Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Als Sonderregelung für registrierte Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner ist Art 17b an sich auf andere nichteheliche Lebensformen nicht anwendbar. Für diese verbleibt es bei der bisherigen – umstrittenen – Rechtslage (s dazu Art 13 Rn 23). Allerdings wird zunehmend befürwortet, Art 17b auf registrierte heterosexuelle Lebensgemeinschaften entweder unmitte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflichten und Obliegenheiten.

Rn 28 Überwiegend nicht als Pflichten im strengen Sinne, sondern als Verhaltenserwartungen eigener Art werden Obliegenheiten aufgefasst (grundl für den Begriff Schmidt Obliegenheiten 1953). Diese sind nicht in Natur durchsetzbar und ihnen ist ein vom üblichen Leistungsstörungsrecht deutlich abweichendes Rechtsbehelfsarsenal zugeordnet. Richtigerweise handelt es sich freilich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einziehung.

Rn 2 Die Norm gibt dem Nießbraucher eine gesetzliche Einziehungsermächtigung. Er verlangt Leistung an sich, dh Vornahme der Leistungshandlung ihm ggü. Der Leistungserfolg tritt aber in der Person des Gläubigers ein, sofern nicht verbrauchbare Sachen geschuldet werden, § 1075. Rn 3 Prozessual folgt aus der Ermächtigung eine gesetzliche Prozessstandschaft (Rosenberg/Schwab/Gott...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Personengesellschafts-Anteile.

Rn 21 Solche Anteile sind nur dann – formlos – verpfändbar, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Übertragung oder Belastung vorsieht (II) oder alle Gesellschafter zustimmen (BGHZ 13, 179, 182; 71, 296, 299; 81, 82, 84; BGH NJW-RR 10, 924 Rz. 11), auch bei KG-Komplementäranteilen ohne Kapitalanteil (Hartmann/Klein BKR 07, 323, 324). Die Verpfändung erfolgt durch formlose Einigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nach § 123.

Rn 75 Der Vorwurf der arglistigen Täuschung oder Drohung wiegt so schwer, dass nach Wahl des Käufers die Anfechtung statt der Ausübung der Rechte aus § 437 erklärt werden kann (ganz hM: Rostock OLGR 06, 925; Saarbr OLGR 09, 625 Rz 55; Saarbr NJW-RR 13, 1523 [OLG Saarbrücken 06.02.2013 - 1 U 132/12 - 37]; aA für objektiv unerhebliche Pflichtverletzungen Roth JZ 06, 1026, 1027...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Sorgerechtsübertragung bei Familienpflege.

Rn 5 Befindet sich das Kind mit Zustimmung der Eltern für längere Zeit in Familienpflege, wozu auch die Vollzeitpflege gem § 33 SGB VIII gehört, so kann das FamG auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Voraussetzung ist aber die Zustimmung der Eltern. Es können einzelne Angelegenheiten, aber auch die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Belastungsgegenstand.

Rn 2 Belastbar sind Sachen, also bewegliche Sachen (auch Tiere, § 90a), Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Miteigentumsanteile, Wohnungseigentumsberechtigungen (BGH NJW 02, 1647, 14, 2640 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]), Schiffe (dazu: Dobberahn MittRhNotK 98, 145) und nicht eingetragene Luftfahrzeuge (§ 9 LuftfzRG). Rn 3 Reale Teile sind isoliert belastbar, soweit sie ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einbeziehung von Neufassungen; Änderungsklauseln.

Rn 28 Die Voraussetzungen des II gelten auch für die Einbeziehung von Neufassungen der AGB in einen bereits unter Einbeziehung von AGB geschlossenen Vertrag. § 308 Nr 5 erlaubt aber dem Verwender für diese Fälle, unter den dort genannten Voraussetzungen die nach § 305 II Hs 2 notwendige Einverständniserklärung des Kunden durch eine AGB-Klausel zu fingieren. Eine in AGB vorge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Buch- und Briefhypothek.

Rn 1 § 1154 unterwirft die Abtretung der Forderung bei der Hypothek Formvorschriften. Während die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek wie die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück erfolgt, wird die Publizität der Rechtsübertragung bei der Briefhypothek durch das Erfordernis der Briefübergabe sichergestellt. Die Abtretung der Forderung (und damit der Hypothek)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Subjektiv fremdes Geschäft.

Rn 13 Dem subjektiv fremden Geschäft ist die Zugehörigkeit zu einem fremden Rechts- oder Interessenkreis nicht anzusehen (zB Kauf einer Sache). Es handelt sich um ein neutrales Geschäft, das seinen Fremdbezug allein durch den Willen zur Fremdgeschäftsführung erlangt. Ein entspr Wille muss tatsächlich vorliegen sowie äußerlich erkennbar sein (BGHZ 114, 258; 138, 281; 155, 342...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintritt eines anderen (Zwischen-)Mieters.

Rn 9 Wenn der (Haupt-)Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung abschließt, tritt der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Endmieter/Dritten ein (§ 565 I 2). Kommt es nicht zu einer nahtlosen Fortsetzung zwischen dem alten und dem neuen (Zwischen-)Mieter tritt der Hauptvermieter – ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Einrede.

Rn 6 Die Einrede hat keine materiell-rechtliche Wirkung, weshalb Verzug des Erben mit all seinen Folgen (§§ 286 ff) nicht ausgeschlossen ist (str MüKo/Küppper § 2014 Rz 5 mwN); sie ist nur im Prozess und in der Vollstreckung von Bedeutung (RGZ 79, 201). IÜ kann der Gläubiger auch die Rechte aus § 326 geltend machen. Rn 7 Eine Klage auf Leistung oder eine Verurteilung hierzu k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abwehrwillen und Erforderlichkeit.

Rn 4 Ebenso wie die Notwehr setzt auch eine Notstandshandlung den notwendigen Abwehrwillen (§ 227 Rn 7) voraus (BGHZ 92, 357, 359) und muss sie den Anforderungen der Erforderlichkeit genügen (dazu zunächst § 227 Rn 8; Naumbg NStZ 13, 718 Rz 5; Hamm NJW-RR 01, 237, 238 [OLG Hamm 29.08.2000 - 9 U 20/00]). Anders als bei der Notwehr schließt die Möglichkeit, der Gefahr in zumut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 532 BGB – Ausschluss des Widerrufs.

Gesetzestext 1Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. 2Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig. Rn 1 Die Verzeihung ist ein tatsächliches Verhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auswirkung der Gestaltung des eigenen Namens auf denjenigen von Ehegatten und Kindern.

Rn 17 Während des Bestehens der Ehe kann die Namenswahl in Bezug auf den Ehenamen nach I 2 nur von beiden Ehegatten erklärt werden. Als Ehe gilt die verschieden-, ebenso wie die gleichgeschlechtliche Ehe, da für Art 47 als Sachnorm des deutschen Rechts der Ehebegriff des deutschen Sachrechts maßgebl ist. Rn 18 Die Namensbestimmung nach I oder II erstreckt sich gem III ohne We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 589 I erfasst auch den sog Pflugtausch (BGH WPM 99, 1293 = AgrarR 99, 212; Naumbg NJW-RR 00, 93 [BayObLG 26.08.1999 - 2 Z BR 72/99]), die Gründung einer GbR in Form einer Maschinengemeinschaft, Maschinengenossenschaften, Erzeugergenossenschaften etc. Die Abtretung der Rechte aus dem Landpachtvertrag fällt zwar nicht unter ›Überlassung‹ gem § 589, bedarf aber wegen § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 3 Grds darf SonderE frei genutzt (§ 100 BGB), va verpachtet oder vermietet werden; etwas anderes gilt, wenn es wirksam (im Einzelfall ist ein Verstoß gegen das AGG oder gegen §§ 134, 138 BGB vorstellbar) vereinbart ist (BGH ZMR 19, 619 Rz 9) oder wenn – was zulässig ist (BGH NJW 62, 1613; LG Koblenz NZM 16, 800) – analog § 12 ein Zustimmungserfordernis besteht (BGH NZG 21...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Veräußerung.

Rn 8 Der bloße Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf, Tausch oder Schenkung) ist für den Veräußerungstatbestand nicht ausreichend. Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925) sind nötig. Beachte: die GbR-Außengesellschaft ist nicht grundbuchfähig (BayObLG ZMR 03, 218). Wegen der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (Jacoby ZMR 01, 409; BGH ZMR 01, 338) stellt d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bilaterale Regelung im Verhältnis zum Iran.

Rn 23 Im Verhältnis zum Iran ist vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung das deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829; Wagner FamRZ 22, 405, 412). Nach dessen Art 8 III bleiben die Angehörigen der Vertragsstaaten ihren heimischen Gesetzen unterworfen. Nach Nr 2 des Schlussprotokolls werden vom Abk ua ›Vormundschaft u Pflegschaft s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besonderes Kündigungsrecht des Unternehmers, II.

Rn 5 Übt der Verbraucher seine aus DSGVO folgenden Rechte aus, führt dies zu einer Aufkündigung des vertraglichen Synallagmas. II sieht daher in diesen Fällen unter gewissen Voraussetzungen ein besonderes Kündigungsrecht des Unternehmers vor. I. Vertrag gem § 327b V. Rn 6 Zunächst muss ein Vertrag über eine Reihe einzelner Bereitstellungen gem § 327b V 1 oder über eine fortlau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Rn 4 Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer zunächst formlos, ggf auch mündlich, mitteilen, welche Informationen u Nachweise, zB Gehaltsnachweise, Konto- u Grundbuchauszüge, innerhalb welchen Zeitraums für die zwingend erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a–505d) beizubringen sind (Art 247 § 1 I). Rn 5 Nach Erhalt, nicht erst nach einer positiven Kreditentscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schutzrechte.

Rn 11 Der WEigtümer als Sondereigentümer ist berechtigt, rechtswidrige unmittelbare und direkte (näher § 9a Rn 20) Einwirkungen, zB Immissionen wie Lärm und Gerüche, auf die im SonderE stehenden Gebäudeteile allein abzuwehren (BGH ZMR 22, 570 Rz 11; 22, 487 Rz 14; 21, 826 Rz 13/Rz 15). Dies gilt auch bei einer gravierenden Beeinträchtigung der Aussicht aus der Wohnung oder d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höhe.

Rn 57 IRe Anspruchs nach § 839 kann der Geschädigte lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beamte amtspflichtgemäß verhalten (BGH NJW 01, 2626 [BGH 10.05.2001 - III ZR 111/99]). Die Ermittlung der Schadenshöhe erfolgt nach §§ 249 ff (s § 249 Rn 5 ff). Ergänzend ist zu bemerken, dass als Schaden nicht selten Anwalts- und Steuerberaterkosten geltend gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 6 Aufgrund einer zulässigen Bezugnahme gehört der Inhalt der Eintragungsbewilligung zum Eintragungsvermerk und bildet mit diesem eine Einheit und damit insgesamt die ›Grundbucheintragung‹ (BGHZ 21, 40 f; BayObLG FGPrax 02, 151), so dass Inhalt und Umfang des Rechts nur durch Auslegung von Vermerk und Bewilligung ermittelt werden kann (BGH NJW-RR 99, 167 [OLG Düsseldorf 04...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übersicht.

Rn 4 Während §§ 677 ff Regeln für die echte GoA enthält, beschäftigt sich § 687 II mit der unechten GoA (Geschäftsanmaßung), bei der ein fremdes Geschäft in Kenntnis der Fremdheit als eigenes geführt wird. IRd echten GoA, bei der ein Geschäft für einen anderen geführt wird, lassen sich die berechtigte und die unberechtigte Geschäftsführung unterscheiden. Maßstab für die Abgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere Verfügungen.

Rn 8 Sie sind in S 3 ausgeschlossen. Vereinzelt wird die Stundung davon ausgenommen, weil sie den Gläubiger angesichts der Nutzungsbefugnis des Nießbrauchers nicht beeinträchtigt (MüKo/Pohlmann § 1074 Rz 12). Zur Aufrechnung durch den Nießbraucher gilt nichts anderes als bei einer Aufrechnung des Schuldners (§ 1070 Rn 4). Sie scheitert an der fehlenden Gegenseitigkeit (Grüne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GbR.

Rn 15 Der Tod führt zum Ausscheiden des GbR-Gesellschafters (§ 723 I Nr 1), die Gesellschaft wird mit dem oden den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung bestimmt (§ 730). Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich. IÜ richten sich die Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sicherungsbedürfnis.

Rn 9 Voraussetzung ist das Bedürfnis zu einer gerichtlichen Fürsorge, dh dass ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre (Karlsr FamRZ 04, 222), wobei das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und die Art der Fürsorgemaßnahme entscheidet. Dass ein Sicherungsbedürfnis auch ohne konkrete Gefährdung anzunehmen wäre, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Meinungsverschiedenheiten.

Rn 6 3 behandelt die Rechte des minderjährigen Elternteils bei Meinungsverschiedenheiten mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes. Ist dies ein Vormund oder Pfleger, so kommt der Meinung des Minderjährigen der Vorrang zu. Ist dagegen der andere Elternteil der gesetzliche Vertreter des Kindes, so folgt aus der Verweisung auf §§ 1627 S 2, 1628, dass die Meinung des Minderjähr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 31 EuPartVO – Öffentliche Ordnung (ordre public).

Gesetzestext Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Rn 1 Art 31 EuPartVO über den ordre public entspricht Art 31 EuGüVO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonderregelungen.

Rn 15 Die Regeln der GoA finden keine Anwendung, wenn Sonderregelungen für die Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer bestehen. Die darin vorgenommene Risikoverteilung darf nicht über die GoA unterlaufen werden (BGH NJW 00, 72): Eigentümer und Finder (§§ 965 ff); Helfer bei der Bergung in Seenot (§§ 740 ff HGB, §§ 93 ff BinnenSchG). Die Wertungen anderer Besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (Abs 3).

Rn 8 Sämtliche gem den §§ 20–24 bestehende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erlöschen mit dem Tod eines der beiden Ehegatten (§ 31 III 1). Sie gehen daher weder als Forderung noch als Verbindlichkeit auf Erben über. Aus dem nach § 31 III 3 für entspr anwendbar erklärten § 1586 II 1 BGB ergibt sich jedoch die Einschränkung, dass Ansprüche auf rückständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1052 BGB – Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. 2Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich der Vorschrift.

Rn 1 § 31 regelt in I und II, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung auf den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff hat, wenn über diesen noch nicht rkr entschieden worden ist, und in III, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 ff hat. Nicht erfasst wird der Fall, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aus dem Nachlass erlangt.

Rn 16 Für den Erwerb genügt die Erlangung des mittelbaren Besitzes (RGZ 81, 293), etwa wenn der Mieter die Miete vorbehaltlos an den vermeintlichen Erben zahlt. Unerheblich ist, ob einzelne Nachlassgegenstände oder der gesamte Nachlass erlangt ist (Lange/Kuchinke § 40 II 5). Rn 17 Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der aus dem Nachlass stammt oder mit Mitteln der Erbschaft e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Binnenmarktklausel (Abs 4).

Rn 27 Parallel zu III verhindert die Binnenmarktklausel in IV eine Umgehung des Unionsrechts (Begr Kommission zum damaligen V des Art 3 ROM I). Danach bleiben bei reinen Binnenmarktsachverhalten die zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts unberührt. IV hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehrere Änderungen durchlaufen. Art 3 IV ROM I ließ die zwingenden Bestimmungen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wertsicherungsvereinbarungen, I 2.

Rn 7 Wertgesicherte Reallasten müssen den sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen (MüKo/Mohr § 1105 Rz 34f) und den währungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl § 245 Rn 18 ff). Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden ist, den Anspruch auf Bestellung einer wertgesicherten Erbbauzins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechtigter.

Rn 10 Persönlich können bestimmte natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften berechtigt sein. Für mehrere Berechtigte gilt § 47 GBO. Rn 11 Subjektiv-dinglich kann sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder einer Wohnungseigentumsberechtigung, nicht aber eines schlichten Miteigentumsant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86e BGB – Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung.

Gesetzestext (1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Testamentsvollstreckung für den Nacherben.

Rn 60 Dem Nacherben kann ein Testamentsvollstrecker mit der Maßgabe ernannt werden, dass er nur bis zum Nacherbfall dessen Rechte ausübt und dessen Pflichten erfüllt; dies dient idR einer wirksamen Beaufsichtigung des Vorerben und ist in § 2222 geregelt. Der Testamentsvollstrecker kann dem Nacherben aber auch für die Zeit ab dem Nacherbfall ernannt werden; Besonderheiten erg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entsprechende Anwendung.

Rn 4 findet § 878 kraft Verweisung in §§ 880, 1109, 1116, 1132, 1154, 1168, 1180, 1188, 1196; §§ 3, 8, 9 SchiffsRG. § 878 gilt aufgrund des Normzwecks entspr bei anderen freiwilligen Erklärungen des Berechtigten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, insb bei Bewilligungen zur Eintragung von Widerspruch und Vormerkung (BGHZ 138, 186; ZIP 05, 627) und Grundbuchberichtigung (Soergel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 2 In das Nachlassverzeichnis sind sämtliche zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände, zu denen auch die Anteile an Personengesellschaften (vgl § 1922 Rn 25) gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie frei vererblich sind oder im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergehen (Soergel/Wies § 2001 Rz 2) sowie alle Nachlassverbindlichkeiten aufzunehmen. Nicht anz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. GdW.

Rn 8 Die nach § 9a I 1 in Teilbereichen voll rechtsfähige GdW (auch: ›Verband‹, ›Verband sui generis‹, ›GdWE‹ usw) steht wie ein Verband (aA ›fremdnütziges Zweckgebilde‹) neben den WEigtümern und der Gemeinschaft iSv Rn 6, was aus § 10 I 2 und der Trennung von gemE (§ 1 Rn 10 ff) und Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) folgt (str). Neben der GdW gibt es weder eine rechtsfähige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Anspruchs.

Rn 3 Der Leistungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn ein Dritter dem Aussteller das Papier vor Ablauf der Vorlegungsfrist zur Einlösung vorlegt oder der Anspruch aus dem Papier gerichtlich geltend gemacht wird (§ 804 I 2). Dann kann der Gläubiger keine Einlösung verlangen. Vor der Einlösung durch den Dritten kann er sich mittels einstweiliger Verfügung schützen. Der Ausstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfähigkeit nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen.

Rn 17 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB die OHG oder KG, gelten als erbfähig, weil sie einer juristischen Person stark angenähert sind (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 7) und im Rechtsverkehr als Einheit auftreten und Rechte und Pflichten erwerben können, §§ 105 II, 161 II HGB. Entspr gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein (MüKo/Leipold § 1923 Rz 32). Auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mängel der Mietsache.

Rn 9 Wird SonderE – und damit auch der Mitgebrauch am gemE vermietet (§ 535 BGB Rn 110) – ändert sich nichts an der Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB Rn 134 ff), auch wenn er wegen der Verwaltungszuständigkeit der GdW nur begrenzte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Behebung von Mängeln des gemE hat (BGH ZMR 05, 935, 937; Zweibr ZMR 95, 119, 120; KG ZMR 90, 336).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 3 Vergleicht man die verschiedenen Regelungen zum Besitz (§§ 854, 855, 856, 857, 868), so wird sogleich deutlich, dass der Begriff des Besitzes unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Dennoch erscheint es möglich, den Besitz als die tatsächliche Herrschaft über eine Sache zu definieren. Damit soll der Gegensatz zwischen der rein tatsächlichen Herrschaft (Besitz) und der ...mehr