Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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FF 06/2024, Rechtsprechung ... / 8 Kosten und Gebühren

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.2.2024 – 20 WF 27/24 Zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG (hier: Zwangsgeld zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung zwecks Bezifferung eines Anspruchs auf Unterhalt). OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.3.2024 – 20 WF18/24 Zur Festsetzung des Verfahrens...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.2 Entstrickung auf Antrag

Tz. 200 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Der Antrag auf Entstrickung der Anteile wird grds wirksam, wenn dieser bei der FinBeh eingeht (Eingangsstempel des FA). Auf diesen Stichtag ist der Gewinn nach § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 S 1 UmwStG zu ermitteln. Der Eingang beim FA bleibt auch dann maßgebend, wenn der Antrag später noch ergänzt wird oder wenn der Antrag bei einem FA eingereic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.5 Umfang der Änderungsmöglichkeit

Tz. 28a Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Änderung des Bescheids des AE ist der Höhe nach nicht an die Änderung auf der Ebene der Kö gebunden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass materiell-rechtlich eine Abweichung zwischen dem nach § 8 Abs 3 S 2 KStG bei der Kö hinzuzurechnenden und dem zugeflossenen Betrag der vGA vorliegen kann (dazu s Tz 22). Diese Abweichungen sollen und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Rechtslage vor Einfügung des § 32a KStG

Tz. 3 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Weder im EStG noch im KStG waren vor Einfügung des § 32a KStG eigenständige verfahrensrechtliche Änderungsvorschriften für den Fall der nachträglichen Aufdeckung einer vGA enthalten. Es konnten deshalb lediglich die Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO zur Beurteilung herangezogen werden, ob ein Steuer- oder Feststellungsbescheid ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Systematische Stellung des § 32a KStG/Verhältnis zu den Änderungsvorschriften der AO

Tz. 8 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 § 32a KStG ist eine verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift in einem materiellen St-Ges (ebenso wie zB § 10d EStG für den Verlustabzug oder § 35b GewStG für die Änderung eines GewSt-Messbescheids). Die Regelung stellt ein (verfahrensrechtliches) Korrespondenzprinzip hinsichtlich des Ansatzes einer vGA bei der Kö und beim AE her. Sie gewährt ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rn. 142 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Tatbestandlich setzt § 50d Abs 8 EStG voraus, dass Einkünfte eines unbeschränkt StPfl aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) nach einem DBA von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Vorliegen einer unbeschränkten StPfl (§ 1 Abs 1 und 2 EStG; keine Anwendung für fiktive unbeschränkte StPfl nach...mehr

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zfs 06/2024, Zeitpunkt des ... / 2 Aus den Gründen: “…

Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung vom 15.9.2005 zu. Der Versicherungsfall ist während der Vertragslaufzeit (jedenfalls bis 1.6.2011) Ende des Jahres 2010 eingetreten, auf ihn sind die seit 1.6.2008 geltenden AHB (H61/00) anzuwenden (1). Der Anspruch ist jedoch verjährt (2). 1. Nach dem Wortlaut der Versicher...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Verjährung

Rz. 74 Die Verjährung einer Straftat nach § 26c UStG erscheint auf den ersten Blick unproblematisch, sie beträgt gem. der allgemeinen Regelung in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Ähnlich wie bei der Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG besteht die entscheidende Frage aber darin, wann der Lauf dieser fünfjährigen Verjährungsfrist beginnt (§ 26a UStG Rz. 91f. und Rz. 212ff...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Verjährung (§ 93 Abs. 6 AktG)

Tz. 82 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Gemäß § 93 Abs. 6 AktG verjähren Ansprüche aus § 93 AktG bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren. Die Verschärfung der Verjährungsfrist für börsennotierte Gesellschaften beruht auf Art. 6 Nr. 1 des Restrukturierungsgesetzes (vgl. HdR-E, AktG § 93...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlagen

Tz. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorschrift beruht auf § 84 AktG 1937, dessen Regelungen mit einigen sachlichen Änderungen in § 93 AktG 1965 übernommen worden sind. Geändert wurden § 93 Abs. 3 Nr. 4 AktG durch das Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (StückAG) vom 25.03.1998 (BGBl. I 1998, S. 590ff.), § 93 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 AktG mit Wirkung zum 01.01.19...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verzicht, Vergleich und andere Rechtshandlungen

Tz. 72 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Ein Verzicht der Gesellschaft auf ihre Schadensersatzansprüche gegenüber einem Vorstandsmitglied oder ein Vergleich darüber kommt nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erst drei Jahre nach Anspruchsentstehung in Betracht. Neben einem zustimmenden HV-Beschluss ist erforderlich, dass nicht eine Minderheit von 10 % des Grundkap. Widerspruch zur Niedersch...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Australien

Rz. 1 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Australien (Hauptstadt: Canberra; Amtssprache: Englisch) ist ein Staat auf der Südhalbkugel, der den gesamten australischen Kontinent sowie einige weitere Inseln umfasst. Nachbarstaaten, zu denen jedoch keine Landgrenzen bestehen, sind im Norden > Indonesien, > Timor-Leste und > Papua-Neuguinea sowie im Südost > Neuseeland. Es gilt das Abkomme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1 Feststellung durch Teilabschlussbescheid, Abs. 1a

Rz. 107 Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] wurde mit Abs. 1a die Möglichkeit geschaffen, in der Außenprüfung ermittelte Besteuerungsgrundlagen vor Ergehen des Prüfungsberichts durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festzustellen. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit der Neufassung der Ablaufhemmung bei einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO. Mit dieser Vorschrift wurde ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / II. Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1, § 78c Abs. 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO)

Wenn wegen mehrerer Taten ermittelt wird, bezieht sich die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung grds. auf alle verfahrensgegenständlichen Taten. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit der erkennbare Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung dieses Verfolgungswillens sind sowohl der Wortlaut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.2 Ausnahme für einheitliche Feststellungen

Rz. 59 Die Regelung des Abs. 5 hat in erster Linie den Fall im Auge, dass nur ein Stpfl. von der gesonderten Feststellung betroffen ist. Die rechtspolitische Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass die gesonderte Feststellung kein Selbstzweck ist, sondern die Festsetzung der Steuer ermöglichen und erleichtern soll.[1] Von diesem Grundgedanken ausgehend ist es nicht gerechtf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Nichtsteuerlicher Verwaltungsakt als Grundlagenbescheid

Rz. 61 Grundsätzlich können auch Verwaltungsakte, die auf nichtsteuerlichen Gesetzen beruhen, Grundlagenbescheide für steuerliche Verwaltungsakte sein. Das ist nicht ganz unproblematisch, da hierdurch die Wirkungen zweier Verwaltungsverfahren miteinander vermischt werden, die nach unterschiedlichen Prinzipien ablaufen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. So rechtfertigt si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.3 Besonderheiten bei Verlustfeststellungsbescheiden

Rz. 44 Abs. 5 hat besondere Bedeutung bei der Feststellung verbleibender Verlustvorträge nach § 10d Abs. 4 EStG. Der Verlustabzug in einem späteren Jahr ist davon abhängig, dass der noch abzugsfähige Verlust auf den Schluss des vorangegangenen Jahrs gesondert festgestellt worden ist. Ohne eine solche Feststellung ist der Verlustabzug nicht zulässig. Ist die Verlustfeststellu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.6 Verfahrens- und Rechtsschutzfragen

Rz. 56 Der Feststellungsbescheid ist ebenso zu adressieren und bekanntzugeben wie der regelmäßige Feststellungsbescheid (Rz. 1). Handelt es sich um einen einheitlichen Feststellungsbescheid, ist er auch dann an alle Beteiligten zu adressieren, wenn die Festsetzungsfrist nur gegen einen der Beteiligten nicht abgelaufen ist (zur Zulässigkeit der Feststellung in diesem Fall Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.4 Nichtberücksichtigung des § 171 Abs. 10 AO

Rz. 48 Abs. 5 bestimmt, dass "§ 171 Abs. 10 AO außer Betracht" bleibe. Das Verständnis dieser Bestimmung hat Schwierigkeiten bereitet.[1] Es ergibt sich jedoch aus dem Bezug, den das Wort "hierbei" herstellt. Nach Abs. 5 kann eine gesonderte Feststellung durchgeführt werden, auch wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Voraussetzung ist nur, dass die Festsetzungsfrist de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.5 Hinweis nach Abs. 5

Rz. 50 Nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO ist "hierauf" in dem Feststellungsbescheid hinzuweisen. M. E. gilt diese besondere Hinweispflicht nur für den eingeschränkten Wirkungskreis des Feststellungsbescheids. Grundsätzlich gilt ein Feststellungsbescheid für alle abhängigen Steuern bzw. Folgebescheide. Soll er nur für einzelne Steuern oder Folgebescheide gelten, ist dies eine Einschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Verfahrensrechtliche Folgen der einheitlichen Feststellung

Rz. 36 Eine einheitliche Feststellung ist durchzuführen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterbleibt die Feststellung, liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, der vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit, durch einen positiven oder negativen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid zu entscheiden besteht auch d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zweitwohnungsteuer / 10 Verjährung

Es gelten die Festsetzungsfristen derAbgabenordnung (AO). Die Festsetzungsfrist für die Zweitwohnungsteuer beträgt 4 Jahre. Muss eine Erklärung abgeben werden und wird diese nicht abgeben, so verlängert sich die Festsetzungsfrist auf sieben Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Verjährung ist von Amts wegen zu beachten, doch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5.2 Verjährung

Rz. 57 Hinsichtlich der Verjährung gilt wie beim Anspruch auf Arbeitsentgelt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dabei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5 Fälligkeit, Verjährung, Ausschlussfristen, Unabdingbarkeit

5.1 Fälligkeit Rz. 56 Da Feiertagsvergütung Arbeitsvergütung ist, wird der Anspruch ebenso wie diese behandelt (§ 611a Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 BBiG). Der Anspruch wird zu den normalen Entgeltzahlungsterminen fällig. Diese sind meist kollektivrechtlich oder einzelvertraglich festgelegt, sonst gilt § 614 BGB. [1] 5.2 Verjährung Rz. 57 Hinsichtlich der Verjährung gilt wie beim Ansp...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5.3 Ausschlussfristen

Rz. 58 Der Anspruch auf Feiertagsvergütung ist ein gesetzlicher Anspruch, selbst wenn darüber hinaus eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage existiert. Eine tarifliche Ausschlussfristenregelung erfasst auch den gesetzlichen Anspruch nach § 2 Abs. 3 EFZG. § 12 EFZG steht nicht entgegen.[1] Will die tarifliche Ausschlussfristenregelung aber nur tarifliche Ansprüche erfassen,...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5.1 Fälligkeit

Rz. 56 Da Feiertagsvergütung Arbeitsvergütung ist, wird der Anspruch ebenso wie diese behandelt (§ 611a Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 BBiG). Der Anspruch wird zu den normalen Entgeltzahlungsterminen fällig. Diese sind meist kollektivrechtlich oder einzelvertraglich festgelegt, sonst gilt § 614 BGB. [1]mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5.4 Unabdingbarkeit

Rz. 59 § 2 EFZG gilt zugunsten des Arbeitnehmers zwingend. Denn nach § 12 EFZG kann, abgesehen von § 4 Abs. 4 EFZG, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von den Vorschriften des EFZG abgewichen werden. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG enthält aber nur eine Tariföffnungsklausel für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Deshalb kann nicht einmal ein Tarifvertrag Rechte...mehr

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GmbH: Ausfallhaftung – So v... / 1 Grundregeln der Ausfallhaftung

Die Haftung der GmbH ist grundsätzlich beschränkt auf das Stammkapital von mindestens 25.000 EUR und die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die von ihm übernommene Stammeinlage mit der Folge, dass er üblicherweise nicht mehr haftet, wenn er seinen Anteil voll einbezahlt hat. Aber § 24 GmbHG bestimmt eine weitergehende Haftung für die Fälle, in denen Beträge an einen Ge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Verjährung

Rz. 57 [Autor/Stand] Die Verjährung bestimmt sich bei § 382 AO (ebenso wie bei § 381 AO) nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. §§ 31 ff. OWiG, § 377 Abs. 2 AO). Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG); die Sonderfrist des § 384 AO findet keine Anwendung. Zum Beginn, Ruhen und der Unterbrechung der Verjährung s. § 384 Rz. 9 ff., §...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Verjährung

Rz. 37 [Autor/Stand] Da § 383 AO zwar eine Steuerordnungswidrigkeit ist, jedoch in der Sondervorschrift des § 384 AO nicht genannt wird, bestimmt sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des OWiG (vgl. § 377 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 31 ff. OWiG; s. dazu auch § 377 Rz. 151 ff.). Die an der Höhe der Bußgelddrohung auszurichtende Frist der Verfolgungsverjährung beträgt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Ausschluss der Einziehung des Tatertrages/Wertersatzes (§ 73e Abs. 1 StGB)

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach dem neuen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ist eine Einziehung noch nicht (wie nach früherem Recht) dadurch ausgeschlossen, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch "erwachsen ist", sondern erst dadurch, dass dieser mittlerweile "erloschen ist".[2] Hat der Einziehungsadressat die Steuerschulden vor der gerichtlichen Anordnung der Einziehung tatsächlich ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Selbständige Einziehung (§ 76a StGB)

Rz. 73 [Autor/Stand] Kann aus tatsächlichen (Verhandlungsunfähigkeit) oder rechtlichen (z.B. Strafklageverbrauch, nicht aber die Verjährung)[2] Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, scheidet ein subjektives Einziehungsverfahren aus. In diesem Fall kann die StA (§ 435 Abs. 1 StPO) bzw. die selbständig ermittelnde FinB (§ 401 AO) beantragen, die Einzi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Nichtverfolgung der Organtat

Rz. 64 [Autor/Stand] Wegen der Anknüpfungstat wurde ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen deren Täter nicht eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren wurde eingestellt oder es wurde von Strafe abgesehen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Rz. 65 [Autor/Stand] Der Verfolgung der Tat gegen eine bestimmte Person können tatsächliche Gründe entgegenstehen, z.B. der Tod des Orga...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Rz. 11 [Autor/Stand] Ebenso wie das Strafverfahren kennt auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren einen abschließenden Katalog der zur Verjährungsunterbrechnung geeigneten Handlungen (§ 33 Abs. 1 OWiG; die Vorschrift ist abgedruckt unter § 377 Rz. 157). Inhaltlich entspricht § 33 Abs. 1 OWiG im Wesentlichen § 78c Abs. 1 StGB (s. dazu § 376 Rz. 129 ff.). Rz. 12 [Autor/Stand] Jed...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Ruhen der Verfolgungsverjährung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Verjährung ruht, solange die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (§ 32 Abs. 1 OWiG; entsprechend § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Praktisch relevanter Ruhensgrund ist vor allem die Aussetzung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 410 Abs. 1 Nr. 5 AO i.V.m. § 396 AO), in de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 7 [Autor/Stand] Abgesehen von der in § 384 AO geregelten Frage der Verjährungsfrist gelten für Steuerordnungswidrigkeiten (also auch für die §§ 378–380 AO) die allgemeinen Verjährungsregeln nach den §§ 31–33 OWiG (§ 377 Abs. 2 AO). Diese entsprechen weitgehend den Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78 ff. StGB). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 384 Verfolgungsverjährung

Schrifttum: Brenner, Strafverfolgungsverjährung und ihre Unterbrechung bei Steuerdelikten, BB 1985, 2041; von Briel, Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten, SAM 2006, 115; Eich, Strafverfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung, KöSDI 2001, 13036; Herdemerten, Ist § 419 Abs. 2 a.F. und ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Beginn der Verfolgungsverjährung

Rz. 9 [Autor/Stand] Gemäß § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung bei einer Ordnungswidrigkeit mit der Beendigung der Handlung, d.h. grds. bei Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs (Tatvollendung), oder danach, wenn erst dann das gesamte Handlungsgeschehen seinen Abschluss gefunden hat.[2] Die Regelung entspricht § 78a StGB (s. dazu § 376 Rz. 66 ff. sowie zu den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Ablaufhemmung für die Zahlungsverjährung (Abs. 6)

Rz. 48 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze, § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG, oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen, § 13a Abs. 6 ErbStG, Kenntnis erlangt. Rz. 49 [Autor/Stand] Anders als § 13a ErbStG ist § 28a ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Anlaufhemmung der Feststellungsfrist

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Feststellung der Bedarfswerte unterliegt, wie jede gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, der Feststellungsverjährung.[2] Die Wertfeststellungserklärungen sind Steuererklärungen i.S.d. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO); d.h.: Wurde eine solche Erklärung – durch das zuständige Feststellungsfinanzamt[...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Rechtskraft

Rz. 50 [Autor/Stand] Nach erfolgter Einstellung des Verfahrens nach § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO finden keine weiteren strafrechtlichen Ermittlungen mehr statt. Hiervon unberührt bleibt jedoch eine weitere Ahndung unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 21 Abs. 2 OWiG), z.B. wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO. Der Einstellung kommt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zulässigkeit

Rz. 30 [Autor/Stand] Sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung gegeben, ist nach Maßgabe des § 76a StGB in bestimmten Fällen ein selbständiges Verfahren zur Anordnung dieser Maßnahmen zulässig. Rz. 31 [Autor/Stand] Nach § 76a Abs. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass eine Straftat (d.h. eine tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte Verlet...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Eine einheitliche, in einer Bestimmung zusammengefasste Regelung der "Nebenfolgen" sieht die AO erst seit dem 2. AO-StrafÄndG 1968 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die einzelnen Maßnahmen in mehreren Einzelvorschriften verstreut. Eine Regelung, wie sie § 375 Abs. 1 AO heute vorsieht, bestand nur für § 412 RAO a.F. (Bruch des Steuergeheimnisses, § 412 Abs...mehr

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FF 05/2024, Nebengüterrecht... / II. Materielles Nebengüterrecht

Ehebezogene Zuwendung Eine Entscheidung des AG Hamburg[35] befasst sich mit der (neben)güterrechtlichen Behandlungen von Zuwendungen (hier: Geld) des einen an den anderen Ehegatten vor der Eheschließung. Diese sind nicht nach BGB privilegiert[36] und als Endvermögen, soweit dann noch vorhanden, über den Zugewinnausgleich zu teilen. So war es aber nicht. Der spätere Ehemann üb...mehr

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§ 1 Mündliche Verhandlung u... / I. Bestimmter Antrag

Rz. 37 Der von einer Partei zu stellende Antrag muss bestimmt sein, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; ein unbestimmter Antrag ist unzulässig und führt schon aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage. Das Gericht ist gehalten, die Anträge auf die Bestimmtheit hin zu überprüfen, und hat notfalls gemäß § 319 ZPO Formulierungshilfe zu leisten. Unbestimmt ist ein Antrag dann, wenn er keine...mehr

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§ 1 Mündliche Verhandlung u... / VII. Teilklage und negative Feststellungsklage

Rz. 60 Erscheint einer Partei das Kostenrisiko zu hoch, den gesamten Betrag einzuklagen, der sich z.B. aus einem Schadensereignis ergeben könnte, so kann sie eine Teilklage erheben. Das kann angebracht sein, wenn ihr ein vor der Beweiserhebung nur schwer abzuschätzendes Mitverschulden angelastet werden könnte oder wenn einzelne Schadenspositionen, etwa zum entgangenen Gewinn...mehr

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§ 3 Erledigung des Rechtsst... / A. Erledigung des Rechtsstreits

Rz. 1 Erfüllt der Schuldner den Anspruch des Gläubigers (z.B. durch Zahlung oder Aufrechnung), nachdem dieser schon den Rechtsweg gegen ihn beschritten hat (Wegfall des Klageanlasses/erledigendes Ereignis), liegt es auf der Hand, dass der Gläubiger die eingeleitete Rechtsverfolgung nicht wie vorgesehen fortsetzen kann. Und es stellt sich die Frage, wer die bis dahin aufgelau...mehr

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§ 1 Mündliche Verhandlung u... / I. Verhandeln durch Antragstellen

Rz. 1 Die mündliche Verhandlung wird durch die Antragstellung eingeleitet, § 137 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung sorgt für Rechtsklarheit. Denn sie regelt nicht nur, wie die Verhandlung ablaufen soll, sondern definiert gleichsam, was eine mündliche Verhandlung ist: Ohne Antragstellung keine Verhandlung! Auch wenn der Vorsitzende bereits in den Sach- und Streitstand eingeführt un...mehr

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§ 6 Berufung- und Berufungs... / VI. Mehrfach begründete Entscheidung

Rz. 29 Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf "mehrere Beine" gestellt, müssen alle Gründe angegriffen werden, denn sonst ist die Berufung schlechthin unzulässig, nicht nur hinsichtlich der nicht angegriffenen Begründung.[70] "Denn ein Angriff gegen nur einen der mehreren Gründe vermag dem angefochtenen Urteil nicht die Grundlage zu entziehen, sondern stellt...mehr

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§ 1 Mündliche Verhandlung u... / VII. Verletzung der Aufklärungspflicht

Rz. 33 Die mündliche Verhandlung ist auch der Ort, an dem das Gericht (spätestens) seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO zu genügen hat. Das Gericht hat gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, "dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsache...mehr