Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ähnliche Vorschriften.

Rn 3 Parallelnormen zu Art 12 sind neben dem identischen Art 13 ROM I die Art 16 u 17b II 2: Art 12 hebt zugunsten des Verkehrsschutzes Beschränkungen der allg Rechts- und Geschäftsfähigkeit nach Art 7 auf, Art 16 u 17b II 2 heben zugunsten des Verkehrsschutzes die für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach Art 14, 15 oder 17b I bestehenden Beschränkungen der Verpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Belange des anderen Ehegatten (Abs 1 S 1).

Rn 21 Die ausdrückliche Erwähnung der Belange des anderen Ehegatten zwingt zu einer Gesamtabwägung der Interessen beider Ehegatten. In diese sind alle Umstände des Falles einzubeziehen, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander, ihre gegenwärtigen Lebensbedingungen und ihre Beziehungen zu ihrer Ehewohnung betreffen. Hierzu zählen auch Alter und Gesundheitszustand der Ehele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Voraussetzung ist ein Grund für die Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, nämlich die auf Herausgabe des Nachlasses in der von § 2130 vorausgesetzten Beschaffenheit. Die Besorgnis wird sich idR aus der Art der Verwaltung ergeben. Sie kann sich auch auf einzelne wesentliche Nachlassgegenstände beziehen. Sie wird etw...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 1. Einleitung

Rz. 4 Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gem. § 2314 BGB soll diesem die notwendigen Kenntnisse zunächst über den Bestand und dann im Weiteren über den Wert des Nachlasses verschaffen, um ihm die Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen. Anspruchsvoraussetzung ist insoweit nur das bestehende Pflichtteilsrecht, nicht aber ein konkreter Pflichtteils...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beseitigung der aus der Zwangsvollstreckung drohenden Gefahren.

Rn 6 Die Norm findet nur dann Anwendung, wenn die drohende Gefahr des Rechts- oder Besitzverlustes noch abgewendet werden kann. § 268 dient der Erhaltung des Haftungsgegenstandes (BGH NJW 10, 1315; MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 9). Ist die Zwangsvollstreckung bereits beendet, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (Soergel/Forster § 268 Rz 8), weshalb auch kein Ablösungsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 1133 stellt lediglich auf eine Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes ab; die Ursache ist gleichgültig. Es kommen also sowohl Handlungen des Eigentümers (zB Gebäudeabbruch, Rostock OLGR 41, 17) als auch Naturereignisse in Betracht. In jedem Fall muss es sich um tatsächliche Ereignisse handeln; Beeinträchtigungen der rechtlichen Situation (zB Pfändung von Mieten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsausübungssperre.

Rn 6 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach Abs 5 erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Die Sperrwirkung erfasst alle Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insb Unterhaltsansprüche. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird das Eltern-Kind-Verhältnis rückwirkend für die Zeit a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 24 AGG – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. (2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bestätigung.

Rn 6 In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 305 I 1 wirksam in den Vertrag einbezogene AGB (vgl BTDrs 17/12637, 55). Rn 7 I 3 sieht vor, dass die Vertragsbestätigung die sich au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ordre public.

Rn 61 Führt im Einzelfall die Anwendung der vom IPR berufenen ausl Rechtsnormen zu einem Erg, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, namentlich den Grundrechten, nicht vereinbar ist, so greift der Vorbehalt des ordre public ein, der in Art 6 gesetzlich geregelt ist und in solchen Fällen eine Korrektur des Erg erforderlich macht (s Art 6 EGBGB Rn 1 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Abtretungsausschluss (Nr 9).

Rn 57 Nr 9 wurde durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge (BGBl 21 I, 3433) mWz 1.10.21 eingefügt und gilt gem Art 229 § 60 S 1 EGBGB nur für Neuverträge. Die Norm ergänzt den für Kaufleute geltenden § 354a HGB und betrifft insb Abtretungsausschlüsse (§ 399 Fall 2) in b2c-Verträgen. So soll Verbrauchern ermöglicht werden, Ansprüche gegen Unternehmer zur Durchsetzung an...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermittlung des Anteilswerts

Rz. 1727 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1b Satz 1 BewG bestimmt sich der gemeine Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft "nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag." Der so ermittelte Beteiligungswert wird dem Umstand gerecht, dass sich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dingliche Gesamtberechtigung.

Rn 6 Bei beschränkten dinglichen Rechten ist eine dingliche Gesamtberechtigung iSv § 428 möglich: Erbbaurecht (LG Bielefeld Rpfleger 85, 248; abl Staud/Looschelders § 428 Rz 114), Grunddienstbarkeit (BayObLG NJW 66, 56; Rpfleger 02, 619), Grundschuld (BGH NJW 75, 445; WM 10, 1475), Hypothek (BGHZ 29, 363, 364 ff), Nießbrauch (BGH NJW 81, 176; BFH NJW 86, 1634), Reallast (KG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfügungsgeschäft.

Rn 11 Eine Verfügung iSd § 2033 I ist jedes Rechtsgeschäft, das den Bestand des Rechts am Nachlass ändert: die dingliche Aufhebung, etwa die Eigentumsaufgabe nach § 928 (dazu Zimmer NotBZ 2009, 397; Jena NotBZ 2012, 455), Belastung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Nachlassanteils ist zu unterscheiden vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (zur Form vgl Rn 15): I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden.

Gesetzestext (1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, Rn 1 Der Gedanke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. (Ankaufs)Optionsrecht.

Rn 11 Beide idR gleich verstandenen Konstruktionen haben ein breites Anwendungsspektrum (vgl RG 154, 357 ff; BGH WM 66, 891; 08, 2068 Rz 12 f; BayObLG DB 76, 334; Brandbg BeckRS 13, 13587: gesetzliches Erwerbsrecht nach VerkFlBerG). Inhalt ist die Begründung eines Rechts des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags unter bestimmten objektiven oder subjektiven Bedingungen, di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 17 ProdHaftG – Erlass von Rechtsverordnungen.

Gesetzestext Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausnahmen vom Widerrufsrecht (Abs 2).

Rn 17 Keine Anwendung (II Nr 3) findet die Bestimmung auf Überziehungskredite iSd §§ 504 II, 505, ferner (II Nr 2) auf beurkundungsbedürftige notarielle Verträge (§ 128), sofern der Notar – nach Prüfung in eigener Verantwortung – im Vertrag selbst bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a u 492 gewahrt sind. Rn 18 Auch bei Umschuldungskrediten besteht un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung getrennter Bestandteile.

Rn 3 Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse haften solche Bestandteile nicht, die bereits vor der Begründung der Hypothek vom Grundstück getrennt wurden (Stettin OLGR 11, 122: vor Hypothekenbestellung abgeholzte Waldbäume). Nach der Hypothekenbestellung getrennte Bestandteile haften weiter, wenn sie im Eigentum des Grundstückseigentümers verbleiben oder (nach § 955 I) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestimmte Gegenstände des Schuldnervermögens.

Rn 3 ›Bestimmte Gegenstände‹ iSv § 1383 sind alle geldwerten Objekte, die Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Verfügung sein können, nicht dagegen Rechte, wie die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Grüneberg/Brudermüller Rz 5) oder Anrechte an einer Kapitallebensversicherung (BGH FamRZ 95, 1272). Übertragungsfähig sind auch Sachinbegriffe wie gewerbliche Unternehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 70 EuPartVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / h) Prozessuales.

Rn 82 Wegen des grds Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kann Vergütungszahlung mit einstweiliger Verfügung nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass der Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Verfügungsanspruch) und er sich in unverschuldeter finanzieller Notlage befindet (Verfügungsgrund; nicht, wenn er Leistungen bei der Bu...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / cc) Inhalt der Ausstattung

Rz. 15 Bei einer Ausstattung kann es sich grundsätzlich um eine Sachleistung, um Kapitalleistungen, um Rechte, aber auch um Naturalleistungen handeln. Die Ausstattung erfolgt grundsätzlich durch die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes oder die Gewährung eines Vermögensvorteils, sofern diese zur Erreichung eines Ausstattungszweckes erfolgen und zu einer Verminderung des Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verwendung der iRd Nutzung des digitalen Produkts bereitgestellten oder erstellten Inhalte des Verbrauchers, II.

Rn 3 Die Regelung in II 1, welcher der Umsetzung von Art 16 III DIRL dient, bezieht sich lediglich auf nicht personenbezogene Daten; im Hinblick auf personenbezogene Daten iSd Art 4 Nr 1 DSGVO ergeben sich die Rechte und Pflichten von Unternehmer und Verbraucher abschließend aus der DSGVO (BTDrs 19/27653, 72). I. Grundsatz der Unterlassungspflicht, II 1. Rn 4 Der Unternehmer d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufhebung eines SonderE (§ 4 I, II).

Rn 6 Die Aufhebung eines SonderE erfolgt entspr §§ 3, 8 und 4 (Rn 2; s.a. § 311b BGB Rn 2). Die vollständige Aufhebung führt zum Ausscheiden des betreffenden WEigtümers aus der Gemeinschaft und der GdW. Sein Miteigentum ist auf die übrigen WEigtümer im Wege der Auflassung zu übertragen (BGHZ 109, 179 = ZMR 90, 112). Bei Aufhebung des SonderE an einzelnen Räumen werden diese ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 24. Franchisevertrag (Abs 1 lit e).

Rn 23 S oben Art 4 Rn 14. Die Abgrenzung zu anderen Vertriebsverträgen kann schwierig sein. Bei der Verwendung des Know-hows und der Rechte des Franchisegebers gegen Entgelt ist bei objektiver Anknüpfung auf den Sitz des Franchisenehmers (so Staud/Magnus Art 4 Rz 67; MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 143; Dauses/Kreuzer/Reder/Wagner, EU-Wirtschaftsrecht, 57. Ergänzungslieferung (22),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verdecktes Pfandindossament.

Rn 5 Da eine Verpfändung mit einem Vollindossament vorliegt, erwirbt der Pfandgläubiger keinen wertpapierrechtlichen Anspruch gg den Verpfänder (RGZ 120, 205, 210), sondern nur dieselben Rechte wie beim offenen Pfandindossament. Da ein Vollindossament vorliegt, erwirbt ein Gutgläubiger das Orderpapier als solches, nicht nur das Pfandrecht daran. Wird ein Wechsel an eine Bank...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Appell zur Mitwirkung, Abs 1.

Rn 2 I begründet keine Rechte oder Pflichten, sondern hat nur Appellcharakter. Tarifvertragsparteien sind ArbG, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, ArbG sind in § 6 II (§ 6 Rn 5), Beschäftigte in § 6 I definiert (§ 6 Rn 2 f), Vertretungen sind Betriebsrat, Personalrat, Sprecherausschuss, nicht jedoch Aufsichtsrat nach §§ 4 ff DrittelbG oder §§ 8 ff MitbestG. Gegenstand z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm schließt inhaltlich an § 929 an und regelt einen weiteren eigenständigen Erwerbstatbestand (s.o. § 929 Rn 1). Die Norm knüpft auch äußerlich an die Regelung in § 929 an und setzt damit das dort vorgegebene Grundkonzept eines zweigliedrigen Tatbestands aus Einigung und Übergabe fort, wobei in § 930 die Übergabe durch ein Surrogat ersetzt wird (s.u. Rn 5). Ist da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fristsetzung (Abs 5 S 1).

Rn 19 Die Rechte aus V stehen dem Unternehmer erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Erbringung der gem I verlangten Sicherheit zu. Die Angemessenheit der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH NJW 05, 1939 = BauR 05, 1009; BauR 11, 514). Maßstab hierfür ist, ob es dem sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindlichen Besteller ermöglicht wird, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 4 HKÜ

Zusammenfassung Art 4 HKÜ0 Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Rn 1 Anwendbar ist das HKÜ auf Kinder, die das 16....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem Verein das Handeln seiner Organe haftungsrechtlich zu. Damit begründet § 31 die Haftung für Eigenhandeln im Unterschied zu § 278, der die Haftung für fremdes Verschulden vorsieht. Nach § 831 haftet der Verein für eigenes vermutetes Verschulden mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, die § 31 nicht ken...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pfanderstreckung.

Rn 8 Als Pfanderstreckung oder Nachverpfändung wird die Bestellung einer Hypothek für eine Forderung bezeichnet, für die bereits eine Hypothek an einem anderen Grundstück besteht. Sind beide Grundstücke auf einem Grundbuchblatt eingetragen, so genügt hierzu ein entspr Eintrag in der Veränderungsspalte, der – anders als im Fall Rn 3 – konstitutive Bedeutung hat. Ist das nachv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesamtplan des Gesetzgebers.

Rn 1 Das Erste Buch des BGB soll nach dem Gesamtplan des BGB-Gesetzgebers solche Normen enthalten, die für alle Bücher und Materien des Bürgerl Rechts Geltung beanspruchen, die also ›vor die Klammer‹ gezogen werden können. Diese Technik führt zu hoher Abstraktion und setzt eine sehr gute Durchdringung der zu regelnden Materie voraus. Auf diese Weise enthält das erste Buch de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. 2Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Form.

Rn 14 Der Gläubiger hat die Quittung in Schriftform gem § 126 zu erteilen. Sie ist also vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen. Die elektronische Form ist zulässig, da sie nicht ausgeschlossen ist (§§ 126 III, 126a). Durch ein gestempeltes oder mit einer faksimilierten Unterschrift versehenes Dokument genügt der Gläubiger seiner Quittungspflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verschulden.

Rn 38 Das APR wird regelmäßig unter die sonstigen absoluten Rechte des § 823 I subsumiert. Dies bedeutet, dass ein Anspruch die Bejahung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Verletzer voraussetzt. Da zum Tatbestand des Eingriffs in das Apr die widerrechtliche Beeinträchtigung einer geschützten Sphäre gehört, wird man beim Verletzer idR Fahrlässigkeit annehmen müssen. Jederma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Ergebniskorrekturen.

Rn 59 Die unbesehene Anwendung ausl Rechts gleicht einem ›Sprung ins Dunkle‹ (Raape Deutsches IPR, I. Bd, 1938). Dieser kann im Einzelfall nicht nur dazu führen, dass das Erg eines Falles mit Auslandsbezug nach Abschluss der kollisionsrechtlichen Prüfung so sehr von den elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen der lex fori abweicht, dass es so letztlich doch nicht hingenommen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorverein.

Rn 14 Zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung des Vereins (durch Satzungsfeststellung und Vorstandswahl) und dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit besteht ein Vorverein. Er ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (VoRp) iSd § 54, strebt aber die juristische Persönlichkeit an im Gegensatz zum Dauerverein ohne Rechtspersönlichkeit. Der Vorverein unterliegt der für ihn auch hinsic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind. (2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 7 Der Begriff der Rechtsfähigkeit ist im Gesetz nicht festgelegt, sondern er wird vorausgesetzt. Nach heute weithin anerkannter Auffassung wird Rechtsfähigkeit verstanden als die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (abw früher Fabricius Relativität der Rechtsfähigkeit, 1963, S 31 ff). Dieser allg und umfassende Begriff der Rechtsfähigkeit steht im Einklang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gegenrechte.

Rn 11 Der Berechtigte kann auf den Berichtigungsanspruch dinglich nicht verzichten (Staud/Gursky Rz 127), jedoch einen pactum de non petendo vereinbaren oder den Anspruch verwirken (BGHZ 122, 308). Der Buchberechtigte kann uU nach § 273 ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, insb wenn er beim Grundstückskaufvertrag Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung (BGH NJW-RR 90...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1000, welcher in seinen Rechtsfolgen praktisch identisch mit denen des § 273 II ist, erfährt seine Notwendigkeit neben dem § 273 II aufgrund der Tatsache, dass Verwendungsersatzanspruch iSd § 273 II nur unter den Voraussetzungen des § 1001 fällig wird, somit also erst nach Rückgabe, was jedoch widersinnig wäre. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 ist nach § 1003 als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Nach Art 21 ist im Anwendungsbereich der ROM I der op der mitgliedstaatlichen lex fori zu beachten, und zwar trotz der Formulierung ›kann‹ vAw (s zur wortgleichen Parallelvorschrift für außervertragliche Schuldverhältnisse Art 26 ROM II Rn 1 mN, dort auch zu den fünf weiteren Parallelvorschriften). Für das IPR der Schuldverträge löst Art 21 damit vor einem deutschen Ger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auseinandersetzung.

Rn 39 Wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, werden hiervon die Beziehungen zu Dritten nicht berührt. Von Bedeutung ist die Auflösung deshalb vorrangig für das Verhältnis der Partner zueinander. Haben sie den Fall der Beendigung nicht vertraglich geregelt, sind Ausgleichsansprüche wegen der dem anderen gewährten Leistungen grds ausgeschlossen, weil die nichtehel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dilatorische und peremptorische Einreden.

Rn 3 Die Vorschrift gilt für Einreden des materiellen Rechts, nicht für prozessrechtlich begründete Einreden (RGZ 123, 348, 349). Das umfasst zunächst peremptorische Einreden, etwa § 615 2 (BGH NJW 01, 287 [BGH 09.10.2000 - II ZR 75/99]). Die Regelung erfasst ferner dilatorische Einreden, zB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (BGH NJW-RR 03, 1421) oder ein Pactum de no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistung an Nießbraucher.

Rn 2 Gemeint ist die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlungen ggü dem Nießbraucher (§ 1074 Rn 2). Da der Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt (s.u. Rn 4), wird der Vorgang zutr als rechtsgeschäftlicher Erwerb verstanden, bei dem der Nießbraucher als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers handelt (MüKo/Pohlmann § 1075 Rz 2, 3). Eine vergleichbare Situation betrifft §...mehr