Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 678 begründet einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer, wenn sich dieser mit der Übernahme des Geschäfts unberechtigt in einen fremden Rechts- und Interessenkreis einmischt (§§ 677, 683). Anknüpfungspunkt für die Berechtigung und das Verschulden ist ausschl die Übernahme des Geschäfts, nicht dessen Ausführung (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 54 VersAusglG – Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977.

Gesetzestext Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 5 Es ist schriftlich zu kündigen, § 568 I. Bei Wohnraummietverhältnissen ist der Kündigungsgrund anzugeben, § 569 IV (dazu Rn 27 ff). Das Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Rangverhältnis.

Rn 1 § 1209 regelt anknüpfend an das Prioritätsprinzip den Vorrang des älteren Rechts vor dem jüngeren (BGHZ 52, 99, 107). Entscheidend für das Rangverhältnis auch zu gesetzlichen Pfandrechten u zum Pfändungspfandrecht ist der Zeitpunkt der Bestellung, nicht die Entstehung der gesicherten künftigen oder bedingten Forderung (BGHZ 86, 340, 346; 93, 71, 76; 123, 183, 190). Das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt. (2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vreinbaren, dass er ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorzugsrechte (Abs 2).

Rn 4 II verdeutlicht, dass Rechte auf bevorzugte Befriedigung schuldnerspezifisch sind. Die praktische Relevanz ist jedoch durch die Insolvenzrechtsreform geringer geworden, da die Vorzugsrechte des § 61 KO nicht übernommen worden sind. Anwendbar bleibt die Vorschrift auf Absonderungsrechte (§§ 49–51 InsO) u Vorrechte an besonderen Vermögensmassen wie zB nach § 35 HypBG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausübung (Abs 1).

Rn 2 Der Nießbraucher übt anstelle des Miteigentümers die Rechte aus §§ 743–745, 1011 aus (BGH NJW 02, 1647 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]). Vor Nießbrauchsbeginn getroffene Vereinbarungen muss der Nießbraucher gegen sich gelten lassen, § 746, bei Grundstücken aber nur gem § 1010 I (BGH NJW 64, 648 [BGH 28.11.1963 - II ZR 41/62]). Lasten trägt der Nießbraucher nur iRv §§ 1041...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragsberechtigung.

Rn 8 Nach § 455 I FamFG ist jeder Erbe (Vor-/Ersatz-/Nach- und Miterbe), nachdem er die Erbschaft angenommen hat und nicht bereits unbeschränkbar haftet, berechtigt, den Antrag zu stellen (§ 2013 I); darüber hinaus der Nachlasspfleger, -verwalter, der Testamentsvollstrecker nach der Annahme der Erbschaft, § 455 II, III FamFG, und der Erbschaftskäufer. Der Erbe muss seine Ant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In den §§ 1859, 1860 werden die die gesetzlichen und gerichtlichen Befreiungen im Betreuungsrecht unter Anpassung an die Neuregelungen für die Geld- und Vermögensverwaltung neu geordnet und vereinfacht. Sie ersetzten so die unübersichtlichen Regelungen des alten Rechts (§§ 1817, 1825, 1857a, 1852 II, 1853, 1854, 1857a, 1908i I 1 u II 2 aF). Zu Vormündern und Eltern vgl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Differenzierung nach Typen.

Rn 8 Die GoA kann in unterschiedlichen Fallgruppen oder Typen auftreten. Dabei lassen sich die Nothilfe, die Einwirkung auf fremde Sachen oder Rechte und die Tilgung fremder Verbindlichkeiten unterscheiden. Nur für letzteren Typ hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung vorgesehen (Art 39 II). In den anderen Fallgruppen geht es darum, für die Ansprüche aus GoA und parallele An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbot der unangemessenen Benachteiligung (Abs 1).

Rn 6 Im Verbot der unangemessenen Benachteiligung manifestiert sich der Schutzzweck des AGB-Rechts (s Vor § 305 Rn 1). I schützt den Kunden davor, dass der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift erfasst nicht Personengesellschaften (BGH NJW 14, 3779 – GbR) oder juristische Personen des Öffentlichen Rechts, sondern gilt für die privatrechtliche Stiftung sowie für alle privatrechtlichen körperschaftlich strukturierten Gesellschaften soweit keine Sonderregelungen bestehen, also für den VoRp (LG Berlin NJW 70, 1047), die GmbH (BGH NJW 83, 938; Ddorf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) 1Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungen.

Rn 3 Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Es muss sich einerseits um Vorgänge handeln, die für das Vermögen von Bedeutung sind (BGHZ 38, 302) und sich negativ darauf auswirken (nicht: eigene Arbeitskraft oder Zeit). Andererseits ist die Freiwilligkeit erforderlich, dadurch unterscheiden sich Aufwendungen von Schäden. Die Freiwilligkeit wird durch eine Verpflichtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsrecht Dritter.

Rn 1 Dritte, denen die Aufhebung unmittelbar zustattenkommt (2279 I, 2080 I), können den Erbvertrag gem §§ 2078, 2079 nach dem Tod des Erblassers in der Frist des § 2082 aufgrund eigenen Rechts anfechten. Die Anfechtung der Erbeinsetzung oder von Auflagen ist ggü dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 I, III), die Anfechtung von Vermächtnissen ggü dem Bedachten (RGZ 143, 35...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 70 EuGüVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antidiskriminierungsverbände, Abs 1.

Rn 2 Antidiskriminierungsverbände nehmen entspr ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen (§ 1) wahr, zB von Migrantinnen und Migranten, von Frauen oder Männern, von älteren oder behinderten Menschen, oder von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Lebensweisen (BTDrs 16/1780, 48). Die Wahrnehmung erfolgt ›nicht gewerbsmäßig‹ und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 612a will verhindern, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil sie befürchten müssen, deswegen benachteiligt zu werden. Geschützt sind ArbN einschl leitender Angestellter, Auszubildender (§ 10 II BBiG), nicht arbeitnehmerähnliche Personen (BAG NZA 05, 1117 [BAG 15.02.2005 - 9 AZR 116/04]), freie Dienstnehmer (Müller-Glöge aaO; Sonderregelung in § 16 AGG) o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Insolvenz.

Rn 77 In der Insolvenz des Sicherungsnehmers (dazu eingehend Mitlehner, Mobiliarsicherheiten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., 2016) steht dem Sicherungsgeber ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu, wenn er die gesicherte Forderung getilgt hat oder deren Erfüllung anbietet, auch wenn er nur einen Rückgewähranspruch hat. Übt er diese Rechte nicht aus, verwertet der Insolvenz...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildung: Vorausset... / Zusammenfassung

Überblick Da es sich bei der Vereinbarung zwischen Ausbildendem und Auszubildendem, eine Berufsausbildung gemeinsam durchzuführen, um einen Vertrag[1] handelt, ist offensichtlich, dass das Berufsausbildungsverhältnis durch verschiedene Rechte und Pflichten ausgeformt wird. Ist das Arbeitsrecht schon überwiegend dadurch gekennzeichnet, dass zivilrechtliche Normen aufgrund des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Gebäudezurechnung bei zivilrechtlichem Eigentum des Erbauers

Rn. 182c Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Stehen die Bauten als Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Abs 1 S 1 BGB oder infolge der Ausübung eines dinglichen Rechts (§ 95 Abs 1 S 2 BGB, Nießbrauch, Erbbaurecht) im zivilrechtlichen Eigentum des Bauenden (s Rn 182b), sind sie diesem idR auch bilanzrechtlich zuzurechnen. Nach der gesetzlichen Grundwertung ist der zivilrechtliche Eige...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildung: Vorausset... / 4 Laufendes Ausbildungsverhältnis, Pflichten des Ausbildenden

Die Pflichten des Ausbildenden lassen sich leichter zusammenfassen. Diese stimmen in weiten Teilen mit den entsprechenden Rechten des Auszubildenden überein. So entspricht der Anspruch des Auszubildenden auf eine Ausbildungsvergütung der Verpflichtung des Ausbildenden zur Zahlung der Ausbildungsvergütung. Die in § 14 BBiG genannten Verpflichtungen korrespondieren ebenfalls i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 546a wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und begründet zugunsten des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Mietsache einen Entschädigungsanspruch mindestens in Höhe der vereinbarten Miete. Ist die ortsübliche Miete höher, kann der Vermieter diese verlangen. § 546a ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein vertraglicher Anspruch eigener Art. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die §§ 567f sind anwendbar auf Wohnraum-, Gewerberaum- und Grundstücksmiete und Nießbrauch (AG Mönchengladbach IMR 19, 450, str). Geregelt werden nur Grundstücksbelastungen mit dinglichen (nicht bloß schuldrechtlichen) Rechten. § 567 soll für Sondernutzungsrechte nach §§ 5 IV, 13 WEG analog gelten (LG Hambg WuM 97, 47 [LG Hamburg 19.11.1996 - 316 S 55/96] und Sternel MD...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 5 § 1150 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); hier kann mangels Akzessorietät nur die Grundschuld auf den Ablösenden übergehen. Auch bei der Sicherungsgrundschuld muss ein nachrangiger Gläubiger den vollen Betrag des dinglichen Rechts (nicht nur in Höhe der gesicherten Forderung) ablösen; ist die Grundschuld nicht voll valutiert, steht der Dif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Gerichtsstandsvereinbarung.

Rn 12 Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung ist ein gewichtiges Indiz für die stillschweigende Wahl des Rechts am Gerichtsort (›qui eligit iudicem, eligit ius‹) (Rauscher/von Hein Art 3 Rz 26; Grüneberg/Thorn Art 3 Rz 7; HP/Spickhoff Art 3 Rz 23; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 3 Rz 51; BGHZ 104, 268; NJW 91, 1420; 96, 2569; NJW-RR 90, 183; BAG BeckRS 14, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktische Folgen.

Rn 2 Da § 999 keine Anspruchsgrundlage darstellt, jedoch bei der Besitznachfolge der Durchsetzung von Ersatzansprüchen dient, nachdem der frühere – aufwendende – Besitzer nicht mehr die Rechte aus den §§ 1000, 1001 und 1003 anwenden kann, muss der Besitzer zusammen mit seinem Rechtsvorgänger im Besitz bemüht sein, sämtliche Nachweise für getätigte Aufwendungen und Kosten zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 § 292 setzt eine Herausgabeverpflichtung des Schuldners voraus, die sich auf einen – nicht lediglich gattungsmäßig – bestimmten Gegenstand beziehen muss. Als Gegenstand idS gilt all das, was Objekt von Rechten sein kann (Grüneberg/Grüneberg § 292 Rz 2), also neben Sachen und Sachgesamtheiten (BGH LM § 987 Nr 3 [Apotheke]; Staud/Löwisch/Feldmann [2009] § 292 Rz 4, 12) zB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Insolvenz des Hauptschuldners.

Rn 45 In der Insolvenz des Hauptschuldners ist der Bürge nicht Beteiligter des Insolvenzplans. Daher bestehen die Rechte des Gläubigers gegen den Bürgen bei einer Herabsetzung der Hauptschuld durch den Insolvenzplan (§ 254 II 1 InsO) und bei einer Restschuldbefreiung des Hauptschuldners (§ 301 II 1 InsO) unabhängig vom Schicksal der Hauptforderung fort (Einschränkungen des A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigung, II.

Rn 5 Die in II enthaltene Verpflichtung des Unternehmers beschränkt sich auf ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Weder erfasst sie gewährleistungsrechtliche Kündigungen noch andere Rechte zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, etwa durch Rücktritt oder Vertragsbeendigung nach § 327o (BTDrs 19/30840, 17; s.a. Wais NJW 21, 2833, 2836 f; Stiegler VuR 21, 443). E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Nr 3).

Rn 19 In der Ausprägung als Schadensersatz statt der Leistung (§ 281) haben beide Alternativen die Gemeinsamkeit, dass sie den Leistungsanspruch des Käufers aufheben; als sog kleiner Schadensersatz kann der Käufer aber wählen, die gelieferte Sache zu behalten (s § 280 Rn 53). Zueinander stehen sie nach dem Gesetzeswortlaut im Verhältnis der Alternativität (zu den Grenzen s §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitervermietung für dringenden Wohnbedarf iSd Nr 3.

Rn 7 Die Ausnahmebestimmung erfasst Mietverhältnisse, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege Wohnraum zwischengemietet hat und diesen an Personen mit dringendem Wohnungsbedarf untervermietet. Zu dem genannten Personenkreis gehören alle Personen, die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben (zB alt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelheiten zur Geschäftsfähigkeit.

Rn 9 Im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit fallen unter Art 7 deren Erlangung (Altersgrenze, Hamm BeckRS 18, 30848 u Brandbg BeckRS 20, 8525 zu Guinea; KG FamRZ 20, 842 zu Gambia; Emanzipationstatbestände wie in manchen Rechten zB die Eheschließung; Volljährigkeitserklärung etc), Beschränkung (aber nicht durch Eheschließung, s.o. Rn 7) und Beseitigung sowie deren von Alter,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zur Gesellschaft.

Rn 4 Bei der Bruchteilsgemeinschaft fehlt es an einem übergeordneten Zweck, der über das – allerdings ebenfalls gleichlaufende – Interesse der Rechtsinhaber an dem Gegenstand hinausgeht. Bei der Gemeinschaft erschöpfen sich die gleichlaufenden Interessen der Teilhaber in dem gemeinsamen Gegenstand als solchem (BGH WM 84, 873). Es besteht dagegen kein strikter Gegensatz zwisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Actio pro societate bzw. pro socio.

Rn 18 Einzelne WEigtümer sind grds nicht befugt, Rechte der GdW durchzusetzen. Es sind indes Situationen denkbar, in denen der Verw – rechtsmissbräuchlich – seinen Verpflichtungen aus seiner Amtsstellung nicht nachkommt. In diesen Fällen kann er durch die WEigtümer abberufen werden bzw. die GdW kann ihn im Wege der Vornahmeklage auf Erfüllung gerichtlich in Anspruch nehmen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unzumutbarkeit.

Rn 12 S zunächst § 543 Rn 1. Wann eine nachhaltige (Rn 11) Störung (Rn 10) des Hausfriedens (Rn 9) unzumutbar ist, entzieht sich einer Definition und ist stets das Ergebnis einer – sorgfältigen! – wertenden Betrachtung (BGH NJW 14, 2566 Rz 15). Herauszuarbeiten ist, was jeweils für die andere Partei spricht, zB: Alter, Dauer des Mietvertrags, Grad eines etwaigen Verschuldens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beeinträchtigung.

Rn 5 Trotz der mehrfachen Nennung (zB §§ 906, 916, 1027, 1065) findet sich im BGB keine Legaldefinition für den Begriff der Beeinträchtigung. § 1004 stellt auf die Beeinträchtigung des Eigentums – nicht aber des Eigentümers – ab, so dass es zunächst nur auf die objektive Beeinträchtigung des Eigentumsrechts an sich ankommt. Im Hinblick auf die von Rspr und Lehre entwickelte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktivvermögen.

Rn 4 Zum Endvermögen rechnen alle am Stichtag (§ 1384) vorhandenen rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, alle Sachen, soweit sie nicht zu den Haushaltssachen zählen (vgl § 1372 Rn 4) und alle bewertbaren Rechte, soweit sie nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (§ 2 VersAusglG). Dazu rechnet auch Vermögen, das keinen Bezug zur ehelichen Lebensgemein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerlegung.

Rn 3 Die Regel ist widerlegt, wenn der Erblasser den noch nicht Erzeugten nur als sofortigen Erben, keinesfalls aber als Nacherben einsetzen wollte. Der bloße Nachweis, dass der Erblasser ihn als Erben einsetzen wollte, genügt nicht. Ist die Regel widerlegt, so ist die Erbeinsetzung unwirksam gem §§ 2101 I 2, 1923. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Unwirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriffe.

Rn 7 Garantien können eine höhere Verantwortlichkeit des Verkäufers oder eines Dritten als gesetzlich geregelt nur für einzelne Voraussetzungen, zB das Verschulden oder die Mangelfreiheit für eine bestimmte Frist, statuieren; dann sind sie unselbstständig, da sie gesetzliche Rechte nur erweitern. Die selbstständige Garantie wird dagegen unabhängig vom Kaufvertrag abgegeben u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundstücksteilung.

Rn 6 Durch Teilung eines mit einer Einzelhypothek belasteten Grundstücks entsteht ohne weiteres eine Gesamthypothek; wird eines der durch die Teilung entstehenden Grundstücke auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, muss dort die Hypothek erneut eingetragen werden; andernfalls erlischt sie durch Nichtübertragung (§ 46 II GBO). Eine versehentlich unterbliebene Mitübertragun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechtigter.

Rn 3 Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Eigentümer steht das Selbsthilferecht auch den an dem betroffenen Grundstück dinglich Berechtigten zu, soweit sie aufgrund ihres Rechts eigentumsähnliche Ansprüche haben. Das sind der Nießbraucher (§ 1065), der Dienstbarkeitsberechtigte (§§ 1027, 1090 II) und der Erbbauberechtigte (§ 11 ErbbauRG). Rn 4 Obligatorisch Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. § 309.

Rn 22 Für die Verwendung, die nicht ggü einem Unternehmer (vgl § 14), einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattfindet (§ 310 I 1), gilt § 309 Nr 1. Unzulässig ist danach die Einräumung eines Bestimmungsrechts für die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Dienstleistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Formen staatlichen Handelns.

Rn 19 Der Staat kann hoheitlich handeln. Das geschieht obrigkeitlich, wenn der Staat dem Bürger mit Zwangsgewalt gegenübertritt. Werden Aufgaben zwar in den Formen des Öffentlichen Rechts, aber ohne Zwangsmittel wahrgenommen, liegt schlicht-hoheitliches Handeln vor. Beispiele hierfür sind die Einrichtungen der Daseinsfürsorge. Bei obrigkeitlichem und schlicht-hoheitlichem Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fälle wirksamer Verfügung.

Rn 10 Der Erblasser kann den Vorerben befreien, soweit er nicht unentgeltlich verfügt (§ 2136). IÜ s § 2112 Rn 4. Rn 11 Analogien zu § 185 II sind zulässig (BayObLG DNotZ 98, 138 und 98, 206, 207). Danach wird die Verfügung des Vorerben auch wirksam, wenn dieser das Grundstück zu freiem Eigentum erwirbt (1 Fall 2 aaO), jedoch abw von § 184 I nur für die Zukunft (RGZ 110, 94),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1051 BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen. Rn 1 Das Verhalten des Nießbrauchers (oder des Ausübungsberechtigten) muss objektiv eine erhebliche Verletzung der Eigentümerrechte besorgen lassen. Ein Verschulden ist nicht erforderlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Vertragsbruch.

Rn 19 Auch die Auflösung eines Vertrags ist per se noch nicht sittenwidrig, ebenso wenig die Verleitung dazu (zB RGZ 78, 14, 17 f; BGHZ 12, 308, 317 ff; NJW-RR 99, 1186); bei einer anderen Beurteilung würde § 823 I, der Forderungen nicht als sonstige Rechte schützt (§ 823 Rn 56 f), unterlaufen. Im Falle einer besonders rücksichtslosen Verleitung zum Vertragsbruch kann hingeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,mehr