Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Testamentsvollstrecker

Rz. 7 Vgl. zunächst § 2100 Rdn 16 ff. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für die Vorerbschaft schließt gem. § 2211 Abs. 1 BGB das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Vorerben aus, und zwar auch bei befreiter Vorerbschaft.[26] Der Umfang der Befugnisse des Vorerbentestamentsvollstreckers ist allerdings umstritten. Nach der wohl h.M.[27] unterliegt der Vorerbentesta...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Sonst Erlangtes

Rz. 10 Neben den Früchten ist "das sonst aufgrund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben". Von Bedeutung ist die Vorschrift insbesondere bei einem Erwerb durch Verbindung oder Vermischung (§§ 946 ff. BGB) oder dem Schatzfund (§ 984 BGB). Liegt ein Fall von Surrogation vor, findet § 285 BGB unabhängig davon Anwendung, ob der Ersatzanspruch vor oder nach dem Anfall des V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Weitere Beispiele

Rz. 17 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten fallen bei objektiver Unentgeltlichkeit unter Abs. 2, auch wenn sie im Familienrecht nicht mehr als Schenkung qualifiziert werden.[80] Auch in einem Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung liegen; maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.[81] Die Grenze zur Unentgeltlichkeit ist jedenfalls überschritten, wenn der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft ha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 20 Die örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bestimmt sich nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt des Erblassers, sondern gem. § 10 S. 1 LwVG danach, in welchem Bezirk die Hofstelle liegt.[41] Da immer mehr Hofstellen aufgegeben werden, dürfte vor allem für die örtliche Zuständigkeit auch § 10 S. 2 LwVG heranzuziehen sein, wonach für de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Durch den Anfechtungsberechtigten

Rz. 78 Eine Bestätigung durch den Anfechtungsberechtigten ist nach dem Erbfall möglich.[234] Im Falle des Todes des Erblassers verliert die anfechtungsberechtigte Person nach h.M. ihr Anfechtungsrecht durch eine formlose einseitige Bestätigung gem. § 144 BGB. Diese Bestätigung ist weder annahme- noch empfangsbedürftig.[235] D.h., dass der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 2 Entsprechend § 566 Abs. 1 BGB tritt der Nacherbe mit dem Nacherbfall automatisch in die vom Vorerben begründete Vermieter-/Verpächterstellung ein. Der Vorerbe haftet dem Mieter/Pächter jedoch wie ein selbstschuldnerischer Bürge, wenn der Nacherbe seine Pflichten nicht erfüllt, § 566 Abs. 2 S. 1 BGB. Von dieser Haftung kann sich der Vorerbe durch Anzeige des Eintritts d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Der Normzweck des § 2376 BGB ist die Einschränkung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Rechtsmängel. Dies entspricht dem mutmaßlichen, typischen Parteiwillen, aber auch der Natur des Vertragsgegenstandes. Vertragsgegenstand ist die Erbschaft als Inbegriff von Rechten und Sachen, wie sie der Erbschaftsverkäufer seinerseits kraft seines Erbrechts erworben hat.[...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausschluss der §§ 1978 bis 1980 BGB

Rz. 7 Durch den Ausschluss dieser Normen wird einerseits die Verantwortlichkeit des unbeschränkbar haftenden Erben für die bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erforderliche Verwaltung des Nachlasses und für die Unterlassung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ersatznacherbe

Rz. 28 Auch der Ersatznacherbe erwirbt mit Eintritt des Erbfalls eine grundsätzlich vererbliche und übertragbare Anwartschaft.[100] Ihm stehen jedoch vor dem Ersatzfall keine Rechte hinsichtlich des Nachlasses, insbesondere keine Kontroll- und Sicherungsrechte gegenüber dem Vorerben zu.[101] Im Erbschein ist der Ersatznacherbe allerdings anzugeben, da der Erbschein von Anfan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gegenstand

Rz. 5 Dem Beschwerten wird die Pflicht auferlegt, dem Bedachten Sachen (nebst Zubehör), Rechte an Sachen (Nießbrauch) oder Forderungen zu verschaffen.[10] Das gilt auch, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung wusste, dass sich der Gegenstand später nicht mehr im Nachlass befinden wird.[11] Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verschaffungsvermächtnisses e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Keine Haftung für Sachmängel

Rz. 5 Abs. 2 schließt grundsätzlich eine Haftung für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes[11] aus. Diese Vorschrift ist nicht an die neue Terminologie des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst worden, wonach es eine Sachmängelhaftung im eigentlichen Sinne nicht mehr gibt. Eine sachliche Änderung der Regelung war jedoch nicht beabsichtigt, so dass wi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vorausvermächtnis

Rz. 2 Bei einem Vorausvermächtnis handelt es sich um die vermächtnisweise Zuwendung eines Rechts oder Gegenstandes an einen jeden Erben.[4] Der Erbe erhält somit einen Vermögensvorteil, den er sich im Gegensatz zur Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Kein Vorausvermächtnis stellt allerdings die Zuwendung eines Vermächtnisses an eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Errichtung eines Testaments in einem Prozessvergleich ist nicht möglich.[11] Nach geltender Rspr. ist die Schließung von Erb- und Erbverzichtsverträgen in dieser Form jedoch zulässig.[12] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Erblasser seine Erklärungen persönlich vor Gericht abgibt.[13] Dies gilt auch in einem Anwaltsprozess. Der Erblasser muss dann seine Erklä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 122 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[323] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[324] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis

Rz. 3 Als Vermächtnisgegenstand kommt grds. jeder ideell teilbare vom Erblasser bestimmte Gegenstand in Betracht.[2] Hierbei handelt es sich um körperliche Gegenstände bzw. Rechte oder Sachgesamtheiten. Rz. 4 Der Erblasser muss nicht nur das zur Verteilung kommende Vermächtnis bestimmen, sondern auch die bedachten Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn § 2153 BGB mit § 2151 B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtswahl

Rz. 6 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015 erfolgte eine Neufassung von § 1941 BGB. In den Katalog der Verfügungen, die vertragsmäßig getroffen werden können, wurde die Wahl des anzuwendenden Rechts aufgenommen. Dadurch, dass die Rechtswahl nunmehr bindend getroff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 Im Interesse der Nachlassg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis / Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2019 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018 BeckOK BGB, 43. Edition, 15.6.2017 Bumiller/Harders/Schwamb, Fr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Gegensatz zum lediglich schuldrechtlichen Vorkaufsrecht stärkt § 2035 BGB zusammen mit § 2037 BGB die Rechte der vorkaufsberechtigten Miterben.[1] Nach Übertragung des Anteils ist das Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer geltend zu machen. Abs. 1 weicht damit von § 464 Abs. 1 S. 1 BGB ab.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / I. Rechtsnatur

Rz. 2 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zeitpunkt

Rz. 2 Nach dem Wortlaut des Gesetzes tritt die Wirkung des § 1984 BGB "mit der Anordnung der Nachlassverwaltung" (Abs. 1 S. 1) ein. Die Wirksamkeit der Anordnung wird in der Vorschrift schlicht unterstellt. Nach der h.M. wird die Anordnung der Nachlassverwaltung mit der Bekanntmachung an den oder die Erben, den Testamentsvollstrecker oder den für unbekannte Erben bestimmten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erlangung durch verbotene Eigenmacht

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer haftet auch dann nach Deliktsrecht, wenn er eine Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) erlangt hat. Die verbotene Eigenmacht ist nur an zur Erbschaft gehörenden Sachen möglich, nicht an Rechten. 1. Schuldhafte Handlung Rz. 7 Die Erlangung der Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht muss schuldhaft begangen worden sein.[10] Dies ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 39 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften hat das Handelsrechts-Reformgesetz[153] eine Veränderung der früheren Situation (früher galten Regelungen zur BGB-Gese...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in der Praxis von besonderer Bedeutung. Mit den §§ 1942 ff. BGB stellt das Gesetz dem Erben ein vom Erblasserwillen unabhängiges Entscheidungs- und Gestaltungsinstrumentarium zur Verfügung,[1] das dem Erben im zeitlichen Rahmen des § 1944 BGB das Letztentscheidungsrecht über die erbrechtliche Vermögensnachfolge zuweist. Im Ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelne Gegenstände

Rz. 9 Alles, was durch Leistung übertragen oder begründet werden kann, kann vermächtnisweise vermacht werden. Dies kann sein: ein Geldbetrag, Übertragung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, Zuwendung eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, Anspruch auf dingliche Sicherung eines Rechts, Übernahmerecht, Anspruch auf Erlass einer Forderung, Zuwendung von Gesellscha...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VII. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Rz. 8 Erbfolgeregelungen können durch Verträge unter Lebenden vorweggenommen werden. In Betracht kommt der Schenkungsvertrag, als reiner oder gemischter Schenkungsvertrag (§§ 516, 518 BGB) oder unter Auflage (§ 125 BGB). I.d.R. wird sich der Übertragende seinerseits Rechte vorbehalten, z.B. durch Nießbrauch.[27] Unter den Voraussetzungen des § 2050 BGB oder § 2315 BGB wird s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftspflicht des Fiskus (S. 2)

Rz. 3 Als Ersatz dafür, dass er ein Inventar nicht errichten muss, hat das Gesetz dem Fiskus die Verpflichtung auferlegt, den Nachlassgläubigern über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2011 S. 2 BGB). Inhaltlich geht die Auskunftspflicht dahin, dass der Fiskus ein Verzeichnis über den Nachlass (§ 260 BGB) vorlegen muss. Anders als das Inventar betrifft das Ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erlangung durch Straftat

Rz. 4 Die Schadensersatzhaftung des § 2025 BGB setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt hat. Als Delikte werden im Wesentlichen Betrug, Unterschlagung, Erpressung und Urkundenfälschung in Betracht kommen, sowie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren. In diesen Fällen wird der Erbs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Überschreitung der Vertretungsmacht

Rz. 55 Die im Rahmen seines Wirkungskreises vorgenommenen Handlungen des Nachlasspflegers wirken für und gegen den bzw. die Erben. Für die Wirksamkeit ist es unerheblich, ob der Nachlasspfleger bei einem Vertrag mit einem Dritten pflichtgemäß gehandelt hat oder nicht.[147] War dem Dritten der Missbrauch der Vertretungsmacht bekannt, oder hätte er dies bei sorgfältiger Prüfun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen des S. 1 vor, so hat die werdende Mutter einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder aus dem Erbteil des Kindes bis zur Entbindung. Dieser Anspruch steht nicht nur der werdenden Mutter eines ehelichen Kindes, sondern, wie die unterschiedslose Formulierung des Gesetzes deutlich macht, jeder Mutter eines zu erwartenden Erbe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Vor- und Nacherbschaft im Unternehmensbereich

Rz. 35 Im Unternehmensbereich schafft die Anordnung einer Nacherbschaft oft Probleme, weil sich der Umfang der Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben in Bezug auf die Verwaltung und die Erträge des Unternehmens bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung meist nicht eindeutig bestimmen lässt.[139] Bei Gesellschaftsbeteiligungen kann es zudem zur Kollision zwischen erb- und gese...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2220 BGB dient dem Schutz der Erben. Hierdurch soll erreicht werden, dass den Erben ein Mindestmaß an Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker verbleibt. Demzufolge kann der Erblasser folgende Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben nicht zu dessen Ungunsten abändern:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Testamentsvollstreckung für den Nacherben

Rz. 18 Die Testamentsvollstreckung für den Nacherben kann für die Zeit ab Eintritt des Nacherbfalls – insofern gelten für sie keine Besonderheiten – oder schon für die Dauer der Vorerbschaft angeordnet werden (Nacherbentestamentsvollstreckung, § 2222 BGB).[62] Mit ihr wird nicht der Vorerbe, sondern der Nacherbe beschränkt, da dieser seine Rechte nicht ausüben kann, soweit d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Pflegschaft für die Leibesfrucht

Rz. 36 Die Nachlasspflegschaft ist ihrer Hauptzwecksetzung nach auf die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses u.a. für den Fall ausgerichtet, dass der Erbe unbekannt ist. Unbekannt i.S.d. Abs. 1 kann auch ein zum Erben berufener nasciturus sein (siehe Rdn 9). Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht dient nach § 1912 Abs. 1 BGB der Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers ist eines der wichtigsten Kontrollmittel des Erben. § 2215 BGB konstatiert eine Mitteilungspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben. Es hat somit Beweisfunktion, was sich alles im Nachlass befindet. Der Erbe ist für die Geltendmachung bestimmter Rechte wie Rechnungslegung nach §§ 666, 2218 BGB oder die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Steuerliche Haftung

Rz. 18 Für Steuerschulden des Erblassers gelten die allg. Regelungen, wobei es dem FA freisteht, ob es durch zusammengefassten Bescheid sämtliche Miterben oder durch Einzelbescheid den einzelnen Miterben in Anspruch nimmt.[50] Teilweise findet eine Zusammenveranlagung des überlebenden Ehegatten mit den Erben statt.[51] Zudem unterliegt auch der als Gesamtschuldner in Anspruc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Grundstückszubehör, Grundstück

Rz. 17 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, wie das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum, unterfallen nicht der Vorschrift des § 1932 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn sie als Ehewohnung dienen. Ein Grundstück kann nur dann zum Voraus gehören, wenn es ein Hochzeitsgeschenk war. Weiterhin sind Gegenstände, die Grundstückszubehör sind (§ 97 BGB [Zubehör] und § 98 BGB [gew...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Klageverbindung

Rz. 4 Mit der Anfechtungsklage kann nach fast allgemeiner Meinung aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung des Herausgabeanspruchs (§§ 2018 ff. BGB) verbunden werden.[6] Zwar ist der Anspruch aus § 2018 BGB erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils begründet. Während der Beklagte durch eine Klageverbindung keine Nachteile erleidet, würde die Durchsetzung der Recht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auf Grund der häuslichen Gemeinschaft erlangt der Hausgenosse in der Regel besondere Kenntnisse und Verfügungsmöglichkeiten über Erbschaftsgegenstände und führt unmittelbar nach dem Todesfall oft auch erbschaftliche Geschäfte aus, ohne notwendigerweise Erbe zu sein. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Hausgenossen soll dem Erben die Möglichkeit geben, sich einen Überbli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Voraussetzungen der Unzulänglichkeitseinrede

Rz. 16 Weitergehend als die Dürftigkeitseinrede setzt die Unzulänglichkeitseinrede voraus, dass einerseits sämtliche Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede gegeben sind und andererseits, dass der Nachlass derart überschuldet ist, dass er nicht einmal zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit ausreicht, gegen die die Einrede erhoben wird.[41] Rz. 17 Der maßgebliche Zeitpun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Kapitalgesellschaften

Rz. 42 Anteile an Kapitalgesellschaften gehen, soweit sie vererblich sind, ohne weiteres zunächst auf den Vorerben und dann auf den Nacherben über.[163] Der Vorerbe tritt grds. mit allen Rechten und Pflichten in die gesellschaftsrechtliche Position des Erblassers ein. Hinsichtlich der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte gilt prinzipiell das Gleiche wie bei dem Vorerben als...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsnatur

Rz. 107 Die Beteiligten können, um Streitigkeiten bei der Auslegung von Testamenten zu vermeiden, nach allg. Meinung einen sog. Auslegungs- oder Feststellungsvertrag schließen.[387] Beim Auslegungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen Personen, die behaupten, Erbe oder Vermächtnisnehmer zu sein bzw. dies bestreiten bzw. die über die Auslegung einer Verfügung von ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Arten von Auflagen

Rz. 8 Als Auflage können u.a. angeordnet werden: Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises; Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke; Durchführung der Grabpflege; Errichtung eines Grabmals; Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht; das Grab des Erblassers nach seiner Beschreibung auszugestalten und zu pflegen;[12] Verpf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Einziehungsrecht des Vorerben

Rz. 1 Die Vorschrift ist lex specialis zu § 2113 Abs. 1 BGB, der, wie sich aus S. 3 ergibt, grundsätzlich auch für Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden sowie Schiffshypothekenforderungen gilt. Im Interesse der Nachlassverwaltung kann der Vorerbe die Rechte nach S. 1 ohne Mitwirkung des Vorerben wirksam kündigen und einziehen, und zwar sowohl gege...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Qualität der Leistung

Rz. 12 Der Beschwerte hat bei der Bestimmung der Sache im Unterschied zu § 243 BGB, auf den ggf. hilfsweise zurückzugreifen ist, nicht eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Es ist nach Abs. 1 vielmehr eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.[19] Für die Bestimmung der Leistung sind die persönlichen Verhältnisse des Bedachten maßgeblich...mehr