Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Verbreitung von Tatsachen.

Rn 94 Die Verbreitung wahrer, aber geschäftsschädigender Tatsachen (zB kritischer Berichte oder zutreffender Bonitätsauskünfte) stellt grds keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am Unternehmen dar, da sie idR von Art 5 I GG gedeckt ist (BGH NJW 87, 2746 f mwN; BGHZ 138, 311, 320 f; NJW 05, 2766, 2769 f; 11, 2204 Rz 18 ff; Brandbg MDR 18, 738, 739). Anderes gilt nur, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Wirkungen der Anordnung, jedoch nicht abschließend; sie wird vielmehr ergänzt durch die §§ 1975–1977, 2000 und die §§ 241, 246, 784 ZPO. Geregelt sind zunächst die unmittelbaren Folgen hinsichtlich der Stellung des Erben, insb verliert der Erbe neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auch die Aktiv- und Passivlegitimatio...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 883 ist eine vormerkungswidrige Verfügung dem Berechtigten der Vormerkung ggü relativ unwirksam, so dass für den Berechtigten der Anspruchsverpflichtete nach wie vor ungeschmälert Rechtsinhaber ist. Der Erfüllungsanspruch des Vormerkungsberechtigten gegen den Verpflichteten geht nicht nach § 275 unter, weil der Schuldner dem Vormerkungsberechtigten ggü wegen § 88...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schadenersatz.

Rn 12 Wird das SonderE beschädigt, gebührt der Schadenersatz allein seinem Eigentümer. Dritte können dem Sondereigentümer ua aus Vertrag, Quasivertrag oder aus § 823 BGB schulden. Die anderen WEigtümer schulden bei Verschulden va nach §§ 280, 823 BGB Schadenersatz. Ohne Verschulden kommt ein Anspruch nach § 14 III in Betracht. Werden das SonderE und das gemE gemeinsam gestör...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Allgemeine Fragen.

Rn 24 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen (Hambg FamRZ 14, 1563 [Fortbestand früherer Ehe der Kindesmutter]; Nürnbg FamRZ 21, 493 Anm Solomon [Ehe der Eltern]), s.o. Rn 9 sowie Art 3 Rn 46 ff. Dabei kann sich auch die Vorfrage der Scheidung der Vorehe stellen, dazu Hambg FamRZ 21, 956 Anm von Hein = StAZ 21, 113 m Aufs Wall, 102. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Weite Auslegung.

Rn 2 Die Begriffe gesetzliche Vermutung und Beweislast sind weit zu verstehen (ebenso NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Doehner). Sie umfassen von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze (s die Bsp in Rn 5–6). Hierfür sprechen folgende Gründe: (1) Der in der englischen Fassung der ROM I gewählte und der deutschen Fassung gleichgestellte (arg Art 55 I EUV; Art 4 EWG-SprachenVO)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Fragen.

Rn 11 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen, s Art 3 Rn 46 ff. Soweit es auf die Staatsangehörigkeit ankommt, gelten die allgemeinen Regeln. Dabei sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben (s dazu Art 5 Rn 6 ff). Haben die Ehegatten eine gemeinsame Staatsang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721b BGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

Gesetzestext (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 60. Subunternehmervertrag (Abs 1 lit b).

Rn 58 Sofern nicht der Subunternehmervertrag aufgrund seines Gegenstandes selbstständig einer anderen Kategorie von Art 4 unterfällt (zB lit a), ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Subunternehmers maßgeblich (Staud/Magnus Art 4 Rz 347). Dies setzt eine gesonderte Anknüpfung des Subunternehmervertrages voraus (s MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 61; Ferrari/Ferrari Art 4 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadensersatz, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche.

Rn 14 Dem Vermieter stehen grds Schadensersatzansprüche wegen erlaubnisloser Untervermietung aus § 280 I 1 bzw Unterlassungsansprüche aus § 541 neben dem Recht zur fristlosen Kündigung zur Seite. In der Gewerbemiete kann ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Namens und der Firma des Untermieters, der Art der Nutzung, der Höhe der Untermiete sowie der Vertragslaufzeit besteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 863 verdeutlicht den possessorischen Charakter der Besitzschutzansprüche (s.o. §§ 858 Rn 1, 861 Rn 1, Rn 3) und stellt damit den zentralen Punkt des Besitzschutzes dar. Nur durch Ausblendung der Rechtslage bzgl möglicher Rechte zum Besitz können die Bewahrung des Rechtsfriedens sowie das Selbsthilfeverbot realisiert werden, nur so kann ein schneller (freilich auch vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1135 BGB – Verschlechterung des Zubehörs.

Gesetzestext Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. Rn 1 § 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden ...mehr

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AGS 08/2024, Kostenfestsetz... / Leitsatz

Auch bei der Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den ausgebliebenen Zeugen als Schuldner der Mehrkosten gem. §§ 103 ff. ZPO greift die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ein, dass nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich des Erbstatuts.

Rn 1 Art 23 umschreibt die Reichweite des anzuwendenden Rechts, dh den Geltungsbereich des Erbstatuts. Dem durch objektive Rechtswahl (Art 21) oder Rechtswahl (Art 22) bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge vTw (I). Einzelne Angelegenheiten, für die das Erbstatut maßgeblich ist, werden in II einzeln aufgeführt. Diese ›offene Liste‹ (so Wagner DNotZ 10, 506...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einziehungsermächtigung.

Rn 15 Eine Einziehungsermächtigung, die nach hM als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung Anerkennung verdient (Staud/Schilken Rz 67; abl Medicus/Petersen AT Rz 1008f), kann erteilt werden, indem der Gläubiger entw den Dritten ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen, oder den Schuldner ermächtigt, die Leistung an den Dritten zu erbringen (BGH WM 14, 2183 Tz 32) Sie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolgen.

Rn 67 Die Verwirkung führt zur dauerhaften Undurchsetzbarkeit des betreffenden Rechts (NK/Krebs § 242 Rz 111). Der Erhebung einer § 214 I vergleichbaren Einrede bedarf es nicht, vielmehr ist die Verwirkung – bei entspr Sachvortrag – vAw zu berücksichtigen (BGH NJW 66, 343, 345). Bei Ansprüchen führt die Verwirkung jedoch nicht zu deren vollständiger Vernichtung, sondern es k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 446 gilt für den Sachkauf und den Kauf von Rechten, die gem § 453 III zum Besitz einer Sache berechtigen. Gleich stehen alle Kaufgegenstände des § 453, bei denen eine Übergabe von Sachen oder sachartigen Vermögenswerten stattfindet, zB Unternehmen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; zur aF BGHZ 138, 195, 204f), Strom: Durchlaufen durch den Zähler entscheidet (Staud/Beckmann R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schuldverhältnisse aus Familienverhältnissen oder Verhältnissen gleicher Wirkung (lit b).

Rn 12 Der Ausschluss familien- und erbrechtlicher Verhältnisse – früher in Art 1 II lit b EVÜ – ist auf Art 1 II lit b und c aufgespalten. Diese Bereiche werden teilweise durch besondere Verordnungen geregelt: S (1) die Verordnung des Rates (EG) Nr 4/2009 über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gegen ihn, die ein mit dem Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1416 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) 1Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag, § 143 II.

Rn 6 Bei einem Vertrag ist ggü dem Vertragspartner oder dessen Erben anzufechten. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag abgetreten (RGZ 86, 310) oder für den Vertragspartner ein Vertreter gehandelt hat. Auch beim Vertrag zugunsten Dritter ist der Vertragspartner Anfechtungsgegner (BGH LM § 9 PatG Nr 8). Bei einer Anfechtung gem § 123 II 2 ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beschränkungen der Gestaltungs- und Verfügungsmacht.

Rn 13 § 134 bezieht sich auf Gesetze, nach denen ein Rechtsgeschäft nicht vorgenommen werden darf. Nicht betroffen sind Vorschriften, nach denen ein Geschäft nicht vorgenommen werden kann (BGHZ 13, 182 ff; Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 33; Grüneberg/Ellenberger § 134 Rz 5). Kein gesetzliches Verbot enthalten die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsbefugnis durch § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bank als Gläubigerin.

Rn 28 Häufig tritt die Bank als Gläubigerin auf: Sie erwartet Bürgschaften insb von Kaufleuten, Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und von Privatpersonen ohne Immobiliarvermögen (DerlKnopsBa/Knops Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rz 1). Dabei hat die Bank als Gläubigerin im Einzelfall Aufklärungs- und Schutzpflichten ggü dem Bürgen (s § 765 Rn 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entspr Anwendung.

Rn 5 § 803 ist analog auf Inhaberrentenscheine anwendbar (MüKo/Habersack Rz 3; Grüneberg/Sprau Rz 3; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 11), die ein auf regelmäßige Geldzahlungen aus einem Grundstück (Rentenschuld) lautendes Forderungsrecht verbriefen (§§ 1199f). Eine entspr Anwendung auf Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine) und Erneuerungsscheine (Talons) kommt dagegen nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1182 BGB – Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek.

Gesetzestext 1Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über. 2Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befried...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährbarkeit.

Rn 3 Nach den §§ 194 ff verjähren – nicht notwendig regelmäßig – wiederkehrende Leistungen aus dem dinglichen Recht (§ 216 III) und Schadensersatzansprüche. Zu den wiederkehrenden Leistungen gehören bei Hypotheken und Grundschulden die Zinsen – nicht Kapitalteilbeträge – (§§ 1115, 1192), bei Rentenschuld die Renten (§ 1199) und bei der Reallast deren Leistungen (§ 1107) (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. International.

Rn 8 §§ 481 ff sind anwendbar, wenn für den Vertrag deutsches Recht gilt. Diese Frage ist idR aufzuwerfen, da ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag typischerweise Auslandsbezug aufweist. Rn 9 Für Verbraucher, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt, sind wegen § 487 die §§ 481 ff idR zwingend. Eine darüber noch hinausgehende Erweiterung enthält Art 46b II EGBGB, der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dritter.

Rn 10 Die Schadensersatzpflicht besteht ggü dem geschädigten Dritten. Das kann jede außerhalb des Vereins stehende Person, aber auch ein Vereinsmitglied (BGH NJW 90, 2877) oder ein Mitglied eines Vereinsorgans sein, nicht aber ein Organ des Vereins als solches (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 13). Da die Mitgliedschaft nach Ansicht des BGH (NJW 90, 2877) ein sonstiges Recht nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter.

Rn 8 Der Erwerb eines Pfändungspfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung ist nach I 2 wie eine Zwischenverfügung zu behandeln und wird daher bei Bedingungseintritt unwirksam (BayObLG NJW-RR 97, 1174 [OLG Düsseldorf 28.02.1996 - 9 U 220/94]). Der Erwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung ist allerdings ungeachtet § 161 I 2 wirksam (BGHZ 55, 20, 25 = NJW 71, 799; Erman...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Abs 2, 3).

Rn 5 Eine zu einem Statutenwechsel führende Änderung der Rechtswahl ist zulässig (Erw 45). Sie unterliegt den gleichen Anforderungen wie eine ursprüngliche Rechtswahl. Auch eine bloße Aufhebung der Rechtswahl ist möglich (Rudolf ZfRV 17, 171, 177). Sofern nichts anderes vereinbart, gilt eine Änderung des anzuwendenden Rechts kollisionsrechtlich nur für die Zukunft (II). Unte...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Methodische Erfassung

Rz. 274 Der Tatbestand der Umgehung ist umstritten. Man mag jedoch folgende Bestandteile isolieren:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen einer Fristversäumung.

Rn 5 Wird die Vorlegungsfrist versäumt, erlischt das verbriefte Recht kraft Gesetzes (§ 801 I 1). Daran ändert sich auch dann grds nichts, wenn der Inhaber an der fristgerechten Vorlegung gehindert war. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wird als möglich angesehen, wenn die Berufung auf das Erlöschen mit Treu und Glauben unvereinbar ist und der Fortbestand des Rechts de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 69 EuPartVO – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind. (2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 5 Mit der Einigung entsteht das den Miteigentumsanteilen jew zugeordnete SonderE (§ 1 Rn 23) zeitgleich mit dem Wohnungseigentum (Vor §§ 1–49 Rn 11), sofern es sich um ein bebautes Grundstück handelt und die Räume, die im SonderE stehen sollen, bereits vorhanden sind. Anderenfalls entsteht das SonderE mit Fertigstellung des Raums (BGH ZMR 19, 616 Rz 22; NJW 08, 2982 Rz 9 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 15 Stehen einem WEigtümer mehrere Wohnungseigentumsrechte zu, kann er diese analog § 890 II BGB miteinander vereinigen (BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 12). Durch die Vereinigung entsteht – handelt es sich nicht nur um eine bauliche Vereinigung – ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil, verbunden mit dem SonderE an den vereinigten Wohnungen (BGH DNotZ 83, 487 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Bedeutung.

Rn 1 Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Der Geschäftsfähigkeit im materiellen Recht entspricht im Verfahrensrecht die Prozessfähigkeit (§§ 51 ff ZPO) in streitigen bzw die Verfahrensfähigkeit in nichtstreitigen Angelegenheiten. Von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit, dh die Fähigkeit, Träger v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wahlrecht des Unternehmers (Abs 5 S 1).

Rn 18 Erbringt der Besteller die nach I zu Recht verlangte Sicherheit innerhalb angemessener Frist (dazu Rn 19) nicht, kann der Unternehmer die (ausstehende) Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Insoweit hat er ein Wahlrecht (Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Anh 1 Rz 217). Er muss nicht ankündigen, in welcher Weise er von diesem Wahlrecht Gebrauch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Orderpapiere.

Rn 3 Die Orderpapiere werden auf eine konkrete Person oder deren Order ausgestellt. Der Berechtigte, der das verbriefte Recht geltend machen kann, wird namentlich benannt. Eine Übertragung des verbrieften Rechts an einen anderen erfolgt durch Indossament (Begebungsvermerk) und Übereignung (§§ 929 ff) der Urkunde. Das Indossament ist eine einseitige schriftliche Erklärung, zu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht

Rz. 187 Nach irischem Erbrecht (Sect. 109 ff. Succession Act, 1965) hat der überlebende Ehegatte bei testamentarischer Erbfolge ein sog. legal right. Dieser Anspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet. Er umfasst ein Drittel des Nachlasswertes, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt, ansonsten die Hälfte. Hinterlässt der Erblasser dem Ehegatten ein Vermächtnis, muss der Ehega...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfassungsrechtliche Vorgaben.

Rn 19 Die Schadensersatzhaftung bedarf der Begründung, weil sie die allg Handlungsfreiheit nach Art 2 I GG berührt. Andererseits kann durch eine unerlaubte Handlung in Grundrechte des Geschädigten (zB das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art 2 II GG, oder das Eigentum, Art 14 GG) eingegriffen werden. Auch wenn Einzelheiten der Bindungswirkung der Grundrechte im Privatre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 17 HaagUntProt – Hinsichtlich der betroffenen Personengruppen nicht einheitliche Rechtssysteme.

Gesetzestext Hat ein Staat für in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist zur Bestimmung des nach dem Protokoll anzuwendenden Rechts jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem Staat in Kraf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geltungsbereich.

Rn 14 Diese Verfügungsbeschränkung betrifft Nachlassgegenstände aller Art, insb auch Grundstücke und Rechte daran, nicht aber Nutzungen. Über letztere kann der Vorerbe grds frei verfügen. Nicht betroffen ist die Erfüllung von Schenkungsversprechen des Erblassers. Rn 15 Auch ein befreiter Vorerbe unterliegt ihr (vgl § 2136); er kann also über ein Grundstück zwar entgeltlich ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Schiedsklausel.

Rn 13 Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts eines bestimmten Landes bzw eines ständigen Schiedsgerichts lässt nicht ohne weiteres auf eine stillschweigende Wahl des Rechts am Sitz des Schiedsgerichts schließen (vgl BGH IPRspr 96 Nr 121, 265; NJW-RR 05, 206 [BGH 26.07.2004 - VIII ZR 273/03]; BAG NZA 08, 761 [BAG 19.03.2008 - 5 AZR 435/07]; Hambg IPRspr 82 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 12 Unmittelbare Auswirkungen hat der Leistungsort für die Frage der ordnungsgemäßen Leistung des Schuldners (s Rn 1). Mittelbar erlangt er Bedeutung für die Bestimmung der Kostentragung: Liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Gläubigers, so hat der Schuldner die Kosten der Versendung der Leistung zu tragen, befindet er sich beim Schuldner, sind die Kosten vom Gläubiger zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Fazit.

Rn 10 Insgesamt kann rückblickend auf die 120-jährige Geschichte des BGB gesagt werden, dass der Allgemeine Teil, das Sachenrecht und (mit meist familienrechtlich bedingten Abstrichen) auch das Erbrecht in ihren Grundstrukturen und allen wesentlichen Regelungen unverändert geblieben sind, während das Familienrecht und im Jahre 2001 sowie 2021 das Schuldrecht grundlegende Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Anwendungsbereich.

Rn 1 § 536d wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und regelt die Folgen eines vertraglichen Ausschlusses der Rechte des Mieters wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Mietsache, deren Vorliegen der Vermieter arglistig verschwiegen hat. Als Teil des allgemeinen Mietrechts gilt § 536d für sämtliche Mietverhältnisse und über § 581 II auch für Pachtverhältnisse. B...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Güterstatut bei Eheschließung oder Rechtswahl nach dem 29.1.2019

Rz. 175 Das auf die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen anwendbare Recht bestimmt die "Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands" ( EuGüVO).[135] Auch wenn diese von mehr a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonderbestimmungen.

Rn 2 Das Konsulartestament ist durch besondere Bestimmungen geregelt. Die im Ausland von Konsularbeamten (§§ 18–20, 24 KonsG) beurkundeten Testamente stehen den von einem inländischen Notar erstellten Urkunden gleich (§ 10 II KonsG). Der Testierende soll Deutscher (Art 116 GG) sein (§ 11 I KonsG). Für das Verfahren vgl Staud/Baumann Einl Rz 49–60. Rn 3 Ein spezifisches Militä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eheschließung oder Rechtswahl (Abs 3).

Rn 3 Die Regelung über das anwendbare Recht in Kap III (Art 20–35) gilt nur für Ehegatten, die am 29.1.19 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Eine Rechtswahl vor diesem Zeitpunkt ist nach dem IPR des teilnehmenden MS zu beurteilen (Weber DNotZ 16, 659, 664; Rudolf ZfRV 17, 171, 173; krit Hil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entsprechende Geltung der Vorschriften über den Sachkauf.

Rn 3 Der pauschale Verweis auf die Normen zum Sachkauf (I 1) ist das zentrale Problem der Anwendung von § 453. Angesichts der Verschiedenheit der Kaufgegenstände ist für jede einzelne Kategorie von Rechten und sonstigen Gegenständen speziell zu prüfen, ob und mit welcher Modifikation die §§ 433 ff passen (vgl MüKo/Westermann Rz 1 f; Staud/Beckmann Rz 7–9). Grds gilt: Übergab...mehr