Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nach § 119 I.

Rn 72 Die Anfechtung wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums ist unabhängig von § 437 zulässig (BGH ZIP 05, 531, 532; MüKo/Westermann Rz 55).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nachträgliche genügende Entschuldigung (§ 381 I 3 Alt 1).

Rn 15 Trägt der Zeuge nachträglich eine ausreichende Entschuldigung vor und macht er gleichzeitig, also ebenfalls nachträglich glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, so ist die Maßnahme nachträglich aufzuheben (Nürnberg NJW-RR 1999, 788 [OLG Nürnberg 15.07.1998 - 1 W 2128/98]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren.

Rn 14 Die gerichtliche Anordnung ergeht vAw. Ein Parteiantrag könnte allenfalls als Anregung dienen. Die Anordnung ergeht in der mündlichen Verhandlung durch Beschl, außerhalb der mündlichen Verhandlung wird gem § 273 II Nr 5 eine Verfügung in Betracht kommen. Zur erforderlichen Begründung des Beschlusses oder der Verfügung s.o. Rn 10.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO D

Danværn/Otterbeck 328 ZPO 15 Darlegungslast 712 ZPO 4 sekundäre 138 ZPO 11 DashCams 284 ZPO 33 Datenträgerarchiv 299a ZPO 1 Datenübermittlungen 12 EGGVG 5; 21 EGGVG 2 Dauerpfändung 753 ZPO 7 Dauerwohnrecht 857 ZPO 39 Derogation 40 ZPO 1 Devolutiveffekt 567 ZPO 1 Dienstaufsicht 23 EGGVG 11; 154 GVG 7 Datennetz 1 GVG 13 Dienstunfähigkeit 1 GVG 10 Fristenkontrolle 1 GVG 11 Geschäftsprüfung 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Die Kosten des Verfahrens werden vom System berechnet und dem Betrag nach bezeichnet (Abs 1 Nr 3). Sie bestehen insb aus Gerichtskosten (GKG KV 1100: 0,5 Gebühr, mindestens 36 EUR). Wenn aus den zugehörigen Eintragungen im Antrag ersichtlich ist, dass der ASt durch einen RA vertreten ist, werden dessen Kosten (Verfahrensgebühr nach VV 3305 usw) errechnet und bezeichnet....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 53b Das Vollstreckungsgericht entscheidet auf Antrag des Gläubigers. Das Verfahren entspricht dem bei der Austauschpfändung (s § 811a Rn 6–7), ebenso die Rechtsbehelfe (s § 811a Rn 15).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verzicht und Abschlusserklärung.

Rn 9 Der Schuldner kann auf das Antragsrecht nach § 927 verzichten (BGH NJW-RR 87, 288, 289). Mit der im Wettbewerbsrecht entwickelten, hierauf aber nicht beschränkten Abschlusserklärung kann der Schuldner unter Verzicht auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926 die Klage in der Hauptsache abwenden (BGHZ 181, 373 Rz 15 = NJW 09, 3303 – Mescher weis). Mit der Abschlusserklärung e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 20 EuMVVO – Überprüfung in Ausnahmefällen.

Gesetzestext (1) Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, fallsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Ausschlüsse des Erfüllungsanspruchs.

Rn 33 Außer § 275 kennt das Gesetz eine ganze Reihe weiterer Fälle, in denen der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist. Dies gilt zum einen für die Fälle des Erlöschens und der Beendigung von Schuldverhältnissen. Erlischt der Anspruch des Gläubigers etwa durch Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung oder Selbsthilfeverkauf oder finden Erlass, Konfusion, Novation oder Aufhebungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verbindliche Bejahung der Rechtswegzuständigkeit.

Rn 2 Aus § 17a I GVG folgt die Befugnis des angerufenen Gerichts, die als Prozessvoraussetzung zu prüfende Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs mit bindender Wirkung für Gerichte aller Gerichtsbarkeiten zu bejahen. Dies muss nicht explizit durch eine Vorabentscheidung nach § 17a III GVG geschehen, sondern kann auch dadurch erfolgen, dass sich das Gericht in seine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rang.

Rn 7 Das Pfändungspfandrecht gewährt gem Abs 2 S 1 dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht. Bei Bestehen mehrerer (vertraglicher [s BGHZ 93, 71, 76 = NJW 85, 863] oder gesetzlicher) Pfandrechte richtet sich die Verteilung des Erlöses nach dem Rang der Rechte. Die an dem gepfändeten Gegenstand bestehende Rangordnung setzt sich an dem durch die Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Dauerschuldverhältnisse.

Rn 29 Das Schuldrecht ist in seinen Regeln ganz überwiegend auf die Erbringung und den Austausch von Leistungen zugeschnitten, welche in einem einmaligen und kurzfristigen Vorgang erbracht werden; der Kauf ist das Paradigma des allg Schuldrechts. Charakteristisch für Dauerschuldverhältnisse ist hingegen, dass sie über einen gewissen Zeitraum hinweg bestehen und dauernde oder...mehr

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AGS 06/2023, Anhörungsrüge ... / II. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Das BVerfG sieht die Verfassungsbeschwerde als – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht zulässig an. Die Geschädigte habe den Rechtsweg noch nicht erschöpft. 1. Rechtswegerschöpfung Nach Auffassung des BVerfG genügte die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung. Die Anhörungsrüge nach § 33a S. 1 StPO zähle vorliegend zum Rechtsweg. Werde mit der Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Dritte.

Rn 103 Bei der Verletzung eigener Rechte können auch Dritte die Erinnerung nach § 766 einlegen. Eigene Rechte können etwa nachpfändende Gläubiger geltend machen. Unterhaltsberechtigte Angehörige des Schuldners können Verletzungen der Pfändungsbeschränkungen geltend machen (vgl § 850c Rn 49).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anerkennungsverfahren.

Rn 9 Die förmliche Anerkennung erfolgt iRd innerhalb eines für die Vollstreckbarerklärung vorgesehenen Verfahrens, s dazu Art 28 ff und – für Deutschland – §§ 32 iVm 16–32 IntFamRVG. Örtlich zuständig ist in Deutschland nach §§ 10, 12 IntFamRVG (zur Auslegung der Sondervorschrift des § 13 III IntFamRVG s Oldbg FamRZ 08, 1269) das FamG am Sitz des OLG, in dessen Zuständigkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Entscheidung durch Beschluss.

Rn 11 Das Gericht entscheidet durch zu begründenden Beschluss; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 51 IV iVm § 243. Es wird – auch hinsichtlich der möglichen Rechtsbehelfe – auf die Ausführungen zu § 246 verwiesen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zum Abänderungsantrag.

Rn 45 Der in einem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingehenden Schriftsatz enthaltene Sachvortrag zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei ist als Abänderungsantrag nach § 120 IV auszulegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinne.

Rn 3 § 241 definiert den Begriff des Schuldverhältnisses nicht, sondern beschreibt lediglich die Pflichten der Parteien als Wirkungen von Schuldverhältnissen. Die genaue Wortbedeutung bleibt jedoch unklar. Das entspricht der Mehrdeutigkeit, mit welcher der Begriff Schuldverhältnis auch sonst im Gesetz Verwendung gefunden hat: In einigen Vorschriften (etwa §§ 362, 364, 397) i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1085 ZPO – Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Gesetzestext Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird. Rn 1 Neben den in Art 21 u 23 EuVTVO vorgesehen Rechtsbehelfen sind ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kosten der Beschwerde.

1. Entscheidung und Gebühr. Rn 13 Bei erfolgloser Beschwerde ist gem § 97 eine Kostenentscheidung zu treffen (Naumbg OLGR 09, 964; St/J/Bork § 46 Rz 10; Zö/Vollkommer § 46 Rz 20), da Kosten entstehen, gerichtliche gem KV 1812, 0,5 anwaltliche nach VV 3500. Der Beschwerdegegner kann diese gem § 104 festsetzen lassen (BGH NJW 05, 2233 = Rpfleger 05, 481 [BGH 06.04.2005 - V ZB 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Geschäftsführung ohne Auftrag.

Rn 79 Wegen der abschließenden Geltung des Mängelrechts können Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, va auf Ersatz des Aufwands des Käufers für Mängelbeseitigung, nicht auf GoA gestützt werden (BGHZ 162, 219, 228 f; BGH NJW 05, 3211, 3212).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ablehnung der Fristbestimmung.

Rn 26 Hiergegen kann nur der Antragssteller sofortige Beschwerde einlegen, Abs 4, unabhängig davon, ob der Richter (§ 567 I) oder der Rechtspfleger (§ 11 I RPflG) entschieden hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gehörsrüge.

Rn 26 Möglich ist uU auch die Nachholung der Kostenentscheidung im Wege der Gehörsrüge nach § 321a. Diese dürfte idR allerdings ausscheiden, da zumindest die Möglichkeit des § 321 besteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fehlerhafte Beschlussentscheidung nach mündlicher Verhandlung.

Rn 12 Hat die 1. Instanz trotz mündlicher Verhandlung durch Beschl entschieden, so ist Berufung, nicht Widerspruch, zulässig, weil eine erneute mündliche Verhandlung in der 1. Instanz auch bei richtiger Bezeichnung der Entscheidung nicht möglich wäre (Karls NJW 87, 509; aA Meistbegünstigungsgrundsatz entweder Berufung oder Widerspruch St/J/Grunsky Rz 11, 30; Zö/Vollkommer Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 14 I DIRL. Sie findet ihr legistisches Vorbild in § 437; ihr Hauptzweck besteht darin, dem Rechtsverkehr einen Überblick über die Rechtsbehelfe des Verbrauchers im Falle eines Mangels zu geben. Die eigentlichen Rechtsgrundlagen finden sich nicht hier, sondern in den Vorschriften, auf die jew in Nr 1–3 verwiesen wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aufhebung des Haftbefehls.

Rn 15 Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn er verbraucht ist, entweder, weil die Vermögensauskunft abgegeben ist (§ 802i Rn 3), der Anspruch befriedigt, die Haftdauer abgelaufen (§ 802j) oder, weil ein Rechtsbehelf des Schuldners Erfolg hat. Auch der nachträgliche Nachweis unverschuldeter Terminsversäumung kann zur Aufhebung des Haftbefehls führen (HK-ZV/Sternal § 802g Rz 31)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 21 EuVTVO – Verweigerung der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofernmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einwendungen des Schuldners.

1. Gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Rn 16 Der formalisierte Charakter der Zwangsvollstreckung (s Rn 5) bringt es mit sich, dass Einwendungen des Schuldners und Dritter gegen die Zwangsvollstreckung von den Vollstreckungsorganen nicht geprüft werden. Die ZPO stellt daher verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit deren Hilfe die Beschränkung, die vorläufig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nach § 119 II.

a) Des Käufers. Rn 73 Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache ist typisch durch eine Abweichung der Kaufsache von der geschuldeten Beschaffenheit verursacht. Damit § 119 II nicht den Anwendungsbereich des § 437 größtenteils abdeckt, muss es bei der Verdrängung des Eigenschaftsirrtums durch das Mängelrecht bleiben (hM: MüKo/Westermann Rz 53; Staud/Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines Leistungsstörungsrecht, insb Unmöglichkeit.

Rn 71 Die Regeln des allg Schuldrechts gelten bis zum Gefahrübergang bei Sachmängeln bzw Eigentumsübergang bei Rechtsmängeln (s Rn 3, 4, 6). Ab dann ist § 437 lex specialis (Grüneberg/Weidenkaff Rz 48).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nachträgliche Glaubhaftmachung, § 381 I 3 Alt 2.

Rn 16 Hat der Zeugen sich verspätet entschuldigt, glaubt das Gericht nicht an eine unverschuldete Verspätung, und wird die Schuldlosigkeit der Verspätung nachträglich glaubhaft gemacht, so ist die Maßnahme gleichfalls wieder aufzuheben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anfechtung.

1. Nach § 119 I. Rn 72 Die Anfechtung wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums ist unabhängig von § 437 zulässig (BGH ZIP 05, 531, 532; MüKo/Westermann Rz 55). 2. Nach § 119 II. a) Des Käufers. Rn 73 Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache ist typisch durch eine Abweichung der Kaufsache von der geschuldeten Beschaffenheit verursacht. Damit § 119 II nicht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verhältnis zur Revision.

Rn 28 Zwischen der Abänderungsklage und der Revision besteht kein Konflikt, da eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann. Auch während des laufenden Revisionsverfahrens kann daher Abänderungsklage erhoben werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Abänderung von Amts wegen im Rechtmittelverfahren.

Rn 28 Unabhängig von den vorstehenden Möglichkeiten kann ein Rechtsmittelgericht, wenn es zulässigerweise mit der Hauptsache befasst wird, die unterbliebene Kostenentscheidung zugunsten des Streithelfers nachholen (Kobl FamRZ 10, 1364).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Für den Zeugen.

1. In erster Instanz. Rn 12 Für den Zeugen eröffnet § 380 III die sofortige Beschwerde (§ 567 I) gegen Beschlüsse nach § 380 I und II. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Beschl durch den ersuchten oder beauftragten Richter erlassen wurde; in diesem Fall ist gegen dessen Maßnahme zunächst die befristete Erinnerung (§ 573) und erst gegen die Entscheidung des Prozessgerichts B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. In der Berufungsinstanz.

Rn 13 Wird der Beschl gem § 380 vom Berufungsgericht erlassen, so ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 567 I: ›im ersten Rechtszug‹). Statthaft ist allenfalls die Rechtsbeschwerde, sofern sie zugelassen wurde (§ 574 I 1 Nr 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Schutz des Schuldners gegen doppelte Vollstreckung.

Rn 15 Da mit der Doppelfestsetzung zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse wegen derselben Forderung vorliegen können, muss der Schuldner geschützt werden. Zunächst bestehen für ihn die Rechtsbehelfe des Kostenfestsetzungsverfahrens. Außerdem kann er Vollstreckungsgegenklage erheben, wenn er die Kostenforderung auf den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss bereits gezahlt hat. a) Verm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sonderregelung für Irland, Zypern und das Vereinigte Königreich.

Rn 4 Die Sonderregelung in Abs 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Ländern eine besondere Ausdifferenzierung in ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe nicht entwickelt ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nichtbeachtung des Ausschlusses.

Rn 15 Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters an Entscheidungen führt zu einem Verfahrensmangel, der in jedem Stadium des Verfahrens vAw zu beachten ist (BVerfGE 46, 34, 37 [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL 10/75]). Dabei ist es unerheblich, ob er den Ausschließungsgrund kannte (RG 33, 309; St/J/Bork § 41 Rz 6). Unter Mitwirkung des ausgeschlossenen Richters ergangene Entsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antragsgegner.

Rn 17 Dem Ag steht gegen den MB ausschließlich der Widerspruch zu (§ 694 I).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Sonstiges.

Rn 104 Anfechtbar sind fehlerhafte Vollstreckungsakte (Rn 65). Nachträgliche Änderungen der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen sind auf Antrag gem § 850g geltend zu machen. Maßnahmen des Gerichtsvollziehers außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens unterliegen auf Antrag einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das OLG nach § 23 EGGVG (Kobl JurBüro 21, 164).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Form und Verfahren: § 381 II.

Rn 17 § 381 II ermöglicht dem Zeugen, die Entschuldigungsgründe (für sein Ausbleiben und für die Verspätung der Entschuldigung) schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder auch mündlich in dem erneuten Termin, also unmittelbar vor dem Prozessgericht vorzutragen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 143 FamFG – Einspruch.

Gesetzestext Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden. Rn 1 Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Regelung des § 141 I 2 an, wonach der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anfechtung.

Rn 12 Die Anfechtung richtet sich nach dem Entscheidungstyp. Urteile nach Abs 1 sind in der Hauptsache mit den allgemeinen Rechtsbehelfen anfechtbar (Berufung, Revision, Einspruch). In diesem Fall bezieht sich die Anfechtung auch auf den Ausspruch über die Räumungsfrist. Es ist auch möglich, diesen gesondert anzugreifen. Dann ist die (isolierte) sofortige Beschwerde nach Abs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einzelheiten zum Anwaltsverschulden.

Rn 30 Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rspr des BGH muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Folgen bei Verstoß gegen die Antragsbindung.

Rn 11 Die Voraussetzungen des § 308 sind vAw ohne besondere Rüge zu prüfen, auch in der Revisionsinstanz (BGH NJW 84, 2295 [BGH 31.01.1984 - VI ZR 150/82]; NJW-RR 89, 1087). § 308 I gehört nicht zu den nach § 295 durch Nichtrüge heilbaren Verfahrensfehlern (BGH LM Nr 7 aE). Das Urt oder der Beschl ist mit den allgemeinen Rechtsmitteln angreifbar, im Beschlussverfahren mit so...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten (Abs 2).

Rn 11 Gegen Kostenentscheidungen ist die sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsreformgesetzes vom 5.5.04 wird nicht mehr zwischen Kostengrundentscheidungen und anderen Entscheidungen in Kostensachen (zB im Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 104 III, 107 III, oder im Zusammenha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 578 ff ZPO

Rn 1 Das Wesen des Wiederaufnahmeverfahrens besteht in der Beseitigung der Sperrwirkung der Rechtskraft. Ein unanfechtbar gewordenes Urt wird wieder anfechtbar, und das rechtskräftig geschlossene Verfahren wird neu verhandelt (Gaul ZZP 74, 49, 76–79; teils abw MüKoZPO/Braun/Heiß vor § 578 Rz 8, 9 mwN). Veranlasst ist die Wiederaufnahme, wenn das geschlossene Verfahren schwer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 22 EuZVO – Nichteinlassung des Beklagten.

Gesetzestext (1) War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so ergeht kein Urteil, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergegeben wor...mehr