Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abgrenzung zur Geschäfts-, Delikts- und Parteifähigkeit.

Rn 11 Von der Rechtsfähigkeit sind bestimmte andere Handlungsfähigkeiten im materiellen Recht und Beteiligtenfähigkeiten im Prozessrecht zu unterscheiden. So nennt das G die Fähigkeit, durch eigenes rechtlich relevantes Verhalten rechtsgeschäftliche Rechte und Pflichten zu begründen, die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff). IGgs dazu bedeutet die Deliktsfähigkeit, dass ein bestim...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Supranationale Rechtsquellen

Rz. 321 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für erbrechtliche Streitigkeiten ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte er eine testamentarische Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Staates getroffen, dem er angehörte, so können die Beteiligten des Rechtsstreits diesen durch Gerichtsstandsvereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dienstbarkeiten.

Rn 10 Herrschendes Grundstück können Nachbargrundstücke, andere Wohnungseigentumsrechte oder aber das aufgeteilte Grundstück selbst sein. Dienender Grundbesitz können andere Grundstücke (Stuttg ZWE 11, 410), andere Wohnungseigentumsrechte (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 11) oder das aufgeteilte Grundstück sein (BGH NZM 19, 448 = NJW-RR 19, 914, Rz 27). Die Belastung des aufgeteilten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintragung (Abs 2).

Rn 3 Die Eintragung hat bei dem belasteten Recht zu erfolgen und bei Briefrechten auch auf dem Brief (BayObLG MittBayNot 79, 113). Bei ursprünglicher Bestellung des Rangvorbehalts ist lediglich die Bewilligung des Eigentümers, bei nachträglicher nur die Bewilligung des Zurücktretenden erforderlich. Der wesentliche Inhalt des vorbehaltenen Rechts muss im Eintragungsvermerk en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Produktbeobachtung.

Rn 187 Die Pflichten des Herstellers enden nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Vielmehr ist er im Einklang mit dem allg Grundsatz, dass die Eröffnung eines Verkehrs Pflichten auch über diesen Zeitpunkt hinaus begründet (s.o. Rn 108) auch danach zur Produktbeobachtung verpflichtet (grundl BGHZ 80, 199, 202 f; weiterhin etwa BGHZ 99, 167, 171 ff; NJW 94, 3349, 3350; 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ansprüche aus Drittverhältnissen.

Rn 31 Drittverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, die nicht aus der mitgliedschaftlichen Stellung des Gesellschafters resultieren. Zu den Drittverhältnissen gehören auch Ansprüche aus einem separat abgeschlossenen Beherrschungsvertrag des Gesellschafters mit der GbR (BGH NJW 79, 231, 232 [BVerwG 14.07.1978 - BVerwG 7 C ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. 2Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. 3Der Lauf der Fris...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Einlagefähigkeit

Rn. 278 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Grundsatz: Einlagefähig sind nach dem Wortlaut des § 4 Abs 1 S 8 Hs 1 EStG nur WG. Mangels WG-Qualität nicht einlagefähig sind dagegen bloße Nutzungsvorteile (s Rn 279). Nutzungsrechte dinglicher ebenso wie obligatorischer Natur sind dagegen selbstständige (immaterielle) WG und als solche grds auch einlagefähig (s Rn 279a, grundlegend BFH v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Insolvenz.

Rn 2 Die Insolvenz eines Beteiligten führt nicht zum Erlöschen der Anweisung. Bei Insolvenz des Anweisenden ist § 115 InsO selbst nicht anwendbar. Der Insolvenzverwalter hat die Anweisung, sofern sie noch nicht unwiderruflich geworden ist, zu widerrufen (§ 790). Bei der Anweisung auf Schuld (§ 787) wird der Angewiesene nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur frei, wenn er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltung der allg Regeln.

Rn 12 Vorrangig zu beachtender (Art 3 Nr 2) Staatsvertrag ist neben dem Haager Erwachsenenschutzüb (s Art 24 Rn 12 insb das deutsch-iranische Niederlassungsabk (RGBl 30 II 1006), das in Art 8 III iVm dem Schlussprotkoll auch für Fragen der Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit und Entmündigung an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Nach Art 8 III 2 hindert dies die Anwendung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Untergang der Vormerkung.

Rn 22 Die Vormerkung kann nach § 875 aufgehoben werden (BGH NJW 94, 2949 [BGH 17.06.1994 - V ZR 204/92]). In diesem Fall sind alle vormerkungswidrigen Verfügungen von Anfang an (ex tunc) wirksam (Staud/Gursky § 886 Rz 33; MüKo/Lettmaier Rz 58). Wird der Vormerkungsberechtigte als Inhaber des vorgemerkten Rechts eingetragen (zB Eigentumsumschreibung) und sind vormerkungswidri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unternehmer kann von dem Unternehmer, der sich ihm gegenüber zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet hat (Vertriebspartner), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Verhältnis zu einem Verbraucher wegen einer durch den Vertriebspartner verursachten unterbliebenen Bereitstellung des vom Vertriebspartner bereitzustellenden digitalen Produkts au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Regelung dient der Erhaltung wirtschaftlicher Werte, dadurch, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile das gleiche rechtliche Schicksal haben sollen (BGHZ 20, 154, 157). Die Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erfasst immer auch deren wesentliche Bestandteile. Eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien ist nichtig (KG OLGZ 80, 198)....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. "Wirtschaftsgut"

Rn. 65 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Ausweislich höchstrichterlicher Finanz-Rspr (BFH v 07.08.2000, GrS 2/99, BStBl II 2000, 635) umfasst der WG-Begriff Sachen u Rechte in zivilrechtlichem Sinne (§§ 90, 90a BGB), sofern sie am Bilanzstichtag bereits realisierbare Vermögenswerte verkörpern (zB BFH v 09.07.1986, I R 218/82, BStBl II 1987, 14), ebenso wie tatsächliche Zustände u kon...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der anspruchsberechtigte ›Erbe‹.

Rn 2 Der Erbschaftsanspruch steht zunächst dem wahren Erben zu. Anspruchsberechtigt ist aber auch der Miterbe vor der Auseinandersetzung, der zunächst die Leistung wegen der gesamthänderischen Bindung jedoch nur an alle Miterben verlangen kann (§ 2039 1), ebenso die Hinterlegung (§ 2039 2) für alle Miterben, weiter anspruchsberechtigt ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nac...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Örtliche und zeitliche Relativität des ordre public

Rz. 253 Der Sachverhalt muss einen erheblichen Inlandsbezug [240] und eine Gegenwartsbeziehung aufweisen. Beispiel Sind sämtliche Beteiligte in Marokko lebende Muslime und beantragen sie nach ihrem in Marrakesch verstorbenen Vater einen Erbschein zur Abwicklung eines hier befindlichen Bankdepots, erscheint es vermessen, die sich bei Anwendung des islamischen Erbrechts ergebend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1283 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. (2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird. (3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1217 BGB – Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger.

Gesetzestext (1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgelief...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

Rn 3 Bei Forderungen und sonstigen Rechten gelten die §§ 398, 413, außerdem wegen des Eigentumsverschaffungsanspruchs an einer Immobilie, § 1075 (dort Rn 3), bei Grundstücksrechten, § 873, bei Briefgrundpfandrechten, § 1154 I, II, bei Anwartschaftsrechten wie die Übertragung des Vollrechts. Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament sind wie beweglichen Sachen zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Übertragung.

Rn 16 Das Anwartschaftsrecht kann wie Eigentum übertragen (BGHZ 28, 16, 21; 75, 221, 225), verpfändet (BGHZ 35, 85, 93; Staud/Beckmann Rz 83) und gepfändet (zu Einzelheiten, insb zur notwendigen Doppelpfändung der Sache und des Anwartschaftsrechts s Erman/Grunewald Rz 34) werden. Erforderlich sind daher für die Übertragung Einigung und Übergabe oder ein Übergabesurrogat, und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 22 § 14 I Nr 1 berechtigt allein die GdW, und zwar grds in Bezug auf das SonderE (Rn 10), aber auch das gemE, die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- und/oder Leistungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 22, 487 Rz 22 ff; 22, 230 Rz 5; NJW-RR 21, 1239 Rz 13). Das Gesetz sieht die Durchsetzung dieser Rechte als Teil der Verwaltung an, die nach § 18 I auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

Rn 3 II Nr 1 u Nr 2 stellt den Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen, wenn sie den Mündel über längere Zeit als ein Jahr binden oder bei unbestimmter Dauer nicht vor Ablauf eines Jahres aufgelöst werden können, unter Genehmigungspflicht. Dies gilt auch, wenn das Jahr erst nach Volljährigkeit des Mündels vollendet wird. Kündigung und Aufhebung unterliegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Bauvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 11 Bauverträge unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Bauunternehmers (Köln NJW-RR 21, 1109 [OLG Köln 22.03.2021 - 16 U 165/20] m Anm Hemler IPRax 22, 485; so auch schon unter ex Art 28 EGBGB , vgl BGH NJW 99, 2442 [BGH 25.02.1999 - VII ZR 408/97]; Hamm NJW-RR 96, 1144 [OLG Hamm 23.11.1995 - 22 U 227/94]; Messerschmidt/Voit/Freitag Privates Baurecht, 4. Aufl,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rang der Hypothek.

Rn 16 Der Rang der Hypothek ist für ihren wirtschaftlichen Wert entscheidend, gehört aber nicht zum Inhalt des Rechts. Bestimmte Veränderungen (Zinsen bis zu 5 %, § 1119; Umwandlung in eine Grundschuld, § 1198) können ohne Zustimmung gleich- oder nachrangiger Berechtigter erfolgen. Eine Änderung des Rangs bedarf – außer im Fall des § 1151 – der Zustimmung des Eigentümers (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wirkungen gegenüber Dritten (Abs 1).

Rn 1 Ungeachtet des Art 27 lit f darf ein Ehegatte in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten u einem oder beiden Ehegatten das Recht des Güterstatuts dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte davon Kenntnis oder hätte sie haben müssen. Dabei kommt es auf das im konkreten Fall maßgebende Güterstatut an. Allerdings ist keine Kenntnis des Inhalts des Gü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 Über diesen autonomen Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention hinaus erklären nationale Regelungen sie auch für auf weitere Personengruppen anwendbar, die zwar häufig, aber nicht immer auch die Flüchtlingsvoraussetzungen der Konvention erfüllen. So ist die Konvention nach § 2 I AsylVfG anwendbar auf Asylberechtigte, deren Asylantrag bereits stattgegeben worden ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. ›Erhaltene‹.

Rn 2 Zur Ausführung des Auftrags hat der Beauftragte alles erhalten, was dem Zweck dient, das Geschäft zu besorgen (zB Geld, Sachen, Daten – BGH NJW-RR 04, 121 [BGH 30.10.2003 - III ZR 344/02]; 04, 1290 [BGH 11.03.2004 - IX ZR 178/03]; auch NJW 02, 825). Ob die zur Verfügung gestellten Mittel zur Rückgabe oder zum Verbrauch vorgesehen sind, ist nicht entscheidend (BGH NJW 97...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 3 Abgesehen von der Konkurrenzfrage (o Rn 2) betrifft § 255 beim Verlust einer Sache va den Herausgabeanspruch des Geschädigten aus § 985 und ggf auch Ansprüche aus den §§ 987 ff, 823 I, soweit sie nach der Schadensersatzleistung an den Eigentümer fortbestehen. BGHZ 52, 39, 42 nennt weiter den Anspruch auf Erlösherausgabe aus § 816 I 1, räumt aber ein, dass dessen Abtretu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 §§ 328 ff regeln die Einbeziehung Dritter, die am Vertragsschluss nicht beteiligt sind, in das Leistungsgefüge von Verträgen (aller Art, vgl Vor §§ 328–335 Rn 1). Dabei werden dem Dritten, soweit an ihn zu leisten ist, idR die Schutzpflichten nach § 241 II zugute kommen. Dagegen liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vor (vgl Vor §§ 328–335 Rn 2 ff), wenn ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Lastenfreier Eigentumserwerb (Abs 1 S 1, Abs 2).

Rn 7 Durch die Verarbeitung erwirbt der Hersteller (Rn 9) originäres Eigentum an der von ihm hergestellten Sache, wenn nicht I 1 Hs 2 vorliegt. Dass einer der verarbeiteten Stoffe abhandengekommen war oder ein (nur schuldrechtlich wirkendes) Verarbeitungsverbot bestand, ist unbeachtlich (Köln NJW 97, 2187 [OLG Köln 23.08.1996 - 11 U 39/96]; BGH NJW 89, 3213 [BGH 15.06.1989 -...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsobjekte.

Rn 3 Der Begriff der Rechtsobjekte als Oberbegriff für die (körperlichen) Sachen und die (nicht körperlichen) Rechte sowie die Tiere wird im System des BGB vorausgesetzt. § 90 spricht vom Gegenstand als Oberbegriff von Sache und Recht. Hinzu kommen im Gesetz teilw Regelungen für Sachgesamtheiten oder das gesamte Vermögen (§§ 92 II, 311b II, III). Zu Daten, Software und digit...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsergänzung

Rz. 76 Zur Berechnung des Umfangs der vom Vorbehaltserbrecht umfassten Güter und Rechte sind dem Nachlass sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, ohne zeitliche Beschränkung, zuzurechnen. Dies betrifft auch "indirekte Schenkungen" wie einen trust nach amerikanischem Recht.[72] Bei Schenkungen unter Eheleuten wird unterschieden: Handelt es sich um eine Schenkung geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Justizgewährungsanspruch.

Rn 78a In einer neueren Entscheidung wird der Justizgewährungsanspruch ohne nähere Diskussion als sonstiges Recht qualifiziert (Hamm ZIP 23, 1265), allerdings in einer sehr speziellen und nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähigen Konstellation (in der die ebenfalls diskutierte Anwendung von § 823 II noch ferner lag), krit auch Trapp/Schmid EuZW 23, 1063 f. [OLG Hamm 02.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Widerrechtliches Mittel.

Rn 37 Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Mittel (Verhalten) gegen die Rechtsordnung verstößt, weil es strafbar, rechts- oder sittenwidrig ist. Widerrechtlich ist die Drohung mit einem Vertragsbruch (BGH NJW 95, 3053 [BGH 12.07.1995 - XII ZR 95/93]), selbst wenn eine wirksame und fällige Forderung durchgesetzt werden soll (BeckOK/Wendtland § 123 Rz 29.1). Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigentümer.

Rn 3 Der Eigentümer ist als Inhaber des umfassenden Rechts an einer Sache (= dingliches Vollrecht) Anspruchsgläubiger. Eine gestufte, dem Besitzrecht ähnliche, Hierarchie iSv unmittelbarer, mittelbarer Besitzer bzw Besitzdiener besteht dabei nicht. Wirtschaftliche bzw steuerrechtliche Zuordnungsfragen – zB Leasinggeber oder Sicherungsnehmer – spielen keine Rolle. Zu untersch...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt

Rz. 59 Hat der Erblasser keine Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) getroffen, so gilt gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht für die Erbfolge (objektive Anknüpfung des Erbstatuts). Dabei bezeichnet der "gewöhnliche Aufenthalt" den Lebensmittelpunkt einer Person. Rz. 60 Auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt schon lange al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerrufsrecht (Abs 1).

Rn 5 Die Vorschrift räumt dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491) ein rücktrittsähnliches (BGHZ 189, 196 Rz 28) Widerrufsrecht nach § 355 (Gestaltungsrecht) ein. Danach kann der Darlehensnehmer, bei mehreren dem Schutzzweck entsprechend jeder einzeln (BGH WM 16, 2295 Rz 13; ZIP 20, 1455 Rz 9 [zum Schuldbeitritt]; Hamm WM 16, 116, 122; Bülow/Artz § 491 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Überlassung an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler bzw an den Staat.

Rn 4 Das SonderE darf auch an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler vermietet werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22). Möglich ist ferner eine Vermietung an eine Kommune, ein Land oder den Bund als ›Zwischenmieter‹ (LG Koblenz NZM 16, 800 [BGH 09.06.2016 - V ZB 17/15]; LG Braunschw ZWE 16, 258). Eine Überbelegung muss grds nicht hingenommen werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22; s.a. BGH NZG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgaben.

Rn 30 Handelt der Staat bei einer Leistungserbringung im Wege des Öffentlichen Rechtes, verlangt er idR eine Abgabe (Beitrag, Gebühr, Steuer). Diese schulden – soweit sie auf das gemE bezogen ist – grds (was gilt, bestimmt das jeweilige Gesetz) die WEigtümer als Gesamtschuldner (BGH ZMR 11, 50; NJW 10, 932; BVerwG ZMR 06, 242, 244; OVG Bremen ZMR 19, 641). Eine Abgabenforder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Die Erwerbsermächtigung.

Rn 16 Mit Hilfe der Erwerbsermächtigung soll erreicht werden, dass beim Erwerb dinglicher Rechte das Recht vom Übertragenden nicht auf dessen in eigenem Namen handelnden Vertragspartner, sondern direkt auf einen Dritten übergeht. Von der hM wird diese Konstruktion nicht anerkannt, weil sie mit dem Offenkundigkeitsgrundsatz (§ 164 Rn 30 ff) kollidiert und im Hinblick auf § 32...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 32 EuGüVO – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Art 32 schließt Rück- u Weiterverweisung (renvoi) aus. Diese wäre unter den Mitgliedstaaten schon deshalb unzweckmäßig, da alle grds dieselben Kollisionsnormen anzuwenden haben. Rüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 1 Mietverträge sind gegenseitige Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen. Für sie sind grds die Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechtes anwendbar, soweit §§ 535–580a nichts anderes anordnen. Als schuldrechtliches Rechtsgeschäft sind Mietverträge als Grundform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Sachen vom dinglichen Nießbrauch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Abtretbarkeit.

Rn 20 Die Sicherungsabtretung ist nur bei Abtretbarkeit des Rechts (§§ 399, 400) wirksam (BGH WM WM 09, 1475 Rz 9). Zum Abtretungsausschluss u -verbot näher § 399 Rn 9 ff, § 400 Rn 1 ff, BGH WM 14, 1141, Rz 18. 11, 756 Rz 42. Bei einem Abtretungsverbot ist bei Kaufleuten (BGH NJW 11, 443 Rz 16 f; 06, 3486, Rz 10 ff) § 354a HGB zu beachten. Der Sicherungsnehmer kann ermächtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Gesetzgeber gibt dem Besitzer neben dem Selbsthilferecht (§ 859) echte Ansprüche aus dem Besitz, die gerichtlich durchsetzbar sind. Grundlage dieser Ansprüche ist der Besitz als solcher (possessorischer Schutz), nicht ein bestimmtes Recht zum Besitz (petitorischer Anspruch). Neben der Regelung in §§ 861, 862 ist dies insb auch dem § 863 zu entnehmen. Hat der Anspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlschlagen der Nacherfüllung.

Rn 8 Soweit die og Entbehrlichkeitstatbestände der Unmöglichkeit und der (berechtigten oder unberechtigten) Nacherfüllungsverweigerung reichen (Rn 3 ff), kommt es auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht an. Fehlgeschlagen iSd § 636 ist die Nacherfüllung mithin, wenn Nachbesserungsbemühungen des bisher nicht fristgebunden zur Mäng...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 189 Art. 137 des israelischen Erbgesetzes vom 10.11.1965 (ErbG) knüpft das Erbstatut an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Als Wohnsitz gilt nach Art. 135 ErbG der Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet. Damit kommt es faktisch regelmäßig zum Gleichklang mit der EuErbVO. Allerdings kennt das israelische Recht nicht die Möglichkeit einer erbrechtlichen Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einsichtnahme Dritter.

Rn 5 III normiert die Einsichtsrechte der Erben bzw nächsten Angehörigen bei vermögensrechtlichen bzw immateriellen Interessen (§ 810 Rn 9). Das Einsichtsrecht steht unter der Maßgabe, dass der mutmaßliche Wille des Patienten nicht entgegensteht, sollen doch seine Rechte betr den Inhalt der Patientenakte mit dem Tod nicht gänzlich verloren gehen (BGH NJW 83, 2627; GesR 13, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Elterliches Sorgerecht.

Rn 68 Das elterliche Sorgerecht ist grds nach § 823 I geschützt. Der Zuweisungsgehalt ergibt sich aus §§ 1626 ff. Ersatzansprüche kommen insb in Betracht für die Kosten der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes (BGHZ 111, 168, 172 ff) und seiner Rückführung sowie für Mehraufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils (BGHZ 151, ...mehr