Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentumsrecht

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.3.2 Entwicklung der Themenbereiche

Nun werden die Themen gesammelt. Es wird festgestellt, wo Übereinstimmung und wo Dissens besteht. Dann einigt man sich über die Reihenfolge, in der die Themen bearbeitet werden sollen.mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.3 Die 5 Phasen einer Mediation auf dem Weg zur Einigung

1.3.1 Auftragsklärung Zunächst erklärt der Mediator das Verfahren der Mediation. Er erläutert den Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und fragt nach der Motivation, die beide Seiten dazu bewogen hat, diesen Weg zu versuchen. Die Teilnehmer besprechen Grundregeln und legen diese verbindlich fest. Dazu gehört z. B. die Neutralitätsverpflichtung des Mediators oder die Vereinb...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.3.4 Problemlösung

Hier werden verschiedene Lösungsvarianten entwickelt, ausprobiert und bewertet. Es gibt nie nur eine Möglichkeit. In der gemeinsamen Diskussion entwickeln sich oft überraschend konstruktive Wege.mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.7.6 Vorhandener Schimmelschaden

Sie werfen Ihrem Mieter schlechtes Lüftungsverhalten vor, dieser hält bauseitige Ursachen wie Kältebrücken für verantwortlich. Vor Gericht kann so ein Streit sehr lange dauern und sehr teuer werden. Mögliche Mediationslösung: Es gibt einen Ortstermin, bei dem jede Seite einen fachkundigen Handwerker eigener Wahl mitbringt, um dann möglichst die Schadensursache und die Verteilu...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.4 Die entscheidenden 4 Unterschiede einer Mediation gegenüber einem gerichtlichen Verfahren

1.4.1 Grundsatz der Freiwilligkeit Dazu gehört zweierlei: Erstens die Entscheidung, diese andere Form der Konfliktlösung zu versuchen. Zweitens die Möglichkeit, die Mediation jederzeit beenden zu können, wenn man zum Ergebnis kommt, dass das Verfahren keinen Sinn mehr macht. 1.4.2 Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich ö...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.4.4 Eigenverantwortlichkeit der Parteien

Die Mediation lässt Verantwortungs- und Entscheidungsbefugnis bei den Parteien. Sie bietet damit Raum für individuelle, kreative Lösungen, die auf eine langfristige Befriedung des Konflikts angelegt sind.mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.4.2 Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit

Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Jedermann hat also Zutritt und kann den Prozess verfolgen. In der Mediation ist das anders. Es soll eine geschützte, die Vertraulichkeit wahrende Atmosphäre entstehen, in der sich nicht nur der Mediator, sondern auch die Beteiligten zu Vertraulichkeit verpflichten bzw. gemeinsam im Mediationsvertrag bestimmen, inwieweit ...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.3.1 Auftragsklärung

Zunächst erklärt der Mediator das Verfahren der Mediation. Er erläutert den Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und fragt nach der Motivation, die beide Seiten dazu bewogen hat, diesen Weg zu versuchen. Die Teilnehmer besprechen Grundregeln und legen diese verbindlich fest. Dazu gehört z. B. die Neutralitätsverpflichtung des Mediators oder die Vereinbarung, dass man die a...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.3.5 Abschließende Vereinbarung

Dies ist immer Ziel einer Mediation. Am Ende soll ein rechtssicherer, von allen Seiten unterschriebener (bei Notwendigkeit durch einen Notar beurkundeter) Vertrag stehen. Dieser ist in der Praxis auch sehr haltbar und erreicht damit den gewünschten Rechtsfrieden, weil die Parteien hier die Lösung mitgestaltet und entwickelt haben und nicht zähneknirschend eine Entscheidung v...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.7.5 Aufhebungsvertrag bei Kündigung wegen Eigenbedarfs

Sie haben begründeten Eigenbedarf für Ihr Kind und mit dreimonatiger Frist zum 31.5.2022 gekündigt. Der Mieter beruft sich auf die Sozialklausel bei angespanntem Wohnungsmarkt. Mögliche Mediationslösung: Es wird ein Aufhebungsvertrag zum 31.8.2022 geschlossen. Schönheitsreparaturen sind nicht geschuldet. Der Mieter kann mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat früher auszie...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1 Grundsätzliche Vor- und Nachteile einer Mediation

1.1 Die Vorteile Vorteil 1: Sie entscheiden allein Sie bestimmen, welche Themen besprochen und welche Konflikte gelöst werden sollen. Ein Richter würde sich streng verbitten, wenn Sie ihm das Verfahren vorschreiben oder gar ein Urteil diktieren wollen. Die "Spielregeln" vor Gericht sind Ihnen nicht bekannt. Sie können keinerlei Einfluss nehmen und fühlen sich dem Gericht ausge...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.1 Die Vorteile

Vorteil 1: Sie entscheiden allein Sie bestimmen, welche Themen besprochen und welche Konflikte gelöst werden sollen. Ein Richter würde sich streng verbitten, wenn Sie ihm das Verfahren vorschreiben oder gar ein Urteil diktieren wollen. Die "Spielregeln" vor Gericht sind Ihnen nicht bekannt. Sie können keinerlei Einfluss nehmen und fühlen sich dem Gericht ausgeliefert. All die...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.4.3 Grundsatz der Neutralität des Mediators

Dieser Grundsatz gilt immer: Sowohl vor, während und nach der Mediation. Ein Anwalt darf z. B. wegen des Konflikts keine Seite schon rechtlich beraten haben oder später vor Gericht vertreten oder dort als Zeuge auftreten. Darauf müssen sich die Parteien unbedingt verlassen können und der Mediator verpflichtet sich dazu in der Regel schriftlich. Der Mediator soll vielmehr den ...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.1 Wie können Sie als Vermieter von einer Mediation profitieren?

Die Anwendungshäufigkeit im Mietrecht ist noch nicht sehr hoch. Grund dafür ist vor allem die noch fehlende Bekanntheit dieser Konfliktlösungsmöglichkeit. Dabei haben viele von Ihnen bereits die Erfahrung gemacht, dass sich durch juristische Auseinandersetzungen Konflikte massiv verschärft haben und ein Urteil diese Konflikte nicht lösen konnte. Ein Urteil kann eine Streitfrage...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.7.2 Mehrere Konflikte: Modernisierung/Mietminderung/Unterlassung

Sie möchten die Fenster modernisieren und anschließend deswegen die Miete erhöhen. Dies ist dem Mieter zu teuer. Es gibt aber zusätzlich das Problem des Musizierens des Berufsmusikers, das zu Mietminderungen geführt hat. Daraus können leicht 3 Prozesse werden: Klagen auf Unterlassung des Musizierens, Rückzahlung der geminderten Miete und Zahlung der erhöhten Miete nach Moder...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.7.4 Geld sparen: Kostengünstige Lösung

Gerade bei hohen "Streitwerten" oder mehreren Angelegenheiten ist eine Mediationslösung oft günstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Praxis-Beispiel Kostenvergleich Bei einem Rechtsstreit über eine Kündigung ist der Streitwert, nach dem sich die Gebühren richten, der Jahresmietzins der Kaltmiete. Bei einer Monatskaltmiete von 1.050 EUR ergibt sich daher ein Streitwe...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 4 Schlusswort

Warum werbe ich leidenschaftlich dafür, eine Mediation überhaupt in Erwägung zu ziehen? Ziel ist, eine langfristige und individuelle Lösung zu finden, durch die Konfliktursachen einvernehmlich gelöst werden. In der Mediation haben Sie in einer geschützten Atmosphäre einen neutralen Partner, der Ihre Anliegen ernst nimmt und Sie vermittelnd dabei unterstützt, eine selbstbestim...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / Zusammenfassung

Überblick Unbefriedigende, aber teure Gerichtsurteile, welcher Vermieter/Wohnungseigentümer kennt das nicht? Ein jahrelanger Rechtsstreit, der viel Geld für Anwälte, Gericht und Sachverständige verschlang, endet mit einem unbefriedigenden Ergebnis – darüber ist man sich sogar manchmal mit dem Gegner einig. Dazu gibt es eine Alternative: Die Mediation. Was ist Mediation überha...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.2 Gibt es Vorbedingungen für eine Mediation?

Nein. Die einzige Vorbedingung ist, dass Sie den Konflikt auch als Chance zu einer Lösung begreifen, an der Sie aktiv mitarbeiten wollen, dabei für Ihre Belange eintreten, aber auch bereit sind, die Gegenseite anzuhören. Dies gelingt umso einfacher, wenn ein langfristiges gemeinsames Interesse vorhanden ist, z. B. ein konfliktfreies Mietverhältnis. Entscheidend ist die eigene...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.2 Nachteil: Mediationen können auch scheitern

Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht. Wenn anschließend der Rechtsweg beschritten wird, entstehen sogar insgesamt höhere Kosten. Die Erfahrung zeigt aber, dass auch dann Positives bleibt, sei es, dass Teilbereiche gelöst wurden, die eigenen Interessen klarer wurden oder ein anderer emotionsfreierer Verhandlungsstil möglich war. Hinweis Mediation hilft nicht bei Streitsüchtigen B...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 1.3.3 Konfliktbearbeitung

Hier müssen zunächst alle notwendigen Informationen erhoben werden, z. B. welche Verträge oder Teilungserklärungen/Beschlüsse es in einer WEG gibt. Dann gilt es, die hinter den Positionen tiefer liegenden Interessen der Parteien zu sehen und zentrale persönliche Anliegen zu formulieren. Der Mediator hört sich jede Seite an, bemüht sich bestmöglich, diese zu verstehen, ohne zu...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.4 Wie finde ich einen guten Mediator?

Leider ist Mediator trotz Mediationsgesetz kein geschützter Begriff. Empfehlenswert ist, nur Mediatoren mit einer nachgewiesenen qualifizierten Ausbildung zu wählen. Die Standards der BAFM (Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e. V.) für die Ausbildung haben Maßstäbe gesetzt, entsprechen den europäischen Richtlinien und sind anerkannt hoch. So ist z. B. der Nach...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.7.1 Kündigung wegen Lärmbelästigung

Sie kündigen einem Ihrer Mieter wegen Lärmbelästigung und klagen anschließend auf Räumung. Wer kennt nicht die Schwierigkeiten vor Gericht: Wie stark war der Lärm? Welche Zeugen haben Sie? Gibt es ein aussagekräftiges Lärmprotokoll? Ist beweisbar abgemahnt worden? Reicht eine Abmahnung oder musste mehrfach abgemahnt werden usw. Das Prozessergebnis ist kaum vorhersehbar. Das K...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.6 Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Viele Rechtsschutzversicherer haben den Nutzen der Mediation erkannt und diese in die Produktpalette aufgenommen. Fragen Sie daher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, ob Mediation in der Produktpalette enthalten ist und welche Kosten übernommen werden (Maximalbetrag/Maximalhonorar/Anzahl der Sitzungen). Praxis-Tipp Bitten Sie um Kulanz Wenn keine Deckung besteht: Fragen Sie...mehr

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Mediation im Miet- und Wohn... / 2.7.3 Neuverhandlungen in einem laufenden Vertragsverhältnis

Bei einem Gewerberaummietvertrag über eine gut laufende Gaststätte möchte der Vermieter den Mietzins erhöhen. Der Betreiber der Gaststätte möchte eine sichere langfristige Mietdauer und weitere Investitionen des Vermieters. Einzelverhandlungen scheitern zunächst. Rechtlich gibt es hier wechselseitig keine Ansprüche, nur die Möglichkeit der Kündigung des Vertrags, was beide e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Der Begriff des Sondernutzungsrechts

Rz. 110 Sondernutzungsrechte können an Teilflächen des gemeinschaftlichen Eigentums oder am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum bestellt werden,[482] auch bei einem im Miteigentum stehenden Teileigentum.[483] Sondernutzungsrechte können allein durch schuldrechtliche Vereinbarung der Miteigentümer begründet werden. Sie gelten dann aber auch nur zwischen diesen und nicht für ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Voraussetzungen für die Begründung von Veräußerungsbeschränkungen

Rz. 85 Eine Veräußerung des Miteigentumsanteils erstreckt sich auch auf das Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG), wirtschaftlich stellt das Sondereigentum den Hauptbestandteil des WE oder TE dar. Möglich ist die Veräußerung an mehrere Personen zu Bruchteilen[354] oder eines ideellen Bruchteils am WE, ferner, wenn das WE mehrere abgeschlossene Raumeinheiten umfasst, eines Bruchtei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Änderung des Sondereigentums ohne Änderung der Miteigentumsanteile

Rz. 70 Hier ist zu unterscheiden: Ein Sondereigentumsraum wird Gemeinschaftseigentum: Nötig sind Vereinbarungen des betroffenen Wohnungseigentümer einerseits mit allen WEer andererseits in Auflassungsform und Grundbucheintragung,[283] auch wenn dies nur für einen Teil der Räume zutrifft.[284] Die Zustimmung der dinglich Berechtigten an dem betroffenen WE ist erforderlich,[285]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Einheit von Gebäude und Grundstück

Rz. 19 Die rechtliche Einheit von Grundstück, Gebäude und wesentlichen Gebäudebestandteilen (§§ 93, 94 BGB) ist nur im unumgänglich notwendigem Umfang durch das Sondereigentum durchbrochen[59] und durch zwingendes Recht gewahrt:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Einzelfälle eintragungsfähiger Gemeinschaftsregelungen

Rz. 108 Zulässig sind Gemeinschaftsregelungen mit folgenden Inhalten:[457]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 57 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9a WEG Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten, sie ist insoweit rechtsfähig, jedoch nicht juristische Person.[121] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen dieser Rechtsfähigkeit auch Rechte am Grundstück (Wohnungseigentum) erwerben, s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung

Rz. 66 § 890 BGB ist auch beim WE anwendbar (im Einzelnen siehe § 5 GBO Rdn 9 ff.).[264] Vereinigung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten setzt nicht die Abgeschlossenheit der daraus gebildeten Einheit voraus.[265]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gemeinschaftsordnung

Rz. 99 Die Gemeinschaftsordnung beinhaltet alle für das Verhältnis der WEer untereinander (Innenverhältnis) verbindlichen Regelungen für und gegen jeden WEer und Sondernachfolger. Sie wirken kraft Gesetzes, auch wenn ein Miteigentümer sie nicht kennt, an ihnen nicht mitgewirkt, gegen sie gestimmt, sich ihnen nicht rechtsgeschäftlich unterworfen hat oder diese Wirkungen gar n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Teilung bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 40 Eine Teilung des mit einem bestimmten Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück (Wohnungseigentum) ist denkbar,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grundstücks zu sein. Es genügt, wenn sich ...mehr

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Literaturverzeichnis

Altmeppen, GmbHG – Kommentar, 11. Aufl. 2023 Anders/Gehle, ZPO mit GVG und anderen Nebengesetzen – Kommentar, 81. Aufl. 2023 (vormals Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle) Armbrüster/Preuß (Hrsg.), BeurkG mit NotAktVV und DONot – Kommentar, 9. Aufl. 2023 Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, Rechtspflegergesetz – Kommentar, 9. Aufl. 2022 Balser/Bögner/Ludwig, Volls...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 16 Zwischen Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2, §§ 3, 6 WEG) besteht in der sachenrechtlichen Behandlung kein Unterschied. Ob Räume als WE oder als TE zu nutzen sind, hängt technisch von der baulichen Ausgestaltung ab, rechtlich ist die Zuordnung bei Begründung nach § 3 oder § 8 WEG maßgebend.[40] Die Bezeichnung im Aufteilungsplan gibt in der Regel vor, ob WE oder T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gemeinschaftseigentum

Rz. 28 Das Grundstück selbst und Grundstücksflächen im Freien sind grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). An Flächen im Freien, z.B. Hof und Garten, Lager- oder Kfz-Stellplätzen war bis 30.11.2020 auch bei dauerhafter Markierung kein Sondereigentum denkbar, sondern nur die Bestellung eines Sondernutzungsrechts als Gebrauchsregelung möglich (siehe Rdn 110...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Bewilligungsberechtigung bei Inhaltsänderungen

Rz. 65 Inhaltsänderung ist jede nachträgliche Änderung der Befugnisse des Berechtigten,[142] die nicht in einer Änderung der Art des Rechts besteht und nicht als Neubestellung, Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Rangänderung des Rechts anzusehen ist.[143] Die Grenzen sind zum Teil fließend und im Einzelfall umstritten.[144] Rz. 66 Bei Inhaltsänderungen kann im Regelfall z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Unvollständige Eintragung der Bruchteilsberechtigten

Rz. 40 In Fällen der Divergenz bei unvollständiger Eintragung von Bruchteilsberechtigten (zur Gesamtgläubigerschaft siehe Rdn 37) muss zwischen Übertragung und Ersterwerb differenziert werden. Beispiel: A und B sollten Berechtigte zu je ½ sein, aber A wurde als Alleinberechtigter eingetragen. Rz. 41 Geht es um die Übertragung eines Rechts, z.B. die Auflassung eines Grundstück...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Zusammenfassende Übersicht zu Gemeinschaftsregelungen

Rz. 109 Zusammenfassend können folgende Regelungen des WEG in der Gemeinschaftsordnung abbedungen oder abweichend geregelt werden:[481]mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 1. COVID-19-Pandemie als Initialzündung

Rz. 1432 Im Zusammenhang mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen sowie insbesondere dem angeordneten Versammlungsverbot musste der Gesetzgeber kurzfristig reagieren, um AG, Genossenschaften, GmbH, Vereinen etc. die Möglichkeit zu geben, auch in der Pandemie rechtssichere Beschlüsse fassen zu können. Dies führte im Ergebnis zu...mehr

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Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 81. Auflage 2023 Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023 Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hau/Poseck (Hrsg.), 63. Edition, Stand 1.8.2022 (zit.: BeckOK-BGB/Bearbeiter) Beck’scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar, Teil B und Teil C, 3. Auflage 2019 bzw. 4. Auflage 2021 (zit. Beck’sche...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Historie der Fachanwaltschaft ist geprägt von dem zähen Ringen um die Verwirklichung der Fachanwaltsbezeichnungen und um deren kontinuierliche Erweiterung. Rz. 2 Bereits kurz nach dem ersten Weltkrieg mehrten sich die Stimmen in der anwaltsrechtlichen Literatur, die eine Spezialisierung der Anwälte in Form einer Fachanwaltsbezeichnung forderten.[1] Der 24. Deutsche ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 14 Materiell-rechtliche Grundlage von Wohnungs- und Teileigentum (WE oder TE) ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. 15.3.1951 (BGBl I 1951, 175), das grundlegend durch die WEG-Reform v. 26.3.2007 (BGBl I 2007, 370) sowie durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) v. 16.10.2020 (BGB I 2020, 2187) geändert und modernisiert wurde.[32] Die Änderungen des WEM...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 31 Sondereigentum sind die gem. § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 WEG bestimmten Räume und die zu diesen Räumen gehörenden wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WEG erfüllen, also verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Annexeigentum

Rz. 38 Seit 1.12.2020 ist nach § 3 Abs. 2 WEG die Bildung von Sondereigentum an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks zulässig. Damit sind insbesondere Gartenflächen, Stellplätze, Terrassen, Wege oder Abstellflächen sondereigentumsfähig.[159] Annexeigentum kann aber nicht an Gebäudeteilen begründet werden, also nicht an Balkonen oder Dachterrassen, die ja s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anlegung eines Grundbuchs für Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 2 Nach § 7 Abs. 1 WEG ist für jedes Wohnungseigentum ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen. Dies erfolgt, wenn Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 oder § 8 WEG gebildet wird. Der Begriff Anlegung hat hier nicht die Bedeutung, wie sie in §§ 116 ff. GBO geregelt ist. Nach diesen Vorschriften ist für ein bereits bestehendes, bisher aber nicht gebuchtes Grundstück ein Grundbu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 9 [Verweis auf Muster]

Gesetzestext Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4 als Muste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bestehen eines Rangverhältnisses

Rz. 9 § 45 GBO zielt auf grundbuchmäßige Verwirklichung der Grundsätze des § 879 BGB. Demgemäß findet er keine Anwendung, wo entweder überhaupt kein Rangverhältnis in Frage kommt oder wo der Rang gesetzlich bestimmt oder auch ohne Eintragung in das Grundbuch gewahrt ist. Rz. 10 Ein Rangverhältnis, d.h. ein Verhältnis, kraft dessen von mehreren, ihrem unmittelbaren Inhalt nach...mehr