Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungen.

Rn 3 Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Es muss sich einerseits um Vorgänge handeln, die für das Vermögen von Bedeutung sind (BGHZ 38, 302) und sich negativ darauf auswirken (nicht: eigene Arbeitskraft oder Zeit). Andererseits ist die Freiwilligkeit erforderlich, dadurch unterscheiden sich Aufwendungen von Schäden. Die Freiwilligkeit wird durch eine Verpflichtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss.

Rn 4 Bei Nicht-, Schlechterfüllung oder Verzug gelten nicht § 2295 oder § 326 (München ZEV 09, 345, 346f [OLG München 16.04.2009 - 31 Wx 90/08]). Soweit kein Bedingungszusammenhang (BayObLG Rpfleger 76, 290; Vor § 2274 Rn 2) oder ein einheitliches Geschäft iSv § 139 (vgl Hambg MDR 50, 615) besteht, kommt Anfechtung (§ 2078 II iVm § 2281) in Betracht (hM, Karlsr NJW-RR 97, 70...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Partielle Geschäftsunfähigkeit.

Rn 6 In Ausnahmefällen kann sich die Geschäftsunfähigkeit nur auf einen gegenständlich beschränkten, abstrakt zu umschreibenden Kreis von Angelegenheiten beziehen (BGH NJW 70, 1680; BayObLG NJW 92, 2100), während Willenserklärungen in anderen Bereichen voll wirksam sind. Angenommen worden ist eine solche partielle Geschäftsunfähigkeit von der Rspr zB bei Querulantenwahn für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Amtsfortführung.

Rn 2 Solange der Betreuer die Beendigung der Vormundschaft weder kennt noch kennen muss, bleibt er auch nach Beendigung der Betreuung berechtigt, die Geschäfte des Betreuten fortzuführen (I 1). Auch Genehmigungen durch das BtG können uU noch wirksam erteilt werden (Staud/Veit § 1893 aF Rz 11–13 mwN, aA Grüneberg/Götz § 1874 Rz 3). Der gute Glaube eines Dritten an die Wirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltlichkeit.

Rn 9 Die Besorgung des Geschäfts für den Auftraggeber muss vereinbarungsgemäß unentgeltlich erfolgen. Vorschüsse iSd § 669 und Aufwendungsersatz iSd § 670 sind keine Gegenleistung und schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus. Wird dagegen die Leistung selbst oder der Zeitaufwand vergütet, liegt kein Auftragsverhältnis vor. Das gilt auch, wenn die konkrete Tätigkeit den Umst...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Vollständigkeitsgrundsatz

Rn. 396 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 § 246 Abs 1 S 1 HGB bestimmt, dass der JA sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP ebenso wie Aufwendungen und Erträge enthalten muss, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Liegt am Bilanzstichtag ein dem StPfl subjektiv zuzurechnender Vermögensgegenstand des BV vor, besteht (vorbehaltlich eines eingreifenden Aktivierungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verpflichtung, Bestellung.

Rn 2 Die schuldrechtliche Verpflichtung ist ein einheitliches Geschäft. Sie unterliegt nach § 311b III der notariellen Beurkundung. Rn 3 Das dingliche Bestellungsgeschäft erfordert so viele Einzelakte, wie Gegenstände vorhanden sind, S 1, Spezialitätsgrundsatz. Die Art der Bestellungsakte richtet sich nach den jeweiligen Regeln, §§ 873, 1031, 1032, 1067, 1069 I, 1081 II, § 9 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung der Abwesenheitspflegschaft.

Rn 2 Nach § 1886 endet die Abwesenheitspflegschaft mit Wegfall des Anordnungsgrundes bzw bei Tod des Abwesenden. Entfällt das Pflegschaftsbedürfnis (I Nr 1) oder verstirbt der Abwesende (II Nr 2), ist die Pflegschaft aufzuheben, bei einer Todeserklärung des Abwesenden endet sie gem § 1887 I, unabhängig vom Todeszeitpunkt, automatisch mit der Rechtskraft der Entscheidung darü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelheiten zur Geschäftsfähigkeit.

Rn 9 Im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit fallen unter Art 7 deren Erlangung (Altersgrenze, Hamm BeckRS 18, 30848 u Brandbg BeckRS 20, 8525 zu Guinea; KG FamRZ 20, 842 zu Gambia; Emanzipationstatbestände wie in manchen Rechten zB die Eheschließung; Volljährigkeitserklärung etc), Beschränkung (aber nicht durch Eheschließung, s.o. Rn 7) und Beseitigung sowie deren von Alter,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätzliches.

Rn 11 Die Urkunde muss grds das gesamte Rechtsgeschäft enthalten. Das Formerfordernis erstreckt sich auch auf alle Nebenabreden (München ZMR 21, 37; Naumbg WuM 00, 671; Sommer in: Schmid/Harz, Mietrecht, § 550 Rz 21). Die Einzelangaben müssen nicht exakt bestimmt sein; es genügt Bestimmbarkeit (BGH DWW 13, 334): Auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände kann zurückgegriffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Regelung erweitert die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, um diesem die Möglichkeit zur selbstständigen Ausübung eines Erwerbsgeschäftes zu geben. Damit er dieses Geschäft führen kann, muss der Minderjährige die Befugnis haben, auch rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte abzuschließen. Hierfür gewährt ihm § 112 eine partielle, sachlich eingegrenzte Geschäftsfähig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XXII. Bankenverfahren

Schrifttum: Kelterborn/Breyer, Praxisfall: Ermittlungsverfahren gegen Banken im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, AO-StB 2017, 244; Knauer/Schomburg, Cum/Ex-Geschäfte – kommen Strafrechtsdogmatik und Strafrechtspraxis an ihre Grenzen?, NStZ 2019, 305; Mühlhoff, Lieber der Spatz in der Hand ... oder: Nach der Novelle ist vor der Novelle! Zu den wesentlichen Änderungen des al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Handeln unter fremdem Namen.

Rn 45 Von dem Handeln in fremdem Namen sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der Handelnde einen falschen Namen benutzt. Ob bei dem Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, ist durch Auslegung aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei (§§ 133, 157) zu ermitteln (BGH NJW 11, 2421 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 385 BGB – Freihändiger Verkauf.

Gesetzestext Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. Rn 1 Die Regelung greift, sofern die Sache einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat. Maßgebend ist grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Öffentlich-rechtliche Formvorschriften.

Rn 15 Öffentlich-rechtliche Verträge erfordern gem § 57 VwVfG zumindest Schriftform. Für privatrechtliche Geschäfte juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insb der Gemeinden, sieht das Landesrecht zB in Gemeindeordnungen häufig besondere Förmlichkeiten vor. Da den Ländern insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt, handelt es sich um Vertretungsregeln. Ein Verstoß füh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 10 Das Gesetz muss ein Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts, des bezweckten Erfolgs oder besonderer Umstände bei der Vornahme des Geschäfts verbieten (BGHZ 46, 25; Hambg NJW 93, 1335; Soergel/Hefermehl Rz 14; nicht die Aufstellung eines Haushaltsplans, BGH NJW 14, 2354 [BGH 24.04.2014 - VII ZR 164/13] Tz 10). Das Verbot kann, vgl § 14 WpHG, muss sich aber nicht ausdrücklic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die sehr dichten Regelungen für Zahlungsdienste, die im Grundsatz nicht zur Disposition der Parteien stehen, sind in Bagatellfällen nicht zwingend erforderlich. Neben Bereichsausnahmen im Fall von E-Geld (insoweit sind die Haftungsregeln für nicht autorisierte Zahlungen und Missbrauch teilweise nicht anwendbar) können Vereinbarungen bei Kleinbetragsinstrumenten in erwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Das durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 eingefügte Kapitel regelt das Recht der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Mietsache. Es umfasst sechs Vorschriften: § 555a regelt die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen. § 555b enthält die Legaldefinition von Modernisierungsmaßnahmen. § 555c enthält die Bestimmungen zur Ankündigung von Modern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Fremdgeschäft für den Namensträger.

Rn 47 Anders verhält es sich, wenn das verdeckte Handeln unter fremden Namen bei dem Geschäftspartner den Eindruck erweckt, tatsächlich werde die Erklärung vom Namensträger abgegeben, und dadurch eine falsche Vorstellung von der Identität des Handelnden hervorgerufen wird (BGHZ 208, 331 Rz 64; BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 7). In diesem Fall sind die §§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geschäftsführung ohne Auftrag.

Rn 3 Der vorläufige Erbe hat die Interessen des endgültigen Erben, des Testamentsvollstreckers oder des Nachlasspflegers zu wahren und dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen zu berücksichtigen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der vorläufige dem endgültigen Erben, wobei dieser Anspruch zum Nachlass gehört (Celle MDR 70, 1012 [OLG Celle 09.06.1970 - 10 U 196/69])...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Fehlende Benennung des Vertretenen.

Rn 43 In den Fällen, in denen der Vertretene bei Vertragsschluss individualisiert ist und nur sein Name nicht offengelegt wird (zB bei der als solcher erkennbaren Sammelbestellung), kommt der Vertrag sofort zustande. Der Vertreter haftet analog § 179, wenn er den Vertretenen nicht namhaft macht und die Durchführung des Vertrages daran scheitert (BGHZ 129, 136, 149f). Daneben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm soll berechtigte lebzeitige Interessen des Erblassers an einer Schenkung auf den Todesfall (vgl BGH NJW 53, 182, 183 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]) mit der Gefahr der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, insb Formerfordernissen und Ansprüchen von Nachlassgläubigern und Pflichtteilsberechtigten, in Einklang bringen (Staud/Marotzke § 1922 Rz 56). Denn die Schen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfügungen über Forderungen.

Rn 5 Genehmigungspflichtig sind weiterhin Verfügungen über Forderungen, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet sind (Nr 2 und 3) und Verpflichtungen zu diesen Geschäften (Nr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 I 1 schützt den Vertragspartner in Parallele zu § 2258 I davor, dass seine Rechte durch frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers ausgehöhlt werden. I 2 ist Ausdruck der erbvertraglichen Bindung (BGH NJW 58, 498 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 219/57]; Köln NJW-RR 94, 651, 652), die spätere, beeinträchtigende Verfügungen vTw der vertragsmäßigen Verfügung vTw ausschließt. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Außerrechtliche Maßstäbe.

Rn 21 Ausgehend vom Vorrang rechtlicher Grundentscheidungen (Rn 17), ist sozialethischen Prinzipien eine gewisse Ergänzungsfunktion beizumessen. Ein allg Rückgriff auf die Sittenordnung ist damit nicht verbunden. Bereits der sich ausbreitende Wertepluralismus setzt dem enge Grenzen. So ist nur auf wenige fundamentale Prinzipien zurückzugreifen. Rn 22 Als besonders sensibel er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL v 30.9.13, das am 13.6.14 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige I über die Einräumung eines Rückgaberechts ersatzlos gestrichen, da das Rückgaberecht (§ 356 aF) insgesamt entfällt. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB. Rn 2 § 508 ist halbzwingend (§ 512 1). S 1 gibt dem Unternehmer bei Teilzahlungsgeschäften (§ 506 III, Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gemeinschaftliche Verwaltung.

Rn 7 Das Gesamtgut wird gemeinschaftlich verwaltet, wenn die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung im Ehevertrag getroffen haben. Dann müssen alle Verfügungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Möglich ist allerdings, dass die Ehegatten sich wechselseitig bevollmächtigen, um ihre Handlungsmöglichkeiten zu erweitern. Ausreichend dafür ist auch eine konkludente Bevol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Erscheinungsformen.

Rn 12 Der Strohmann ist eine im Rechtsverkehr vorgeschobene Person, die für einen Hintermann auftritt, der das Geschäft nicht selbst abschließen kann oder will. Typische Erscheinungsformen sind die Strohmann-Gründung einer GmbH (BGH NJW 92, 2023 ff [BGH 13.04.1992 - II ZR 225/91]), die Überlassung der Unternehmensführung an einen Strohmann wegen einer fehlenden Konzession (M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 667 begründet für den Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beauftragten, die Vorteile an sich zu ziehen, die mit der Besorgung des Geschäfts verbunden sind. Inhalt des Herausgabeanspruchs ist neben dem zur Ausführung Erhaltenen auch das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte. Der Anspruch ist gesetzliche Rechtsfolge eines wirksamen Auftrags (BGH WM 62,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftserteilung.

Rn 4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Beauftragte über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Der Anspruch besteht im Gegensatz zur Benachrichtigungspflicht auch, wenn keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. Neben Einzelfragen (typischerweise Inhalt der Benachrichtigung) kann das Auskunftsbegehren auf die Abgabe eines Gesamtberichts gerichtet sein. I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Verw führt die Geschäfte der GdW als deren Organ. Für die Erfüllung seiner Organaufgaben räumt ihm das WEG nach § 9b I grds umfassend Vertretungsmacht ein. Die Willensbildung der GdW obliegt grds den WEigtümern nach § 19 I. Etwas anderes folgt aus § 27 I Nr 1 und Nr 2 (dazu Rn 2 ff und Rn 7 ff) und nach Bestimmung der WEigtümer durch Beschl (dazu Rn 11) und/oder dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Maßgebend für die Berechtigung oder Nichtberechtigung ist der Wille des Geschäftsführers im Zeitpunkt des Beginns der Ausführungshandlung. Das objektive Interesse ist grds nicht relevant. Es erlangt allenfalls Bedeutung, falls der mutmaßliche Wille, mangels Vorliegens eines wirklichen (äußerlich in Erscheinung tretenden) Willens, zu ermitteln ist (MüKo/Schäfer § 678 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 20 Derjenige, der sich abw von der allg Regel auf die Wirksamkeit eines Insichgeschäfts beruft, hat zu beweisen, dass der Vertreter von den Beschränkungen des § 181 befreit wurde oder dass das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (BGHZ 30, 67, 71). Entspr gilt für die tatsächlichen Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sonstiges.

Rn 94 Bei formbedürftigen Mietverträgen über Gewerberäume und bei formbedürftigen Pachtverträgen ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urkunde erkennen lässt, dass der unterschreibende Ehegatte zugleich im Namen des anderen tätig geworden ist (BGH NJW 94, 1649, 1650; LG Hamburg ZMR 09, 535). Sofern der eine für den anderen Vermieter unterschreibt, ist zur Wahrung der Schrift...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung

Rz. 1791 [Autor/Stand] Als Gehilfenhandlung (oder ggf. Anstifterhandlung) kommt zunächst die Mitwirkung an der Gestaltung eines Cum-Ex-Konzepts in Betracht. Ein objektives Fördern der – unterstellten – Haupttat ist auch nicht von der Hand zu weisen. Allerdings dürfte regelmäßig sehr fraglich sein, ob der Berater Kenntnis von dem vollständigen tatsächlich verwirklichten oder ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Steuerstrafrechtlicher Vorwurf

Rz. 1771 [Autor/Stand] In den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf regelmäßig, die Verantwortlichen aufseiten des Erwerbers (Leerkäufers) hätten den Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht, indem sie beim FA Erstattungsanträge eingereicht hätten, die unrichtig bzw. unvollständig gewesen seien, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung und Auslegung.

Rn 1 Art 11 ordnet für die Frage der Form, die stets als Teilfrage eines anderweitig angeknüpften (zB Art 13, Art 3 ff ROM I/Art 27 ff, sog Geschäfts- oder Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses auftaucht, eine Sonderanknüpfung an. Soweit das Rechtsverhältnis ein Schuldvertrag (mit Ausn eines Gesellschaftsvertrages, vgl Art 1 II Buchst f ROM I) ist, ist Art 11 seit 17.12....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geschäftsführung ohne Auftrag.

Rn 4 Das IPR der GoA spielt in der Rechtspraxis nur eine untergeordnete Rolle. Rspr ist verglichen mit anderen gesetzlichen Ausgleichsregeln in weit geringerem Umfang vorhanden. Die kollisionsrechtliche Qualifikation der GoA iSd Art 39 erfolgt im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen nach der lex fori (MüKo/Junker Art 39 EGBGB Rz 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ccd) Aktivierungswahlrecht

Rn. 639 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 HB: Liegt ein VG vor, besteht entsprechend des Vollständigkeitsgebots (§ 246 Abs 1 S 1 HGB, s Rn 396) Aktivierungspflicht. Dies schließt den Geschäfts-/Firmenwert als fiktiven VG (§ 246 Abs 1 S 3 HGB) ein. Ein auf VG bezogenes Aktivierungswahlrecht ist handelsrechtlich lediglich für selbst geschaffene immaterielle VG des AV vorgesehen (§ 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Geschäftsführung ist die Tätigkeit des Vorstands für den Verein. Soweit nicht die Vertretung betroffen ist, kann die Satzung mit der Geschäftsführung ein anderes Organ betrauen (BGHZ 69, 250). Der ehrenamtliche Vorstand darf aber nicht wesentliche Aufgaben auf eine entgeltlich tätige Gesellschaft übertragen (Brandbg NZG 22, 929, 930 f [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Besonderheiten.

Rn 19 Für Forderungen des Erben gegen den Erblasser haftet der Nachlass, §§ 1976, 1991 I, II, 1978 III. Führt der Erbe des Inhabers eines einzelkaufmännischen Unternehmens das Geschäft nicht fort oder stellt er es gem § 27 HGB ein, haftet er für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt, aber beschränkbar (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 78). Im Falle der Fortführung nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 9 Der räumliche Anwendungsbereich des Untertitels erfasst auch Zahlungsdienste mit Bezug zu Drittstaaten (§ 675c Rn 4). VI enthält eine Ausnahme für die Informationspflichten bei Bezug der Zahlungsdienste zu Drittstaaten. Drittstaatenbezug haben einerseits solche Zahlungsvorgänge, die in der Währung eines Drittstaates erfolgen (zB Dollar, Yen). Andererseits liegt ein Drit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Genehmigungsanspruch des Vertragspartners.

Rn 9 Macht der Vertretene das Fehlen der Vollmacht erst nach langer Zeit geltend, nachdem der Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts eigene Dispositionen getroffen hatte, kann die Berufung auf die fehlenden Genehmigung gem § 242 verwirkt sein oder gegen das Verbot des venire contra factum propium verstoßen. Auf die Kenntnis des Vertretenen vom Fehlen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1675 BGB – Wirkung des Ruhens.

Gesetzestext Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben. Rn 1 Der Elternteil, dessen Sorge gem §§ 1673 I, II, 1674, 1751 I 1 ruht, kann sie rechtlich nicht ausüben; dies betrifft sowohl die elterlichen Rechte als auch die Pflichten. Durch das Ruhen endet die elterliche Sorge aber nicht, vielmehr ist lediglich ihre Ausübung gehemmt. ...mehr