Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachfolge bei Personengesellschaft

Rz. 9 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[26] Der sich ergebende Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, §§ 105 Abs. 3, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Tod e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2)Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. (2)Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 34 In einem Nachlassinsolvenzverfahren gehen Auflagen nach § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO den Pflichtteilsrechten und den Rechten der übrigen Gläubiger im Rang nach: Mit Vermächtnissen teilen sie denselben Rang, beide werden ggf. verhältnismäßig erfüllt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung des Ehegatten des Erben bei der Gütergemeinschaft

Rz. 2 Die Regelung des § 2008 BGB ist nicht bzw. wenig verständlich, wenn die Haftungssituation der Ehegatten, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben, im Erbfall nicht gegenwärtig ist. Es soll deshalb ein kurzer Überblick gegeben werden. Anders bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hat die Erbenstellung des einen E...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Möglichkeiten der Beschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rechtsmittel der Beteiligten

Rz. 16 Das "richtige" Rechtsmittel hängt vom Inhalt der Entscheidung und dem/den Antragsteller/n ab:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Beschränkung des Überlebenden

Rz. 13 Die Regelung der Rechtsnachfolge nach dem ersten Erbfall über eine Vorerbschaft/Nacherbschaft führt zu einer Beschränkung des längerlebenden Ehegatten. Ob der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist, ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu klären. Auf eine entsprechende Festlegung sollte bei Abfassung des Testaments besonderes Augenmerk gele...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2222 BGB dient dem Schutz des Nacherben. Die Nacherbenvollstreckung umfasst nur die Ausübung der Rechte des Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft. Durch § 2222 BGB soll der Vorerbe wirksam beaufsichtigt werden. Diese Art der Testamentsvollstreckung ist somit streng von der Testamentsvollstreckung abzugrenzen, die lediglich die Nacherbschaft im Rahmen einer Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bewertung

Rz. 5 Der Vermächtnisnehmer soll nur insoweit zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet sein, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes (§ 2311 BGB) ist auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer, der Eintragung im Grundbuch, abzustellen (§§ 873, 925 BGB).[9] Es ist nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 4 Durch den Erbvertrag werden keine schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet, es entstehen keine Ansprüche gegen den Erblasser.[7] Rechte und Pflichten des Bedachten entstehen erst mit dem Erbfall (§§ 1922, 2032, 2176 BGB); es besteht auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, denn der Bedachte erhält keine Rechtsposition, die vererbt oder übertragen werden könnte....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des Abs. 1 stellt eine Auslegungsregel dar. Nach ihr soll der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen können, mit denen der vermachte Gegenstand belastet ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser den vermachten Gegenstand mit seinen im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsberechtigter

Rz. 5 Für Pflichtteilsberechtigte enthält Abs. 2 eine Sonderregelung; danach können trotz erbvertraglicher Bindungswirkung Anordnungen nach § 2338 BGB (Pflichtteilbeschränkung bei Verschwendung oder Überschuldung) getroffen werden. Die Anordnung ist nicht auf den Pflichtteil beschränkt,[28] allerdings müssen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vorliegen, die bloße Besorgnis g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 286 Bewertungsobjekt im Sinne des Pflichtteilsrechts ist – sofern nicht ein ganzes (einzelkaufmännisches) Unternehmen übergeht – die in den Nachlass gefallene oder wenigstens nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[777] Deren gemeiner Wert kann sich in einem zeitnah zum Erbfall erfolgenden Verkauf manifestieren. Ist die Veräußerung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testamentsvollstrecker

Rz. 4 Die Bestimmung des § 2017 BGB ist nach allg. Auffassung nicht anwendbar, wenn ein Testamentsvollstrecker sein Amt früher annimmt als der Erbe die Erbschaft (§ 2202 BGB).[6] Der Testamentsvollstrecker kann also die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gesetzlichen Fristen geltend machen. Diese beginnen – auch für ihn – mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben oder – in d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 6 Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10] Rz. 7 Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gutglaubensschutz

Rz. 3 Abs. 2 erklärt die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, für entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschriften scheidet aus, weil der Vorerbe auch nach Entziehung der Verwaltung Berechtigter bzgl. der Nachlassgegenstände bleibt.[9] Dies bedeutet, dass ausnahmsweise – wie auch bei § 2113 Abs. 3 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss der Ansprüche nach § 2314 BGB

Rz. 9 Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[33] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[34] Etwas anders gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Fortbestehen vor Fristablauf wirksam gewordener Vermächtnisse

Rz. 6 Für die Dauer der Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einmal wirksam geworden ist – sei es mit dem Erbfall oder später innerhalb der Fristen nach den §§ 2162 ff. BGB –, ist § 2162 BGB ohne Relevanz.[8] Ist das Vermächtnis wirksam geworden, ist nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten. Rz. 7 Sieht das Vermächtnis keine auflösende Bedingung oder keinen En...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Zur Vermächtnislösung bei der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 54 Zu beachten ist, dass die Vermächtnislösung keinen dinglich wirkenden Schutz bietet. Über § 2179 BGB wird der Vermächtnisnehmer lediglich nach §§ 158, 159, 160, 162 BGB, nicht aber nach § 161 BGB geschützt.[147] Sowohl der mit dem Vermächtnis Beschwerte als auch Gläubiger desselben können hier die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigende Verfügungen vornehmen. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 7 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, da § 2218 BGB nur auf das Auftragsrecht verweist. Der Erbe wird durch die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gem. § 2211 BGB ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker kann gegenüber den Erben die Nachlassherausgabe gem. § 2205 S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anteil

Rz. 3 Der Anteil am Nachlass wird bestimmt durch die Erbquote, mit der ein Miterbe am Nachlass (zum Begriff "Nachlass" siehe § 2032 Rdn 3) beteiligt ist. Über diesen Anteil kann der Miterbe verfügen, so lange auch nur noch ein einziger Nachlassgegenstand vorhanden und die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.[6] Als Minus zur Verfügung über den gesamten Anteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2018–2031 BGB behandeln den Erbschaftsanspruch des berechtigten Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der zu Unrecht ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt. Da die Rechtsverfolgung des Erben alleine mit den Mitteln des Schuldrechtes und des Sachenrechtes nicht ausreicht, gewährt ihm das Gesetz mit dem Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. ein z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Testamentsvollstreckung für den Vorerben

Rz. 17 Eine Vorerbentestamentsvollstreckung ist insbesondere dann veranlasst, wenn verhindert werden soll, dass Eigengläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken (vgl. §§ 2215 BGB). Die Vorerbentestamentsvollstreckung beginnt mit dem Erbfall und endet, wenn es sich um eine Verwaltungstestamentsvollstreckung handelt, mit dem Nacherbfall, andernfalls mit der Erledigung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ort

Rz. 16 Ein deutscher Staatsangehöriger kann das Dreizeugentestament auch im Ausland errichten, wenn die Vorschriften des § 2250 BGB eingehalten werden. Unter der gleichen Voraussetzung ist es auch einem ausländischen Bürger möglich, bei einem Aufenthalt in Deutschland ein wirksames Dreizeugentestament zu errichten. Ob ein ausländischer Bürger im Ausland nach § 2250 BGB testi...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / C. Erneute verfassungsrechtliche Bedenken

Rz. 12 Nachdem Auslöser für die Änderungen im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 unter anderem verfassungsrechtliche Mängel des bisherigen Rechts waren, werden auch gegen die derzeitige Fassung der Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung erneut verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Dies gilt insbesondere für § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.[35] Kritisiert wird hier, dass der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 29 Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO dar u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Sparbuch auf den Todesfall

Rz. 52 Die zwischen dem Erblasser einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass mit dem Tode des Gläubigers die Rechte aus der Spareinlage auf einen Dritten übergehen, kann ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung als unwiderruflich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft

Rz. 19 Sofern eine umfassende Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird, unterliegt der Testamentsvollstrecker während der Vorerbschaft unstr. nur den Beschränkungen nach § 2205 S. 3 BGB, nicht jedoch den für den Vorerben geltenden Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113, 2113 BGB.[66] Zweckmäßigerweise sollte in die Testamentsvollstreckung für die Vor-...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / III. Erbrechtliches Dreipersonenverhältnis

Rz. 3 Eine Auflage für einen bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten begründet ab dem Erbfall ein erbrechtliches Dreipersonenverhältnis: Es gibt den Beschwerten als Verpflichteten aus der Auflage, den Begünstigten, der die Leistung vom Beschwerten nicht fordern kann, und einen Dritten, der die Vollziehung der Auflage verlangen kann, nicht an sich, sondern an den Begünstigt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verschwendungssucht

Rz. 7 Unter Verschwendungssucht (nach dem Gesetzeswortlaut: "sich der Verschwendungssucht ergeben" haben) ist ein die Lebensweise des Betroffenen prägender Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung zu verstehen.[25] Diese ist anzunehmen, wenn sämtliche Einnahmen unmittelbar zweck- und nutzlos vergeudet werden.[26] Diese Annahme ist bei einem Minderjährigen grundsätzl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift statuiert zum einen den Herausgabeanspruch des Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalls und zum anderen den Haftungsmaßstab für die Haftung des Vorerben. Aus der Pflicht zur Herausgabe in dem Zustand, der sich bei einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, kann mittelbar auf eine Verwaltungspflicht des Vorerben geschlossen werden, von der er a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Rechenschaftslegung

Rz. 8 Für die in Abs. 2 angeordnete Verpflichtung des Vorerben, auf Verlangen des Nacherben Rechenschaft zu legen, gilt § 259 BGB. Da die Rechenschaftspflicht der Durchsetzung der Nacherbenrechte nach § 2130 BGB dient, ist sie nach Maßgabe des Umfangs dieser Rechte eingeschränkt; sie erstreckt sich daher nicht auf die dem Vorerben zustehenden Nutzungen und die von ihm zu tra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 83 Öffentlich-rechtliche Positionen, die durch Verwaltungsakt dem Erblasser zugesprochen wurden, unterliegen nur teilweise erbrechtlichen Regelungen. Bspw. sind dies § 8 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewO, § 4 HandwO, § 10 GastG, § 28 FahrlG. Diese durch Verwaltungsakt zugesprochenen Erlaubnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Vielmehr besteht die Berechtigung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anteil an Personenhandelsgesellschaft

Rz. 20 Treten die Miterben über den zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteil (aufgrund der sog. Eintrittsklausel) als Gesellschafter in eine Personenhandelsgesellschaft – Entsprechendes gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts[58] – mit demselben rechtlichen Charakter wie der Erblasser ein, so bestimmt sich ihre Haftung für die bisherigen Gesellschaftsverbindli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschluss des § 1977 BGB

Rz. 6 Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gegen eine dem Erben persönlich zustehende Forderung hat entgegen § 1977 Abs. 1 BGB Bestand, weil die Nachlassgläubiger einen unbeschränkten Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben haben. Der Ausschluss ist nach h.M. auf die Vorschrift des § 1977 Abs. 1 BGB beschränkt.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesetzliches Vorausvermächtnis

Rz. 22 Gem. Abs. 2 sind auf den Voraus die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Daraus folgt, dass es sich beim Voraus um ein gesetzliches Vorausvermächtnis handelt.[38] Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die dem Voraus unterfallenden Gegenstände ohne Anrechnung auf seinen Erbteil vorweg erhält. Eine Sonderrechtsnachfolge liegt jedoch nicht vor. Die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beweislastverteilung

Rz. 28 Die Beweislast dafür, dass § 2304 BGB nicht anwendbar sei, trägt stets derjenige, der hieraus Rechte für sich ableiten will.[72] Das gilt sowohl für den testamentarisch Bedachten als auch bspw. für einen Gläubiger, der den Pflichtteilsberechtigten wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen möchte.[73]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Zuwendung unter Übernahme der Bestattungskosten

Rz. 39 Ein Testament, in dem der Erblasser mehreren Personen einzelne den Nachlass nicht erschöpfende Geldbeträge zugewendet und zugleich bestimmt hat, dass einer der Bedachten sämtliche Auslagen begleichen und für die vom Erblasser gewünschte Bestattung sorgen soll, kann dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich letztere Person Erbe sein soll, während im übrigen Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Eidesstattliche Versicherung, § 2006 BGB

Rz. 8 Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB soll nach einer verbreiteten Auffassung[10] in den Fällen des § 2000 BGB nicht von dem Erben verlangt werden können. Nach einer anderen – im Vordringen befindlichen – Auffassung soll das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2000 BGB die Möglichkeit eines Nachlassgläubigers, die eidesstattliche Versicherun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 4 Für die Berechnung der Frist gelten §§ 187 ff. BGB. Da Voraussetzung für die Anfechtung die Kenntnis von der anzufechtenden Verfügung ist, schließt fehlende Kenntnis den Fristbeginn grundsätzlich aus. Dies gilt aber nicht, wenn der Erblasser die Kenntnis ohne weitere Gedächtnishilfen gehabt hätte, wenn er sich mit der Erbsituation beschäftigt hätte.[11] Im Übrigen gilt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vorteil eines Dritten

Rz. 4 Sinn und Zweck der angeordneten Bedingung muss es sein, dass der Dritte einen Vorteil hiervon hat. Hat der Erblasser oder der Bedachte einen Vorteil, ist dies ohne Bedeutung für § 2076 BGB, da unter den Begriff des Dritten jede Person fällt, die nicht Erblasser oder bedachte Person ist. Bei dem Vorteil muss es sich nicht um einen geldwerten Vorteil handeln.[6] Als Vort...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu. (2)Hat der Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwartschaftsrecht

Rz. 3 Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das gem. Abs. 2 S. 1 im Zweifel vererblich ist. Stirbt der Nacherbe vor oder gleichzeitig[9] mit Eintritt des Nacherbfalls, geht das Anwartschaftsrecht somit als Bestandteil des Nachlasses des Nacherben auf dessen Erben über. Ob der Nacherbe aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge beerbt wird, i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt den Inhalt des Inventars. Bereits aus ihrem Wortlaut ist zu schließen, dass es sich hier um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keinen Rechtsnachteil nach sich zieht,[1] also nicht den Verlust des Rechts zur Beschränkung der Haftung. Die Unvollständigkeit des Inventars kann zum Zwecke der Ergänzung zu einer neuen Inventarfris...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Verfügungsfreiheit

Rz. 1 Der Vorerbe ist Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte, z.B. Eigentümer der Nachlasssachen. Er kann daher über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist zwar nach Maßgabe der §§ 2113 ff. BGB beschränkt, diese Beschränkungen entfalten allerdings erst im Nacherbfall (absolute) Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Verfügungen des Vor...mehr