Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Materielle Bedeutung des Antragsgrundsatzes

Rz. 17 An den Eingang des Antrags beim GBA sind folgende Wirkungen geknüpft: Rz. 18 1. Der Zeitpunkt des Eingangs ist maßgebend für den guten Glauben des Erwerbers bei Erwerb von einem Nichtberechtigten (§ 892 Abs. 2 BGB), wenn die Gutgläubigkeit durch nachfolgende Kenntnis verloren gegangen wäre. Eine Kenntniserlangung vor Antragstellung – auch nach Beurkundung – schadet abe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 4 [Umstellungsschutzvermerk]

Gesetzestext (1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November 1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wied...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / K. Verzicht auf die Beschwerde

Rz. 32 Ein Verzicht auf die Beschwerde ist mit unmittelbarer verfahrensrechtlicher Wirkung, die ihre erneute Einlegung hindert, zulässig; ebenfalls ist bei einem teilbaren Verfahrensgegenstand ein Teilverzicht möglich. Der Verzicht führt zum Verlust der Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels bzw. eines bereits eingelegten Rechtsmittels, was das Gericht von Amts wegen zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erzwingung der Erfüllung

Rz. 35 Kommt der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung erzwingen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung richtet sich nach § 35 FamFG . Daraus ergibt sich, dass dem einzelnen Eigentümer oder Miteigentümer nur solche Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Erfüllung von seinem Willen abhängig ist; andere Ver...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Berichtigung nach Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften

Rz. 1333 Aber auch dann, wenn bereits Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften erteilt wurden, ist eine solche nachträgliche Berichtigung zulässig.[3788] Eine solche Korrekturmöglichkeit gebietet der Zweck der Hauptversammlungsniederschrift, die Hauptversammlung beweissicher zu dokumentieren. Dieser Beweiszweck verlangt ein "richtiges" Protokoll.[3789] Würde man dem Notar...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / IV. Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

An der Unstatthaftigkeit der Beschwerde ändert sich nach Auffassung des OVG Lüneburg auch nichts dadurch, dass die dem Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung von einer Beschwerdemöglichkeit ausgehe. Ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel könne nämlich auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (s. BVerwG NJW 1986, 862).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen. (2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Abhilfe

Rz. 7 Ist das Grundbuchamt, gleichgültig aus welchen Erwägungen, überzeugt, dass eine Beschwerde sachlich begründet ist, so muss es ihr abhelfen.[7] Die Abhilfepflicht besteht auch gegenüber einer unzulässigen Beschwerde.[8] Das Abhilfeverfahren knüpft nicht an die Zulässigkeit des Rechtsmittels an. Erforderlich ist aber in Antragsverfahren die Antragsberechtigung des Beschw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 4 Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur gegen eine zulassungsfähige Beschwerdeentscheidung des OLG, sofern das Beschwerdegericht ausdrücklich die Zulassung angeordnet hat. Das Rechtsmittel findet nur gegen endgültige, instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts i.S.v. § 77 GBO statt. Dazu gehören auch Teilentscheidungen,[4] die Verwerfung einer Beschwerde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Ausschluss der Ausübung von Rechten nachbarrechtlicher Art

Rz. 130 Ausschluss ist möglich sowohl nach der aktiven Seite – der Eigentümer hat bestimmte Einwirkung auf das herrschende Grundstück zu unterlassen – Zulässig ist nur eineinhalbgeschossige Bauweise[441] – als auch nach der passiven Seite: Er hat Einwirkungen, die er gem. § 1004 BGB abwehren könnte, zu dulden. Eine Grunddienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Die Entscheidung des Familiengerichts

Rn. 110 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss, § 38 FamFG. Es kann nur einen der in § 64 Abs 2 S 2 EStG Genannten als Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung einer anderen Person oder die Aufteilung des Kindergelds ist ausgeschlossen, BFH vom 08.08.2013, III R 3/13, BStBl II 2014, 576. Die Reichweite der Tatbestandswirkung der Entscheidung ...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 3. Konkurrenz zum nationalen Recht

Rz. 117 Die durch das UN-Kaufrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe sind grds. abschließend. Im Bereich ihrer Anwendung ist ein Rückgriff auf die Rechtsbehelfe des anwendbaren nationalen Rechts nicht möglich (Art. 4 CISG). Abgesehen von Personenschäden ist das UN-Kaufrecht abschließend. Nationale gesetzliche Anspruchsgrundlagen werden verdrängt, soweit die Haftung wegen Mangelfolg...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / V. Bedeutung für die Praxis

Ich halte die Entscheidung des OVG Lüneburg für falsch, weil § 1 Abs. 3 RVG für den Anwendungsbereich des RVG der Regelung des § 80 AsylG vorgeht. Damit setzt das OVG Lüneburg Richterrecht anstelle des Gesetzgebers und entzieht damit dem betroffenen Rechtsanwalt seinen gesetzlichen Richter. 1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 RVG In dieser Vorschrift heißt es: Zitat "Die Vorschriften...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / a) (Nach-)Erfüllungsanspruch

Rz. 107 Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Käufers ergibt sich unmittelbar aus Art. 46 Abs. 1 CISG. Abs. 2 und 3 der Vorschrift befassen sich mit dem Nacherfüllungsanspruch bei Lieferung vertragswidriger Ware. Dem Käufer stehen Ansprüche auf Ersatzlieferung oder auf Nachbesserung zu; beide unterliegen bestimmten Fristen. Insoweit bestehen Parallelen zu § 439 BGB. Für d...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Formelle Einwendungen

Rz. 77 Soll eine Verletzung der formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gerügt werden, sind folgende Rechtsbehelfe relevant:mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / c) Schadensersatz und Zinsen

Rz. 136 Der Schadensersatzanspruch hat als Voraussetzung, dass der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag oder aus dem UN-Kaufrecht verletzt hat. Anders als im deutschen BGB müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen, insb. nicht der Tatbestand des Verzuges nach §§ 284 ff. BGB. Es reicht folglich aus, dass der Käufer überhaupt nicht, verspätet, in einer anderen Währung ...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / bb) Umfang und Berechnung des Anspruchs

Rz. 114 Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs vor, so bestimmen sich Art und Umfang des Schadensersatzes nach Art. 74 bis 77 CISG. Aus den Art. 75 und Art. 76 CISG ergibt sich, dass die Berechnung des Schadens – ähnlich wie im deutschen Recht – durch eine Differenzrechnung erfolgt.[82] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schadens ist im Prozess der Schluss der l...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / c) Minderung des Kaufpreises

Rz. 111 Gem. Art. 50 CISG ist der Käufer berechtigt, bei einer Lieferung vertragswidriger Ware durch den Verkäufer den Kaufpreis zu mindern. Eine bereits erfolgte Zahlung des Kaufpreises ist nicht erforderlich. Das Minderungsrecht steht jedoch gem. Art. 50 Satz 2 CISG unter dem Vorbehalt eines vorrangigen Nacherfüllungsrechts. Weigert sich der Käufer unberechtigterweise eine...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / cc) Sonderproblem: Zinsen

Rz. 115 Im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob und in welcher Höhe Zinsen geltend gemacht werden können. Der Anspruch auf Ersatz der Zinsen ergibt sich unmittelbar aus Art. 78 CISG. Der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs erhält einen selbstständigen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Verzug im Sinne nationaler Vorschri...mehr

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Vorbemerkungen / I. Tätigkeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Rz. 9 Bei Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, (§ 12c Abs. 1, Abs. 2 GBO) ist nach § 12c Abs. 4 GBO der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben, über die der Rechtspfleger zu entscheiden hat; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 71 GBO statthaft (zum Erinnerungsverfahren vgl. vor § 71 GBO Rdn 10 f.; § 12c GBO Rdn 18). Gleiches gilt für Eintr...mehr

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Vorbemerkungen / V. Dienstaufsichtsbeschwerde

Rz. 14 Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf im Sinne einer Anregung an den Dienstvorgesetzten, die Amtsführung des Urkundsbeamten, Rechtspflegers bzw. Richters unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Sie ist nur gegen die Art des Geschäftsbetriebs, die äußere Ordnung und das persönliche Verhalten gegeben; eine Sachprüfung scheidet grund...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / aa) Voraussetzungen

Rz. 112 Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Art. 45 Abs. 1 Buchst. b) CISG setzen voraus, dass der Verkäufer eine seiner Pflichten, die sich aus dem Vertrag oder unmittelbar aus dem UN-Kaufrecht ergeben, verletzt hat. Rz. 113 Auch der Schadensersatzanspruch setzt im Gegensatz zum deutschen Recht kein Verschulden voraus, unterliegt aber bestimmten Ausschlussgründen, insb....mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.16 Rechtsweg; § 23 SchwarzArbG

Rz. 162 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für das öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln nach dem SchwarzArbG eröffnet § 23 SchwarzArbG den Finanzrechtsweg. Rz. 163 In Angelegenheiten nach dem SchwarzArbG ist der Einspruc...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / d) Beschwerde nach § 71 GBO

Rz. 99 Die Beschwerde nach § 71 GBO soll hier nicht vertieft behandelt werden, weil sie für ein grundsätzliches Verständnis der Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Vollstreckungsverfahren eine untergeordnete Rolle spielt. An dieser Stelle soll daher der Hinweis genügen, dass das Grundbuchamt im Zwangsvollstreckungsverfahren als Vollstreckungsorgan im Falle der Zwangsvollstreckung ...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / a) Erfüllungsverlangen

Rz. 132 Hat der Käufer bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt, so kann der Verkäufer gem. Art. 62 CISG weiterhin auf der Zahlung des Kaufpreises bestehen. Art. 63 CISG sieht darüber hinaus vor, dass der Verkäufer dem Käufer auch eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises setzen kann. Allerdings ist dies nicht erforderlich, um überhaupt den Zahlungsanspruch weiter zu verf...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / c) Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO

Rz. 124 Da das jeweilige Vollstreckungsorgan im Rahmen seiner Vollstreckungstätigkeit grundsätzlich nicht prüfen muss, ob das Vollstreckungsobjekt im Vermögen des Schuldners steht (formales Verfahren), muss einem Dritten Rechtsschutz dahingehend eingeräumt werden einzuwenden, dass der zu vollstreckende Gegenstand aus seinem Vermögen und nicht aus demjenigen des Schuldners st...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 93 Der Beschwerdeführer muss ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht haben. Dieses fehlt, wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel einen neuen, erstinstanzlich nicht geltend gemachten Antrag verfolgt.[359] Ebenfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beschwerdeführer keine Abänderung der erstins...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zeitpunkt für den Erlass

Rz. 6 Das Beschwerdegericht kann eine einstweilige Anordnung ab Eingang des Rechtsmittels bei dem OLG oder ab der Vorlage der Beschwerde durch das GBO erlassen; vorher ist das Beschwerdegericht noch nicht mit der Sache befasst und darf daher keine Entscheidung in der Sache treffen. Die Befugnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung endet mit dem Erlass der endgültigen Besch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Beschwer

Rz. 21 Die GBO schreibt für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 71 GBO keine Mindestbeschwer vor; § 61 Abs. 1 FamFG findet keine Anwendung. Daher bedarf es keiner Entscheidung des Grundbuchamts über die Zulassung eines Rechtsmittels. Soweit im Rangklarstellungsverfahren aufgrund der §§ 105 Abs. 2, 110 GBO die Grundbuchbeschwerde durch die befristete Beschwerde nach den Vo...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / VII. Fachgespräch

Rz. 76 Gem. §§ 7, 24 Abs. 5–7 FAO hat der Antragsteller zum (abschließenden) Nachweis seiner besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen mit dem Fachgebietsausschuss ein Fachgespräch zu führen. Von der Durchführung des Fachgesprächs kann abgesehen werden, wenn der Ausschuss der Ansicht ist, seine Stellungnahme bereits aufgrund der vorgelegten Unterla...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 81 GBO enthält ergänzende Vorschriften für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Abs. 1 bestimmt den Spruchkörper des für die Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Beschwerdegerichts (OLG) bzw. des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH). Außerdem erklärt Abs. 2 die Bestimmungen der ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen für entsprechend ...mehr

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FF 01/2024, Überobligatoris... / a) Allgemeines

Für eine Pauschalierung spricht der Gesichtspunkt der erleichterten Beratung, einer Vereinfachung des Verfahrens und auch der Entscheidung, ob ein Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Gegen eine Pauschalierung spricht der Umstand, dass der BGH eine Einzelfall-Prüfung unter Abwägung aller individuellen Umstände für erforderlich hält,[84] insbesondere hinsichtlich einer Vere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antragsverfahren

Rz. 8 Aufgrund der Dispositionsmaxime ist in Antragsverfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) durch das Beschwerdegericht grundsätzlich ausgeschlossen.[12] Das Verbot der reformatio in peius ist verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil desjenigen ändert, der das Rechtsmittel eingel...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / i) Stellungnahme

Rz. 835 M.E. verstoßen die diskutierten insolvenzrechtlichen Regelungen nicht gegen Grundrechte der Altgesellschafter. Zum einen hätten sie es in der Hand, die Insolvenz der Gesellschaft selbst durch Beseitigung des Insolvenzgrundes zu verhindern oder zu beenden. Zum anderen führt die Insolvenz der Gesellschaft gesetzlich zu ihrer Auflösung und nach Beendigung des Insolvenzv...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / 3. Vollstreckbarerklärungsverfahren

Rz. 272 Checkliste: Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchesmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rz. 9 Außer dem Richter und Rechtspfleger trifft in Grundbuchsachen auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Entscheidungen. § 12c Abs. 1, 2 GBO weisen dem Urkundsbeamten verschiedene Aufgaben zu. Die insoweit getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten können gem. § 12c Abs. 4 S. 1 GBO zunächst mit der Erinnerung angefochten werden sofern eine Änderung der Entscheidung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beschwerdeberechtigung

Rz. 65 Die Beschwerdeberechtigung muss i.d.R. bei der Einlegung des Rechtsmittels vorhanden sein und noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegen.[243] Es genügt aber, wenn die zunächst fehlende Beschwerdeberechtigung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben ist.[244] Dagegen ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen, wenn die ursprünglich vorhandene B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Nachweis der Beschwerdeberechtigung

Rz. 87 Die Beschwerdeberechtigung muss nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Es reicht ein schlüssiger Sachvortrag, aus dem sich die Berechtigung zur Einlegung des Rechtsmittels ergibt;[345] die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung genügt.[346]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Feststellung der Dienstbarkeit

Rz. 29 Da die Dienstbarkeiten kraft Gesetzes entstanden sind, wurden die betreffenden Grundbücher unrichtig. Man entschloss sich daher, ein behördliches Feststellungsverfahren zu gestalten, nach dem durch eine Verwaltungsbehörde gem. § 9 Abs. 4 GBBerG festgestellt werde, ob eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden ist, welche Grundstücke in welchem Umfang von ihr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verordnungsermächtigung (Abs. 4)

Rz. 31 Durch die Neufassung des § 73 Abs. 2 S. 2 GBO und des § 81 Abs. 4 GBO zum 1.1.2018 wurde die elektronische Einreichung von Dokumenten generell eröffnet. Damit können Rechtsmittel gem. § 71 GBO nunmehr auch als elektronische Dokument eingereicht werden; eine Verpflichtung hierzu besteht auch für die in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG aufgeführten Personen (Rechtsanwälte, Behör...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / b) Zwischenverfügung

Rz. 125 Stehen dem Vollzug einer Registeranmeldung Hindernisse entgegen, muss das Gericht den anmeldenden Personen durch eine Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) die Möglichkeit geben, bestehende Mängel zu beseitigen.[185] Letztlich handelt es sich auch hierbei um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Maßnahme, die seitens der Verfahrensbeteiligten mit dem Recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sonstiges

Rz. 11 Das Verbot der reformatio in peius gilt grundsätzlich nicht für die Abhilfeentscheidung (§ 75 GBO) des Grundbuchamts. Insoweit obliegt dem Grundbuchamt eine umfassende Überprüfung seiner Entscheidung; es ist damit auch befugt, diese zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. § 75 GBO Rdn 16). Unanwendbar ist das Verschlechterungsverbot auch für Beschwerden be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Ziel der Beschwerdeberechtigung

Rz. 72 Die der Antragsberechtigung entsprechende Beschwerdeberechtigung ist nur zu dem Zweck eingeräumt, dem Antragsrecht zum Erfolg zu verhelfen, also den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch zu ermöglichen, nicht aber, um eine Eintragung in das Grundbuch zu verhindern.[270] Deshalb kann mit der Beschwerde nicht begehrt werden, den Eintragungsantra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beschwerdefrist

Rz. 5 Die Beschwerde ist nicht befristet; § 63 FamFG findet insoweit keine Anwendung.[7] Daher kann eine Beschwerde auch noch nach mehreren Jahren eingelegt werden,[8] sofern nicht ausnahmsweise das Beschwerderecht verwirkt ist. Eine Ausnahme enthält § 89 GBO für die Grundbuchbeschwerde gegen den Feststellungsbeschluss; diese muss innerhalb von zwei Wochen erhoben werden. Zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtskräftige Feststellung der Gegenstandslosigkeit (lit. c)

Rz. 13 Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen (lit. a) und ist auch der Weg der Löschungsankündigung (lit. b) nicht möglich, so kann nach lit. c die Löschung aufgrund eines mit Gründen versehenen förmlichen Feststellungsbeschlusses erfolgen. Diese Möglichkeit kommt vor allem in Betracht, wenn der Betroffene oder sein Aufe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 6 Die Beschwerde kann in drei Formen eingelegt werden: Dem Beschwerdeführer steht hinsichtlich der Nutzung d...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen bei Eingriffen in die Gesellschafterrechte – Insolvenzrecht versus Gesellschaftsrecht

Rz. 813 Durch die Regelungen in §§ 217 Satz 2, 225a, 222 Abs. 1 Nr. 4, 238a, 254 Abs. 4, 254a Abs. 2 InsO wurde ein tiefgreifender Wandel im systematischen Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht vollzogen, der erhebliche Zweifelsfragen aufwirft.[1642] Die Rspr. wird nun eine Harmonisierung von Gesellschafts- und Insolvenzrecht für den Fall herauszubilden haben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO §§ 79, 80 [Weiteres Beschwerdeverfahren]

Rz. 1 Aufgehoben durch Art. 36 FGG-RG vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) m.W.v. 1.9.2009. In den §§ 79, 80 GBO waren das weitere Beschwerdeverfahren, die Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel sowie die Voraussetzungen einer Vorlage an den BGH geregelt. Diese Vorschriften sind aufgrund der Einführung der Rechtsbeschwerde zum BGH entbehrlich.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Beschwerde ist nicht als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG, sondern als befristete Grundbuchbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus dem Klammerzitat des § 71 in Abs. 1 GBO erschließt. Daher finden auf die Beschwerde und deren Verfahren die §§ 71 ff. GBO Anwendung. Die Abhilfemöglichkeit ergibt sich für das Grundbuchamt aus § 75 GBO. Unterbleibt die Abhilfeentscheidu...mehr