Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufsichtsbehörde des Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann im Wege der Ersatzvornahme die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen oder dafür einen Beauftragten bestellen. Dem Beauftragten können dabei die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes ganz oder teilweise übertragen werden. Der Eingriff ist möglich, sol...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.6 Mitgliederversammlung (Abs. 6)

2.6.1 Wahl des Vorsitzenden Rz. 15 Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt (Satz 1). Bei der Wahl des Vorsitzenden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen erforderlich (Satz 2). Da sich dieser Satz ausdrücklich auf die Position des Vorsitzenden bezieht, gen...mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 2 Rechtspraxis

2.1 Modellvorhaben (Abs. 1) Rz. 3 Gegenstand von Modellvorhaben kann auch die Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein (Satz 1). Die Modellvorhaben sind zulässig, wenn sie auf eine Verbesserung der Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet sind, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im häusli...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2.1 Beitragsrückstände (Abs. 1)

Rz. 3 Jede Krankenkasse hat gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Berichtspflicht, wenn die Beitragsrückstände erheblich ansteigen (Satz 1). Die jeweilige Krankenkasse ist durch das BVA zum Bericht aufzufordern. Im Bericht ist durch die Krankenkasse darzulegen, welche Gründe für den Anstieg ursächlich sind. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass der Anstie...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Abs. 1)

Rz. 4 Die Norm legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates fest (Satz 1). Danach besteht der Verwaltungsrat aus einer fest definierten Zahl von 52 Mitgliedern. Für die Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen werden Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter gewählt (Satz 2). Für die Deutsche Rentenversicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 2.6 Maschinelles Meldeverfahren (Abs. 6)

Rz. 22 Die Regelung verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, mit der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Meldeverfahren zu vereinbaren, um die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. Ein entsprechendes Verfahren ist mit der Vereinbarung über ein maschinell unterstütztes Meldeverfahren nach § 201 Abs. 6 SGB...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.6.1 Wahl des Vorsitzenden

Rz. 15 Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt (Satz 1). Bei der Wahl des Vorsitzenden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen erforderlich (Satz 2). Da sich dieser Satz ausdrücklich auf die Position des Vorsitzenden bezieht, genügt bei der Wahl des Stellv...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.4 Höchstzahlverfahren (Abs. 4)

Rz. 11a Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der Vorschlagsliste, die die höchste der gewichteten Stimmenzahl erhalten hat (Satz 1; Höchstzahlen). Dabei sind so viele Bewerber mit den Höchstzahlen gewählt, wie Sitze je Kassenart nach der Satzung zu verteilen sind (Satz 2). Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreter (Satz 3). Rz. 12 Die Anwendung des Höchstzahlverfah...mehr

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Sommer, SGB V § 265a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Vorübergehende finanzielle Hilfen für Krankenkassen sind seitdem in § 164 geregelt.mehr

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Jansen, SGB IV § 116 Überga... / 2.2 Zeitlicher Anwendungsbereich (Abs. 2)

Rz. 5 Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 20): Zitat Die Vorschrift stellt klar, dass bei Wertguthabenverträgen, die einen von der Neuregelung in § 7c Abs. 1 abweichenden Verwendungszweck vereinbart haben, kein Anpassungsbedarf besteht, sondern diese Verträge bis zur Erfüllung oder Beendigung unverändert weitergeführt werden können. Rz. 6 § 116 Abs. 2 grenzt den Anw...mehr

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Sommer, SGB V § 265b Freiwillige finanzielle Hilfen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Die bisherigen Regelungen zu freiwilligen Hilfen zwischen Krankenkassen einer Kassenart können entfallen, da hierfür nach Abschaff...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 2.4 Beteiligungsverfahren (Abs. 4)

Rz. 12 Ergänzend zu Abs. 2 wird in Abs. 4 geregelt, dass bis 31.12.2008 förmlich eingeleitete Verfahren mit Beteiligung der Personalräte bis zu deren Abschluss sinngemäß unter Beachtung des Personalvertretungsgesetzes fortzuführen sind. Aufgrund des Rechtsformwechsels tritt dabei – konsequent – an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustä...mehr

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Jansen, SGB IV § 116 Überga... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen. Sie ergänzt § 7d Abs. 1, § 7c Abs 1 und § 7b.mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 23 Deutsche Rentenversicherung (Herausg.), Maschinelles Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung, www.dsrv.info (aufgerufen am 15.4.2020).mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug. Sie gilt sowohl für Versicherten- als auch für Hinterbliebenenrenten und betrifft alle Meldungen im Rentenverfahren. § 205 ergänzt die Vorschrift um Meldepflichten des Versicherten bei Bezug von Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen.mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2.5 Aufschiebende Wirkung (Abs. 5)

Rz. 17 Säumniszuschläge werden aufgrund eines Verwaltungsakts erhoben, gegen den mittels einer Klage vor dem Sozialgericht Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Entsprechende Rechtsbehelfe haben abweichend von § 86a Abs. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung zum 19.12.2019 eingeführt. Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung die Entwicklung digitaler Innovationen zu fördern.mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 3 Literatur

Rz. 14 Pressel, Die Veränderung des Organisationsrechts der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände durch die Große Koalition – Entstehung, Bestandsaufnahme und Ausblick, ZSR 2010 S. 347. Schnapp, Unterliegen die Spitzenorganisationen der Krankenkassen öffentlich-rechtlichen Bindungen?, Welt der Krankenversicherung 2017 S. 21. Scholz/Buchner, Überleitung der Beschäftigun...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 3 Literatur

Rz. 9 Schnee/Greß, Das Digitale-Versorgung-Gesetz – Versorgungsoptimierung oder Wirtschaftsförderung?, www.nomos-elibrary.de/10.5771/1611-5821-2019-6-8/das-digitale-versorgung-gesetz-versorgungsoptimierung-oder-wirtschaftsfoerderung-jahrgang-73-2019-heft-6, abgerufen am 27.3.2020.mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 2.4 Private Krankenversicherung (Abs. 4)

Rz. 16 Unternehmen der privaten Krankenversicherungen und der Verband der privaten Krankenversicherung können sich an Modellvorhaben und deren Finanzierung beteiligen. Die private Krankenversicherung kann eingebunden werden, weil wegen der Ergebnisnutzung der Modelle und deren Überführung in die Regelversorgung ein besonderes Interesse daran besteht, eine Vielzahl von Kranke...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 3 Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen (Abs. 1 Satz 1). Sie bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 Satz 2). Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (§ 217d Satz 1). Der Genehmigungsvorbehalt gilt entsprechend auch für nachfolgende Änderungen. Vgl. dazu auch Komm. z...mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 2.1 Modellvorhaben (Abs. 1)

Rz. 3 Gegenstand von Modellvorhaben kann auch die Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein (Satz 1). Die Modellvorhaben sind zulässig, wenn sie auf eine Verbesserung der Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet sind, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. Dazu gehören z...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 2.4 Meldungen des Rentenversicherungsträgers (Abs. 4)

Rz. 13 Die Vorschrift regelt die Mitteilungspflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse: Rz. 14 Nach Nr. 1 ist neben Beginn und dem Monat, für den die Rente erstmals gezahlt wird, auch die Höhe der Rente mitzuteilen. Beginn der Rente ist in diesem Zusammenhang auch der Beginn einer erneuten Zahlung der Rente, z. B. bei Weitergewährung einer Zeitrente nac...mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 2.2 Befristung der Modellvorhaben (Abs. 2)

Rz. 10 Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens 15 Jahre zu befristen (Satz 1). Um den Modellcharakter sicherzustellen, bedarf es einer Laufzeitbefristung (vgl. BT-Drs. 17/8986 S. 49). Gleichzeitig muss die Frist so bemessen sein, dass verwertbare Ergebnisse erzielt werden können. Für die Auswertung der Modellvorhaben ist ein wissenschaftlicher Bericht zu veröffent...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 2.2 Betriebs- und Personalrat (Abs. 2)

Rz. 10 Die Personalräte, die zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestehen, nehmen ab 1.1.2009 übergangsweise die Aufgaben eines Betriebsrats in der Nachfolgegesellschaft wahr. Damit ist sichergestellt, dass die Personalvertretung lückenlos sichergestellt ist. Der Gesetzgeber hat dies als besonders wichtig erachtet, da die Bundesverbände gezwungen sind, eine Reihe von person...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das DVG fördert digitale Gesundheitsanwendungen, um die Gesundheitsversorgung zu verbessern. Die Vorschrift ermöglicht den Krankenkassen, an einer versorgungsnahen und bedarfsgerechten Entwicklung digitaler Innovationen mitzuwirken und diese zu fördern. Die Förderung muss bedarfsgerecht und zielgerichtet sein. Förderkriterien sind eine verbesserte Versorgungsqualität u...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2.3 Erstattung der Säumniszuschläge (Abs. 3)

Rz. 12 Die vorläufigen Säumniszuschläge werden erstatten, wenn die Krankenkasse innerhalb einer vom BAS gesetzten Frist glaubhaft macht, dass die Beitragsrückstände nicht auf eine Pflichtverletzung durch die Krankenkasse zurückzuführen sind (Satz 1). Die Frist liegt im Ermessen des BAS, soll aber den Zeitraum von 3 Monaten nach dem Eintritt der Säumnis (vgl. Rz. 8) nicht unt...mehr

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Jansen, SGB IV § 116 Überga... / 2.1 Bestandsschutz (Abs. 1)

Rz. 3 Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (BT-Drs. 16/10289 S. 20): Zitat Der neue § 7d Abs. 1 regelt die grundsätzliche Führung von Wertguthaben in Entgeltwerten. Unternehmen, die bisher ihre Wertguthaben in Zeitwerten führen, erhalten mit dieser Vorschrift die Möglichkeit, entweder d...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.2 Sitz und Stimme (Abs. 2)

Rz. 7 Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören (Satz 1). Für bestimmte Ersatzkassen (Abs. 1 Satz 3) werden ausnahmsweise nur Versichertenvertreter gewählt. Für die Verteilung der Sitze wird bei diesen Ersatzkassen die Hälfte des Anteils...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 2.1 Förderziele (Abs. 1)

Rz. 3 Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern (Satz 1). Die Förderung liegt im Ermessen der Krankenkasse und erfordert einen positiven Beschluss des Verwaltungsrats. Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift gibt es nicht. Abs. 1 wurde mit Wirkung ab 28.12.2007 durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vierte...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.5 Stimmgewichtung (Abs. 5)

Rz. 13 Die Stimmen der Mitgliedskassen sind bei der Wahl zur Vertreterversammlung zu gewichten (Satz 1). Maßgebend ist die bundesweite Versichertenzahl nach der Statistik KM1 am 1.1. eines Jahres (Satz 2). Nach der Begründung des Gesetzgebers dient die Gewichtung als sachgerechtes und messbares Differenzierungskriterium. Die jeweilige Stimme einer Mitgliedskasse sei nach dem...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 2.3 Produktentwicklung (Abs. 3)

Rz. 5 Krankenkassen können digitale Innovationen zusammen mit Dritten entwickeln oder von Dritten entwickeln lassen (Satz 1). Dritte sind insbesondere Hersteller von Medizinprodukten, Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie, Forschungseinrichtungen sowie Leistungserbringer oder Gemeinschaften von Leistungserbringern (Satz 2). Die Aufzählung ist nicht abschließend....mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.7 Aufgaben des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung (Abs. 7)

Rz. 17 Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates (Satz 1). Für die 1. Sitzung des Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung v. 28.7.1997 (BGBl. I S. 1946) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzend...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 2.5 Fusionen von Landesverbänden (Abs. 5)

Rz. 13 Kommt es zu Vereinigungen bei Gesellschaftern (Landesverbände) untereinander, wird die Gesellschaft mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger fortgeführt (Abs. 5). Mit dieser Regelung soll klargestellt sein, dass eine Vereinigung (§ 207 Abs. 5) nicht direkt zu einer Auflösung der Gesellschaft führen kann. Auch wenn nach dem Wortlaut auf die Vereinigung von Landesverbänden a...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm regelt die Haftung der Krankenkassen als Einzugsstellen bei verschuldeten Beitragsrückständen durch die Erhebung von Säumniszuschlägen. Damit werden der ordnungsgemäße Einzug und die Weiterleitung des Beitrags an den Gesundheitsfonds sichergestellt und Belastungen des Bundes als Liquiditätsgarant des Gesundheitsfonds vermieden (BT-Drs. 16/10609; § 271 Abs. 3)....mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Zum 1.1.2011 wurde Abs. 4 Nr. 1a durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.8 Wahlordnung (Abs. 8)

Rz. 19 Die Norm ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung das Nähere in einer Wahlordnung zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates, insbesondere zum Verfahren zur Erstellung der Vorschlagslisten und der Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu regeln. Die Zustimmung des Bundesrates zu einer entsprechenden Rechtsverordnung ist nic...mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift optimiert die Möglichkeit, Modellvorhaben zur Verbesserung der Patientenversorgung bei psychischen Erkrankungen oder zur Optimierung der sektorenübergreifenden Leistungserbringung zu vereinbaren. Besonderheiten der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung werden berücksichtigt, die durch eine oftmals besonders lange Betreuungsdauer, wiederholte K...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 2.3 Aufnahme und Ende einer Beschäftigung (Abs. 3)

Rz. 9 Wenn versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann kann für die Krankenversicherung eine andere Krankenkasse (z. B. durch Wahl) zuständig sein. Diese für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse hat die bisherige Krankenkasse über die neue Mitgliedschaft zu informieren. Dadurch erhält die bish...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 2.5 Beginn und Ende der Versicherungspflicht (Abs. 5)

Rz. 20 Die zuständige Krankenkasse ist verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, wenn der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wird oder die Versicherungspflicht endet. Dies gilt nicht allein bei Beginn oder Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, sondern für alle Tatbestände...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 2.4 Art der Förderung (Abs. 4)

Rz. 6 Die Krankenkasse fördert, indem sie entweder durch eine fachlich-inhaltliche Kooperation mit Dritten (Abs. 3) oder Anteile an Investmentvermögen erwirbt (§ 263a). Beteiligt sich die Krankenkasse an Investmentvermögen, hat sie dazu eine fachlich-inhaltliche Kooperation mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft vertraglich zu vereinbaren. Beide Fördermöglichkeiten unterlieg...mehr

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Jansen, SGB IV § 116 Überga... / 3 Literatur

Rz. 9 Cisch/Ulbrich, Flexi-Gesetz II: Licht und Schatten, BB 2009 S. 550. Frank, Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, ZRP 2008 S. 255. Langohr-Plato/Sopora, Neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Zeitwertkoten, NZA 2008 S. 1377. Rittweger, Das Flexi-Gesetz heißt nur so, DStR 2009 S. 278. Salomon-Hengst, Praxisbericht: Einführung von Langzeitkonten gem. §...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 2.3 Dienstvereinbarungen (Abs. 3)

Rz. 11 Die Dienstvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestehen, gelten in Form von Betriebsvereinbarungen in den Nachfolgegesellschaften fort (Abs. 3). Dieser Automatismus gilt bis zum Abschluss neuer Regelungen, maximal jedoch bis 31.12.2010. Die so vorgenommene Überleitung funktioniert damit analog der Regelungen zur Personalvertretung (Rz. 10).mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2.2 Vorläufige Säumniszuschläge (Abs. 2)

Rz. 8 Die berichtspflichtige Krankenkasse wird säumig, wenn entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt werden oder die Unterlagen nicht ausreichen, einen unverschuldeten Beitragsrückstand und damit pflichtgemäßes Handeln glaubhaft zu machen (Satz 1). Die Vorschrift kehrt die Beweislast für pflichtwidriges Verhalten zulasten der Krankenkasse um. Rz. 9 Der Beitragsrückstan...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt für die BGB-Gesellschaften als Rechtsnachfolger der Spitzenverbände der Krankenkassen den Vermögensübergang und trifft insbesondere Bestimmungen zu personal- und arbeitsrechtlichen Folgen. Der Gesetzgeber sieht bezüglich der Personalfrage grundsätzlich für die Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse der bei den früheren Bundesverbänden Beschäftigten die ...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) zum 1.1.2009 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Rz. 1a Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 di...mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 2.3 Meldung von Daten (Abs. 3)

Rz. 12 Die Vertragsparteien eines Modellvorhabens haben neben der Regeldokumentation zusätzliche Daten an das DRG-Institut zu übermitteln (Satz 1). Damit werden die Ergebnisse und Besonderheiten von Modellvorhaben ggf. auch für die Weiterentwicklung des neuen Entgeltsystems nutzbar und eine bessere Übersicht über die bestehenden Modellvorhaben und deren Besonderheiten erreic...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2.4 Fortgesetzte Pflichtverletzung (Abs. 4)

Rz. 14 Es ist von einer fortgesetzten Pflichtverletzung auszugehen, wenn die Beitragsrückstände auch nach der Frist (vgl. Rz. 12) erheblich sind (vgl. Rz. 5) und die Krankenkasse säumig ist (vgl. Rz. 8; Satz 1) Rz. 15 Bei einer fortgesetzten Pflichtverletzung soll das BAS den Säumniszuschlag um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat bis zur vollen Höhe des für die Berechnung der Sä...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Gewichtung der Stimmen bei dessen Beschlussfassungen (Abs. 1 und 2). Weiterhin werden Bestimmungen zum Verfahren der Wahl des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie zur Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung getroffen (Abs. 3 bis ...mehr