Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Bei Aufhebung durch den Rechtspfleger oder den Richter steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 934 I, IV, § 11 I RPflG). Der Schuldner kann die Ablehnung der Aufhebung durch die sofortige Beschwerde anfechten (§ 11 I RPflG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 8 Der Schuldner kann gegen die Zwangsmittelverhängung sofortige Beschwerde gem §§ 567 I Nr 1, 793 einlegen. Diese Möglichkeit steht ihm aber ebenso wenig wie die Vollstreckungserinnerung nach § 766 gegen die Terminsbestimmung zu, weil diese keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung bildet. IÜ gelten die für § 888 maßgeblichen Regelungen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsbehelfe.

Rn 39 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Ist die Anhörung etwa iRv § 850b III erfolgt, kann er die Entscheidung nach den §§ 11 I RpflG, 793 anfechten. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Ablehnung der ersuchten Beweisaufnahme entscheidet auf Antrag der Parteien oder des Prozessgerichts das OLG, § 159 I 1 GVG. Erklärt auch das OLG die Rechtshilfe für unzulässig, kann Beschwerde zum BGH eingelegt werden, sofern ersuchendes und ersuchtes Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören, § 159 I 2. Gegen die Anordnung von Ordnungsmi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe.

Rn 15 Der beigeordnete Rechtsanwalt ist analog §§ 56 II, 33 III RVG beschwerdeberechtigt, wenn die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen fälschlicherweise angeordnet wird, sobald die ermäßigten Anwaltsgebühren gedeckt sind (Celle FamRZ 13, 1056; Köln FamRZ 97, 1283).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Lehnt das Amtsgericht den Erlass der beantragten Verfügung ab, so steht dem Antragsteller sofortige Beschwerde nach § 567 I Nr 2 zu. Wegen des damit verbundenen Zeitverlustes ist die Einlegung der Beschwerde aber unzweckmäßig, schneller wird ein unmittelbarer Verfügungsantrag beim Hauptsachegericht sein (Zö/Vollkommer Rz 4). Der Verfügungsgegner kann bei Erlass der Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 für die Überweisung nicht vorliegen (BGH WM 09, 710). Im Einziehungsprozess kann sich der Drittschuldner nicht auf die fehlenden P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Verstöße können bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung durch Ablieferung mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Fördert der GV durch die Missachtung des § 817a den unlauteren Wettbewerb eines anderen, kann er auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch genommen werden (KG NJW-RR 86, 201, 203 [KG Berlin 07.09.1985 - 5 U 2894/85]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln durch den beauftragten oder ersuchten Richter steht die Beschwerde nach § 181 GVG offen. Gegen andere Entscheidungen ist zunächst Erinnerung zum Prozessgericht nach § 573 I einzulegen. Gegen Entscheidungen des Prozessgerichts 1. Instanz über die Erinnerung kann dann sofortige Beschwerde erhoben werden, § 573 II. Das Zwischenurte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 17 Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder auf Bestellung eines Sequesters abgewiesen, kann der Gläubiger hiergegen nach den §§ 11 I RPflG, 793 sofortige Beschwerde einlegen. Schuldner und Drittschuldner können bei Verstößen im Pfändungsverfahren oder bei der Sequesterbestellung Erinnerung gem § 766 einlegen. Gegen Entscheidungen des Sequesters können G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Rechtsbehelfe.

Rn 49 Es gelten die Ausführungen zu § 829 (§ 829 Rn 99). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenige zurzeit der Überweisung oder der Einlegung der Erinnerung (BGH NJW-RR 09, 211, 212). Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner geltend machen, die Überweisung sei zu Unrecht erfolgt (Gottwald/Mock § 835 Rz 38). Bei einer Überweisung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 2 § 926 enthält keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Rechtschutzanordnung Betroffenen. Der Schuldner kann grds wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der Verfügung oder dem Arrest zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeiführen (BGH NJW 78, 2157, 2158 [BGH 16.06.1978 - V ZR 73/77]; 86, 1815). Das Feststel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 25 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Der Drittschuldner kann regelmäßig die Erinnerung nach § 766 einlegen, um Klarstellung über die unpfändbaren T...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 13 Dem Antragsteller steht gegen einen die Änderung ganz oder tw ablehnenden Beschl die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Gleiches gilt, wenn der Antragsgegner angehört wurde. Falls der Schuldner nach aA nicht angehört wurde, kann er Erinnerung gem § 766 einlegen, ebenso wie der ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren und Rechtsbehelfe.

Rn 2 Die Ermächtigung erfolgt im Beweis(-änderungs/ergänzungs)-Beschluss (§§ 358 f, 360) und ist unanfechtbar (§ 355 II). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gelten die Ausführungen zu § 360 entspr. Das Prozessgericht kann weiterhin selbst SV ernennen. Für einen Ablehnungsantrag ist der Ermächtigte zuständig, § 406 IV, II (s § 406 Rn 20). Gegen Entscheidungen des Ermächtigten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Grds ist die Weitergabe unanfechtbar. Nur wenn das ersuchende Gericht das zunächst angegangene Gericht an dem Ersuchen festhalten will, liegt in der Weitergabe auch eine Ablehnung des Ersuchens. Sie ist gem § 159 GVG anfechtbar (MüKoZPO/Heinrich Rz 5; St/J/Berger Rz 5; aA Zö/Greger Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe.

Rn 53 Gegen eine die Anträge nach § 850e Nr 2, 2a, 4 ganz oder tw ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Dieses Recht steht auch den anderen Gläubigern zu. Wurde der Schuldner angehört, kann er gegen den Pfändungsbeschluss die sofortige B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages steht dem Gläubiger Erinnerung gem § 71 I GBO, § 11 I RPflG zu. Der Schuldner kann, wenn er die Eintragung aus vollstreckungsrechtlichen oder grundbuchrechtlichen Gründen für unzulässig hält, nur ggü dem Grundbuchamt anregen, vAw einen Widerspruch einzutragen oder die Löschung vorzunehmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Wird dem Antrag des Schuldners nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 II RpflG, 793 I einlegen. Wird dem Antrag des Schuldners stattgegeben oder das Pfändungsgesuch nach Abs 2 abgelehnt, kann der Gläubiger gegen die Entscheidung des Rechtspflegers sofortige Beschwerde nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe (Abs 2).

Rn 8 Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzgl der Löschung wegen Fristablaufs ist die Erinnerung nach § 573 statthaft (Abs 2). Über die Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 20 I Nr 17 RPflG) – gerade nicht wie bei § 882d der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts nach § 764 II. Gegen eine Entscheidung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Es wird auf die Ausführungen zu § 246 verwiesen; der Antragsgegner kann einen Antrag nach § 52 II nur hinsichtlich des Kindesunterhalts stellen und damit erreichen, dass der ASt einen Antrag nach § 237 stellen muss (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 19; Sternal/Giers § 248 Rz 15).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 7 Die sofortige Beschwerde gem § 793 iVm § 11 RPflG ist zur Rüge von Verfahrensverstößen statthaft. Die sofortige Beschwerde ist zB statthaft, wenn der Rechtspfleger selbst über einen Widerspruch entschieden und ihn als unberechtigt für das weitere Verteilungsverfahren außer Acht gelassen hat (BGH NJW-RR 07, 782 [BGH 01.02.2007 - V ZB 80/06]). Ein Gläubiger, der keinen Wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 33 Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach den § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Gegen den erlassenen Pfändungsbeschluss können Schuldner und Drittschuldner sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff, bzw bei einer richterlichen Entscheidung na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Verfahrensverstöße können bis zur Erlösauskehr mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Anspruch auf Auszahlung des Erlöses, der nicht mit der Leistungsklage verfolgt werden kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 14 Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses abgewiesen, kann der Gläubiger hiergegen nach den §§ 11 I RPflG, 793 sofortige Beschwerde einlegen. Schuldner und Drittschuldner können bei behaupteten Verstößen gegen das Pfändungsverfahren, zB bei Unpfändbarkeit der Sache gem § 811 oder Unpfändbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 851 I, Erinnerung gem § 766 einl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Während dem Schuldner gegen einen erneuten, unzulässigen Haftbefehl die sofortige Beschwerde (§ 793) zur Verfügung steht, kann er sich gegen eine erneute Verhaftung auf Grund eines bereits vorliegenden Haftbefehls mit der Erinnerung (§ 766) wehren (BeckOKZPO/Fleck § 802j Rz 12).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe.

Rn 21 Der Schuldner kann der Pflicht der Versicherung an Eides statt allein durch Herausgabe der Sache entgehen. Einwendungen gegen seine Verpflichtung oder gegen Anordnungen nach § 883 II und III muss er im Wege der Vollstreckungserinnerung gem § 766 vorbringen. Über diese entscheidet das zuständige Vollstreckungsgericht durch Beschl, welcher mit der sofortigen Beschwerde g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Verstöße gegen die Voraussetzungen des § 810 können mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Erfolgt die Pfändung mehr als einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit, ist die Pfändung zunächst anfechtbar; sie wird aber durch Eintritt der Monatsfrist mit Wirkung ex nunc geheilt (Königsbg HRR 31 Nr 143; MüKoZPO/Gruber Rz 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 8 Der Schuldner kann gem §§ 777, 766 Erinnerung einlegen. Die Voraussetzungen des § 777 S 1 hat der Schuldner darzulegen und nachzuweisen; diejenigen des § 777 S 2 sind vom Gläubiger zu beweisen. Die Beweislast für eine hinreichende Besicherung sämtlicher Forderungen bzw für das Nichtbestehen oder Erlöschen dieser Forderungen liegt hingegen wieder beim Schuldner (St/J/Mün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe gegen Urteilsentscheidung.

Rn 14 Bei Versäumnisurteil ist Einspruch möglich, ansonsten findet bei kontradiktorischer Entscheidung Berufung nach § 511 statt. Für das Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen und Besonderheiten des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Da das einstweilige Rechtsschutzgesuch aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Glaubhaftmachung grds wiederholt werden könnte, gi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Die Anordnung des Verteilungsverfahrens ist nicht anfechtbar (Zö/Seibel § 872 Rz 7). Gegen die Ablehnung des Verteilungsverfahrens steht den beteiligten Gläubigern die sofortige Beschwerde zu nach § 793 (Ddorf Rpfleger 95, 265). Verfahrensmängel können von Seiten des Schuldners über die Erinnerung nach § 766 gerügt werden, für die Gläubiger können Verfahrensverstöße gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe.

Rn 18 Bis zur Ablieferung der Sache können Gläubiger, Schuldner und etwa betroffene Dritte Erinnerung nach § 766 einlegen, hinsichtlich des Erlöses auch noch bis zur Ablieferung des Erlöses. Auch die Ablieferung der zugeschlagenen Sache kann der Meistbietende nur mit der Erinnerung nach § 766 durchsetzen, nicht mit Leistungsklage (Zö/Seibel Rz 7; MüKoZPO/Gruber Rz 9). Die Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 6 § 772 S 1 ist eine Verfahrensvorschrift, die auch den Schuldner schützt (Rn 1). Dem Schuldner steht daher die Erinnerung offen. Der Dritte kann zwischen Erinnerung nach § 766 und der Interventionsklage wählen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Die Ablehnung des Rechtspflegers, den Ermächtigungsbeschluss zu erlassen, ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 11 I RPflG, § 793 angreifbar. Gegen Maßnahmen des GV bzw dessen Weigerung, tätig zu werden, ist die Erinnerung nach § 766 gegeben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gegen vom verordneten Richter angeordnete Maßnahmen ist nur die Erinnerung gem § 573 I 1 statthaft; dies gilt auch, wenn der beauftragte Richter gem § 68 IV 2 FamFG eine Kindesanhörung vornimmt (Witt FamRZ 21, 1510, 1516). Die hierauf ergehende Entscheidung des Prozessgerichts kann sodann mit der sofortigen Beschwerde gem § 573 II angegriffen werden. Dagegen ist im Sond...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 26 Dem Gläubiger steht gegen die Zurückweisung seines Pfändungsantrags die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Der Schuldner kann einen Verstoß mit der Erinnerung nach § 766 geltend machen. Der Drittschuldner kann ebenfalls nach § 766 vorgehen, wenn seine Rechte betroffen sind, etwa ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 41 Gegen die Ablehnung der Beiordnung ist die Beschwerde gem § 127 II 3 gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Verfahrensbeteiligte selbst, nicht der Rechtsanwalt, dem die Beiordnung versagt wird (Celle FamRZ 12, 1661). Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht gegen die Entpflichtung ohne seine Mitwirkung die sofortige Beschwerde zu (Naumbg OLGR 05, 644). Die Partei hat ein Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 44 Alle Anträge der Partei, die bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen, sind im Zweifel als Beschwerde aufzufassen, da mit der Beschwerde sowohl die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung als auch eine zwischenzeitliche Veränderung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht werden können. Im Zweifel soll das Gericht zurückfragen (Dürbeck/Gottschalk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wurde der Schuldner wie regelmäßig zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Gleiches gilt für Dritte, wie den Nacherben oder Testamentsvollstrecker.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Gegen das auf den Widerspruch ergangene Endurteil ist unter den allgemeinen Voraussetzungen Berufung zulässig, gegen ein Versäumnisurteil Einspruch (RGZ 20, 330). Für das Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen und Besonderheiten des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (§ 922 Rn 14). Ein auf Kostenwiderspruch ergangenes Urt ist mit der sofortigen Beschwerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 16 Bis zur Ablieferung können Schuldner und betroffener Dritter Erinnerung nach § 766 einlegen, danach nicht mehr, da die Zwangsvollstreckung dann beendet ist. Der Gläubiger kann mit der Erinnerung gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Ablieferung und gegen die Hinterlegung nach Abs 2 vorgehen. Die Glaubhaftmachung ist jedoch nicht überprüfbar (Schuschke/Walker/Walk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gegen die Verweigerung einer gütlichen Erledigung seitens des Gerichtsvollziehers, etwa weil dieser die Darlegungen des Schuldners nicht für schlüssig oder für unglaubhaft hält, steht dem Schuldner die Erinnerung (§ 766) zur Verfügung (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Dasselbe gilt umgekehrt für den Gläubiger.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolge bei Verstoß und Rechtsbehelf.

Rn 4 § 763 ist eine Ordnungsvorschrift (Musielak/Voit/Lackmann § 763 Rz 2). Wird sie verletzt, zB weil die Benachrichtigung oder die Protokollierung unterbleibt, hat das auf die Wirksamkeit der Vollstreckungshandlung keinen Einfluss. Sie kann deswegen auch nicht angefochten werden. Wohl aber kann die Erinnerung mit dem Ziel erhoben werden, die Benachrichtigung oder Protokoll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 11 Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die örtliche und internationale Zuständigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme, ist aber mit der Erinnerung anfechtbar (St/J/Würdinger § 828 Rz 10; Stöber/Rellermeyer Rz B.19). Gleiches gilt, wenn die Regeln über die sachliche Zuständigkeit verletzt sind (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke § 828 Rz 10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 36 Hat das Berufungsgericht sachlich über eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage entschieden, so kann entsprechend § 268 mit der Revision weder angegriffen werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 bejaht und die Widerklage deshalb zugelassen hat noch, dass es § 533 nicht für anwendbar gehalten hat (BGH MDR 08, 158 [BGH 25.10.2007 - VI...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Dem Schuldner steht gegen die Art und Weise der Vollziehung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung an das Vollstreckungsgericht nach § 766 zu (LG Hambg MDR 82, 605; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 1). Gleiches gilt für den Gläubiger (Musielak/Voit/Huber Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist Justizverwaltung, die Eintragung ist anfechtbar nach §§ 23 ffEGGVG (St/J/Bartels Rz 12; ThoPu/Seiler Rz 3; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 13); die Eintragungsanordnung (§ 882c) nach § 882d I (s dort).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, Rechtsbehelfe.

Rn 9 Die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen wird – ebenso wie die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen – bei notariellen Urkunden von dem Notar getroffen, welcher die Urkunde verwahrt, § 797 II 2a. Seit 1.9.13 ist der Notar auch insoweit zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Ur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 7 Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel sind nicht im Weg des § 766 geltend zu machen (vgl § 766 Rn 1); allenfalls kann dies im Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, der Interventionsklage nach § 771 oder der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 erfolgen. Bei evidentem Dritteigentum kann der Dritte – anstelle oder neben der Inter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 953 ZPO – Rechtsbehelfe des Gläubigers.

Gesetzestext (1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beze...mehr