Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäft.

Rn 4 Das Verbot des § 181 erfasst sämtliche Verträge und ist auch auf einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte wie die Kündigung, den Rücktritt, den Widerruf, die Bevollmächtigung und die Gestattung zum Selbstkontrahieren (BGH WM 91, 1753, 1754 [BGH 17.06.1991 - II ZR 261/89]) sowie auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung, die Androhung oder die Fristsetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Außerordentliche Verwaltung.

Rn 27 Alle Maßnahmen, die nicht unter die Notgeschäftsführung oder die laufende Verwaltung fallen, bedürfen der Übereinstimmung aller Miterben, wobei aber eine Mitwirkungspflicht nicht besteht (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 5). Sie müssen im Außenverhältnis zwingend einheitlich auftreten. Nach § 182 ist der Miterbe mit Zustimmung der anderen Miterben handlungsfähig. IÜ finden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 69 BGB – Nachweis des Vereinsvorstands.

Gesetzestext Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt. Rn 1 Der Registerauszug legitimiert den Vorstand auch im Hinblick auf den Umfang seiner Vertretungsmacht ggü Behörden, auch ggü dem Grundbuchamt iRd § 29 GBO. Privatpersonen können sich erst r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Regelung erweitert die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, um diesem die Möglichkeit zur selbstständigen Ausübung eines Erwerbsgeschäftes zu geben. Damit er dieses Geschäft führen kann, muss der Minderjährige die Befugnis haben, auch rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte abzuschließen. Hierfür gewährt ihm § 112 eine partielle, sachlich eingegrenzte Geschäftsfähig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schriftformklauseln.

Rn 4 Der Grundsatz des Vorrangs der höherrangigen Individualabrede ist an keine speziellen Formanforderungen geknüpft (Rn 1). Daraus folgt, dass Schriftformklauseln (Michalski DStR 98, 771 f; Teske 90) außer Kraft gesetzt werden, wenn die Vertragschließenden deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 6 Nach Annahme des Amtes (die auch ein Vereinsmitglied ablehnen kann, Ddorf NZG 16, 698) erlangt die bestellte Person die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, dessen Befugnisse sich nach dem Beschl des AG richten und das einschließlich etwaiger Beschränkungen der Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen ist (§§ 64, 67 II, 68, 70). Aus Gründen der Effizienz u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung.

Gesetzestext (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Rn 1 Befolgt der Vorstand die Anmeldepflicht nicht, erwirbt der Vorverei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Möglichkeit eines gesetzlichen Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat erhebliche Bedeutung, wenn eine Rechtsordnung den gutgläubigen Erwerb nicht kennt (wie das römische Recht). Im modernen deutschen Recht ist die Ersitzung daher von geringer Bedeutung. Zur Anwendung kann sie va dann kommen, wenn ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 (Abhandenkommen der Sache) ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Anders als bei Verträgen soll bei einseitigen Rechtsgeschäften ein Schwebezustand und die damit verbundene Rechtsunsicherheit vermieden werden. § 111 findet sowohl Anwendung auf alle einseitigen Rechtsgeschäfte, auf geschäftsähnliche Handlungen (HP/Wendtland Rz 4) als auf die Bevollmächtigung (BGH NJW 90, 1721 [BGH 09.03.1990 - V ZR 244/88]; MüKo/Spickhoff Rz 4, 10). Ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Fremdgeschäft für den Namensträger.

Rn 47 Anders verhält es sich, wenn das verdeckte Handeln unter fremden Namen bei dem Geschäftspartner den Eindruck erweckt, tatsächlich werde die Erklärung vom Namensträger abgegeben, und dadurch eine falsche Vorstellung von der Identität des Handelnden hervorgerufen wird (BGHZ 208, 331 Rz 64; BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 7). In diesem Fall sind die §§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Greift ein Ausnahmefall von 2 u 3 ein, ergeben sich die Rechtsfolgen aus einer entspr Anwendung der §§ 177–179 . Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam und kann gem § 177 I von dem Vertretenen genehmigt werden (BGH BB 69, 293). Ist das Rechtsgeschäft wie die Ausübung des Vorkaufsrechts gem § 469 II (BGHZ 32, 383, 382f), die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mehrheit von Mietern.

Rn 7 Bei einer Mehrheit von Mietern kann die nicht unter § 1357 fallende Zustimmung nur von allen abgegeben werden (KG ZMR 86, 117 [KG Berlin 05.12.1985 - 8 RE-Miet 5205/85]; LG Berlin GE 99, 573), wobei eine Vertretung zulässig ist (Rn 2; § 535 Rn 80). Eine Formularklausel, die eine gegenseitige Bevollmächtigung für die Zustimmungserklärung vorsieht, verstößt allerdings geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besitzerwerb.

Rn 6 Mit der tatsächlichen Annahme der Sache durch den Besitzdiener erwirbt der Besitzer den unmittelbaren Besitz. Dieser Besitzerwerb ist keine Stellvertretung, sondern eine eigenständige Wirkung des § 855. Ein entgegenstehender Wille des Besitzdieners bei der Ansichnahme der Sache ist ohne Bedeutung, solange der Besitzdiener sich iRd Weisungen des Besitzherren hält (s.o. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gemeinschaftliche Verwaltung.

Rn 7 Das Gesamtgut wird gemeinschaftlich verwaltet, wenn die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung im Ehevertrag getroffen haben. Dann müssen alle Verfügungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Möglich ist allerdings, dass die Ehegatten sich wechselseitig bevollmächtigen, um ihre Handlungsmöglichkeiten zu erweitern. Ausreichend dafür ist auch eine konkludente Bevol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Behandlung.

Rn 15 Die Vermögensverwalter sind nach der sog Amtstheorie keine gesetzlichen Vertreter, sondern Träger eines privaten Amtes, mit dem die Befugnis verbunden ist, über die Gegenstände des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens zu verfügen und den Träger des Vermögens zu berechtigen und zu verpflichten wie auch die zu dem Vermögen gehörenden Rechte gerichtlich geltend zu ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auflösung bei Insolvenz eines Gesellschafters.

Rn 6 Über II wird eine Notgeschäftsführungsbefugnis der anderen Gesellschafter (I 4) auch dann geschaffen, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Gesellschaftsvertrag gem § 723 I Nr 3 deshalb die Auflösung bestimmt. Besteht hier eine Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Gesellschaftsvermögen und sind, weil weder die geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mängel der Untervertretungsmacht.

Rn 21 Fehlt bei einer Untervertretung (s § 167 Rn 51 ff) die eigene Untervertretungsmacht des Untervertreters, haftet der Untervertreter aus § 179 (BGHZ 68, 391, 397). Sowohl der Hauptvertreter- als auch der Vertretene können den Vertrag genehmigen. Genehmigt der Hauptvertreter den Vertrag, entfällt die Haftung des Untervertreters aus § 179 auch bei Mängeln der Hauptvertretu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 20 Derjenige, der sich abw von der allg Regel auf die Wirksamkeit eines Insichgeschäfts beruft, hat zu beweisen, dass der Vertreter von den Beschränkungen des § 181 befreit wurde oder dass das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (BGHZ 30, 67, 71). Entspr gilt für die tatsächlichen Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Eintritt der Rechtsfolgen des Vertretergeschäfts in der Person des Vertretenen.

Rn 74 Die primäre Wirkung der Stellvertretung besteht nach dem Repräsentationsprinzip (Rn 1) darin, dass dem Vertreter die von dem Stellvertreter abgegebene (I 1) oder entgegengenommene (III) Willenserklärung zugerechnet wird, sodass er auf der Rechtsfolgenseite so behandelt wird, als habe er diese Erklärung selbst abgegeben. Zurechnungsgrund ist die Vertretungsmacht des Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beteiligte.

Rn 7 Es müssen sich wie bei § 312b (vgl § 312b Rn 9) ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen. Für die Stellvertretung gilt hier ebenso wie bei § 312b, dass die situativen Erfordernisse bei dem handelnden Vertreter vorliegen müssen. Dies bestimmt I für den Unternehmer (›oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person‹) nun ausdrücklich (s dazu bereits Rn 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 730 gilt für die (eingetragene oder nicht eingetragene) rechtsfähige GbR. Gibt es nur zwei Gesellschafter, von denen einer stirbt oder in Insolvenz fällt, ist vorrangig § 712a anzuwenden, wenn der andere bereit ist, das Gesellschaftsvermögen zu übernehmen, mit der Folge, dass liquidationslos die sofortige Vollbeendigung eintritt. Rn 2 Für die nicht rechtsfähige GbR ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auftreten mit Liquidationskürzel, III.

Rn 11 Bei der eGbR ist nach III dem Gesellschaftsnamen bei Zeichnung durch die Liquidatoren ein Liquidationszusatz hinzuzusetzen (daneben bleibt § 707a II 2 unberührt). Dieser Zusatz lautet typischerweise ›in Liquidation‹ oder "i.L.‹. Wird es unterlassen, den Liquidationszusatz zu verwenden, schmälert allein das nicht die Vertretungsmacht der Liquidatoren. Bei der nicht eing...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 4 Der Verw ist Organ der GdW und ihr primärer Vertreter (§ 9b I 1). Eine Vertretungsmacht für die WEigtümer hat er nach dem WEG nicht; er ist auch nicht ihr Organ. Ferner hat der Verw grds keine eigenen Aufgaben. Anders ist es aber, wenn eine Vereinbarung ausdrücklich ihn dazu bestimmt, selbst zu handeln, etwa eine Zustimmung nach § 12 I zu erteilen (str).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zurechnung des Verhaltens Dritter.

Rn 35 Spielt bei der Frage nach der Unzulässigkeit der Rechtsausübung das Verhalten eines Dritten herein, kommt es zunächst darauf an, ob die die Unzulässigkeit begründende Treuwidrigkeit im Verhalten des Berechtigten selbst liegt; ist dies der Fall, kommt es auf eine Zurechnung nicht an. Ist nur das Verhalten des Dritten als solches treuwidrig, stellt sich die Frage einer Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. In eigenem Namen.

Rn 4 § 185 gilt nur für Verfügungen, die der Nichtberechtigte in eigenem Namen trifft. Auf Verfügungen in fremdem Namen finden ausschl die §§ 164 ff Anwendung. Eine Heilung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Berechtigten getroffenen Verfügung gem II 1 Alt 2 oder III kommt daher nicht in Betracht (Frankf NJW-RR 1997, 17, 18 [OLG Frankfurt am Main 19.08.1996...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis des Vertreters und Rechtsnatur des Wahlrechts.

Rn 14 Aus II ergibt sich, dass der Vertreter nur dann auf das positive Interesse nach I haftet, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat. Nach Maßgabe des § 166 II muss er sich die Kenntnis des Vertretenen zurechnen lassen (Köln NJW-RR 90, 760). Weil II dispositiv ist, kann der Vertreter durch eine Individualvereinbarung, nicht aber durch AGB (§ 309 Nr 11 lit b) a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonstiges.

Rn 16 Die Erklärung bleibt wirksam, wenn der Erklärende nach Abgabe die Vertretungsmacht verliert (BayObLG DNotZ 83, 752 [OLG Hamm 30.06.1983 - 15 W 218/83]), der Verfügende stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 II) oder ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet wird (§ 130 II analog, Celle 4.7.06 – 4 W 106/06). Auf den Zeitpunkt der Eintragung kommt es insoweit –...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahnehmung übertragen. (2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 7 HaagUntProt – Wahl des anzuwenden Rechts für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens.

Gesetzestext (1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. (2) Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies durch eine von beid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Willenserklärungen ggü beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 II.

Rn 4 Grds gilt nach § 131 II 1 für den Zugang einer Willenserklärung ggü einem beschränkt Geschäftsfähigen das Gleiche, wie für Willenserklärungen ggü Geschäftsunfähigen. Die Erklärung muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen. IRe Teilgeschäftsfähigkeit gem §§ 112, 113 ist die Erklärung ggü dem beschränkt Geschäftsfähigen wirksam. Bei einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Handeln als Vertreter.

Rn 3 Die §§ 177 ff setzen voraus, dass der Vertreter als solcher gehandelt hat. Hierzu muss er eine eigene Willenserklärung abgegeben (s § 164 Rn 28 f) und in fremdem Namen gehandelt, dh dem Offenkundigkeitsgrundsatz genügt haben (s § 164 Rn 30). Die §§ 177 ff gelten für den gewillkürten, den gesetzlichen (BGHZ 39, 45, 50f) und den organschaftlichen (BGHZ 63, 45, 48f) Vertre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Analoge Anwendung der §§ 177 ff.

Rn 5 Entspr Anwendung finden die §§ 177 ff auf den Boten ohne Botenmacht (Oldbg NJW 78, 951 [OLG Oldenburg 19.01.1978 - 1 U 88/77]; aA für das Fehlen einer zurechenbaren Willenserklärung Kobl BB 94, 819 [OLG Koblenz 11.02.1993 - 5 U 459/92]; offen lassend BGH NJW 08, 2702 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] Rz 36 mwN), den Dolmetscher, der bewusst falsch übersetzt (BGH BB 63, 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anwendbarkeit schuldrechtlicher Regelungen.

Rn 19 Das allgemeine Schuldrecht, §§ 241–432, kommt grds nicht zur Anwendung, da der Herausgabeanspruch aus § 985 ein dinglicher Anspruch ist. Eine Schuldübernahme hinsichtlich der Herausgabepflicht gem §§ 414 ff, kann somit nicht erfolgen, da allein der tatsächliche Besitz maßgeblich ist. Da der Herausgabeanspruch stets aus dem Eigentum selbst erwächst, ist auch eine Abtret...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Interessenkollisionen.

Rn 12 Wegen der verselbstständigten Normstruktur des § 181 kommt eine generelle Anwendung des § 181 in den Fällen einer Interessenkollision nicht in Betracht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 34). Zu fordern ist eine materielle Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts, die lediglich nach außen verdeckt ist (MüKo/Schubert Rz 41). Hieran fehlt es, wenn der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Form der Genehmigung.

Rn 5 Die Genehmigung kann in jeder beliebigen Form, etwa zu Protokoll (§ 15 III FamFG), durch mündliche Bekanntgabe oder selbst stillschweigend (RG 130, 148, Grüneberg/Götz § 1854 Rz 4; ausnw Staud/Veit § 1828 Rz 30; KG FamRZ 18, 851) erteilt werden und bedarf insb nicht der für das Rechtsgeschäft selbst vorgeschriebenen Form. Rn 6 Adressat der Genehmigung oder ihre Versagung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begründetheit.

Rn 3 Der Antrag auf Bestellung eines Liquidators ist begründet, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dafür muss die Bestellung geboten ein, weil anderenfalls eine zuverlässige Verfolgung des Abwicklungszwecks gefährdet erscheint; so etwa bei Fehlen, Abwesenheit, Unfähigkeit, Unwilligkeit, Pflichtwidrigkeit oder Streitgelähmtheit der eigentlich berufenen Personen (BayObLG NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. ultra-vires-Lehre.

Rn 6 Die ultra-vires-Lehre, nach der nicht vom Gesellschaftszweck gedeckte Akte von der Rechtsfähigkeit nicht umfasst sind, gilt im deutschen Recht für juristische Personen des Privatrechts nicht. Im Vereinsrecht kann stattdessen die Vertretungsmacht des Vorstands eingeschränkt werden (§ 26 I 3), was bei anderen juristischen Personen aber ausscheidet (s §§ 82 I AktG, 37 II G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Handeln eines Gesamtvertreters mit Zustimmung der anderen.

Rn 64 Es müssen nicht alle Gesamtvertreter nach außen auftreten. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs genügt es, wenn nur ein Gesamtvertreter an dem Vertretergeschäft formgerecht mitwirkt und der andere hierzu analog §§ 177, 182 I ausdrücklich oder konkludent seine Zustimmung erteilt (BGH NJW 10, 861 [BGH 16.12.2009 - XII ZR 146/07] Rz 23; ZfBR 03, 250, 251 [BGH 28.11.200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Passive Gesamtvertretung.

Rn 66 Um den Rechtsverkehr nicht unnötig zu erschweren, ist jeder Gesamtvertreter zur Empfangnahme von Willenserklärungen allein ermächtigt. Aus den Einzelvorschriften der §§ 1629 I 2; 124 HGB; 78 II 2 AktG; 35 II 3 GmbHG; 25 I 3 GenG leiten Rspr und Schrifttum einen für alle Fälle der Gesamtvertretung geltenden allg Rechtsgrundsatz her (BGHZ 149, 28, 31).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundbuchinhalt.

Rn 2 Zum Inhalt des Grundbuchs bzw Sondergrundbuchs (zB Erbbaugrundbuch, Wohnungseigentumsgrundbuch) gehören alle wirksamen (s § 891 Rn 2) und zulässigen (s § 891 Rn 3) eintragungsfähigen (Soergel/Stürner Rz 9) Eintragungen, die den Rechtsbestand des Grundstücks betreffen (RGZ 116, 180), auch wenn die Eintragung an falscher Stelle erfolgt ist (BayObLGZ 95, 417) und nach § 87...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unter-/Gesamtvertreter.

Rn 10 Andererseits ist § 181 nach nahezu einhelliger Ansicht auf Insichgeschäfte, die mit Hilfe eines Untervertreters abgeschlossen werden, analog anzuwenden (BGHZ 112, 339, 343; Staud/Schilken Rz 35f). Hierfür spricht, dass die für § 181 erforderliche Personenidentität und die mit ihr typischerweise verbundene Gefahr einer für den Vertreter nachteiligen Interessenwahrnehmun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Wissensvertretung.

Rn 24 Wissensvertreter sind Personen, deren Wissen sich der Geschäftsherr insb in den Fällen der §§ 142 II, 442, 640 II, 819, 892 I 1, 932, 990 zurechnen lassen muss. Das Gesetz schreibt die Wissenszurechnung in den §§ 166 I; 2 III, 20, 70 VVG ausdrücklich vor. Diese enge Regelung wird den Bedürfnissen einer arbeitsteilig organisierten Wirtschaft nicht gerecht. Rspr und Lehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik der §§ 177–180.

Rn 1 Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter im Namen des Vertretenen ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) vornimmt, entfaltet keine Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen (§ 164 Rn 48). Ein Vertrag ist schwebend unwirksam (s § 184 Rn 1). Die Schwebezeit wird beendet durch die Genehmigung des Vertretenen oder deren Verweigerung. Der Vertragspartner kann die Schwebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zweck und Erscheinungsformen.

Rn 61 Die Funktion der Gesamtvertretung besteht darin, durch gegenseitige Kontrolle (Vier-Augen-Prinzip) treuwidrigen Rechtsgeschäften vorzubeugen und die Kompetenz der Vertreter in ihrer Gesamtheit zu bündeln (Staud/Schilken § 167 Rz 53). Von einer ›unechten‹ oder ›gemischten‹ Gesamtvertretung spricht man, wenn ein Gesellschafter, Vorstand oder Geschäftsführer nur zusammen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erhaltungsrecht.

Rn 4 Der nicht abdingbare § 744 II Hs 1 sichert dem einzelnen Teilhaber das Recht, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu ergreifen. Obwohl nach Hs 1 nicht erforderlich, kann er nach Hs 2 vorab die Zustimmung der anderen Teilhaber verlangen und nach § 894 ZPO durchsetzen, so dass er nicht mit der Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Folgen einer Anfechtung.

Rn 20 Hat eine Anfechtungsklage Erfolg, ist der Bestellungsbeschl mit Rechtskraft der Entsch als von Anfang an (ex tunc) ungültig anzusehen (§ 44 Rz 17). Die Geschäftsführung des bis zur Rechtskraft Tätigen ist bis zu diesem Zeitpunkt analog § 47 FamFG als wirksam anzusehen (BGH ZMR 22, 566 Rz 7; ZMR 20, 206 Rz 8), zB seine im Zusammenhang mit einer Versammlung entfalteten T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderregelungen.

Rn 4 Zum Schutz des Minderjährigen gelten für den Zugang von Willenserklärungen (§ 131 II), den beschränkt geschäftsfähigen Vertreter mit (§ 165) und ohne Vertretungsmacht (§ 179 III) und die Verjährung von Ansprüchen (§ 210) eigene Regelungen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte gelten Sondervorschriften innerhalb des BGB etwa bei Eheschließung (§ 1303), Eheverträgen (§ 1411), Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mittelbare und unmittelbare Untervollmacht.

Rn 52 Die Rspr unterscheidet zwei Arten von Untervollmachten. Im ersten Fall nimmt der Hauptvertreter die Bevollmächtigung des Untervertreters im Namen des Vertretenen mit Wirkung für diesen vor (unmittelbare Untervertretung). Der Untervertreter tritt hierarchisch neben den Hauptvertreter. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Hauptvertreter den Untervertreter im e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Passive Stellvertretung (Abs 3).

Rn 83 Passive Stellvertretung meint die Entgegennahme von Willenserklärungen durch einen Stellvertreter. Die Vorschrift in III ist ungenau. IGgs zur aktiven Stellvertretung ist es nicht Sache des Vertreters, sondern die des Vertragspartners, die Stellvertretung offen zu legen. Seine Erklärung muss sich ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar an den Vertretenen richten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte.

Rn 26 Die Stellvertretung ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grds überall zulässig. Eine Ausn hiervon gilt für sog höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Ein Vertretungsverbot kann sich aus einem Gesetz oder Rechtsgeschäft mit dem künftigen Vertragspartner (›gewillkürte Höchstpersönlichkeit‹; BGHZ 99, 90, 94) ergeben. Str ist, ob auch aus der Natur des Rechtsgeschäfts ein Stell...mehr