Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsstreit.

Rn 41 Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines SNRs (LG Duisburg ZMR 14, 470) oder den Inhalt des Gebrauchs (BGH ZMR 10, 971 Rz 7) unterfallen § 43 II Nr 1. Nichts anderes gilt, wenn streitig ist, wem das SNR zusteht (aA zum alten Recht Saarbr NJW-RR 98, 165 [OLG Hamm 22.04.1997 - 7 U 94/97]; Stuttg NJW-RR 86, 318 [OLG Stuttgart 04.12.1985 - 8 W 481/84]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 33 § 21 V ist auf alle Absätze des § 21 anwendbar. Er ermöglicht es, von allen Regelungen in Bezug auf Kosten und/oder Nutzungen etwas Abweichendes zu bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grundpfandrechte.

Rn 17 Das ›Gesamtgrundstück‹ kann mit einem Grundpfandrecht belastet werden. Dieses kann zB der Sicherung eines Kredits dienen, dessen Aufnahme beschlossen werden (BGH NZM 15, 821; NJW 12, 3719 Rz 6) und § 18 II entsprechen kann (zu den Kriterien s BGH ZMR 16, 49; LG Itzehoe ZMR 19, 897).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sicherungshypothek.

Rn 3 Für den Antrag, wegen Hausgeldansprüchen, die ein Vorrecht nach § 10 I Nr 2 ZVG genießen, eine Sicherungshypothek einzutragen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZWE 11, 401). Eine unbeschränkte Eintragung ist trotz § 10 I Nr 2 ZVG möglich (Frankf ZMR 11, 401; Stuttg ZMR 11, 154), eine – unnötige – bedingte Eintragung aber zulässig (BGH ZWE 11, 401).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bindung.

Rn 3 Ein Beschl auf Grundlage einer Öffnungsklausel bindet den Sondernachfolger eines WEigtümers nach § 10 III 1 nur, wenn er nach § 5 IV 1 zum SonderE-Inhalt gemacht worden ist (§ 10 Rn 32). Zu Altfällen s § 48 Rn 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ansprüche.

aa) Vermieter. Rn 7 Soweit sich der Mieter im vertraglich Erlaubten bewegt, hat der vermietende WEigtümer gegen ihn keine Ansprüche. Verstößt der Mieter gegen den vertraglich zulässigen Gebrauch nach Abmahnung, gelten §§ 541, 543 BGB. bb) Abwehransprüche der GdW und anderer WEigtümer. Rn 8 Die GdW nach § 9a II iVm § 1004 I BGB oder nach § 14 I Nr 1 und die anderen WEigtümer – s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / gg) Mitbestimmungsrechte (Direktionsrechte).

Rn 13 Soweit keine Beseitigung verlangt werden kann, bleiben die durch Art 14 I GG geschützten Interessen der WEigtümer nicht gänzlich unberücksichtigt. Sie haben dann ein Mitbestimmungsrecht – Direktionsrecht (BGH ZWE 10, 29, 30; ZMR 04, 438).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Miet- und Leasingverträge, WEG.

Rn 28 Der Vermieter verabredet ein Aufrechnungsverbot ggü seinem Mietzinsanspruch, um dessen zeitnahe Durchsetzbarkeit zu sichern. Hierauf kann er sich nach dem Ende des Mietverhältnisses regelmäßig nicht mehr berufen (BGH NJW-RR 00, 530). Ebenso liegt es hinsichtlich einer Klausel, die eine Vorankündigungsfrist für eine Aufrechnung bestimmt (BGH NJW-RR 88, 329 [BGH 16.12.19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Kostentragungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen.

Rn 35 Die Kostentragungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen der dem SNR unterliegenden Räume, Flächen und Teile trifft nach § 16 II 1 grds alle (Hambg ZMR 04, 614); etwas anderes kann vereinbart werden (KG ZMR 09, 135, 136; BayObLG ZMR 02, 953), auch konkludent (BayObLG ZMR 01, 830; § 10 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Nachgeholter Gestattungsbeschl.

Rn 14 Die WEigtümer können einen Gestattungsbeschl auch dann fassen, wenn die bauliche Veränderung bereits durchgeführt ist (BGH ZMR 20, 854 Rz 10). Auch dieser Beschl ist an den Voraussetzungen des § 20 I, IV zu messen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 44 Nach § 14 II Nr 1 ist jeder WEigtümer ggü den anderen WEigtümern gehalten, deren SonderE keinen vermeidbaren Nachteil (dazu Rn 36) zuzufügen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtsstand der GdW (§ 43 I 1).

Rn 2 § 43 I 1 ist eine Spezialvorschrift, die den §§ 12 ff ZPO bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes der GdW (§ 9a I 1) vorgeht. Als Anknüpfungspunkt ordnet er die Belegenheit des Grundstücks an (§ 1 V).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beschl.

Rn 52 Ein Beschl, mit dem ein WEigtümer zB zur Beseitigung aufgefordert wird, begründet keine eigenständige Grundlage für den Beseitigungsanspruch. In vielen Fällen dient er lediglich der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens. Was gilt, darf im Prozess nicht offengelassen werden (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.

Rn 64 Für die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (s § 8 HeizkV) gelten Rn 61 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 7 Behauptet ein WEigtümer, dass eine Vereinbarung, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 erfüllt, für das Verhältnis der WEigtümer untereinander anwendbar ist, ist es nach § 47 S 2 an ihm, diese Behauptung darzulegen und im Streit zu beweisen (BRDrs 168/20, 95).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ende der Bestellungszeit.

Rn 49 IdR endet der Verw-Vertrag mit dem Ende der Bestellungszeit (München NJW-RR 08, 1397; BayObLG ZWE 00, 72). Dieser Wille ist entweder ausdrücklich bestimmt oder Ergebnis einer sachnahen Auslegung (LG Frankfurt aM ZMR 19, 363; LG Düsseldorf ZMR 11, 898, 899). Eine Abberufung oder eine Ungültigerklärung der Bestellung machen den Verw-Vertrag nicht rückwirkend unwirksam, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 11 Ein Wohnungseigentumsrecht kann analog § 8 durch Erklärung ggü dem GBA (München ZWE 18, 442 Rz 19) in 2 oder mehrere Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden (BGH ZMR 15, 390 Rz 6; ZMR 12, 639 Rz 8; grundlegend NJW 68, 499). Die Unterteilung ist nicht Abspaltung einer ›Restwohnung‹, sondern Neuaufteilung (München RNotZ 11, 491).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Zustimmung.

Rn 11 Ein Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung besteht nicht, wenn der Verlangende oder wenn alle Miteigentümer der konkreten Benutzung ausdrücklich durch einen nicht nichtigen Beschl zugestimmt haben. Eine schlüssige Zustimmung ohne Beschl ist nicht möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben der WEigtümer.

Rn 16 Die Aufgabe, zu entscheiden, was in welchem Umfang zu unternehmen ist, ist Sache der WEigtümer (BGH ZWE 20, 44 Rz 7), sofern nichts anderes vereinbart (Ddorf ZMR 97, 605) oder nach §§ 19 I, 27 II beschlossen ist und wenn kein Fall des § 27 I Nr 2 vorliegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichteter.

Rn 40 Die Bekanntgabe schuldet die GdW. Diese handelt durch den Verw. Gibt es keinen Verw, muss das Gericht die Klage allen WEigtümern mit Ausnahme des oder der klagenden WEigtümer zustellen (vgl. auch BRDrs 168/20, 94).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Gebäudebestandteile.

Rn 15a Bloße wesentliche Gebäudebestandteile können nicht veräußert werden, § 93 BGB, sodass zB die Heizung nicht iRd Contractings veräußert werden kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Genehmigungen.

Rn 4 Ggf bedarf es einer Genehmigung, zB nach § 1799 BGB, § 22 BauGB, § 172 I 4 BauGB oder nach § 2 GVO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 50 Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, die Beeinträchtigungen für die Zukunft abzustellen. Ist eine bauliche Veränderung nicht oder noch nicht vollständig durchgeführt, besteht, wenn die begründete Besorgnis eines künftigen Eingriffs im Raum steht, ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 I BGB (BayObLG WuM 93, 294 [BayObLG 28.01.1993 - 2 Z BR 110/92]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Änderungsanspruch/Widerklage.

Rn 9 Verletzt ein WEigtümer eine Benutzungsregelung, hat er aber gem § 10 II einen Anspruch auf Änderung, kann er ggü einem Unterlassungs- seinen Änderungsanspruch nicht einredeweise geltend machen (BGH ZMR 18, 782 Rz 17). Hingegen ist eine Widerklage möglich, wenn alle anderen WEigtümer die klagende Partei sind oder die GdW.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Verletzung einer Benutzungsregelung.

Rn 6 Verstößt ein WEigtümer (zu Drittnutzern s § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört die Benutzung nicht das SonderE, gilt Rn 3 (BGH ZMR 22, 487 Rz 22).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 27 Die Pflicht, das gemE zu erhalten, ruht nach § 18 I vGw auf der GdW. Der Verw muss die Erhaltung als Organ organisieren (§ 27 Rn 1), zT aber auch selbst entscheiden (§ 27 Rn 2 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 28 Der Inhalt des SonderE wird durch §§ 903 ff. BGB bestimmt (BGH NJW 92, 978, 979 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; München ZfIR 15, 622). Daneben haben die WEigtümer die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung und einen Beschl aufgrund einer Vereinbarung nach § 23 I 1 den Inhalt des SonderE zu bestimmen (BGH NJW 62, 1613).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gutgläubiger Erwerb.

Rn 25 Wird ein verdinglichtes SNR rechtsgeschäftlich (mit-)erworben, kann es nach hM gutgläubig erworben werden (BGH ZWE 17, 169 Rz 19; Hamm ZWE 09, 169; LG München I ZMR 19, 382). Dies ist indes zweifelhaft, da man eine bloße Vereinbarung nicht gutgläubig erwerben kann. Wenn Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben wird, kommt ein gutgläubiger Erw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anspruchsberechtigt.

Rn 23 Anspruchsberechtigt ist jeder (werdende) WEigtümer. Es ist vorstellbar, dass ein WEigtümer für einen Drittnutzer nach § 554 BGB einen Mitgebrauch anstrebt bzw. anstreben muss.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 67 Inhalt einer ›Entlastung‹ ist idR die einseitige Erklärung, dass der GdW gegen den Verw keine Ansprüche wegen der in der Abrechnung und ihren Ergänzungen dargestellten Vorgänge zustehen. In der bloßen Genehmigung der Abrechnung liegt keine schlüssige Entlastung (BGH NJW 11, 1346 Rz 8 = ZMR 11, 573).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Aufteilungsplan.

Rn 12 Da die Eintragungsbewilligung idR ihrerseits wegen des Gegenstandes des SonderE auf den Aufteilungsplan (Rn 15) Bezug nimmt, wird durch § 7 III 1 mittelbar auch der Aufteilungsplan zum Inhalt des Wohnungsgrundbuchs (BGH ZMR 05, 59; KG ZWE 21, 445 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Buchung.

Rn 29 Anders als bislang, besteht für Stellplätze neben der selbständigen Einzelbuchung nicht die Möglichkeit eines gemeinsamen Miteigentumsanteils iVm einem Wohnungseigentum. Diese Buchung erschwerte iÜ die Verkehrsfähigkeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erwerb von Rechten und Pflichten.

Rn 3 Soweit die GdW Rechte erwirbt und/oder Pflichten eingeht, ist sie selbst berechtigt und verpflichtet, nicht die WEigtümer. Neben ihr können die WEigtümer aber haften (Rn 33).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Widerklagen.

Rn 8 Erhebt die beklagte Partei bei einem Verfahren, bei dem altes Verfahrensrecht anwendbar ist, eine Widerklage, ist insgesamt altes Verfahrensrecht anwendbar (aA für den Übergang FGG/ZPO Hamm NZM 13, 274). Wird die Widerklage hingegen nach § 145 ZPO abgetrennt, ist insoweit neues Verfahrensrecht anwendbar (Hamm NZM 13, 274 [BGH 26.10.2012 - V ZR 57/12]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verhältnis zum Vermieter.

Rn 6 Die Ankündigung nach § 15 ändert nichts an den Verpflichtungen des Vermieters nach §§ 555a BGB oder aus einem Vertrag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Feststellung und Verkündung.

Rn 17 Ein Beschl kommt erst mit der Feststellung und einer an alle WEigtümer gerichteten Mitteilung des Beschl-Ergebnisses zustande (BGH ZMR 19, 55 Rz 15; aA Ddorf ZWE 20, 71 Rz 28: es genügt jede Form der Unterrichtung – etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erhaltungsmaßnahme (§ 15 Nr 1).

Rn 2 Es muss sich um eine Erhaltungsmaßnahme (zum Begriff § 13 Rn 16) in Bezug auf das gemE und/oder das SonderE handeln. Diese Erhaltungsmaßnahme muss rechtzeitig angekündigt werden. § 555a II BGB gilt insoweit entspr (iE § 555a Rn 12 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Rechtsschutz.

Rn 37 Die Wirkungen des Urt ergeben sich aus § 44 III und iÜ aus den allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen über die Wirkungen des Urt. Will sich ein WEigtümer gegen das Ergebnis einer Beschl-Ersetzungsklage wehren, muss er die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel erheben, kann aber keine Anfechtungsklage erheben (BGH ZMR 18, 608 Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Alleineigentum/Gemeinschaftsvermögen.

Rn 27 Geht es nicht um einen wesentlichen Gebäudebestandteil, das Gebäude oder das Grundstück, richtet sich die Frage, in wessen Eigentum eine bewegliche Sache steht, allein nach §§ 929 ff, 873 ff BGB (BGH NJW 13, 3092 Rz 17 = ZMR 13, 642). Eigentümer kann dann auch die GdW sein (BGH ZMR 13, 642 Rz 27).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 19 Erfasst sind die Kosten, die auf einer baulichen Veränderung beruhen. Erfasst sind damit nicht nur die Baukosten. Gemeint sind auch sämtliche Folgekosten, insb des Gebrauchs und der Erhaltung (BRDrs 168/20, 75).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 12 Die GdW wird ggü dem Verw durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschl dazu ermächtigten WEigtümer vertreten. § 9b II lehnt sich insoweit an § 46 Nr 8 GmbHG an (BTDrs. 19/18791, 49).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Notwendigkeit eines Beschl.

Rn 12 Die WEigtümer, ggf Zwangs- oder Insolvenzverwalter, schulden Vorschüsse nur nach einem Beschl gem § 28 I 1 (§ 16 Rn 44), der den Vorschuss für jedes Wohnungseigentum nennen muss. Unschädlich ist, wenn statt des aktuellen WEigtümers der Vorgänger genannt wird (BGHZ 142, 290, 299 = ZMR 99, 834).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Bestimmung erfasst die erstmalige Begründung von SonderE durch Teilungsvertrag nach § 3, aber auch die nachträgliche Begründung (= Änderung; Rn 8) und die (ggf tw) Aufhebung von SonderE (Rn 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verhältnis zum Beiratsvorsitzenden.

Rn 16 Da der Wortlaut dies nicht ausschließt und zudem der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats im Einzelfall verhindert sein kann bzw. aus sonstigen Gründen ausscheidet, ist es zulässig, auch bei Vorhandensein eines Vorsitzenden einen anderen WEigtümer zu ermächtigen. In einem solchen Fall kommt es zu einer doppelten (Einzel-)Vertretungsmacht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks.

1. Überblick. Rn 27 Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks müssen und können nicht in sich abgeschlossen sein. § 3 III verlangt daher, dass Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan (§ 7 Rn 14) bestimmt sind. Stellplätze müssen aber ebenso wie die Flächen grds vom gemE, eigenem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erhebliche.

Rn 7 Wenn die tatsächliche bauliche Ausführung vom Aufteilungsplan ganz oder tw so abweicht, dass die planerische Darstellung an Ort und Stelle nicht mehr mit der nötigen Sicherheit festzustellen ist und es also unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht gem § 1 V gemE (BGH ZMR 04, 206, 207).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 15 Ein Beschl außerhalb der Versammlung setzt eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der WEigtümer voraus, einen verbindlichen Beschl zu fassen (BGH NJW 15, 2425 Rz 12; Ddorf ZMR 20, 430 = NZM 20, 113 Rz 12). Die Initiative kann nur von der GdW ausgehen (zum alten Recht aA LG Karlsruhe ZWE 17, 362). Auch über Beschl außerhalb der Versammlung bedarf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 30 Die WEigtümer können über eine Angelegenheit beschließen, soweit ihnen das Gesetz oder eine Vereinbarung nach § 23 I (Öffnungsklausel; § 23 Rn 1) eine Kompetenz dazu einräumt. S zum Beschl iE Vor §§ 23 bis 25 Rn 1 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Räume.

Rn 22 Über den Wortlaut hinaus ist § 5 II zu entnehmen, dass bestimmte Räume – nämlich solche, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen – gemE sind (Rn 11).mehr