Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentumsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dienstbarkeiten.

Rn 10 Herrschendes Grundstück können Nachbargrundstücke, andere Wohnungseigentumsrechte oder aber das aufgeteilte Grundstück selbst sein. Dienender Grundbesitz können andere Grundstücke (Stuttg ZWE 11, 410), andere Wohnungseigentumsrechte (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 11) oder das aufgeteilte Grundstück sein (BGH NZM 19, 448 = NJW-RR 19, 914, Rz 27). Die Belastung des aufgeteilten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Erlöschen.

Rn 21 Sollen Gesamtbelastungen inhaltlich geändert werden, müssen sämtliche Eigentümer mitwirken. Eine Kompetenz, bspw die Löschung einer Grunddienstbarkeit zu beschließen und den Verw zur Erteilung einer Löschungsbewilligung zu bevollmächtigen, besteht nicht (AG Charlottenburg ZWE 11, 103). Rn 22 Erlischt eine auf allen Wohnungseigentumsrechten gemeinsam ruhende Belastung, h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Stimmrechtsprinzipien (§ 25 II).

Rn 6 Gesetzliches Stimmrechtsprinzip gem § 25 II 1 ist das Kopfstimmrecht: jeder WEigtümer besitzt ohne Rücksicht auf Größe und Wert seines Miteigentumsanteils oder die Anzahl der von ihm gehaltenen Wohnungs- oder Teileigentumsrechte eine Stimme (BGH ZMR 21, 402 Rz 16). Das Kopfstimmrecht entfällt nicht, wenn ein WEigtümer Miteigentümer eines anderen Wohnungseigentumsrechtes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anforderungen.

Rn 12 Die neuen Wohnungseigentumsrechte müssen jew wieder in sich abgeschlossen (§ 3 Rn 23) sein, was das GBA in eigener Verantwortung prüfen muss (München ZWE 18, 442 Rz 24, 25). Notw ist ferner, dass mit jedem Miteigentumsanteil wieder ein sondereigentumsfähiger (§ 5 Rn 11) Raum (§ 5 Rn 2) verbunden wird (BayObLG NJW-RR 95, 783) und die sachenrechtlichen Grenzen der Räume ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 15 Stehen einem WEigtümer mehrere Wohnungseigentumsrechte zu, kann er diese analog § 890 II BGB miteinander vereinigen (BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 12). Durch die Vereinigung entsteht – handelt es sich nicht nur um eine bauliche Vereinigung – ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil, verbunden mit dem SonderE an den vereinigten Wohnungen (BGH DNotZ 83, 487 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Streitigkeiten nach § 43 II.

Rn 10 In Streitigkeiten nach § 43 II ist nach § 72 II 1 GVG grds das für den Sitz des OLG zuständige LG gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des OLG, in dem das AG seinen Sitz hat. Ob die in § 72 II GVG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit iSv § 43 II handelt (BGH NZM 16, 168 Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolge.

Rn 22 Ein nichtiger Beschl bindet nicht, bedarf keiner Erklärung nach § 23 IV 2, kann aber für ungültig erklärt werden (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; 17, 74 Rz 27). Die Nichtigkeit tritt von Anfang an ein, nicht erst durch Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren; eine gerichtliche Entsch hat nur deklaratorische Bedeutung (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 12, 709 = NZM 12, 615 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vornahme eines Rechtsgeschäfts.

Rn 13 Der Begriff ›Rechtsgeschäft‹ erfasst Geschäfte, bei denen (abstrakt) ein Sonderinteresse eines WEigtümers betroffen sein kann; § 25 IV Fall 1 ist aber auch auf geschäftsähnliche Handlungen und auch auf Realakte anzuwenden. Das Stimmverbot greift ferner, wenn das Geschäft zwar nicht mit dem Stimmberechtigten, aber mit einem ihm eng verbundenen Dritten geschlossen werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG).

Rn 9 Eine sonstige Familiensache iSv § 266 I Nr 3 FamFG ›betrifft‹ das Wohnungseigentumsrecht, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 II handelt (BGH NZM 15, 863 Rz 21). Handelt es sich bloß um eine ›bedeutsame‹ Vorfrage, ändert das hingegen nichts daran, dass § 43 nicht erfüllt ist und es sich daher um keine WEG-Streitigkeit handelt (aA BGH NZM 15, 863 [BGH 16.09.2015 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Vollmachten.

Rn 18 Die WEigtümer können einem Einzelnen, idR dem Bauträger (BGH NJW 20, 610 [BGH 20.09.2019 - V ZR 218/18] Rz 29), aber auch einem WEigtümer, dessen Wohnungseigentumsrecht ein SNR zugewiesen ist, das Recht einräumen, Vereinbarungen zu ändern. Diese Vollmacht kann Teil der Gemeinschaftsordnung und verdinglicht sein (§ 8 Rn 7). Ist sie eine Klausel im Bauträgervertrag, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wirtschaftlichkeitsgebot.

Rn 11 Nach dem auch im Wohnungseigentumsrecht geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (BGH NJW 20, 988 [BGH 05.07.2019 - V ZR 278/17] Rz 30; 19, 3780 Rz 10) darf die GdW grds nur solche Kosten vertraglich festlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen WEig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 9 I Nr 2.

Rn 3 Vereinigen sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person, kann diese die Schließung der Wohnungsgrundbücher beantragen; zwingend ist das nicht. Zwar gibt es dann keine Gemeinschaft mehr (Vor §§ 1–49 Rn 12). Nach § 9a I 2 geht aber die GdW nicht unter (was dauerhaft aber nicht vorstellbar ist).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Überblick zu abweichenden Umlageschlüsseln.

Rn 60 Die WEigtümer können ua folgende Umlageschlüssel bestimmen (s.a. § 556a BGB Rn 8 ff): Anzahl von Anschlüssen/Anlagen: Es kann die Anzahl von Anschlüssen, etwa Breitbandkabel, Kabelfernsehen, Telefonbuchsen, als Umlageschlüssel bestimmt werden. Entspr gilt für die Anzahl von Anlagen, zB von Rauchwarnmeldern (LG Dortmund ZWE 17, 138). Anzahl von Wohnungseigentumsrechten (E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmung Dritter (§ 9 II).

Rn 4 Ist ein Wohnungseigentum iSv § 2 (s § 2 Rn 1) selbständig belastet, ist für die Schließung des entspr Wohnungsgrundbuchs die Zustimmung Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 20) erforderlich. Etwas anderes gilt, wenn alle Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 9) einheitlich betroffen sind oder das Grundstück als Ganzes belastet ist (Brandbg NotBZ 19, 43 [OLG Brandenburg 15.08.2018 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahme.

Rn 47 Etwas anderes gilt ausnw, wenn kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind: Es gibt nur acht oder weniger Wohnungseigentumsrechte (der anders lautende Gesetzeswortlaut ist erkennbar falsch). Einer der WEigtümer der WE-Anlage ist zum Verw bestellt. Weniger als ein Drittel der WEigtümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verw.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsfolgen.

Rn 14 Durch den bloßen Teilungsvertrag entstehen noch keine Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 9). Denn nach § 4 I ist neben dem Teilungsvertrag (= Einigung) eine Eintragung erforderlich (§ 4 Rn 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Folgen für das Stimmrecht.

Rn 14 Teilt ein WEigtümer seinen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung und veräußert den neu gewonnenen Anteil, führt das nicht zu einer Stimmrechtsmehrung (BGH ZMR 12, 639) – egal, welches Stimmrechtsprinzip (§ 25 Rn 7) gilt. Das ›geteilte‹ Stimmrecht ist nach gleich hohen Bruchteilen auszuüben (BGH ZMR 12, 639 = NJW 12, 2434 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sachlich: Veräußerung (§ 12 I, III 2).

Rn 4 Veräußerung iSd § 12 ist rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums (KG NZM 16, 731; Nürnbg ZMR 16, 55). Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachbarwand.

Rn 10 Der wichtigste Anwendungsfall des § 921 ist die Nachbarwand; sie wird auch halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer genannt. Darunter versteht man eine Mauer, die von einem Grundstückseigentümer (idR) zur Hälfte auf seinem und zur anderen Hälfte auf dem Nachbargrundstück errichtet wurde oder durch eine spätere Grundstücksteilung auf der neuen Grenze steht, wobei beid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zustimmung des Beeinträchtigten (›Kernbereich‹).

Rn 18 Es gibt Rechte und Pflichten, in die man jedenfalls nicht durch einen Beschl inhaltlich eingreifen kann (in der Praxis als ›Kernbereich‹ verstanden, vgl BGH V ZR 80/23 Rz 20; ZMR 20, 673 Rz 18; 18, 234 Rz 26; 18, 242 Rz 11); nach dem BGH soll dies sogar für Vereinbarungen gelten (BGH ZMR 18, 234 Rz 26; NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397), was nicht überzeugt, sowie ferner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vermehrung und Verminderung von Stimmrechten.

Rn 5 Veräußert ein WEigtümer, dem – bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips – mehrere Wohnungseigentumsrechte gehören, eines oder auch mehrere, kommt es zu einer Vermehrung der Stimmrechte (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6: auch bei einer jur. Person). Durch eine Unterteilung (§ 2 Rn 11) kommt es zu keiner Stimmrechtsmehrung, egal welches Stimmrechtsprinzip (Rn 6) gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sonderfall: Einheitlicher Verkauf mehrerer Wohnungseigentumseinheiten.

Rn 12 Zur Berechnung des für den einzelnen Mieter maßgeblichen Kaufpreises, wenn ein einheitlicher Kaufvertrag über mehrere Wohnungseigentumseinheiten zu einem Gesamtpreis abgeschlossen wurde, kommt eine Heranziehung der Regelung des § 467 in Betracht (Schilling/Meyer ZMR 94, 503 Ziff VII 2). Die Berechnung des anteiligen Kaufpreises erfolgt nach der Formel: Vorkaufspreis gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: (2) Ist ein Wohnungseigentum selbstständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 17 Die WEigtümer können eine Vereinbarung durch eine andere (BGH ZMR 18, 681 Rz 13), nicht aber durch einen Beschl ändern (BGH NZM 09, 866 Rz 7; BGHZ 145, 158 = ZMR 00, 771); etwas anderes gilt im Falle einer Öffnungsklausel (§ 23 Rn 1) und nach §§ 12 IV 1, 16 II 2. Der Beschl, der auf einer vereinbarten Öffnungsklausel beruht, muss für die Bindung eines Sondernachfolgers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Wohnungs- und Teileigentum (zT als Oberbegriff ›Raumeigentum‹ genannt) werden in § 1 II, III jew legal definiert. Das Gesetz spricht in §§ 9 I Nr 2, 11 III 1 von Wohnungseigentumsrechten. Das WEG nutzt den Begriff ›Wohnungseigentum‹ neben § 1 II auch in umfassenderer Bedeutung – nämlich für Wohnungs- und Teileigentum – in § 2 (§ 2 Rn 2). Spricht das Gesetz vom WEigtümer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 14 Verfügungen über das gemE unterfallen weder § 19 I noch § 10 I 2 (BGH NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 9) noch § 9a II (§ 9a Rn 16; BGH ZMR 23, 1023 Rz 9). Sie bedürfen der Mitwirkung sämtlicher WEigtümer in Form des § 873 BGB (BGH ZMR 23, 1023 Rz 8; NZM 23, 373 Rz 9). Von Dritten zu verklagen sind die WEigtümer (BGH NJW 91, 333), nicht dem GdW (BGH NZM 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertanteil (§ 11 III).

Rn 7 Sofern nichts Abweichendes durch Vereinbarung bestimmt ist, ordnet § 11 III 1 – unter Beachtung von § 11 III 2 – für den Fall der Aufhebung der Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) an, nach welchem Wert jeder WEigtümer am zu verteilenden gemE zu beteiligen ist: dem Wert der Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 9). Der Wert ist einvernehmlich, subsidiär durch sachverständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 10 trägt dem Nebeneinander von gemE und SonderE, Besonderheiten des gemeinsamen Gebrauchs einschließlich dessen Kosten etc Rechnung. Inhaber des gemE sind die WEigtümer in Bruchteilsgemeinschaft als Miteigentümer (Vor §§ 1–49 Rn 1), §§ 741 ff, 1008 ff BGB. Inhaber der jeweiligen Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 11) sind jew die WEigtümer. Es ist zwischen den WE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 23 Abgeschlossenheit bedeutet dauerhafte räumliche Abgrenzung und Abschließbarkeit von Wohnungen oder sonstigen Räumen. Sie soll gewährleisten, dass jede Wohnung abgegrenzt ist bzw sonstige Räume eindeutig abgegrenzt sind (BGH NJW 90, 1111, 1112). Streitigkeiten, wie sie unter der Geltung des früheren Stockwerkseigentums als Folge unklarer Verhältnisse entstanden sind (s....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Definition.

Rn 11 Ein SNR liegt vor, wenn einem WEigtümer eines oder mehrerer Wohnungseigentumsrechte durch eine Vereinbarung positiv ein über § 16 I 3 hinausgehendes Gebrauchs- und ggf Nutzungsrecht an Räumen, Flächen oder Teilen des gemE (BGH NJW 14, 1879 Rz 11) eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen WEigtümer negativ beschränkt (= grds ausgeschlossen) wird (BGH ZMR 20, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beschl-Mehrheit.

Rn 7 Damit alle WEigtümer die Kosten zu tragen haben, ist erforderlich, dass mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ›Ja‹ lauten, wobei Stimmenthaltungen vorbehaltlich abweichender Regelung als Null-Stimmen zu werten sind. Die ›Ja‹-Stimmen müssen mindestens die Hälfte (aber nicht mehr) aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Es gilt das Kopfprinzip. Im Einzelfall ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. 3Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) ›Altlasten‹.

Rn 20 War das Grundstück als Ganzes oder waren sämtliche Miteigentumsanteile vor Entstehung der Wohnungseigentumsrechte bereits mit einem Gesamtrecht belastet, hat sich die bestehende Belastung nach §§ 1192 I, 1132, 1114 BGB in eine Belastung aller Anteile umgewandelt (Oldbg MDR 1989, 263; München MDR 72, 239). Auch Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte am gesamten Grundstück s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Größe.

Rn 8 Die Größe des den jeweiligen Wohnungseigentumsrechten (Vor §§ 1–49 Rn 9) zwingend (§ 6 I) zugeordneten Miteigentumsanteils iSv § 47 GBO bestimmen die Vertragschließenden nach billigem Ermessen (BGH ZMR 86, 365; Ddorf ZMR 04, 613). Die Summe der Anteile kann ein Ganzes nicht übersteigen (KG ZMR 22, 908). Wie das Verhältnis zwischen SonderE und Miteigentumsanteil festgele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Immobiliarvermögen.

Rn 4 Die GdW kann sowohl außerhalb (BGH NZM 23, 373 Rz 9; ZMR 16, 476 Rz 21; München ZMR 16, 792) als auch innerhalb (Frankf IMR 15, 422; Hamm ZMR 11, 403; ZMR 10, 785; Celle ZMR 08, 210) der von ihr verwalteten WE-Anlage Immobiliarvermögen erwerben (außerhalb bieten sich va an: Park- oder Müllstandsflächen, aber auch Teileigentum). Ferner kann sie WEigtümerin einer anderen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechtigter.

Rn 18 Ein SNR muss wegen § 5 IV 1 – es geht um den Inhalt eines konkreten SonderE – dem jeweiligen Eigentümer eines Wohnungseigentumsrechtes der entspr WE-Anlage (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 26; 12, 464 Rz 8) bzw mehreren Rechten gemeinsam zugeordnet sein (BGH NJW 14, 1879 [BGH 20.02.2014 - V ZB 116/13] Rz 13; Ddorf RNotZ 10, 573). Einem bloßen Miteigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahme: Isolierte (substanzlose) Miteigentumsanteile.

Rn 5 Ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht nach hM faktisch, wenn das mit ihm verbundene SonderE nicht sondereigentumsfähig ist (BGHZ 130, 159, 168 = ZMR 95, 521; § 5 Rn 21 ff), ein Miteigentumsanteil mit einem nicht ausreichend bestimmten SonderE verbunden wird (BGHZ 130, 159, 168 = ZMR 95, 521; Elzer ZNotP 19, 286, 287), bei der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 1 WEigtümer ist, wer zu Recht im Wohnungs- und/oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6); dies kann auch die GdW (Rn 6) – auch in einer anderen WE-Anlage (München ZMR 16, 792) – sein (Hamm NJW 10, 1464). WEigtümer ist ferner, wer durch Erbfall (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NZM 13, 735 Rz 6), Umwandlung oder durch Zuschlag gem § 90 I ZVG Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art. 9 ROM I 20 Mahnantrag 291 6 Mahnbescheid 286 15 Mahnkosten 280 28 Mahnung 116 7; 117 7; 281 13; 1958 14; 2024 6; 2039 11; vor 116 ff 7 angekündigte Leistungsverspätung 286 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe 286 15 Begriff 286 12 Betriebsausfall 286 23 Datum 286 17 einstweilige Anordnung 286 15 Entbehrlichkeit 275 17; 286 17 Entgeltforderung 286 21 Erfüllungsverweigerung 286 20 Fäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164; 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlrecht für Ausgleichsberechtigte bei Ausgleich einer laufenden Versorgung 19 VersAusglG 16 f. Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 3. Besonderheiten unter Geltung der EuErbVO

Rz. 288 Umstritten war unter der Geltung von Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F., ob das Anerbenrecht und die Kärntner und Tiroler Erbhofgesetze sich gegen ausländisches Erbstatut durchsetzen.[342] Jedenfalls unter Art. 30 EuErbVO dürfte aber dieses Höferecht vor ausländischem Erbrecht vorrangig anzuwenden sein. Rz. 289 Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn zwei Personen gem. § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gebrauchsvorteil.

Rn 2 Der Gebrauch einer Sache oder eines Rechtes besteht in der Ausübung der damit verbundenen Rechte. Im Gegensatz zum Verbrauch geht durch den Gebrauch die Sache oder das Recht nicht unter. Allerdings zehrt der Gebrauch den Wert der Sache auf, wenn diese nur eine begrenzte Gebrauchsdauer hat (Möbel, KfZ, Maschinen). Gebrauchsvorteile einer Sache werden durch deren Besitz v...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG und Vermieter

Die Installation von Balkonkraftwerken wird noch einfacher. Vermieter und WEG können den Einbau der Minisolaranlagen nicht mehr so einfach ablehnen. Der Bundestag hat entsprechende Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen. Der Bundestag hat am 4.7.2024 in zweiter und dritter Lesung Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen, um ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schikaneverbot (WEMoG) / 2 Ausprägungen im Wohnungseigentumsrecht

Im Wohnungseigentum kann jeder Eigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen.[1] Hierbei kann er aufgrund des Gebots zur Rücksichtnahme von seinem Eigentum nur insoweit Gebrauch machen, als hierdurch weder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch den anderen Wohnungseig...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schikaneverbot (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das allgemeine Schikaneverbot (§ 226 BGB) erklärt die Ausübung eines Rechts für unzulässig, wenn dieses nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen. Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts ist die Pflicht zur Rücksichtnahme insbesondere in § 14 WEG statuiert. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Das allgemeine Schikanegebot ist in § 226 BGB geregelt. Auspräg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zweitbeschluss: Ordnungsmäß... / 4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG anders! Das Ermessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei "zunächst einmal vollkommen frei". Es existiere kein Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht, wonach es sich die Gemeinschaft nach einem Beschluss nicht noch einmal anders überlegen und einen neuen, eventuell auch gegensätzlichen, Beschluss zum selben Beschlussthema fassen könne. Die Befugnis dazu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung der Gemeinschaft de... / 1.2.3 Schutzwirkung des Verwaltervertrags?

Bis zum Inkrafttreten des WEMoG wurde der Verwaltervertrag als ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer, angesehen.[1] Der Verwalter haftete also auch gegenüber den Wohnungseigentümern im Fall der Verletzung seiner auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Pflichten insbesondere für die Beschlussausführung. Da die Verwaltung des Gemeinsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsunterlagen – Auf... / 2.1 Grundsätze

Da die Verwaltungsunterlagen zum Gemeinschaftsvermögen nach § 9a Abs. 3 WEG gehören und Inhaberin des Gemeinschaftsvermögens die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, gehört die Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen zu den ureigensten Amtspflichten des amtierenden Verwalters. Gesetzliche Regelungen darüber, wo, in welcher Art und Weise und wie lange Verwaltungsunterlagen...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Begründung von Wohnungseige... / 3 Exkurs: Unterteilung

Von der Teilung nach § 8 WEG ist die Unterteilung einer Sondereigentumseinheit nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden. Ein Wohnungseigentümer kann jedenfalls sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen. Hierzu bedarf er nicht der Zustimmung ander...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Begründung von Wohnungseige... / 2 Begründung durch Teilung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gem. § 8 WEG durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile teilen, und zwar so, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist...mehr