Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Anmerkungen.

Rn 28 Ist ein Beschl oder ein Urt angefochten oder aufgehoben, ist dies gem § 24 VII 4 anzumerken. Nach § 24 VII 5, 6 ist eine Löschung möglich, aber nicht notw. Als Anm reicht, dass ein Beschl oder eine gerichtliche Entsch angefochten ist (etwa ›angefochten mit Klage vom …‹ oder ›aufgehoben durch (Zweit-)Beschl vom …‹). Die Anm ist unmittelbar bei dem Beschl oder der gerich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (2) Prüfung.

Rn 13 Für die Prüfung ist ein abstrakter Vergleich der betroffenen Gebrauchsarten vorzunehmen (LG Frankfurt aM ZMR 19, 65). Zu vergleichen sind die mit der erlaubten und der tatsächlichen Benutzung in der konkreten WE-Anlage typischerweise verbundenen Störungen (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 32). Um eine Vergleichsbetrachtung zu ermöglichen, sind der Gebrauch und dessen Art und die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 § 17 I gibt das nach § 17 III durch Vereinbarung nicht einschränkbare oder auszuschließende Recht, bei einer schweren Verletzung (Rn 4) von einem WEigtümer nach einem entspr Beschl (Rn 10) die Veräußerung seines Wohnungseigentums (§ 1 II) zu verlangen. Ziel ist es, künftige Störungen zu verhindern und den Hausfrieden wiederherzustellen (BGH NZM 17, 37 Rz 15) sowie nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mängel der Mietsache.

Rn 9 Wird SonderE – und damit auch der Mitgebrauch am gemE vermietet (§ 535 BGB Rn 110) – ändert sich nichts an der Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB Rn 134 ff), auch wenn er wegen der Verwaltungszuständigkeit der GdW nur begrenzte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Behebung von Mängeln des gemE hat (BGH ZMR 05, 935, 937; Zweibr ZMR 95, 119, 120; KG ZMR 90, 336).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ordnungsmäßige Verwaltung.

Rn 15 Nach § 18 II Nr 1 kann eine Verwaltung des gemE und des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) verlangt werden, die dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung) entspricht. Ferner kann eine Verwaltung verlangt werden, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspricht. Ob die Verwal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 2 Die GdW ist grds in sämtlichen Bereichen rechts- und parteifähig (s.a. § 1 BGB Rn 8). Bsp: Erb- und Grundbuchrecht (BGH ZMR 05, 547; KG IMR 15, 512), Scheck- und Wechselrecht, Verwaltungsprozess (zB OVG Lüneburg ZMR 18, 94; OVG Berlin-Brandenbg ZWE 10, 42, 42). Die GdW kann auch Vereinsmitglied (AG Hannover ZMR 08, 743; str) und Beteiligter iSv § 154 1 ZVG sein (BGH NZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck.

Rn 12 Sinn und Zweck des § 18 II Nr 1 ist es zum einen, einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung zu geben. Zum anderen ist § 18 II Nr 1 Maßstab für jegliches Verwaltungshandeln. Jede Verwaltungsentscheidung und jede Verwaltungsmaßnahme muss danach ordnungsmäßig sein, darf also nicht gegen das Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen verstoßen, u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erforderliche Nachrichten.

Rn 31 Der Verw hat als Organ der GdW aktiv solche Nachrichten zu geben, die ›erforderlich‹ sind, damit die GdW das gemE sachgerecht verwalten sowie ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Pflichten erfüllen kann (dazu Riecke WuM 20, 543 ff). Gesetzliche Anordnung, was erforderlich ist, treffen §§ 18 IV, 24 VII 8, 28 IV. Informationspflichten folgen daneben aus den Umständen. Bsp: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestandskraft.

Rn 28 Wird ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Beschl nicht angegriffen, erwächst er in Bestandskraft (BGH NJW 13, 65 Rz 15 = ZMR 13, 210; NJW 12, 3719 Rz 8 = ZMR 13, 127); Entsprechendes gilt, wenn ein Beschl zwar angefochten wird, die Anfechtungsklage aber rechtskräftig abgewiesen wird oder sich auf andere Weise erledigt, zB durch Klageverzicht, Klagerücknahme, Erledi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Höhe.

Rn 40 Die WEigtümer haben bei der Bestimmung der Höhe und des Zeitraums, in welchem die Erhaltungsrücklage aufgebracht werden soll, in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung ein Ermessen (BGH ZMR 11, 735). Prüfsteine für die Höhe: Beschaffenheit, Alter, baulicher Zustand und Größe der WE-Anlage, bauliche Besonderheiten, Reparaturanfälligkeit (München ZMR 08, 410, 411), der z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wahrung einer Frist.

Rn 10 Der Ablauf einer Frist ist immer ein rechtlicher Nachteil, den es abzuwenden gilt. Die Frist ist nur deshalb in § 27 I Nr 2 genannt, weil es sich um den praktisch häufigsten Fall handelt, in dem ein Rechtsnachteil (Rn 8) verhindert werden soll (BRDrs 168/20, 84). Dass diese Voraussetzung etwa bei einem Grundbuchberichtigungsanspruch vorliegen könnte, ist idR nicht vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG.

Rn 28 Das GEIG v 18.3.21 (BGBl. I 354) regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden (dazu Dötsch MietRB 21, 276 ff). Nach § 8 I GEIG hat die GdW und haben die WEigtümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelne Maßnahmen.

Rn 20 Bsp: Aufstellung einer Rollatorenbox, Stromanschluss, Bau einer Rollstuhlrampe im Eingangsbereich (BGH ZWE 17, 224 Rz 22), Einbau eines Schrägliftes im Treppenhaus, der Einbau eines Treppenliftes (BGH ZWE 17, 224 Rz 22) nebst notwendiger neuer Treppenausführung (München NZM 08, 848), Einbau eines Handlaufs (LG Köln MietRB 11, 354), Einbau eines Personenaufzugs (BGH NZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gegen den Berechtigten.

Rn 38 Gebraucht der Berechtigte die seinem SNR unterliegenden Teile, Räume und Flächen in einer Art und Weise, die ihm nach einer Vereinbarung, einem Beschl oder nach Sinn und Zweck nicht erlaubt ist, zB dauerhaftes Abstellen eines Containers auf einem Parkplatz oder Abstellen eines PKW in einem ›Garten‹ oder auf einer ›Terrasse‹ oder, unter Verstoß gegen § 14 I Nr 1, etwa t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschl.

Rn 34 Der Beschl unterfällt § 25 I. Er muss in ausreichend bestimmter Weise regeln, was für die Kosten und/oder Nutzungen abweichend vom Gesetz gelten soll. Was insoweit gilt, unterliegt dem Ermessen der WEigtümer und muss ordnungsmäßig sein. Der Beschl kann auch bestimmen, was bereits vGw gelten würde. Diese Beschl-Fassung entspricht sogar dem Zweck des § 21 V 1, bei Zweife...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kosten.

Rn 29 Mit der Fassung des Gestattungsbeschl hat sich der Anspruchsberechtigte an den Kosten nach Maßgabe von § 21 III zu beteiligen. Die Pflicht, die Kosten zu tragen, geht auf seinen Sondernachfolger über. Ferner ist der Ausgleichsbetrag fällig. Rn 30 Durch das Verlangen nach einem Mitgebrauch kann es notwendig werden, weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen und/oder die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Prozessuales.

Rn 64 Eine Klage auf künftige Hausgeldzahlungen ist unter den Voraussetzungen der §§ 257 ff ZPO zulässig (LG Hamburg ZMR 19, 366, 367; LG München I ZWE 18, 447 Rz 16). Forderungen aus § 28 I 1, II 1 stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, sodass eine Anspruchsänderung nur im Wege der Klageänderung möglich ist (LG Frankfurt aM ZMR 19, 140). Hausgeldansprüche können im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zwangsverwaltung.

Rn 4 Der Hausgeldschuldner darf nicht bloß werdender WEigtümer sein (BGH NJW 12, 2650 [BGH 11.05.2012 - V ZR 196/11] Rz 16). Der Zwangsverwalter rückt in die Stellung des WEigtümers ein (Vor §§ 1–49 Rn 8), schuldet zB Hausgeld (dazu § 28 Rn 58), hat in der Versammlung ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht (§ 24 Rn 2), übt fast in allen Fällen das Stimmrecht des WEigtümers a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 51 Der Anspruch ist § 906 II 2 BGB nachempfunden (BRDrs 168/20, 57), verschuldensunabhängig (BayObLG ZMR 94, 420, 421) und hat wohl immer noch einen ›aufopferungsentschädigenden Charakter‹ (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29). Er ist Anspruch iSd § 1 Nr 1 AHB (BGH ZMR 03, 209) und verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 906 II 2 BGB (BGH ZMR 21, 826 Rz 16; zum alten Recht bei der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 19 I räumt den WEigtümern für die Verwaltung des gemE und dessen Benutzung sowie für die Benutzung des SonderE eine Beschl-Kompetenz ein. Diese Rechte können im Einzelfall zu einer Pflicht werden. § 19 II Nr 2 bis Nr 6 führt Beispiele für das an, was ua zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung iSv § 18 II gehört, § 19 II Nr 1, was man zur Regelung der Benutzung anordnen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 48 § 14 II Nr 1 berechtigt den gestörten WEigtümer, gegen den Störer die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche durchzusetzen. Auch dann, wenn ein Verstoß gegen einen Beschl, eine Vereinbarung oder das Gesetz (§ 14 I Nr 2 Fall 2) vorliegt, kann von der GdW nach § 18 II Nr 2 kein Einschreiten verlangt werden. Daneben besteht das Recht, gegen Störun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 2 Nach § 9b I 1 ist der Verw vGw in Bezug auf jeden Vertrag und jede Erklärung als Organ der GdW (§ 9a Rn 12) grds der gesetzliche Vertreter der GdW. Eine Beschränkung des Umfanges seiner Vertretungsmacht wäre Dritten ggü gem § 9b I 3 unwirksam. Für die Wirksamkeit kommt es nach hM nicht darauf an, ob der Verw handeln darf, ob also ein Beschl vorliegt oder § 27 I, II dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 3 Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags kann der Verw die GdW ausnw nur aufgrund eines Beschl der WEigtümer vertreten. Notwendig ist neben dem Beschl der WEigtümer, dass die GdW einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag schließen soll, eine ausdrückliche Ermächtigung. Die Vertretungsberechtigung des Verw aufgrund eines Ermächtigungsbeschl muss de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. 2Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden. (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Woh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermietung oder Verpachtung.

Rn 5 Mitgebrauch ist nach hM auch Vermietung oder Verpachtung im gemE stehender Flächen oder Räume (BGH ZWE 16, 453 Rz 15; ZMR 00, 845; LG Hamburg ZMR 16, 57); dies ist dogmatisch zweifelhaft, weil an die Stelle von (Mit-)Gebrauch eine Nutzung (Rn 1) tritt. Aus Gründen der Praktikabilität sollte der hM aber gefolgt werden. Eine Einschränkung ist dort geboten, wo eine Vermiet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliche Bestandteile eines Raums.

Rn 3 An bloßen wesentlichen Bestandteilen eines Raums (s Rn 14), bspw einem Heizkörper, einer Leitung oder einem Ventil, oder bloß an seinen tragenden Teilen, kann kein SonderE nach §§ 3 I, 8 I begründet werden (BGH ZMR 14, 223 Rz 7; ZMR 13, 454 Rz 10; NJW 68, 1230). Rn 4 Ob (wesentliche) Raumteile im SonderE stehen, richtet sich allein nach § 5 I–III (BGH NJW 14, 379 Rz 7; 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff des zertifizierten Verw (§§ 26a I, 48 IV 2).

Rn 3 § 26a I definiert den zertifizierten Verw. Danach ist für die Führung der Bezeichnung eine Prüfung vor einer IHK zu bestehen. § 48 IV 2 fingiert, dass eine Person, die am 1.12.20 Verw einer GdW war, gegenüber den WEigtümer dieser Gemeinschaft bis zum 1.6.24 als zertifizierter Verw gilt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnun gen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verwirkung.

Rn 54 Der Anspruch, einer baulichen Veränderung entgegenzutreten, kann nach § 242 BGB verwirkt werden. Dies setzt voraus, dass zu einem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Immobiliarvermögen.

Rn 4 Die GdW kann sowohl außerhalb (BGH NZM 23, 373 Rz 9; ZMR 16, 476 Rz 21; München ZMR 16, 792) als auch innerhalb (Frankf IMR 15, 422; Hamm ZMR 11, 403; ZMR 10, 785; Celle ZMR 08, 210) der von ihr verwalteten WE-Anlage Immobiliarvermögen erwerben (außerhalb bieten sich va an: Park- oder Müllstandsflächen, aber auch Teileigentum). Ferner kann sie WEigtümerin einer anderen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abspaltungen.

Rn 17 Ein WEigtümer kann von einem seiner Wohnungseigentumsrechte einen Teil des Miteigentumsanteils und/oder einen Teil des SonderE abspalten und mit einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Wohnungseigentumsrecht verbinden (München ZWE 09, 25). Hierzu bedarf er grds nicht der Mitwirkung anderer WEigtümer (München ZWE 09, 25), ggf aber der Zustimmung Dritter (Vor §§ 1–49...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Verei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 14 Nach § 18 II Nr 1 ist (nur) jeder WEigtümer anspruchsberechtigt – auch in einer Gemeinschaft mit nur 2 WEigtümern (BGH NJW 20, 42 [BGH 05.07.2019 - V ZR 149/18] Rz 16). Verpflichtet ist grds die GdW. Für diese handelt ihr zuständiges Organ. Ein einzelner WEigtümer ist verpflichtet, wenn ihm durch eine Vereinbarung Verwaltungskompetenz übertragen ist. Bedarf es eines Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen (§ 15 Nr 2).

Rn 3 Es muss sich um eine Maßnahme in Bezug auf das gemE und/oder das SonderE handeln, die über die Erhaltung hinausgeht (dazu § 13 Rn 16), der Sache nach also um eine bauliche Veränderung (§ 20). Diese Maßnahme muss spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt werden. § 555c I 2 Nr 1 und 2 (dazu § 555c Rn 10 ff), § 555c II–IV und § 555d II–V BGB gelten entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.

Rn 1 § 31 I, II kennt Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht; nach § 31 III bestehen zwischen diesen grds keine Unterschiede. Ein Dauerwohn- und ein Dauernutzungsrecht können auch als Einheit bestellt werden (BayObLG NJW 60, 2100 [BGH 22.06.1960 - IV ZR 11/60]: Eintragung als Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht). Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht sind besonders qualifizierte Formen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Willensbildung.

Rn 13 Die Willensbildung der GdW – auch in Bezug auf das Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) – ist nach § 19 I grds Aufgabe der WEigtümer (s.a. BGH ZMR 22, 140 Rz 3). Sie bilden den Willen durch Beschl, der wie jeder Beschl angefochten werden kann (s.a. BGH ZMR 16, 789), oder durch eine Vereinbarung. Etwas anderes gilt, sofern allein der Verw nach § 27 I Nr 1 oder Nr 2 oder nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wirtschaftlichkeitsgebot.

Rn 11 Nach dem auch im Wohnungseigentumsrecht geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (BGH NJW 20, 988 [BGH 05.07.2019 - V ZR 278/17] Rz 30; 19, 3780 Rz 10) darf die GdW grds nur solche Kosten vertraglich festlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen WEig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erhaltungspflicht.

Rn 14 Jeder WEigtümer hat nach §§ 13 II, 14 I Nr 1 die Pflicht, das SonderE so zu erhalten, dass dadurch weder der GdW noch einem anderen WEigtümer ein Nachteil (Rn 36) erwächst. Auf welche Art und Weise ein WEigtümer dieser Pflicht genügt, ist grds seine Sache; ein die Frage regelnder Beschl wäre nichtig (Ddorf ZMR 02, 613). Gehen bereits vom SonderE im Ursprungszustand Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines: Notwendigkeit einer Beschl-Kompetenz.

Rn 24 § 23 IV setzt voraus, dass überhaupt durch Beschl entschieden werden darf (BGHZ 145, 158, 163 = ZMR 00, 771). Es bedarf also stets einer Beschl-Kompetenz. Gesetzliche Beschl-Kompetenz folgt nach hM aus: §§ 9b II, 12 I, IV 1, 16 II 2, 17 I, 19 I, 20 I, 21 IV 1, V 1, 23 I 2, III 2, 24 III, V, VIII 2, 26 I, 27 II, 28 I 1, II 1, III und 29 I 1. Gewillkürte Beschl-Kompetenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 10 Jeder WEigtümer ist Miteigentümer und Mitbesitzer (§ 866 BGB) des gemE, an dem ihm ein Bruchteil als nach § 6 I untrennbarer Teil seines Wohnungseigentums zusteht. Auch das gemE ist – isoliert betrachtet – Eigentum iSv § 903 BGB. Zwischen den WEigtümern besteht nach Ansicht des BGH für das gemE gem § 14 I Nr 1 iVm § 241 II BGB eine ›Schutz- und Obhutspflicht‹ (BGH ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Größe.

Rn 8 Die Größe des den jeweiligen Wohnungseigentumsrechten (Vor §§ 1–49 Rn 9) zwingend (§ 6 I) zugeordneten Miteigentumsanteils iSv § 47 GBO bestimmen die Vertragschließenden nach billigem Ermessen (BGH ZMR 86, 365; Ddorf ZMR 04, 613). Die Summe der Anteile kann ein Ganzes nicht übersteigen (KG ZMR 22, 908). Wie das Verhältnis zwischen SonderE und Miteigentumsanteil festgele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beschl-Ersetzungsantrag.

Rn 30 Die Beschl-Ersetzungsklage ist eine Gestaltungsklage, für die nach § 308 I ZPO ein Klageantrag erforderlich ist. Bei der Formulierung des Klageantrags ist zu beachten, dass das Urteil nicht die zur Annahme eines Beschl-Antrags fehlenden Stimmen ergänzt, sondern selbst regelt, was gilt. Er ist daher darauf zu richten, dass das Gericht im Wege der Gestaltung anstelle der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 42 Nach § 44 II 3 sind ›mehrere Prozesse‹ zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Gemeint sind mehrere Rechtsstreitigkeiten, die denselben Beschl und also denselben Streitgegenstand betreffen (BRDrs 168/20, 94). Daher ist auch eine Feststellungsklage, die geltend macht, ein Beschl sei mit anderem Inhalt oder gar nicht gefasst worden, mit einer Anfech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 27 Der Anspruch nach § 21 IV 1 ist auf die Fassung eines Beschl gerichtet, der dem WEigtümer die Teilhabe an den Nutzungen gegen angemessenen Ausgleich gestattet (BRDrs 168/20, 77). Das Verlangen kann dazu führen, dass die bauliche Veränderung aufzurüsten ist und/oder dass es weiterer baulicher Veränderungen bedarf. In diesem Sonderfall müssen die WEigtümer entspr § 20 I,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintragung von Vereinbarungen und Beschl (§ 48 III).

Rn 3 § 48 III 1 ordnet an, dass § 7 III 2 auch für Vereinbarungen und Beschl gilt, die bis zum 1.12.20 getroffen oder gefasst wurden. Nach § 48 III 3 lässt die Nichteintragung die Wirkung gegen den Sondernachfolger unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31.12.25 eintritt. Erst danach wirkt eine Haftungsvereinbarung oder ein Haftungsbeschl nicht mehr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 IV 1 Nr 2).

Rn 16 Sie ist eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 III vorliegen; sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG DNotZ 88, 702 [BVerwG 11.12.1987 - BVerwG 8 C 55.85]), muss sich auf alle Räume beziehen (Frankf ZWE 12, 34) und bindet das GBA nicht (BGH NJW 91, 1611 [BGH 14.02.1991 - V ZB 12/90]; Frankf ZWE 12, 34; Nürnbg ZWE 12, 317). Zu den Abgeschlossenh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 4 Die Versammlung ist eine von einem wenigstens potenziell Berechtigten (BGH ZMR 22, 566 Rz 17) einberufene grds physische Zusammenkunft (BGH V ZR 80/23 Rz 8) aller Teilnahme- (Rn 10, § 24 Rn 2) bzw Stimmberechtigten (§ 24 Rn 2) oder ihrer Vertreter (BGH V ZR 80/23 Rz 9) an einem Versammlungsort und an einer Versammlungsstätte zu dem Zweck, sich über die Verwaltung des ge...mehr