Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Minderjähriger Nacherbe

Rz. 29 Die Rechte minderjähriger Nacherben werden von ihren gesetzlichen Vertretern, i.d.R. also von den Eltern, wahrgenommen (§§ 104, 106, 107, 1626, 1629 BGB). Die Zustimmung zu Verfügungen, die der Vorerbe nicht mit Wirkung für den Nacherben vornehmen kann, ist demnach vom gesetzlichen Vertreter zu erteilen. Die unter den Katalog der §§ 1821, 1822 BGB fallenden Geschäfte ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 7 Der Anspruch entsteht als Annex zum Auseinandersetzungsanspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB mit dem Tode; zu Lebzeiten des Erblassers kann er also nicht geltend gemacht werden. Nach zutreffender Ansicht von Löhnig ist er Bestandteil der Auseinandersetzung, also wie der Auseinandersetzungsanspruch unverjährbar;[26] nach anderer Auffassung verjährt er gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 245 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[671] Rz. 246 Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften stellt sich die Situation wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verweisung auf die Herausgabe nach dem Erbschaftsanspruch

Rz. 4 Auf den Herausgabeanspruch des für tot Erklärten sind nach Abs. 1 S. 1 alle Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) entsprechend anwendbar. Insbesondere finden auch die §§ 2027, 2028 BGB über die Auskunftspflicht Anwendung, obwohl § 2031 BGB nur den "Anspruch auf Herausgabe" des Vermögens ausdrücklich erwähnt. Der Schutz des für tot Erklärten erforde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Forderung

Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei dem Vermächtnis um eine Forderung des Erblassers handelt, die ihm gegen den Erben zusteht. Diese Forderung des Erblassers muss zudem vererblich sein. Nicht vererbliche Rechte fallen daher nicht unter § 2175 BGB: §§ 1059, 1061 BGB (Nießbrauch), §§ 1090 Abs. 2, 1092 BGB – beschränkte persönliche Dienstbarkeit.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 1971, 1972 BGB zählen Gruppen von Nachlassgläubigern auf, die von dem Aufgebot des Erben nicht betroffen werden. Die Gründe für die einzelnen Regelungen sind unterschiedlich. § 1971 BGB beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass die dort genannten Berechtigten als dingliche Gläubiger oder Zugriffsberechtigte sich vornehmlich an den (einen) Ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 11 Ist die Fruchtziehung auf wiederkehrende Leistungen gerichtet, was regelmäßig der Fall ist, richtet sich die Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 und 4 BGB. Im Übrigen verjährt der Anspruch auf die Früchte und das sonst aufgrund des vermachten Rechts Erlangte wie der Anspruch auf den Vermächtnisgegenstand selbst nach der Regelverjährung des § 195 BGB nach drei Jahren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit einer Schiedsklausel

Rz. 31 Sowohl in der Rspr. als auch in der Lit. wird die Schiedsgerichtsklausel in einem Testament für zulässig erachtet.[23] Das wird von der h.M. damit begründet, dass § 1066 ZPO dies seinem Wortlaut nach voraussetze.[24] § 1066 ZPO stimmt wortgleich mit § 1048 ZPO a.F. überein. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Verkauf eines Erbteils wird durch die §§ 2371 ff. BGB geregelt. § 2033 BGB regelt demgegenüber das Verfügungsrecht der Miterben über den ererbten Nachlass. Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dort § 719 Abs. 1 BGB) und der ehelichen Gütergemeinschaft (dort § 1419 Abs. 1 BGB) kann bei der Miterbengeme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

Rz. 12 Neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet S. 2 dem Erblasser eine der wenigen Möglichkeiten, das Schicksal des Nachlasses zumindest teilweise in die Hände eines Dritten zu legen. Statt selbst nähere Anweisungen zu geben, wird angeordnet, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll, ohne dass hierin die Anordnung ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordnungsvoraussetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der vorläufige Erbe ist mit dem Anfall der Erbschaft bereits Träger von Rechten und Pflichten aus der Erbschaft, obwohl er diese im Laufe der für ihn geltenden Ausschlagungsfrist noch ausschlagen kann. Materiellrechtlich zählt das Nachlassvermögen daher schon zum Vermögen des vorläufigen Erben und macht ihn grundsätzlich insoweit auch aktiv- und passivlegitimiert (vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Erben. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Jeder Miterbe

Rz. 2 "Miterbe" ist auch der lediglich bedingt oder befristet als Miterbe Berufene, egal ob aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass ist unerheblich, so dass auch die Beteiligung mit einem geringen Bruchteil gleiche Rechte gewährt. Der Nachlasspfleger für einen unbekannten Miterben ist nicht Miterbe i.S.v. § 2033 BGB und dar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auftragsverhältnis/Auskunftsansprüche

Rz. 20 Die Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über. Im Einzelnen betrifft dies den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 666 BGB, die Herausgabeverpflichtung nach § 667 BGB und ggf. die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 259, 260 BGB.[25] Etwas anderes gilt nur, wenn die Ansprüche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Rechtsmittel

Rz. 9 Richtiges Rechtsmittel gegen die Versagung der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der in seinen Rechten durch die Verfügung des Nachlassgerichts beeinträchtigt wird nach § 59 Abs. 1 FamFG. Folglich ist auch der Erbe Berechtigter, jedoch dürfte seine Beschwerde gegen das ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Ersatzpflicht nach Abs. 1

Rz. 2 Nur soweit der Erbschaftsverkäufer beim Verbrauch von Erbschaftsgegenständen keinen Gegenwert erhält, ist § 2375 BGB einschlägig. Verbraucht werden können nicht nur Sachen (§ 92 BGB), sondern auch Rechte, indem sie für Zwecke und zum Vorteil des Erbschaftskäufers verwendet werden.[3] Als Verbrauch ist jedoch auch anzusehen, wenn der Verkäufer Erbschaftsgeld zur Tilgung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 7 Die Kosten der Beglaubigung und die Kosten für die Entgegennahme der Erklärung bei Gericht richten sich nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG.[10] Diese hat der Erklärende zu tragen, der jedoch gegen die Erben nach Auftragsrecht einen Erstattungsanspruch hat. Das Verfahren über die Ernennung und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffende Anordn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 8 Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist unstr., dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Minderjährige

Rz. 7 Ist ein Elternteil Vor- und das minderjährige Kind Nacherbe, so besteht keine generelle Notwendigkeit für die Bestellung eines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes aus § 2116 BGB. Hierzu ist erst dann Veranlassung, wenn zu befürchten ist, dass der Vorerben-Elternteil seiner Pflicht zur substanzerhaltenden Verwaltung des Nachlasses nicht nachkommen wird.[14]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Vertragsmäßig bindend können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Rechts getroffen werden, § 2278 Abs. 2 BGB (= numerus clausus der vertragsmäßig vorzunehmenden Verfügungen). Sind derartige Verfügungen in einem Erbvertrag enthalten, bedeutet dies im Umkehrschluss jedoch nicht, dass sie vertragsmäßig getroffen worden sind. Es kann ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsgrundverweisung

Rz. 2 § 2025 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des Deliktsrechts.[1] Der Surrogationsgrundsatz des § 2019 BGB wird durch § 2025 BGB nicht ausgeschlossen, so dass nur dann Raum für Schadensersatzansprüche des Erben ist, wenn der entstandene Schaden über den Wert des erhaltenen Surrogates hinausgeht.[2] Der Fall der Erlangung von Erbschaftsgegenstände...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung

Rz. 20 Dass ein Auflehnen gegen den Willen des Erblassers vorliegt, kann sowohl in der außergerichtlichen als auch in der gerichtlichen Geltendmachung gesehen werden. Im Falle des Fehlens näherer Angaben in der letztwilligen Verfügung sollte jedoch lediglich die gerichtliche Geltendmachung unter die Strafklausel gerechnet werden. Dies bereits aus dem Grund, um die Schwierigk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 29 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erben

Rz. 8 In bestimmten Fällen können Erben von der Verwaltung ausgeschlossen sein bzw. können ausgeschlossen werden:[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ansicht in der Literatur

Rz. 76 Nach a.A. jedoch greift hier die Vorschrift des § 144 BGB ein. Diese Ansicht geht davon aus, dass der Erblasser nicht anfechtungsberechtigt ist, weil er seine letztwillige Verfügung frei widerrufen kann. Er habe daher keine geringere, sondern eine gesteigerte Herrschaft über seine Willenserklärungen, so dass die Bestätigung erst recht die Wirkungen des § 144 BGB entfa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Problem: Verjährung

Rz. 10 Ziel der Rechtsfolge des § 1977 BGB – die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen – ist es, die durch die Aufrechnung erloschenen Forderungen wieder durchsetzbar zu machen. Dieses Ziel würde vereitelt, wenn hinsichtlich – einer oder beider – Forderungen während der Zeit zwischen der Erklärung der Aufrechnung und der amtlichen Vermögenssonderung die Verjährungsfrist ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beschränkung auf Ehegatten

Rz. 3 Die Beschränkung der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auf Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[2] Verlobten und anderen nicht verheirateten Personen steht der Erbvertrag als Mittel zur Verfügung. Aufgrund der Formenstrenge des Erbrechts ist eine analoge Anwendung der §§ 2265 ff. BGB auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterschiede zwischen Abwicklungsvollstreckung und Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung

Rz. 8 Der Verwaltungsvollstrecker hat grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie ein Abwicklungsvollstrecker. Durch § 2209 BGB werden die Erben nebst (befreiten) Vorerben und Erbengläubiger von der Nachlassverwaltung ausgeschlossen. Ebenso können keine gesetzlichen Verwaltungsrechte wie die aus §§ 1626 ff., 1678, 1793 f., 1803 BGB mehr ausgeübt werden. Die steuerlichen Pflich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen

Rz. 7 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Abs. 2 und 3) setzt zunächst die Erteilung der Auskunft voraus. Doch auch dann rechtfertigt selbst eine objektive Unvollständigkeit der Angaben noch nicht das Verlangen der eidesstattlichen Versicherung, erst recht nicht ein allg. Misstrauen.[22] Vielmehr müssen von dem Erben Gründe dargelegt und notfalls auch bewiesen werd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Kosten- und Lastenverteilung

Rz. 1 Die §§ 2124–2126 BGB regeln die Kosten- und Lastenverteilung im Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherben. Unterschieden wird insoweit zwischenmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Prozessuales zur Feststellung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 36 Soweit die Frage der Wechselbezüglichkeit auf tatsächlichem Gebiet liegt, sind die notwendigen Feststellungen vom Tatrichter zu treffen.[149] Wie stets kann das Ergebnis der richterlichen Tatsachenwürdigung im Rechtsbeschwerdeverfahren oder im Berufungsverfahren, erst recht gilt dies in der Revision, nur eingeschränkt überprüft werden. Ist das Auslegungsergebnis nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auseinandersetzung durch Dritte

Rz. 23 Die durch den Dritten vorgenommenen Bestimmungen sind – von den Ausnahmen der "offenbaren Unbilligkeit" abgesehen (siehe Rdn 15) – für die Erben verbindlich. Die Miterben werden durch die Bestimmung des Dritten jedoch lediglich schuldrechtlich untereinander verpflichtet, die Auseinandersetzung in der von dem Dritten bestimmten Weise vorzunehmen. Die Erben verlieren ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Voraussetzungen

Rz. 43 Ziel der ergänzenden Auslegung ist die Vervollständigung einer lückenhaften Regelung in einer Verfügung von Todes wegen.[186] Gegenstand der Ergänzung können sowohl Teile von Verfügungen,[187] wie die Befreiung des Vorerben, als auch ganze Zuwendungen,[188] desgleichen Enterbungen[189] sowie sonstige erbrechtliche Verfügungen sein.[190] Damit die ergänzende Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Ausschlusswirkung

Rz. 2 Die Einrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Säumnisfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und ist nach den §§ 187 Abs. 1, 188 BGB zu berechnen. Ist der Erblasser z.B. am 5.6.2013 verstorben, endet die Frist mit Ablauf des 5.6.2018. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203, 206, 207 BGB) sind nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Art der Vorempfänge

Rz. 6 Das Gesetz unterscheidet insgesamt vier Arten:[7] Ausstattungen (Abs. 1), Übermaß an Zuschüssen (Abs. 2 Var. 1), Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (Abs. 2 Var. 2), andere Zuwendungen, für die die Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (Abs. 3). Gemeinsam ist allen vier Fallgruppen, dass eine "Zuwendung" (§ 2316 Abs. 1 S. 1 BGB sowie "andere" in Abs. 3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Befriedigung bei dürftigem Nachlass

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen des § 1990 BGB vor, entfällt die Verpflichtung des Erben, Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Der Erbe hat nun bei der Befriedigung der Nachlassgläubiger die Ausnahmebestimmungen der Abs. 3 und 4 zu beachten.[29] Nach Abs. 3 wirkt die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vertretung des Erben

Rz. 48 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben,[128] es entsteht so ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachlasspfleger und dem oder den Erben.[129] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 34). Rz. 49 Der Umfang der Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 46 Ein bestimmter Wortlaut ist beim privatschriftlichen Testament weder zur Einleitung noch in irgendwelchen inhaltlichen Passagen vorgeschrieben.[75] Es muss nur klargelegt werden, dass es um die letztwillige Verfügung des Testierenden geht,[76] ohne dass allerdings eine bestimmte Bezeichnung wie "Testament" oder "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung" gebraucht w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Als Rechtsfolge bestimmt § 2094 BGB, dass sich der Erbteil der nach dem Wegfall verbleibenden Erben nach dem Verhältnis ihrer Anteile – und nicht etwa nach dem Kopf-Prinzip – erhöht. Beispiel Ist A zu ½ und B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt, so beträgt das Verhältnis 2:1:1. Fällt C weg, so wächst sein Anteil zu ⅔ dem A und zu ⅓ dem B an. A erhält also ⅔ von ¼ = 1/6 un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Überlebensbedingung

Rz. 4 Die Schenkung bzw. das selbstständige Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis müssen unter der Bedingung erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; die Bedingung kann eine aufschiebende oder auch eine auflösende – nämlich dass der Beschenkte vorverstirbt – sein. Hat der Schenker ein unbedingtes Schenkungsversprechen abgegeben oder hat er die Sche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Schutz des guten Glaubens Dritter (Abs. 2)

Rz. 9 Nach Abs. 2 finden die Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, analoge Anwendung. Im Einzelnen handelt es sich um die Regelungen in:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Berechnungsschritte

Rz. 2 Schritt 1: Bewertung der faktisch vorhandenen Teilungsmasse, also des Überschusses i.S.d. § 2047 Abs. 1 BGB. Hierbei kommt es nur auf den Geldeswert an; eine Unterscheidung zwischen Geld, Sachen und sonstigen Gegenständen ist nicht veranlasst.[7] Die Wertbestimmung erfolgt nach BGH auf den Stichtag des Erbfalls.[8] Demgegenüber halten zahlreiche und beachtliche Literat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verweis auf § 1960 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Die Bestellung eines Nachlasspflegers nach Maßgabe des § 1961 BGB ist auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 1960 Rdn 2 ff.) beschränkt. Eine Nachlasspflegschaft kommt mithin nur in Betracht, solange die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Alt. 3 (Beziehungssurrogation): durch ein Rechtsgeschäft erworben, das sich auf den Nachlass bezieht

Rz. 5 Alt. 3 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Beziehungssurrogation. Anders als §§ 2019, 2111 BGB spricht Alt. 3 nicht davon, dass der Gegenstand "mit Mitteln des Nachlasses" (Mittelsurrogation) erworben wurde; vielmehr muss sich das Rechtsgeschäft hier auf den Nachlass beziehen. Es ist streitig, ob der Unterschied im Wortlaut auch einen Unterschied bei den rec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 4 Die Vorschrift legt die Verpflichtung, ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf.[17] Darunter ist – wie allgemein im Erbrecht – jeder endgültige Erbe zu verstehen. Im Unterschied dazu wird derjenige Erbe, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat, als "vorläufiger Erbe" bezeichnet. ...mehr