Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungen über das Eigentum.

Rn 3 Genehmigungsbedürftig sind alle Verfügungen über das Eigentum an den in Nr 1–3 genannten Gegenständen sowie die Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung (Nr 6). Mit- bzw Gesamthandseigentum des Betreuten genügen (Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Genehmigungspflichtig ist auch die Umwandlung einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bh) True and fair view

Rn. 404 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Dem in § 264 Abs 2 S 1 HGB, dh in den ergänzenden Vorschriften für KapGes formulierten True and fair view-Gebot wonach der JA einer KapGes ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat, hat keine GoB-Qualität und verdrängt insbesondere andere GoB nicht (Kru...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Reparaturmöglichkeiten: Das Abräumen des Nachlasses

Rz. 115 Beispiel 11 Otto Normalerblasser hat erkannt, dass die "Schalmeienklänge" der Ausstattung, die ihm eine pflichtteilsfeste Zuwendung versprachen, nur eine böse Dissonanz waren. Er sucht nach Reparaturmöglichkeiten. Er erinnert sich an die Grenze der Ausgleichungspflicht in § 2056 S. 1 BGB: Danach hat der "Zuvielbedachte", der mehr erhalten hat, als ihm nach den Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ehegatten-GbR.

Rn 42 Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allg Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (HP/Schöne § 705 Rz 172). Entscheidend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praxishinweise.

Rn 5 Das kostenintensive und zeitaufwendige, in der Praxis nur schwierig umsetzbare Verwertungsverfahren nach § 1003 bedarf durch die Herbeiführung des Annahmeverzugs (Angebot der Herausgabe der Sache Zug um Zug gegen Erstattung bezifferter Verwendungsersatzansprüche) in Bezug auf Haftungs- und Kostenfragen gem §§ 300 I, 302–304 zusätzlicher Absicherung. Dies auch mit Blick ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 416 Die Durchsetzung der Pflichtteilsrechte gem. Art. 522 ZGB erfolgt durch Herabsetzungsklage. Die Herabsetzungsklage ist Gestaltungsklage. Vorrangig werden die Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt für sämtliche Verfügungen verhältnismäßig, wobei Verfügungen zugunsten pflichtteilsberechtigter Erben nur bzgl. der ihren Pflichtteil übersteige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Persönliche Haftung aufgrund Eigentums.

Rn 1 Jeder Eigentümer haftet kraft Gesetzes während der Dauer des Eigentums auch persönlich für die fällig werdenden Einzelleistungen. Diese Haftung ist zu unterscheiden von der dinglichen Haftung aus § 1107, die auch für Rückstände aus der Zeit vor dem Eigentumserwerb besteht (BGH NJW 90, 2380). Sie ist ferner zu unterscheiden von der Haftung aus der gesicherten Forderung (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Mit der neuen Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der Vorrang der Selbstbestimmung des Betreuten, wie er sich aus § 1821 II ergibt, nicht nur für Angelegenheiten der Personensorge gilt, sondern auch für Vermögensangelegenheiten Anwendung findet. Abweichend von der früheren Rspr des BGH (BGH FamRZ 09, 1656) gilt der grundsätzliche Vorrang der Selbstbestimmung, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Etwas durch Leistung erlangt.

Rn 43 Leistung iSd § 812 I 2 Alt 2 ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Insoweit gilt für die condictio ob rem nichts anderes als für die übrigen Tatbestände der Leistungskondiktion (zum Leistungsbegriff iE Rn 22 ff). Im Unterschied zur condictio indebiti und zur condictio ob causam finitam wird der Leistungszweck bei der condictio ob rem allerdin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungsfähigkeit des Vaters.

Rn 6 Dem Unterhaltsschuldner steht ein etwa gleich hoher Selbstbehalt zu, als wenn er mit der Mutter verheiratet wäre. Sein Selbstbehalt liegt zwischen dem notwendigen und dem angemessenen (BGH FamRZ 05, 354). Die Leitlinien enthalten dazu Regelungen unter Gliederungspunkt 23.3.1. Nunmehr hat der BGH offengelassen, ob der Selbstbehalt durch den Halbteilungsgrundsatz zu korri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtshandlungen in Benachteiligungsabsicht, die dem Dritten bekannt war (Abs 2).

Rn 9 Anders als nach I sind hier auch entgeltliche Geschäfte umfasst. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist gering, da entgeltliche Geschäfte zumeist nicht vermögensmindernd wirken. In Betracht kommen insb entgeltliche Geschäfte mit Dritten oder Darlehensgewährungen an Dritte, deren Zahlungsunfähigkeit bewusst in Kauf genommen wird, sowie die Veräußerung von Vermögen ...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / dd) Ertragsteuern der Unternehmenseigner

Rz. 79 Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner ist, wie gesagt, allgemein anerkannt.[151] Im Rahmen der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte sind sie im Bewertungskalkül sachgerecht zu typisieren.[152] Rz. 80 Bewertungstechnisch sind die künftigen Nettozuflüsse bei unmittelbarer Berücksichtigung der persönlichen Ertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet. (2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm soll berechtigte lebzeitige Interessen des Erblassers an einer Schenkung auf den Todesfall (vgl BGH NJW 53, 182, 183 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]) mit der Gefahr der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, insb Formerfordernissen und Ansprüchen von Nachlassgläubigern und Pflichtteilsberechtigten, in Einklang bringen (Staud/Marotzke § 1922 Rz 56). Denn die Schen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Schutzzweck des § 107 ist es, den Minderjährigen vor nachteiligen Folgen seines eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns zu bewahren. Aus diesem Grund ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters für solche Willenserklärungen erforderlich, die sein Vermögen belasten. Unmittelbar gilt § 107 nur für Willenserklärungen des Minderjährigen. Auf geschäftsähnliche Handlung...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 347 Art. 2181 CC verbietet gemeinschaftliche Testamente. In Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testamente werden aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.[398] Erbverträge sind allein in Form von vor der Ehe abzuschließenden Eheverträgen möglich (vergleichbar der institution contractuelle des französischen Rechts, siehe Rdn 63). Des Weiteren kann der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Analoge Anwendung der §§ 177 ff.

Rn 5 Entspr Anwendung finden die §§ 177 ff auf den Boten ohne Botenmacht (Oldbg NJW 78, 951 [OLG Oldenburg 19.01.1978 - 1 U 88/77]; aA für das Fehlen einer zurechenbaren Willenserklärung Kobl BB 94, 819 [OLG Koblenz 11.02.1993 - 5 U 459/92]; offen lassend BGH NJW 08, 2702 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] Rz 36 mwN), den Dolmetscher, der bewusst falsch übersetzt (BGH BB 63, 20...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundgedanke

Rz. 198 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben vervollständigt den Pflichtteilsschutz im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Durch § 2326 BGB soll der pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer vor einer (evtl. nur formalen) Erbeinsetzung auf den spärlichen Restnachlass geschützt werden, falls der Erblasser vor sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 523 BGB – Haftung für Rechtsmängel.

Gesetzestext (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Verzeichnispflicht.

Rn 5 Kommen die Eltern ihrer Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nicht nach oder ist das eingereichte Verzeichnis mangelhaft, so setzt das FamG zunächst eine Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das FamG gem § 35 FamFG ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (vgl BayObLG FamRZ 94, 1191). Ferner kann es die Aufnahme eines öffentlichen Inventars durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auflösung bei Insolvenz eines Gesellschafters.

Rn 6 Über II wird eine Notgeschäftsführungsbefugnis der anderen Gesellschafter (I 4) auch dann geschaffen, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Gesellschaftsvertrag gem § 723 I Nr 3 deshalb die Auflösung bestimmt. Besteht hier eine Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Gesellschaftsvermögen und sind, weil weder die geschäft...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsergänzung

Rz. 220 Schenkungen unterliegen ohne zeitliche Beschränkung gem. Art. 555 C.C. subsidiär zu den testamentarischen Verfügungen der Herabsetzung. Der Schenkungsbegriff (donazioni) wird dabei über die vertragliche Schenkung hinaus auch auf die "atypischen Schenkungen" erstreckt (liberalità i.S.v. Art. 809 C.C.).[277] Maßgeblich für das Vorliegen einer Schenkung ist nicht die äu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Eine Gesellsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Beitragspflicht und Beitragshöhe.

Rn 1 I ist eine Konkretisierung der sich bereits aus § 705 I ergebenden allg Förderpflicht der Gesellschafter. II gibt für die Leistung von Beiträgen eine Auslegungsregel vor. Beiträge sind die nach dem Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringenden Leistungen. Dabei sind der Art des Beitrages grds keine Grenzen gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm erwähnt die Gütertrennung nur und gestaltet sie als Auffangtatbestand, ohne Wesen und Inhalt der Gütertrennung zu regeln. Wird umgekehrt die Gütertrennung aufgehoben, gilt die Zugewinngemeinschaft (Staud/Thiele vor § 1414 Rz 25). Die Vereinbarung der Gütertrennung kann ins Güterrechtsregister eingetragen werden (so § 1412 Rn 5). Rn 2 Das Wesen der Gütertrennung ...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 3. Internationale Zuständigkeit nach dem tIPRG

Die internationale Zuständigkeit richtet sich gem. Art. 40 tIPRG grundsätzlich nach der örtlichen Zuständigkeit. Gem. Art. 43 tIPRG, einer besonderen Regelung zur internationalen Zuständigkeit in Bezug auf Erbsachen,[20] ist allerdings das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Türkei oder, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers nicht in der Türkei war, das Geric...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleiche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Klageart.

Rn 72 Da § 839 ein Schadensersatzanspruch ist, handelt es sich bei der Amtshaftung regelmäßig um eine Leistungsklage auf Geld. Es sind aber auch Unterlassungsklagen denkbar, etwa bei Äußerungen. Eine Verurteilung zu einer Handlung oder Beseitigung ist unzulässig (Rn 55). In Amtshaftungssachen ist ausnahmsweise eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn diese nach den B...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / D. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Rz. 38 Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nimmt dem Pflichtteilsberechtigten nicht den Pflichtteil, sondern soll diesen nur vor dem Zugriff durch seine Gläubiger oder vor der Verschwendung durch den Berechtigten selbst bewahren. Sie ist letztlich eine Fürsorgemaßnahme für die Erhaltung des Vermögens in der Familie. Die praktische Bedeutung ist angesichts der auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Fehlverhalten im persönlichen Bereich.

Rn 12 Ein ehezerstörendes Verhalten, das entweder durch die Erstreckung über einen im Vergleich zur Dauer des Güterstandes längeren Zeitraum oder durch die Schwere eines einmaligen oder kürzer andauernden Verhaltens ganz besonders ins Gewicht fällt, kann die grobe Unbilligkeit begründen (BGH FamRZ 80, 768; NJW 70, 1600). Der Empfang von Prostituierten in einer leerstehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Pflichtteilsberechtigte soll davor geschützt werden, dass sein Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers ausgehöhlt wird (BVerfG NJW 91, 217; BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]; NJW-RR 07, 803, 804 [BGH 14.02.2007 - IV ZR 258/05]). Daher sieht § 2325 einen grds gegen den Erben und § 2329 einen ausnahmsweise gegen den Beschen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3Sie führt die Bezeichnung ›Gemeinschaft der Wohnungseigentümer‹ oder ›Wohnungseigentümergemeinschaft‹ gefolgt von der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Anknüpfungen.

Rn 2 Für die Formwirksamkeit bestehen 5 alternative Anknüpfungen. Es genügt die Einhaltung des Rechts des Staates, in dem das Testament errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde (I lit a = Art 1 I lit a HTÜ). Die Formwirksamkeit beurteilt sich auch nach dem Recht des Staates, dem zumindest einer der Verfügenden angehörte (I lit b; vgl Art 1 I lit b HTÜ). Zur Staatsange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktivvermögen.

Rn 5 Das Vermögen besteht aus der Summe aller geldwerten Sachen und Rechte, die dem Ehegatten am Stichtag gehörten bzw bereits entstanden waren (BGH FamRZ 22, 425). Zum Stichtag vorhandene Forderungen gegen den anderen Ehegatten rechnen mit zum Anfangsvermögen. Diese Ansprüche müssen aber genau wie andere am Stichtag bereits entstanden sein, ohne dass es auf ihre Fälligkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 8 Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht entsteht unmittelbar in der Person des Erben (Staud/Raff § 2019 Rz 4). Dabei erwirbt der Erbe nur dieses Recht. Besaß der Erblasser nur ein Anwartschaftsrecht an der vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen Sache, erwirbt auch der Erbe nur das Anwartschaftsrecht. Der Erlös aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes, aus der Einzie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der rechtlichen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / V. Behandlung des Pflichtteilsberechtigten als Miterben

Rz. 242 Der Pflichtteilsberechtigte ist grundsätzlich nicht am Nachlass beteiligt. Er hat gegenüber dem Nachlass lediglich einen baren Zahlungsanspruch. Dieser zivilrechtlichen Ausgangslage folgt das Einkommensteuerrecht grundsätzlich. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsberechtigte ertragsteuerlich jedoch wie ein Miterbe behandelt werden. Dies ist dann der Fal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff und Voraussetzungen der Zulegung

Rn 3 Für die Zulegung (= Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine übernehmende Stiftung, wodurch die übertragende Stiftung erlischt) ist die wichtigste Voraussetzung die wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Nichtausreichen einer Satzungsänderung (Nr 1, Ultima Ratio, Lorenz/Mehren DStR 21, 1774,1778). Hinsichtlich Nr 2 genügt, dass die Zwecke der Stiftungen weitge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen; Überblick.

Rn 1 § 736d gilt für die rechtsfähige GbR. Ist § 712a einschlägig (Folge: §§ 728–728b), fällt das Liquidationsstadium angesicht der sofortigen Vollbeendigung weg. Die Liquidatoren sind gem I weisungsgebunden. Sind keine abweichenden Weisungen erteilt, unterteilt sich die vermögensmäßige Abwicklung in mehrere gedankliche Schritte. Erstens sind die Forderungen der GbR nach II ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 3a EGBGB (aufgehoben seit 29.1.19) – Sachnormverweisung; Einzelstatut.

Gesetzestext (1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. (2) Soweit Verweisungen im Dritten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Entstehung.

Rn 1 Juristische Personen sind Vereinigungen ihrer Mitglieder oder bloße Organisationen (Stiftungen), denen das Gesetz als solchen Rechtsfähigkeit zuerkennt, die entweder durch Eintragung in ein Register bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (System der Normativbestimmungen, §§ 21, 22; 1 I, 41 I AktG; 13 I, II GmbHG; 17 GenG) oder aufgrund staatlicher Anerkennung (K...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Grundsatz der Wesentlichkeit

Rn. 407 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit können unbedeutende Einflussgrößen für Bilanzansatz, Bewertung und Ausweis vernachlässigt, verkürzt oder verdichtet werden, wenn es unverhältnismäßig und deshalb unzumutbar wäre, durch zeit- und kostenintensive Arbeiten Informationen zu generieren, die den JA nur wenig beeinflussen (Leffson, D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beeinträchtigungshandlungen.

Rn 4 Neben den vom G in I genannten tatsächlichen Handlungen, die das Vermögen des Erblassers mindern, sind auch Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch Handlungen des Erblassers eingeschlossen (BGH NJW 94, 317 [BGH 03.11.1993 - IV ZR 36/93]). Zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder zum Erhalt des Gegenstandes ist er aber nicht verpflichtet (BGH aaO). In der L...mehr