drittwiderspruchsklage erheben und mit Hilfe eines Urteils nach §§ 775 Nr 1, 776 ZPO vorgehen. Gleichzeitig m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ruhegelder.

Rn 27 Neben den aktiven Einkünften der Beamten und ArbN erstreckt die Vorschrift den Pfändungsschutz auf deren Ansprüche auf fortlaufend gezahlte Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die – je nach Status des Versorgungsberechtigten – nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gegen den Dienstherrn oder den ArbG gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verwertung des indossierten, verpfändeten Orderpapiers.

Rn 7 Für die Verwertung gelten neben §§ 1294–1296 die §§ 1279 ff u ergänzend die §§ 1273 ff, dh, die Befriedigung des Pfandgläubigers erfolgt grds durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Papier (§ 1277) u dessen anschließende Pfändung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Modifikation des pfändungsfreien Betrags, Abs 2.

Rn 7 Durch § 906 II wird, jenseits der Reduzierung bei einer privilegierten Pfändung nach Abs 1, die Modifikation des pfändungsfreien Guthabens nach §§ 899 I, 902 S 1 ermöglicht. Die Norm basiert auf der bisherigen Regelung in § 850k IV 2, die noch dem Regierungsentwurf zugrunde gelegen hat. Dieser Regelungsvorschlag enthielt eine enumerierte Aufzählung der zu berücksichtige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ungetrennte Früchte.

Rn 2 Hierunter fallen nur die wiederkehrend geernteten Früchte wie Getreide, Hackfrüchte, Obst; nicht Rechtsfrüchte oder sonstige Bodenerzeugnisse wie Holz auf dem Stamm (aber Bäume in einer Baumschule, AG Elmshorn DGVZ 95, 12; LG Bayreuth DGVZ 85, 42), Torf, Kohle, Steine und Mineralien (§ 101 I 4 GVGA).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 7 Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel sind nicht im Weg des § 766 geltend zu machen (vgl § 766 Rn 1); allenfalls kann dies im Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, der Interventionsklage nach § 771 oder der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 erfolgen. Bei evidentem Dritteigentum kann der Dritte – anstelle oder neben der Inter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geltendmachung.

Rn 4 Die Pfändbarkeit kann durch ein vertragliches Anerkenntnis begründet werden. Es genügt ein formfreies (PWW/Buck-Heeb § 781 Rz 9) deklaratorisches Anerkenntnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner als Berechtigten und dem Verpflichteten (Ddorf NJW-FER 99, 246, 247). Durch das Anerkenntnis wird das Schuldverhältnis als solches oder es werden einzelne Punkte dem Streit ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Geschäftsräume.

Rn 12 Bei Geschäfts- und Betriebsräumen hat im Zweifel der Inhaber Alleingewahrsam, seine Mitarbeiter sind Besitzdiener (vgl oben Rn 6), soweit es sich nicht um offenkundig persönlichen Besitz des Arbeitnehmers handelt (BGH NJW 15, 1678, 1679 [BGH 30.01.2015 - V ZR 63/13]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Die Kosten für den Überweisungsbeschluss sind mit den Verfahrensgebühren abgegolten. Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beträgt gem §§ 3 II, 12 V GKG iVm KV Nr 2110 22 EUR. Die Anwaltsgebühr entsteht dafür mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen und Treugelder (Nr 2).

Rn 6 Urlaubsgeld ist eine zusätzliche arbeitsvertragliche, tarifliche oder betriebliche, über das Urlaubsentgelt hinaus gezahlte Vergütung. Urlaubsentgelt ist das während des Urlaubs gezahlte Arbeitsentgelt (BAG NJW 01, 460, 461 [BAG 20.06.2000 - 9 AZR 405/99]). Urlaubsabgeltung als finanzieller Ersatz für die nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaub...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kontoverbindung des Schuldners (Nr 2).

Rn 13 Das Ersuchen ist an das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) zu richten. Dieses kann erstens die Kontostammdaten in Form der Kontonummer und der Angaben zum Verfügungsberechtigten abrufen, was sich aus dem in der Norm genannten Verweis auf §§ 93, 93b I AO ergibt. Zweitens ist durch den Verweis auf § 93b Ia AO auch der Abruf der Adresse des Verfügungsberechtigten und der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Insolvenz.

Rn 148 Ein einfaches Zahlungsverkehrskonto ohne Pfändungsschutz ist nach den §§ 115, 116 InsO nicht insolvenzfest. Vor allem aber fällt das gesamte Guthaben in die Masse, da Pfändungsschutz nur über ein Pfändungsschutzkonto gewährt wird (Ahrens NJW-Spezial 17, 341). Deswegen ist ein Pfändungsschutzkonto für einen sicheren Zahlungsverkehr in der Insolvenz erforderlich. Die Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Herausgabe- oder Übereignungsanspruch muss auf eine unbewegliche Sache gerichtet sein. Erfasst werden Grundstücke, Grundstücksanteile, Zubehör, Wohnungseigentum oder Erbbaurechte, vgl §§ 864 I, 865. Ein Arrestbefehl genügt als Vollstreckungstitel. Auch eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ist genügend (Musielak/Voit/Flockenhaus § 848 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verwertung.

Rn 22 Als regelmäßige Form der Verwertung erfolgt die Überweisung zur Einziehung, § 835, jedenfalls soweit das Recht von einer anderen Person als dem Schuldner ausgeübt werden kann. Im Unterschied zu Geldforderungen können jedoch nicht alle Rechte vom Titelgläubiger geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist daher eine Überweisung zur Einziehung beim gepfändeten Geschäftsant...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Gläubiger muss eine titulierte Geldforderung haben. Als Titel kommen insb Urteile und Urkunden iSd § 794 in Betracht (§ 846 Rn 3). Der gepfändete Herausgabeanspruch muss eine bewegliche körperliche Sache einschl der Wertpapiere nach § 808 II 1 betreffen. Die Vorschrift betrifft nur Herausgabeansprüche über bewegliche Sachen, die iSd §§ 808 ff pfändbar (LG Landshut B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Briefhypothek.

Rn 5 Die Überweisung der gepfändeten Forderung aus einer Briefhypothek setzt keine förmliche Zustellung des Beschl an den Gläubiger voraus. Sowohl bei der Überweisung zur Einziehung als auch der an Zahlungs statt genügt eine formlose Aushändigung des Überweisungsbeschlusses, Abs 1 S 1. In das Grundbuch eintragbar ist lediglich die Pfändung, nicht auch die Überweisung zur Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1059b BGB – Unpfändbarkeit.

Gesetzestext Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden. Rn 1 Die Norm besitzt lediglich klarstellende Bedeutung insoweit, als mit § 1059a nicht beabsichtigt war, die Rechtslage bzgl Pfändung, Verpfändung oder Belastung zu verändern (vgl insoweit § 1059 Rn 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pfändungsbeschluss.

Rn 5 Der Pfändungsbeschluss muss grds den allgemeinen Anforderungen aus § 829 genügen (RG Gruchot 72, 224 f; § 829 Rn 40 ff). Die Forderung sowie die Hypothek sind bestimmt zu bezeichnen. Dem Drittschuldner ist mit dem Arrestatorium zu verbieten, auf die Hypothek zu leisten. Letzteres erfolgt vorzugsweise durch die Grundbuchangabe, sonst durch die Postanschrift (BGH NJW 75, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 855 ergänzt die §§ 853, 854 für die mehrfache Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache. Auch diese Regelung schützt va den Drittschuldner vor den Risiken einer Mehrfachpfändung. Durch die Herausgabepflicht sichert § 855 die Rechte der Gläubiger bei einer verzögerlichen Handhabung durch den Drittschuldner.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Behältnisse.

Rn 10 Der Inhalt eines Behältnisses, das nur der Schuldner öffnen kann (zB Banksafe, Automat in Gaststätte), steht in seinem Alleingewahrsam, auch wenn er für den Zutritt zu dem Behältnis der Mitwirkung eines Dritten (zB Bank, Gastwirt) bedarf (Frankf OLGR Frankf 98, 250f). Kann er nur gemeinsam mit dem Dritten das Behältnis öffnen, haben beide Mitgewahrsam (Musielak/Voit/Fl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. 2Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vorpfändung (Nr 5).

Rn 12 Vor der Rechts- bzw Forderungspfändung kann dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zugestellt werden, wodurch ein Arrestpfandrecht entsteht und ein Inhibitorium verhängt wird (näher s § 845).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gewahrsam des Schuldners.

1. Bedeutung des Gewahrsams. Rn 3 Der GV darf grds alle Sachen pfänden, die sich im (alleinigen, s.u. Rn 7) Gewahrsam des Schuldners befinden. Das Gesetz geht davon aus, dass der idR leicht feststellbare Gewahrsam für die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen spricht (BGHZ 95, 10, 16). Der GV prüft nicht, ob die Sache tatsächlich zum Schuldnervermögen gehört (vgl BGHZ 80, 296, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rangfolge der Unterhaltsgläubiger (Abs 2).

Rn 35 Können aus dem erweitert pfändbaren Arbeitseinkommen des Schuldners nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, schreibt Abs 2 Hs 1 die besondere Rangfolge aus § 1609 BGB und § 16 LPartG vor. Die Rangfolge gilt bei einer Pfändung nach § 850d I durch mehrere Unterhaltsberechtigte. Mehrere gleich nahe Berechtigte haben untereinander den gleichen Rang, Abs 2 Hs 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Wirkungen.

Rn 42 Der Drittschuldner durfte danach erst mit Beginn des auf die Gutschrift folgenden übernächsten Monats an den Gläubiger leisten. Die Sperrwirkung trat für jede Gutschrift erneut ein. Zahlte der Drittschuldner dennoch vor Ablauf der Frist an den Vollstreckungsgläubiger, befreite ihn die Leistung nicht im Verhältnis zum Schuldner. Ob und in welchem Umfang der Drittschuldn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck, Systematik.

Rn 1 § 837a bildet eine mit § 830a korrespondierende Bestimmung. Wie § 830a eine besondere Regelung für die Pfändung einer Schiffshypothek beinhaltet, normiert § 837a die Voraussetzungen, unter denen die durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung überwiesen werden kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. 2Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 50 Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Sachen und Tiere, deren Unpfändbarkeit sich ausschließlich aus Abs 1 Nr 1 Buchst a und b, Nr 2 oder 8 Buchst b ergibt. Abs 2 ist auch auf Titel anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.99 erlassen worden sind (AG Nürnberg JurBüro 99, 550).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Abtretung.

Rn 52 Erfolgt eine Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten des Unterhaltsgläubigers, verweist § 850e Nr 4 den Zessionar auf den der bevorrechtigten Pfändung unterliegenden Teil der Bezüge. Damit wird auch insoweit die Rechtsstellung des einfachen Pfändungsgläubigers verbessert (St/J/Würdinger § 850e Rz 76).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Ausschließlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764), bei Pfändung einer Forderung das Arrestgericht (§ 930 I 3). Funktionell zuständig für die Aufhebung nach § 934 I ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 15 RPflG). Über die Aufhebung nach § 934 II entscheidet der Richter.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II.

Rn 3 § 954 I betrifft die Rechtsbehelfe des Schuldners nach Art 33 I und II EuKoPfVO. Zuständig ist nach dem Wortlaut der Vorschrift das Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat. Der nationale Gesetzgeber wollte sich insoweit an § 924 orientieren (BTDrs 18/7560 S 45). Er hat dabei möglicherweise übersehen, dass sowohl der Arrestbeschluss als auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Ist die Deckung erreicht, muss der GV die Versteigerung einstellen. Die Pfändung der nicht versteigerten Sachen, die nicht für andere Gläubiger gepfändet sind, ist aufzuheben und sie sind dem Schuldner auszuhändigen. Ein etwa erzielter Erlösüberschuss wird dem Schuldner ausgezahlt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Maßgeblicher Zeitpunkt.

Rn 6 Der GV hat bei der Vornahme der Pfändung zu prüfen, ob ein Pfändungsverbot vorliegt (vgl Rn 12). Ob nachträgliche Veränderungen, die die Pfändbarkeit beeinflussen, zu berücksichtigen sind, wird unterschiedlich beurteilt: 1. Nachträgliche Pfändbarkeit. Rn 7 War eine Sache im Zeitpunkt der Pfändung nach § 811 unpfändbar, ist die Unpfändbarkeit aber später entfallen, wird de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Konkurrenzen.

Rn 28 Als Auffangbestimmung besitzt § 850i I 1 Alt 2 einen umfassenden Anwendungsbereich, der eine Demarkation ggü anderen Pfändungsschutzbestimmungen erfordert. Hierbei ist im Einzelfall abzugrenzen, ob es sich bei diesen Vorschriften im Verhältnis zu § 850i um abschließende Sonderregelungen handelt oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewäh...mehr