Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
USA / 6 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.1 Pflichtversicherung Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung in die USA entsandt, bleibt er in ...mehr

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San Marino / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung[1] abgeschlossen werden.mehr

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Montenegro / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle. 2.1 Ents...mehr

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Slowakei / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Slowakei eingesetzt werden, können auch in Slowakei Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Slowakei Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer...mehr

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Saudi-Arabien / 1.1.4 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet. Begleiten Familienangehörige den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Israel / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-israelische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.mehr

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Usbekistan / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Usbekistan in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der usbekische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Indien / 1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf das Hoheitsgebiet von Indien.mehr

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China / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-chinesische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.mehr

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Serbien / 1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet Serbiens.mehr

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Spanien / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Belarus / 1.2.3.1 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Serbien / 3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die serbischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. 3.1 Antragsverfahren in Deutschland Der Absch...mehr

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Philippinen / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden philippinischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Liechtenstein / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Liechtenstein eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Bosnien und Herzegowina / 9 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Bosnien und Herzegowina bei einem bosnischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften.mehr

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Sri Lanka / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Albanien / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-albanischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. 2.1 Entsendung Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Albanien entsandt wird, g...mehr

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Brasilien / 3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-brasilianischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die brasilianischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. 3.1 Antragsverfahren in Deutschland Der...mehr

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Montenegro / 3 Ausnahmevereinbarung

Die Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die montenegrinische Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. 3.1 Antragsverfahren in Deutschland Der...mehr

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Taiwan / 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung

Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Montenegro / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Montenegro eingesetzt werden, können Sachleistungen in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC. 6.1 Sachleistungsprinzip Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistung...mehr

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Slowakei / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Slowakei bei einem slowakischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die slowakischen Rechtsvorschriften.mehr

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Saudi-Arabien / 1.2 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden. 1.2.1 Krankengeldtageversicherung Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland ...mehr

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USA / 1 Abkommensstaat

Für die USA gilt das deutsch-amerikanische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden. 1.1 Persönlicher Geltungsbereich Das deutsch-amerikanische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. 1.2 Gebietlich...mehr

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Saudi-Arabien / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Russland / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Russland entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Israel / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.mehr

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Korea / Zusammenfassung

Begriff Für Korea gilt das deutsch-koreanische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Korea wurde das deutsch-koreanische Abkommen über Soziale Sicherheit ...mehr

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Indien / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-indischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. 2.1 Entsendung Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Indien...mehr

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Slowenien / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Slowenien besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Slowenien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selb...mehr

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Malaysia / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Malaysia entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Republik Moldau / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich auf die Rentenversicherung und die Unfallversicherung.mehr

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Marokko / 9 Unfallversicherung

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und nach Marokko entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfall/einer Berufskrankheit erhalten. Der Leistungsumfang und die Zeitraum richten sich nach den marokkanischen Rechtsvorschriften.mehr

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Brasilien / 9 Unfallversicherung

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und nach Brasilien entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erhalten. Der Leistungsumfang und die Zeitraum richten sich nach den brasilianischen Rechtsvorschriften.mehr

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Philippinen / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung auf die Philippinen erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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China / Zusammenfassung

Begriff Für China gilt das deutsch-chinesische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und China wurde das deutsch-chinesische Abkommen über Soziale Sicherheit ...mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Achtung Doppelversicherungen sind möglich Mit der Vatikanstadt besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen f...mehr

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Indien / Zusammenfassung

Begriff Für Indien gilt das deutsch-indische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indien wurde das deutsch-indische Abkommen über Soziale Sicherheit abge...mehr

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Liechtenstein / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Kosovo / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-jugoslawische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.mehr

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Japan / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Japan entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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China / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden chinesischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Kasachstan / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Achtung Doppelversicherungen sind möglich Mit Kasachstan besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für ein...mehr

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Sri Lanka / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Japan / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach Japan erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Albanien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA[1] auf deutscher Seite und der entsprechenden albanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

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Taiwan / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Taiwan nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglich...mehr

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Quebec / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Personen, die vom deutsch-quebecischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Gelten für eine nach Quebec entsandte Person weiter die deutschen Rechtsvorschrifte...mehr

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Malta / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Malta bei einem maltesischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die maltesischen Rechtsvorschriften.mehr