Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verhältnis zum Einspruch.

Rn 26 Grds kommt eine Abänderungsklage nur in Betracht, wenn die geltend gemachten Abänderungsgründe nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind. Ist der abzuändernde Titel ein Versäumnisurteil, ist zusätzlich erforderlich, dass die Abänderungsgründe durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, die Änderung folglich erst nach Ablauf der Einspruchsfrist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Vollmacht.

Rn 15 Ist erkennbar, dass eine andere Person als der im MB bezeichnete Ag den Widerspruch eingelegt hat, ist § 703 zu beachten. Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht (§ 703 S 1). Wer als Bevollmächtigter einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern (§ 703 S 2). Mehr als diese Versicherung darf das Mahngericht nicht verlangen. §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Formeller.

Rn 3 Zur Entscheidung über den Antrag, der nach § 109 III 1 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden kann (deswegen besteht auch kein Anwaltszwang, § 78 V), ist dasjenige Gericht örtlich und sachlich zuständig, das die Sicherheitsleistung angeordnet hat. Nach § 20 Nr 3 RpflG liegt die funktionelle Zuständigkeit beim Rechtspfleger. Die Entscheidung er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Schuldner.

Rn 59 Sofort nach der Zustellung an den Drittschuldner muss der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss zusammen mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Schuldner zustellen. Ist der Schuldner angehört worden, muss wegen der ihm dann eröffneten Rechtsbehelfe die Zustellung vAw erfolgen (AG Regensburg DGVZ 08, 82, 83; St/J/Würdinger § 829 Rz 59; aA Köln NJW-RR 92, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirksamkeit durch Bekanntgabe (Abs 1).

Rn 3 Nach Abs 1 wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an den oder die Beteiligten wirksam. Die Wirksamkeit bleibt bestehen, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird. Die Wirksamkeit setzt nicht die Bekanntgabe an alle Beteiligten voraus. Notwendig ist nur die Bekanntgabe an den oder die Beteiligten, für die der Beschluss seinem wesentlichen Inhalt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm hat eine Doppelfunktion. Sie stellt zum einen im Gegenschluss klar, dass anders als die Ablehnung ein Ausschluss nach § 41 für die Parteien unverzichtbar ist. Zum anderen setzt sie der Dispositionsbefugnis des Ablehnenden im Interesse der Prozessförderung eine zeitliche Schranke (zu Ausnahmen: BSG Beschl v 13.7.22 – B 7 AS 21/22 B, juris). Der Ablehnende soll n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gegen die Festsetzung des Aufstockungsbetrags.

Rn 144 Hat das Kreditinstitut einen Aufstockungsbetrag nach Abs 2 festgesetzt oder abgelehnt, ist zwar kein Rechtsschutz vorgesehen. Eine unüberprüfbare Festsetzung durch eine Privatperson wäre aber systemwidrig. Klarstellungsbeschlüsse sind zudem weithin anerkannt. Deswegen können die Einwendungen gegen den Aufstockungsbetrag seitens des Schuldners oder des Gläubigers im ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verfassungsrechtliche Anforderungen.

Rn 11 Ein Rechtsbehelf gegen die unterbliebene Zulassung ist in dem § 17a IV GVG, der auch insoweit ggü sonstigen Regelungen der einschlägigen Prozessordnung eine Sonderregelung darstellt, nicht vorgesehen (BSG NZS 98, 206 [BSG 04.12.1997 - 3 BS 1/97], zu § 160a SGG; BAG NZA 92, 954). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht (BVerwG NVwZ 94, 782, 05, 1201). Ob f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gegenvorstellung.

Rn 11 Dieser gesetzlich nicht geregelte u auch im selbstständigen Beweisverfahren statthafte Rechtsbehelf zielt auf die Überprüfung der ergangenen Entscheidung durch dieselbe Instanz (KG BauR 06, 149); analog § 321a muss die Gegenvorstellung binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschl bei Gericht eingehen (BGHZ 150, 133; LG München I NJOZ 04, 438). Das Rechtsstaatlichkeits...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtskraft/Abänderbarkeit von Amts wegen.

Rn 6 Im Umfang des Streitgegenstandes des selbstständigen Beweisverfahrens, mithin dazu, ob die erstrebte, durch konkrete Beweistatsachen u Beweismittel gekennzeichnete Beweiserhebung ggü dem Gegner zulässig u deshalb anzuordnen ist, wird Rechtshängigkeit herbeigeführt. Ist der Antrag unter Ausschöpfung der Rechtsbehelfe abgelehnt worden, steht demselben Begehren die Rechtsk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. In erster Instanz.

Rn 12 Für den Zeugen eröffnet § 380 III die sofortige Beschwerde (§ 567 I) gegen Beschlüsse nach § 380 I und II. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Beschl durch den ersuchten oder beauftragten Richter erlassen wurde; in diesem Fall ist gegen dessen Maßnahme zunächst die befristete Erinnerung (§ 573) und erst gegen die Entscheidung des Prozessgerichts Beschwerde einzulegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsatz.

Rn 8 § 17 I 2 GVG begründet eine Rechtswegsperre. So sollen eine doppelte Prozessführung, insb aber abw Entscheidungen verhindert werden. Die Vorschrift verbietet daher, dieselbe Sache während der Rechtshängigkeit (§§ 261 I, 253 I ZPO; 90 I, 81 I VwGO) anderweitig gerichtlich anhängig zu machen. Der Eintritt der Rechtswegsperre setzt daher voraus, dass zeitlich vorgehend die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. § 778 II.

Rn 7 Erfolgt entgegen § 778 II wegen eigener Verbindlichkeiten des vermeintlichen Erben die Zwangsvollstreckung in den Nachlass, können der tatsächliche Erbe ebenso wie der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger und der Testamentsvollstrecker gem § 771 vorgehen; ihnen steht allerdings auch der Weg der Erinnerung bzw der sofortigen Beschwerde offen. Auch dem vermeintlichen Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Wirkung.

Rn 143 Mit Zustellung der Entscheidung an die Kreditinstitute, deren Konten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfällt gem Abs 9 S 5 der Pfändungsschutz nach den Abs 1 bis 6 für die betreffenden Konten. Sie sind als Girokonten von den Kreditinstituten fortzuführen. Da bei einem erfolgreichen Rechtsbehelf der Pfändungsschutz nicht rückwirkend begründet werden kann...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

Rn 17 Gegen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde, richtet sich die sog Vollstreckungserinnerung nach § 766, s.a. § 777. Mit ihr werden die Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme eines Vollstreckungsorgans gerügt oder dessen Weigerung, für den Gläubiger zu vollstrecken. Auch Zeit, Maß und Gegenstand der Vollstreckung können Gegenstand einer Vol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Wenigstens einmal – es gilt der Grds der Einheit der mündlichen Verhandlung – müssen die Sachanträge in der mündlichen Verhandlung (§ 296a Rn 3) wirksam gestellt werden (BGH 27.10.11 – III ZR 235/10 Rz 2; 25.9.18 – X ZR 76/18, MDR 19, 58 Rz 4); eine Wiederholung nach einem Richterwechsel (aA BAG NJW 71, 1332 [BAG 16.12.1970 - 4 AZR 98/70]) oder einer Beweisaufnahme ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 18 EuMVVO – Vollstreckbarkeit.

Gesetzestext (1) Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abgrenzung zu § 381 I.

Rn 14 Trägt der Zeuge iSd § 381 I zur Entschuldigung oder zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verspätung Umstände nachträglich vor, so sind bereits getroffene Maßnahmen wieder aufzuheben, was aus Sicht des Zeugen zu demselben – gewünschten – Ergebnis führt wie eine erfolgreiche Beschwerde nach § 380 III. Daher ist eine Beschwerde nach § 380 III zunächst als Antrag auf A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 45 Brüssel IIb-VO – Vollstreckbare Entscheidungen.

Gesetzestext (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbaren Entscheidungen im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 sind gemäß diesem Abschnitt in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. (2) Für die Zwecke der Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe a in ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Aktualisierung der Personenstandsbücher eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Lösungssumme.

Rn 2 Ist im Arrestbefehl versehentlich die Festsetzung der Lösungssumme unterblieben, so ist die Entscheidung gleichwohl wirksam (Hambg NJW 58, 1145 [OLG Hamburg 18.02.1958 - 2 U 233/57]). Die Entscheidung kann hinsichtlich der fehlenden Lösungssumme gem § 321 (BGH NJW-RR 96, 1238 [BGH 25.06.1996 - VI ZR 300/95]) oder auf Rechtsbehelf hin ergänzt werden. Die Höhe der Lösungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schuldner.

Rn 100 Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme mit der Erinnerung nach § 766 vorgehen. Ein, etwa wegen eines Verstoßes gegen ein Pfändungsverbot, anfechtbarer Pfändungsbeschluss ist bis zu einer Aufhebung wirksam und deswegen zu beachten (LG Fulda BeckRS 16, 06889). Der Rechtspfleger kann nach Anhörung des Gläubigers abhelfen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einspruchsführer.

Rn 4 Der Einspruch steht nur der säumig gewesenen Partei, nicht dem Gegner, zu (Naumbg NJW-RR 03, 212 [OLG Naumburg 17.04.2002 - 9 W 8/02]). Der Rechtsbehelf kann auch von einer nicht verklagten, aber im Urt bezeichneten Scheinpartei eingelegt werden (BGHZ 4, 328, 332; NJW-RR 95, 764, 765). Für den Einspruch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auch für die Scheinpartei nur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Mitwirkung an einem überlangen Verfahren, auf dessen Dauer ein Entschädigungsanspruch gestützt wird (Nr 7).

Rn 34 Diese Regelung ist durch Art 5 des G über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v 24.11.11 (BGBl I 2011, 2302, 2305) mit Wirkung vom 3.12.11 eingefügt worden. Durch dieses G werden Vorgaben des EGMR aus dessen Urt v 2.9.10 – 46344 – (NJW 10, 3355) und 9.6.06 – 75529/01 – (NJW 06, 2389) zu Rechtsbehelfen und Entschäd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Inhalt.

Rn 2 § 703 bildet eine Ausnahme von §§ 80 ff nur für das Mahnverfahren (§ 703 1). Es ist mit Eingang der Sache bei dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht beendet (§ 696 Rn 22, § 700 Rn 11). Ist erkennbar, dass eine Person im Verfahren auftritt, die eine Partei vertreten will, erlangt § 703 Bedeutung. Des Nachweises einer Vollmacht (§ 80 I) bedarf es nicht (§ 703 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beginn.

Rn 12 Die Dauer des Vollstreckungsverfahrens muss va festgelegt werden, um den Zeitraum zu bestimmen, in dem Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung statthaft sind. Denn ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Auch sind Beginn und/oder Ende der Zwangsvollstreckung in vielen Vorschriften von Bedeutung, so etwa in §§ 707, 719, 720a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Glaubhaftmachung nicht ersetzbarer Nachteile (Abs 3).

Rn 12 § 95 III betrifft den Fall, dass ein Titel über eine Geldforderung nach dem FamFG bereits vor dem Eintritt seiner Rechtskraft vollstreckt werden kann bzw bereits vollstreckt wurde. Viele der von § 95 erfassten Entscheidungen erlangen ihre Vollstreckbarkeit aber erst mit Rechtskraft (vgl §§ 40 II, III, 209 II 1, 216 I 1, 224 I, 409 II, s.a. die Kommentierung bei § 86 Rn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Akzessorietät der Zwangshypothek.

Rn 21 Als Sicherungshypothek ist auch die Zwangssicherungshypothek streng akzessorisch. Erlischt die Forderung nach Eintragung der Hypothek, dann erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek als Eigentümergrundschuld gem § 1163 BGB (BGH NJW 77, 48 [BGH 30.04.1976 - V ZR 200/74]). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte auf die Zwangssicherungshypothek verzichtet hat (Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Regelungen über die Amtszustellung in §§ 166 ff. § 317 regelt sowohl die amtswegige Zustellung des Urteils nach dessen Erlass (Abs 1) als auch, in Abs 2–4, das Verfahren der Herstellung und Erteilung einer Ausfertigung und damit die zugehörigen Aufgaben der Geschäftsstelle. Die Amtszustellung der Urteile ist seit 1976 der vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Berichtigung.

Rn 24 Sofern die fehlende Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention auf einem Schreibfehler oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit beruht, kann das Gericht diese jederzeit auch vAw berichtigen. Das kann der Fall sein, wenn sich entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen finden (Kobl BauR 08, 1194), insb, wenn in den Urteilsgründen zur Kostenentscheidung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 69 Brüssel IIb-VO – Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats.

Gesetzestext Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 39 Buchstabe a darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken. Rn 1 Das Gericht im Anerkennungsstaat darf nicht nachprüfen, ob das Geric...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beschleunigungsrüge als Verzögerungsrüge nach § 198 Abs 3 S 1 GVG (Abs 3).

Rn 30 Gem Abs 3 gilt die Beschleunigungsrüge zugleich als Verzögerungsrüge iSd § 198 III 1 GVG. Durch diese gesetzliche Fiktion soll gewährleistet werden, dass der Beteiligte neben der präventiven Wirkung der Beschleunigungsrüge durch eine einzige Verfahrenshandlung zugleich die Möglichkeit erhält, nachträglich eine Entschädigung geltend zu machen (BTDrs 18/9092, 17). Diese ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rn 49 Gegen die Ablehnung der PKH durch das VG und gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist die Beschwerde zum OVG nach § 146 VwGO gegeben. Es besteht kein Anwaltszwang. Im Asylverfahren ist die Beschwerde gem § 80 AsylG ausgeschlossen. Die Beschwerde ist gem § 147 VwGO binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der PKH-Entscheidung beim VG einzureichen und zu beg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 67 Brüssel IIb-VO – Berichtigung und Widerruf der Bescheinigung.

Gesetzestext (1) Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, die/das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde, berichtigt die Bescheinigung auf Antrag oder kann sie von Amts wegen berichtigen, wenn zwischen der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 24 Da das Verfahren nach § 109 eine einfachere und spezifischere Möglichkeit zur Rückerlangung der Sicherheit bietet, fehlt einer entsprechenden Klage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Zö/Herget § 109 Rz 1). Etwas anders gilt, wenn am Erfolg des Vorgehens über § 109 erhebliche Zweifel bestehen (BGH NJW 94, 1351, 1352 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 120/93]). Steht dem Gläubig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Widerspruchsverfahren.

Rn 11 Wird durch Beschl dem Arrestantrag stattgegeben und ein Arrestbefehl erlassen, so kann der Schuldner hiergegen nur Widerspruch einlegen, über den das Eingangsgericht zu befinden hat. Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf Erlass des Arrestes abgelehnt hat und das Beschwerdegericht den Arrest durch Beschl anordnet (BGHZ 154, 102, 103 = NJW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Dritte.

Rn 8 Bisweilen werden durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auch dritte Personen in ihren Rechtspositionen betroffen. Das hängt mit dem formalisierten Charakter des Vollstreckungsverfahrens zusammen, der aus Gründen einer effektiven Zwangsvollstreckung typisierte Anknüpfungspunkte kennt. Gegen die Verletzung ihrer Rechte durch eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme können s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Formeller.

Rn 3 Neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 707 (s § 707 Rn 6 ff) ist eine statthafte, nicht jedoch zwingend zulässige Berufung erforderlich, die durch den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht tatsächlich eingelegt worden ist. Vorher kommt eine Entscheidung nicht in Betracht, weil die Erfolgsaussichten der Berufung nicht geprüft werden können (Saarbr MDR 97, 1157 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 Der Schuldner ist aufgrund des vorrangigen Interesses des Titelgläubigers an der raschen Durchführung der Zwangsvollstreckung grds darauf verwiesen, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach dem Vollstreckungszugriff geltend zu machen (zu den Ausnahmen: Anhörung vor Erteilung der Klausel s § 730 Rn 2). § 732 bringt das Interesse des Schuldners z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Weitere Handelssachen (Abs 2).

Rn 13 Die ›bunte Mischung‹ des Abs 2 enthält zunächst (Nr 1) eine Ergänzung der Regelung in Abs 1 Nr 4 lit a. Aufgegriffen wurden einige Streitigkeiten aus dem Aktienrecht, deren Parteien nicht dem engen Kreis dieser Vorschrift zugehören, die allgemeine Nichtigkeitsklage und die Anfechtungsklage (§§ 249, 246 AktG). Eine entsprechende Anwendung auf vergleichbare Rechtsbehelfe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist gegen jeden Musterentscheid statthaft, weil sie ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist (§ 574 I 1 Nr 1 ZPO iVm § 20 I 1 KapMuG) und das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 II Nr 1 ZPO) kraft gesetzlicher Anordnung (§ 20 I 2 KapMuG) erfüllt ist. Die generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde dient der umfassenden Richtigkeitskontrol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weitere Beschwerde.

Rn 28 Gegen die Beschwerdeentscheidung ist weitere Beschwerde zum OLG gem § 78 GBO statthaft. Die Beschwerde bedarf der Form des § 80 GBO. Die weitere Beschwerde kann mehrfach eingelegt werden, wenn bereits eine weitere Beschwerde als unzulässig verworfen wurde. Sie ist erledigt, wenn die Sicherungshypotheken auf den Eigentümer als Eigentümergrundschulden umgeschrieben worde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verzögerungsrüge/Untätigkeitsbeschwerde.

Rn 7 Der Rechtsschutz gegen eine übermäßig lange Verfahrensdauer ist in den §§ 198 ff GVG, in Kraft seit dem 3.12.11 (BGBl I 2302), abschließend geregelt. Ein Verfahrensbeteiligter, der vergeblich eine Verzögerungsrüge (§ 198 III GVG) erhoben hat, ist angemessen zu entschädigen (§ 198 II GVG). Seit der Einführung der Verzögerungsrüge ist die gesetzlich nicht geregelte, frühe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zustellungsbescheinigung.

Rn 1 Der Gegner des Zustellungsadressaten erhält bei der Zustellung einen Zustellungsnachweis nicht vAw, benötigt diesen aber gem § 750 oder § 798 für die Zwangsvollstreckung und ggf als Nachweis für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Daher bescheinigt der UdG schriftlich auf Antrag (gem § 78 III kein Anwaltszwang) den Zeitpunkt der Zustellung, wenn eine solche stattgefunden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 23 EuGFVO – Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung.

Gesetzestext Hat eine Partei ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil angefochten oder ist eine solche Anfechtung noch möglich oder hat eine Partei eine Überprüfung nach Artikel 18 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag der Partei, gegen die sich die Vollstreckung ri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Obwohl § 850g eine prinzipielle Aufgabenstellung beizumessen ist, besitzt die Norm nur eine geringe Bedeutung, denn ihre Reichweite ist in mehrfacher Hinsicht limitiert. Unnötig ist die Regelung bei einem Blankettbeschluss, in dessen Rahmen der Drittschuldner von sich aus veränderte Verhältnisse insb durch steigendes oder sinkendes Einkommen des Schuldners berücksichtig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entstehung der Hypothek.

Rn 19 Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Damit ist die Maßnahme der Zwangsvollstreckung beendet (Stuttg JurBüro 20, 132). Die Zwangshypothek ist als Sicherungshypothek zu bezeichnen, sie ist immer Buchhypothek, Brieferteilung ist ausgeschlossen. Bei Aufteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke entstehen jeweils Einzelhypotheken. Die Voreintragung einer Auflassungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erteilung der nicht qualifizierten Klausel.

Rn 11 Auf der Grundlage des § 724 werden sog einfache Klauseln erteilt. Eine Anhörung muss dabei nicht erfolgen. Das ergibt sich e contrario aus § 730 (MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 32). Sonderfälle von Vollstreckungsklauseln sind dagegen in den §§ 726 ff enthalten. Deren Erteilung ist jeweils von besonderen Tatbestandsmerkmalen abhängig. Im Wege der Negativabgrenzung ergeben...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ist ein Rechtsbehelf, dessen Rechtsschutzbereich für den Fall eröffnet ist, dass der in den Fällen der §§ 726 I, 727 bis 729 (und analog auch der §§ 738, 742, 744, 745 II, 749; ThoPu/Seiler § 731 Rz 1) erforderliche urkundliche Nachweis nicht oder nicht in der notwendigen Form geführt werden kann und der einfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vorschlag des Gerichts (Abs 1).

Rn 3 I 1 sieht die Möglichkeit eines Vorschlags durch das Gericht vor. Der Vorschlag kann sowohl auf eine Mediation hinweisen als auch auf ein sonstiges außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren, und er liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann sich dabei an alle Beteiligten wenden. Möglich ist es aber auch, dass das Gericht seinen Vorschlag nur an einzelne Betei...mehr