Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Räumlicher Anwendungsbereich (Abs 4).

Rn 28 Art 1 IV schränkt den räumlichen Anwendungsbereich von ROM I im Vergleich zu anderen Verordnungen der EU ein (vgl Rn 2): ROM I gilt grds nur in den Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Die Einschränkung betrifft Dänemark (s Erw 46 und Art 25 Rn 2 f, Mankowski, FS Schütze [14], 369 Fn 5; aA Grüneberg/Thorn Art 1 Rz 19). Zur Geltung im Vereinigten Kön...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittsberechtigung.

Rn 2 Der Erblasser muss bei Errichtung des Testaments testierfähig und zum Rücktritt berechtigt sein (§§ 2293–2295). Unerheblich ist, ob der Rücktrittsgrund schon zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden entstand. Der Vertragspartner muss tot sein. Gibt es mehrere, setzt § 2297 voraus, dass sie alle nicht mehr leben; sonst gilt § 2296 II (Reithmann DNotZ 57, 527, 530). V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflichtversicherungen.

Rn 13 Art 7 IV ROM I hat die Versicherungen zum Gegenstand, zu deren Abschluss eine gesetzliche Pflicht besteht. Die Norm ist keine Kollisionsnorm sondern verweist hinsichtlich der Anknüpfung grds auf die II u III. Abw davon kann ein Mitgliedstaat gem Ziffer b) jedoch bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist, der die Versicher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlerfolgen.

Rn 13 (MüKo/Lettmaier Rz 37; Soergel/Stürner Rz 15). Eine Eintragung ohne wirksame dingliche Rangbestimmung macht das Grundbuch unrichtig. Besteht eine dingliche Einigung, aber Einigung und Eintragung fallen auseinander, ist zwar nach § 139 idR anzunehmen, dass das Recht entsteht. Die Rangfolge bestimmt sich jedoch nach G (§ 879 I), weil bzgl der eingetragenen Rangbestimmung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verdeckte, planwidrige Unvollständigkeit.

Rn 5 § 155 ist einschlägig, wenn beide Parteien glauben, sich über alle Fragen geeinigt zu haben, aber tatsächlich noch Punkte offen sind, über die eine Einigung erzielt werden sollte. Soweit es sich um Punkte handelt, welche nie zum Regelungsprogramm der Parteien gehörten, ist dies kein Fall des Dissenses. Es liegt vielmehr eine durch dispositives Recht oder ergänzende Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ehrenschutz.

Rn 45 Er ist Teil des APR (s.o. Rn 28) und wird realisiert durch Abwehr von ehrverletzenden Handlungen, Äußerungen, Darstellungen, Veröffentlichungen usw (umfassende Einzelheiten bei Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 18 ff). Der Ehrenschutz muss insb ggü dem Recht auf Meinungsfreiheit abgewogen werden (BVerfG NJW 12, 3712 [BVerfG 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10]; 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1001 regelt nicht – wie der Überschrift nach zu vermuten wäre – das Klageverfahren, sondern die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen gem §§ 994 ff. Durch den Gesetzeswortlaut ›nur‹ wird sich auf lediglich zwei, alternativ vorliegende Konstellationen beschränkt, um den Weg für einen Ersatzanspruch freizumachen: Entweder wird der Heraus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Hersteller iSd § 4 I ist zunächst der Endprodukthersteller, § 4 I 1 , also derjenige, der eine neue Sache in seinem Organisationsbereich für eigene Rechnung produziert (s nur Brüggemeier/Reich WM 86, 149, 151; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Im Konzern können auch Mutter- und Tochtergesellschaft Hersteller sein, sofern sie beide Herstellungsleistungen (und nicht etwa bloße Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 200 Für Gewerberaummietverhältnisse (zur Unterscheidung, ob Wohn- oder Gewerberaummiete anzunehmen ist, s Rn 13) gelten ggü der Wohnraummiete eine Reihe von Besonderheiten. §§ 535–548 sind anwendbar. Von den §§ 549 ff sind nur §§ 550, 552 I, 555a I–III, 555b, 555c I–IV, 555d I–VI, 555e I, II, 555f, 562–562d, 566–567b, 569 II, 570 anwendbar – und nur entspr. Ferner sind §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wechselmodell.

Rn 9 Beim Wechselmodell rechnet der BGH das hälftige Kindergeld auf den Bedarf des Kindes an (FamRZ 16, 1053). Dies ist mit dem Wortlaut des § 1612b nicht zu vereinbaren und lässt sich auch mit einer unbewussten Regelungslücke nicht rechtfertigen, da auch im Januar 2008 ein Wechselmodell bekannt und problematisch war, der Gesetzgeber sich aber ausdrücklich zu der Regelung ›i...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Testamentarische Übergehung von Noterben

Rz. 487 Besondere Folgen sieht Art. 814 CC für den Fall vor, dass einer der oder alle Noterbberechtigten im Testament überhaupt nicht erwähnt werden (Übergehung, preterición). Erfolgte die Übergehung eines Noterben absichtlich, sind noch vor den Aufbesserungen und vor Vermächtnissen die Erbeinsetzungen herabzusetzen, Art. 814 Abs. 1 CC. Die unbeabsichtigte Übergehung eines e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fehlerhafte Verträge.

Rn 61 Weist der Vertragsschluss einen Fehler auf, so hängt es von der Art des Fehlers ab, ob der Vertrag nichtig (Bsp §§ 134, 138), (schwebend) unwirksam (§§ 108 I, 177 I, 1366 I, 1369 I, 1819 ff) oder anfechtbar (§§ 119, 120, 123) ist. Rn 62 Bei fehlerhaften Dienst- (BGH NJW 00, 2983 [BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98], Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers), Arbeits- (ErfK/Pre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erforderlichkeit.

Rn 8 Erforderlich ist die Verteidigung, die aus der Sicht eines objektiven und umfassend über den Sachverhalt unterrichteten Dritten in der Situation des Angegriffenen zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Der Rahmen der erforderl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unzulässige Anordnungen.

Rn 4 § 2065 I verbietet es, die Geltung des Testaments insgesamt oder einer einzelnen darin enthaltenen letztwilligen Verfügung vom Willen eines Dritten abhängig zu machen. Der Erblasser kann deshalb seine Verfügungen weder an die Zustimmung eines Dritten knüpfen noch einen Dritten ermächtigen, sie zu widerrufen oder abzuändern (RGZ 79, 32; München ZEV 16, 390 [OLG München 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erforderliche Nachrichten.

Rn 51 Die GdW – vertreten durch den Verw – hat aktiv solche Nachrichten zu geben, welche die WEigtümer benötigen, um das gemE sachgerecht zu verwalten (dazu Riecke WuM 20, 543 ff). Gesetzliche Anordnung, was erforderlich ist, treffen §§ 24 VII 8, 44 II 2. Informationspflichten folgen daneben aus den Umständen. Bsp: drohende Illiquidität, Ablauf der Verjährung (BayObLG ZMR 03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Stellvertretendes commodum.

Rn 13 Jedenfalls wenn im Rahmen der II Nr 2 und 3 Unmöglichkeit vorliegt, kommt § 285 zur Anwendung (str, dafür § 285 Rn 2; MüKo/Gaier Rz 110 f; Grüneberg/Grüneberg Rz 20; Lorenz NJW 15, 1725, 1727 mN auch zur Gegenansicht; diff Eichel/Fritzsche NJW 18, 3409). Das Surrogat kann für den Rückgewährgläubiger interessant sein, wenn es wertvoller ist als der zurückzugewährende Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gegenwärtigkeit (§ 904 Rn 4–6).

Rn 4 Ein Angriff ist schon gegenwärtig, wenn sich die durch das Verhalten der Angreifer begründete Gefahr so verdichtet hat, dass ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (BGH NJW 13, 2133 [BGH 25.04.2013 - 4 StR 551/12] Rz 17). Abgesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang des Scheidungsfolgenstatuts.

Rn 14 Gegenständlich betrifft Art 17 I die bei Auslandsbezug zu beantwortende Frage, welche Rechtsordnung auf die Scheidungsfolgen anzuwenden ist. Die Vorschrift bezieht sich aber lediglich auf vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 68 ff). Rn 15 Nach traditioneller Auffassung umfasst das Scheidungsstatut auch die Wirkungen einer Ehescheidung. An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Abs 4).

Rn 10 Änderung oder Widerruf der Rechtswahl sind grds möglich. Für sie sind die Art 22 I–III ebenfalls heranzuziehen (Dutta IPRax 15, 32, 37; Fornasier FamRZ 20, 1956, 1957; Grüneberg/Thorn Rz 8). Sie müssen den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung vTw entsprechen (IV). Teilw will man Änderung u Widerruf einer alten Rechtswahl insgesamt dem neu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schutz des Leistungsverweigerungsrechts (Nr 2a).

Rn 11 Nr 2a untersagt jede Änderung oder Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320, das dem Kunden ggü dem Verwender nach dispositivem Recht ohne die Klausel zustehen würde. Ein Kunde, der grundlos oder endgültig die Leistung verweigert, wird dagegen nicht geschützt (BGH NJW 68, 1873 [BGH 16.05.1968 - VII ZR 40/66]). Das Verbot der Nr 2a gilt auch bei der Rück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eingrenzungen.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des Art 6 wird in I näher umschrieben und eingeschränkt: Es muss ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vorliegen und eine der Anbahnungssituationen nach lit a) oder b) gegeben sein. Auf die Art des Vertrages kommt es anders als früher nur noch hinsichtlich der sachlichen Ausnahmen des IV an (s.u. Rn 25 ff). Soweit Art 6 nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1214 BGB – Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers.

Gesetzestext (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen. (2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet. (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Rn 1 Der Nutz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schadensersatz statt der Leistung.

Rn 3 Die Grundgedanken des Schadensersatz statt der Leistung – die Konkurrenz von Schadensersatz und Erfüllung sowie das Recht zur zweiten Andienung (s § 280 Rn 40) – beherrschen nicht nur die Frage der Qualifikation des Schadens (s § 280 Rn 41), sondern auch die Ausfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit. Das gilt sowohl für die Angemessenheit der Frist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schwerwiegender Mangel (Nr 3).

Rn 7 Der Verbraucher kann gem Nr 3 ohne Fristsetzung u -ablauf zurücktreten, wenn der Mangel derart schwerwiegt, dass ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist. Wann von einem schwerwiegenden Mangel auszugehen ist, ist iRe Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BTDrs 19/27424, 37; aA Erman/Grunewald Rz 5: Die Interessen des Verkäufers fallen nicht gesonde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beschränkung.

Rn 12 Die Änderungsbefugnis ist insoweit beschränkt als es dem Gericht verwehrt ist ein anderes Rechtsverhältnis zu regeln als Gegenstand der Erstentscheidung war. So kann es bei Abänderung einer Umgangsanordnung nicht das Sorgerecht regeln und bei einer Entscheidung nach § 1628 nicht die Sachentscheidung treffen. Auch gilt bei Ausschluss oder Einschränkung des Umgangsrechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Geltung der allg Regeln.

Rn 2g Da eine Gesamtverweisung dem in erster Linie dem Verkehrsschutz verpflichteten Sinn der Verweisung widerspricht, war nach Art 4 I 1 Hs 2 eine Sachnormverweisung gegeben (Erman/Hohloch Anh I zu Art 12 Rz 9; Looschelders Anh Art 12 Rz 17; BeckOK/Mäsch Anh Art 10 Rz 81 mit abw Begr: Art 4 sei für ungeschriebenes Kollisionsrecht erst gar nicht anwendbar; Staud/Magnus 13. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Problem des eigenmächtig entnommenen Hausrats.

Rn 29 Bei der Behandlung verbotener Eigenmacht an Haushaltsgegenständen ist das Verhältnis von § 1361a zu §§ 858 ff streitig. Einerseits wird vertreten, dass die Normen zueinander in echter Anspruchskonkurrenz stehen. Solange der Ehegatte nur die Wiedereinräumung des Mitbesitzes begehrt, ist danach der possessorische Besitzanspruch schon wegen der ggü § 1361a unterschiedlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eheschließungsverbot.

Rn 1 Bei den Eheverboten der Doppelehe, der Ehe zwischen Verwandten und bei durch Adoption begründeter Verwandtschaft (§§ 1306–1308) handelt es sich um zweiseitige Eheverbote, die sich gg beide Partner richten, wobei allein § 1308 ein relatives Verbot statuiert, von dem Befreiung erteilt werden kann. Das Verbot der Doppelehe schützt den Grundsatz der Einehe, der im Fall eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Missbräuchliche Ausübung von Mehrheitsmacht in Gesellschaften.

Rn 28 Die missbräuchliche Ausübung von Mehrheitsmacht in Gesellschaften ist heute vielfach bereits durch gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften (zB §§ 117, 309, 317 AktG) sowie die von der Rspr entwickelten gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten erfasst (s nur BGHZ 65, 15, 18; 103, 184, 194); trotzdem wendet die Rspr teilweise zusätzlich § 826 an (zB RGZ 107, 72, 74; B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anfechtbarkeit.

Rn 15 Vor dem Gebrauch einer Vollmacht ist deren Anfechtung unproblematisch möglich, wenn auch uU unzweckmäßig, weil der Vollmachtgeber die Vollmacht einfacher gem § 168 2 widerrufen kann (Bork Rz 1471). Str ist, ob der Vollmachtgeber die Vollmacht auch noch nach ihrem Gebrauch anfechten kann, was zur Folge hat, dass die Vollmacht ex tunc (§ 142 I) unwirksam wird und der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kündigungsrecht.

Rn 11 Dem überlebenden Mieter steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist zu (II). Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich. Es gilt eine Überlegungsfrist von einem Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters. Gibt es mehrere überlebende Mitmieter müssen diese das Kündigungsrecht gemeinsam ausüben. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Unteilba...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Australien ist Mehrrechtsstaat mit interlokaler Rechtsspaltung. Das materielle Erbrecht wie auch das internationale und interlokale Kollisionsrecht sind in den australischen Einzelstaaten und den beiden Territorien partikular geregelt (siehe dazu § 17 Rdn 109). Es entspricht jedoch in sämtlichen Gebieten von den Grundzügen her dem englischen Recht. Daher kommt es nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1698b BGB – Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes.

Gesetzestext Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Rn 1 Die Vorschrift begründet das Recht und die Pflicht der Eltern zur einstweiligen Fürsorge für das bisherige Kindesvermögen. Dem Tod des Kindes steht die Todeserklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zusätzliche Formvorschriften (Abs 2).

Rn 2 Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden MS, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnl Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor (dazu Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 748), so sind diese Vorschriften anzuwenden (II). Nach Art 46e EGBGB ist eine Rechtswahlvereinbarung nach Art 5 der VO notariell zu beurkunden, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Selbstständige Verpflichtung.

Rn 5 Durch den Bürgschaftsvertrag übernimmt der Bürge eine eigene Verpflichtung (BGHZ 147, 99, 101 mwN), die selbstständig verjährt (s Rn 36). Er verspricht weder die Erfüllung der Hauptschuld noch die Erfüllung durch den Hauptschuldner. Vielmehr steht er für die Hauptverbindlichkeit ein: Er verschafft dem Gläubiger möglichst das Gleiche wie die Erfüllung der Hauptschuld. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolge.

Rn 27 Nach Eintritt der Bindungswirkung kann die dingliche Einigung nicht mehr einseitig, sondern nur durch – formlose – Einigung aller Beteiligten aufgehoben werden. Da der Verfügende bis zur Eintragung Berechtigter bleibt, hindert auch die Bindung eine weitere Verfügung über das Recht nicht. Ist jedoch die Eintragung der ersten Verfügung beim Grundbuchamt beantragt, kann d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zu einem WG verselbstständigte Nutzungsmöglichkeiten

Rn. 54 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Bislang mit dem Grund und Boden verbundene Nutzungsmöglichkeiten können jedoch durch administrative Maßnahmen, insb durch Produktionsbeschränkungen (entweder durch Einschränkung der Verwertungsmöglichkeit der erzeugten Produkte oder durch Maßnahmen zur Beschränkung der Bodennutzung), zu einem selbstständigen (regelmäßig immateriellen) WG bef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leitbildfunktion bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Rn 4 Den für Wohnraum geltenden Vorschriften kommt auch für Nichtwohnraummietverhältnisse eine gewisse Leitbildfunktion iSd § 307 II Nr 1 zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wohnraummieter nach Auffassung des Gesetzgebers schutzbedürftiger ist als der Geschäftsraummieter. Was in einem Wohnraummietvertrag vereinbart werden kann, stellt deshalb in einem Geschäftsraummie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 559 ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13, durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 (Übergangsrecht s jew vor § 555a Rn 4 und Rn 5) sowie das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz v 23.6.21 (BGBl I 1858) mWv 1.12.21 geändert worden. Weitere Änderungen sind Folge des ›Heizungsgesetzes‹ (dazu Vor § 555a Rn 6). Die Vorgängervorschrift ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsvoraussetzungen, Abs 2.

Rn 3 Ist der Besitzmittler gutgläubig in den Besitz der Sache gelangt, ohne dass ein Recht zum Besitz begründet werden konnte (Vindikationslage), so haftet er – im Unterschied zu § 993 I Hs 2 – dennoch insoweit auf Schadensersatz, wie er ggü dem mittelbaren Besitzer für einen Schaden nach § 989 einzustehen hätte. Der § 991 II fordert Gutgläubigkeit beim Erwerb des Besitzes e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf (Abs. 2).

Rn 6 Bis zur Wirksamkeit der Adoption kann das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres – sofern es nicht geschäftsunfähig ist – die Einwilligung widerrufen. Dieses Recht ist an keine Bedingung oder ein Begründungserfordernis gebunden. Der Widerruf hat ggü dem FamG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einwilligung bedarf der Widerruf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll siche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 § 4 regelt materiell-rechtliche Auskunftsansprüche der Beteiligten in Bezug auf die dem VA unterliegenden Anrechte. Die Vorschrift hat während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens kaum praktische Bedeutung, weil das Gericht den Sachverhalt gem § 26 FamFG vAw zu ermitteln hat (BGH FamRZ 82, 471, 473; 96, 481) und die Beteiligten gem § 220 FamFG ihm gegenüber v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Jederzeitige Auseinandersetzung, Ausschluss der Auseinandersetzung.

Rn 12 Nach § 2042 I Hs 1 kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangt werden. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Seine Geltendmachung ist an keine Voraussetzungen gebunden. Rn 13 Allerdings verweist § 2042 I Hs 2 auf Fallgestaltungen, in denen die Auseinandersetzung vorübergehend ausgeschlossen ist, wie zB bei noch unbestimmten Erbteilen, weil die Geburt eines Miterben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 23 setzt Art 6 III RL 76/207/EWG (eingefügt durch RL 2002/73/EG), Art 7 II RL 2000/43/EG, Art 9 II RL 2000/78/EG, Art 8 III RL 2004/113/EG um und begründet das Recht von Antidiskriminierungsverbänden sich zur Unterstützung Benachteiligter an Verfahren zu beteiligen, als Beistand gem § 90 ZPO, nicht als Bevollmächtigter gem § 79 ZPO (BTDrs 16/2022, 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erlöschen durch rechtskräftige Feststellung.

Rn 3 Hat der Täter der verbotenen Eigenmacht ein rechtskräftiges Urt iRe Klage oder Widerklage gegen den Besitzer erwirkt, wonach ihm an der Sache ein dingliches Recht (§ 985) oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Besitz oder Verschaffung oder ein Anspruch aus früherem Besitz (§ 1007) zusteht, so erlöschen die Besitzansprüche des Besitzers. Das rechtskräftige Urt muss nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 676c BGB – Haftungsausschluss.

Gesetzestext Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umständemehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Erbunwürdigkeit

Rz. 29 Wird der nähere Abkömmling für erbunwürdig erklärt, so tritt die sog. Vorversterbensfiktion ein und es gilt der Anfall der Erbschaft als bei ihm nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Er kann keinen Pflichtteil verlangen. Die Erbunwürdigkeit wirkt auch nicht gegen seine Abkömmlinge oder Eltern, so dass diese den Pflichtteil fordern können, wenn auch sie durch Verfügung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verzug (Nr 3).

Rn 13 Die Regelung in Nr 3 setzt einen Verzug des Hauptschuldners voraus. Der Befreiungsanspruch des Bürgen entfällt, wenn der Hauptschuldner die Hauptforderung nachträglich tilgt (RG JW 35, 3529 Nr 2; BGH JZ 68, 230, 231 [BGH 10.01.1968 - VIII ZR 164/65]); ein durch Zahlung ›bereinigter‹ Verzug kann aber ein Indiz für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion der Ausnahme.

Rn 22 Der Hauptanwendungsfall des Rücktrittsrechts nach V ergibt sich aus I 2: Danach gilt I 1 nicht, wenn der Schuldner bei nicht vertragsgemäßer Leistung die Nacherfüllung nach § 275 I bis III nicht zu erbringen braucht, also wenn die Nacherfüllung nach § 275 I nicht geschuldet wird oder der Schuldner sie nach II oder III mit Recht verweigert. Dies setzt die Unmöglichkeit ...mehr