Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.24 Zeile 26

In dieser Zeile ist der Zinsvortrag um den Betrag zu vermindern, der im Rahmen einer Sanierung verbraucht wird. Gem. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 13 Buchst. a EStG ist ein Sanierungsgewinn mit einem noch bestehenden Zinsvortrag zu verrechnen. Der Betrag ist aus Zeile 39 der Anlage SAN zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 11.5 Zeile 96

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der den vorangegangenen Wirtschaftsjahren zuzuordnen ist (Zeilen 64, 72, 80, 88). Damit wird sichergestellt, dass die Verwendungsreihenfolge bei der Nutzung des EBITDA-Vortrags eingehalten wird. Der Betrag darf aber...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 7.5 Zeile 64

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56; er darf aber den Betrag des EBITDA-Vortrags zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Zeile 61) abzüglich des untergegangenen EBITDA-Vortrags (Zeilen 62 und 63) nicht übersteigen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 8 EBITDA-Vortrag bezogen auf das vierte vorangegangene Wirtschaftsjahr

8.1 Zeile 68 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 60. 8.2 Zeile 69 Vgl. die Ausführungen zu Zeilen 50 und 61. 8.3 Zeile 70 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51. 8.4 Zeile 71 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52. 8.5 Zeile 72 In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der dem vor...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 4 Fortführungsgebundener Zinsvortrag nach § 8d i. V. m. § 8a KStG

4.1 Vor Zeilen 28–36 In den Zeilen 28–36 wird der fortführungsgebundene Zinsvortrag gem. § 8d i. V. m. § 8a KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen. Ein fortführungsgebundener Zinsvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vor...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 4.2 Zeile 28

In diese Zeile ist der fortführungsgebundene Zinsvortrag aus dem Vorjahr einzutragen. Er ist der Veranlagung 2019 zu entnehmen. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Gesamtbetrags des fortführungsgebundenen Zinsvortrags am Ende des Vz 2020.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 12 EBITDA-Vortrag bezogen auf das laufende Wirtschaftsjahr

12.1 Zeile 100 In dieser Zeile ist das verbleibende EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Es ergibt sich aus dem Betrag aus Zeile 54 (EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs) abzüglich Zeile 55 (Verrechnung des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs). 12.2 Zeile 101 In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wir...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 9 EBITDA-Vortrag bezogen auf das dritte vorangegangene Wirtschaftsjahr

9.1 Zeile 76 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 60. 9.2 Zeile 77 Vgl. die Ausführungen zu Zeilen 50 und 61. 9.3 Zeile 78 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51. 9.4 Zeile 79 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52. 9.5 Zeile 80 In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der den vor...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 5.1 Vor Zeilen 37–38

In den Zeilen 37 und 38 sind außerhalb der Berechnung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen und des verbleibenden Zinsvortrags 2 Werte einzutragen, die für die Ermittlung der abziehbaren Zinsaufwendungen notwendig sind. Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen; dann müssen die Eintragungen aber auch die jeweiligen Werte aller Organgesellschaften umfassen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6 Verrechenbares EBITDA und EBITDA-Vortrag (Gesamtbetrag) (§ 4h EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG)

6.1 Vor Zeilen 50–102 In den Zeilen 50–102 werden das für das laufende Wirtschaftsjahr anzusetzende EBITDA und der EBITDA-Vortrag ermittelt. Nach § 4h EStG sind 2 Begriffe zu unterscheiden: der des EBITDA und der des verrechenbaren EBITDA (EBITDA = Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation). In das Formular einzutragen ist nur das "verrechenbare EBITDA", ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.2 Zeile 50

In dieser Zeile ist der verrechenbare EBITDA-Vortrag einzutragen. In Zeile 50 bei der Ermittlung der Gesamtbeträge ist der für das Wirtschaftsjahr 2019 festgestellte Vortrag zu erfassen. Einzutragen ist das aus dem vortragsfähigen EBITDA ermittelte "verrechenbare EBITDA" i. H. v. 30 % des EBITDA. Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen. Ein EBITDA-Vor...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.13 Zeile 16

In dieser Zeile sind die Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG i. V. m. § 4h Abs. 1 EStG aus Spezialinvestmentanteilen lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung einzutragen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.10 Zeile 58

In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag zu Beginn des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzuziehen. Der Betrag muss dem aus Zeile 67 entsprechen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.15 Zeile 18

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden. Der Betrag zeigt den noch nicht verrechneten Zinsaufwand (Zinsvortrag aus Zeile 10 und Zinsaufwand des laufenden Jahrs aus Zeile 11) nach Verringerung um die abzugsfähigen Zinsen in Höhe der Zinserträge. Dieser Betrag bildet den Ausgangswert für die weitere Ermittlung der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 10.5 Zeile 88

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der den vorangegangenen Wirtschaftsjahren zuzuordnen ist (Zeilen 64, 72, 80). Damit wird sichergestellt, dass die Verwendungsreihenfolge bei der Nutzung des EBITDA-Vortrags eingehalten wird. Der Betrag darf aber den...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.8 Zeile 56

In dieser Zeile ist die Verwendung des verrechenbaren EBITDA-Vortrags im laufenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. Dieser Wert darf höchstens dem Betrag in Zeile 23 entsprechen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 7 EBITDA-Vortrag bezogen auf das fünfte vorangegangene Wirtschaftsjahr

7.1 Zeile 60 In dieser Zeile ist der Abschlusszeitpunkt des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs anzugeben. Dies ist erforderlich, weil der EBITDA-Vortrag je Wirtschaftsjahr ermittelt wird. Da auch Rumpfwirtschaftsjahre betroffen sein können, dient die Angabe des Abschlusszeitpunkts der Identifizierung des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. 7.2 Zeile 61 In Zeile 61 ist der EBITDA...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.23 Zeile 25

In dieser Zeile ist der nicht abzugsfähige Zinsaufwand zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem gesamten Zinsaufwand (Zeile 13), abzüglich des abziehbaren Zinsaufwands im Wirtschaftsjahr (Zeile 24).mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 11 EBITDA-Vortrag bezogen auf das erste vorangegangene Wirtschaftsjahr

11.1 Zeile 92 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 60. 11.2 Zeile 93 Vgl. die Ausführungen zu Zeilen 50 und 61. 11.3 Zeile 94 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51. 11.4 Zeile 95 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52. 11.5 Zeile 96 In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der de...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 7.8 Zeile 67

In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Der EBITDA-Vortrag des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs verfällt, wenn er ungenutzt ist. Der Betrag ist in Zeile 58 zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 12.1 Zeile 100

In dieser Zeile ist das verbleibende EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Es ergibt sich aus dem Betrag aus Zeile 54 (EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs) abzüglich Zeile 55 (Verrechnung des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs).mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 8.5 Zeile 72

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist (Zeile 64). Damit wird sichergestellt, dass zunächst der EBITDA-Vortrag des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs genutzt wird. Der Betrag darf aber den Betr...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 9.5 Zeile 80

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der den vorangegangenen Wirtschaftsjahren zuzuordnen ist (Zeilen 64, 72). Damit wird sichergestellt, dass die Verwendungsreihenfolge bei der Nutzung des EBITDA-Vortrags eingehalten wird. Der Betrag darf aber den Bet...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 10 EBITDA-Vortrag bezogen auf das zweite vorangegangene Wirtschaftsjahr

10.1 Zeile 84 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 60. 10.2 Zeile 85 Vgl. die Ausführungen zu Zeilen 50 und 61. 10.3 Zeile 86 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51. 10.4 Zeile 87 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52. 10.5 Zeile 88 In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der de...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.1 Vor Zeilen 50–102

In den Zeilen 50–102 werden das für das laufende Wirtschaftsjahr anzusetzende EBITDA und der EBITDA-Vortrag ermittelt. Nach § 4h EStG sind 2 Begriffe zu unterscheiden: der des EBITDA und der des verrechenbaren EBITDA (EBITDA = Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation). In das Formular einzutragen ist nur das "verrechenbare EBITDA", das 30 % des EBITDA b...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.7 Zeile 55

In dieser Zeile ist zur Ermittlung des Vortragsvolumens an EBITDA der EBITDA-Verbrauch des jeweils laufenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs ist vor dem vorgetragenen EBITDA mit noch nicht abgezogenen Zinsen zu verrechnen. Es handelt sich für das laufende Wirtschaftsjahr 2020 um den in Zeile 21 einzutragenden Betrag, der zur Verrechnung...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.11 Zeile 59

Das berücksichtigungsfähige verrechenbare EBITDA aus Zeile 53 abzüglich des Verbrauchs an verrechenbarem EBITDA für das laufende Wirtschaftsjahr aus den Zeilen 54–57 sowie abzüglich des wegfallenden EBITDA-Vortrags aus dem fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahr ergibt den Vortrag an verrechenbarem EBITDA zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs. Dieser Betrag wird in Zeil...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.3 Zeile 51

In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag der einzelnen Wirtschaftsjahre im Fall einer Abspaltung zu verringern. Bei einer Abspaltung (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG) verringert sich der EBITDA-Vortrag der übertragenden Körperschaft im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körperschaft verbleibenden Vermögen. Der Minderungsbetrag geht u...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 11.7 Zeile 98

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeilen 66, 74, 82, 90) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihenfolge nach den Wirtschaftsjahren sicherges...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 12.2 Zeile 101

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeilen 66, 74, 82, m. E. auch um die Beträge in Zeilen 90 und 98) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihe...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 4.10 Zeile 36

Diese Zeile weist den Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags zum Ende des Vz 2020 aus. Dieser Betrag ist gesondert festzustellen. Grundsätzlich werden, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, alle bestehenden Zinsvorträge zu fortführungsgebundenen Zinsvorträgen. Eine Aufteilung in einen fortführungsgebundenen Zinsvortrag und übrige Zinsvorträge ist daher nur d...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.3 Zeile 7

Zeile 7 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG der fortführungsgebundene Zinsvortrag insoweit bestehen bleibt, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 6 der volle Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags abgezogen wird, wird der Betrag, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 7 wieder hinzuge...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.6 Zeile 9

In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu erfassen, die zu einem Untergang des Zinsvortrags führen. Es handelt sich um folgende Tatbestände: Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h Abs.5 EStG): U.E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nur für Teilbetriebe vorkommen, da Körperschaften nur ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.9 Zeile 12

In diese Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaften einzutragen. Einzutragen ist der kumulierte Betrag aller Organgesellschaften. Die Zinsaufwendungen der einzelnen Organgesellschaften sind in Zeile 27 der Anlage OG enthalten, werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 30 der Anlage OT übertragen. Ist die Organgesellschaft selbst Organträge...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.21 Zeile 23

In Zeile 23 sind die noch nicht abgezogenen Zinsaufwendungen mit dem EBITDA-Vortrag der vorangegangenen Wirtschaftsjahre zu verrechnen. Die Höhe dieser Vorträge ist in den Zeilen 50–52 zu ermitteln und die Summe in Zeile 23 zu übertragen. Da der EBITDA-Vortrag nur insoweit genutzt wird, wie nach der Verrechnung des Zinsaufwands mit dem EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs e...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 10.7 Zeile 90

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich, ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeilen 66, 74, 82) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihenfolge nach den Wirtschaftsjahren sichergestel...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 7.2 Zeile 61

In Zeile 61 ist der EBITDA-Vortrag einzutragen, der für das sechste vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellt worden ist. Diese Aufteilung nach Wirtschaftsjahren ist erforderlich für die Feststellung, ob und in welcher Höhe der EBITDA-Vortrag aufgrund der zeitlichen Begrenzung entfällt. Der Betrag, der in die Zeile eingetragen wird, darf daher nur die im jeweiligen Wirtsch...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.19 Zeile 21

Zeile 21 ist nur auszufüllen, wenn die Zeilen 19 und 20 nicht in Betracht kommt. In Zeile 21 ist der beschränkte Zinsabzug zu ermitteln, der nur eingreift, wenn keiner der 3 Ausnahmetatbestände der Zeilen 19 und 20 anwendbar ist. In Zeile 21 ist der Teil der Zinsaufwendungen zu ermitteln, der in Höhe des berücksichtigungsfähigen EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs abzugsfäh...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.5 Zeile 8a

In dieser Zeile ist der Zinsvortrag einzutragen, der durch eine Abspaltung untergeht (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG). Dieser Betrag ist von dem Zinsvortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Zeile 5) abzuziehen. Der Zinsvortrag der übertragenden Körperschaft mindert sich im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körper...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.25 Zeile 27

In dieser Zeile ergibt sich der vorzutragende verbleibende Zinsabzug nach Verminderung durch eine Sanierung. Ist ein Tatbestand der Zeilen 19 oder 20 erfüllt, beträgt der Zinsvortrag notwendig 0. Ist das nicht der Fall, kann der Zinsvortrag positiv sein oder 0 betragen. Dieser Betrag wird gesondert festgestellt und ist zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Er bildet den Ausga...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 4.3 Zeile 29

In Zeile 29 ist der Betrag aus Zeile 28 (fortführungsgebundener Zinsvortrag aus dem vorangehenden Vz) um den Betrag zu mindern, der aufgrund eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG wegfällt. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs,...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 4.7 Zeile 33

In Zeile 33 ist von dem Betrag in Zeile 32 der Betrag abzuziehen, in dessen Höhe der fortführungsgebundene Zinsvortrag genutzt wird. Es ist die Summe aus Zeile 24 (Nutzung im laufenden Geschäftsbetrieb) und Zeile 26 (Nutzung bei Sanierung) zu bilden. Ein fortführungsgebundener Zinsvortrag ist vor anderen Zinsvorträgen zu verrechnen. Da nur maximal der bestehende fortführungs...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 8.7 Zeile 74

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich, ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeile 66) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihenfolge nach den Wirtschaftsjahren sichergestellt. Er ka...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.2 Zeile 6

Von dem zum 31.12.2019 festgestellten Zinsvortrag (Zeile 5) ist derjenige Zinsvortrag abzuziehen, der fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG ist und der durch ein schädliches Ereignis im Vz 2020 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergeht. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.4 Zeile 8

In dieser Zeile sind Verringerungen des verbleibenden Zinsvortrags zu berücksichtigen, die auf einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG beruhen. Der Zinsvortrag geht bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nach den gleichen Regeln unter wie der verbleibende Verlustvortrag. Der hier einzutragende untergehende Zinsvortrag ist um den Betrag zu kürzen, für den de...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.4 Zeile 52

In dieser Zeile sind weitere Verringerungen des verrechenbaren EBITDA-Vortrags zu berücksichtigen. Es handelt sich um folgende Tatbestände: Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs: U. E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nicht vorkommen, da sie nur einen einheitlichen Betrieb haben können; die Aufgabe des Betriebs würde...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 4.5 Zeile 31

In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu berücksichtigen, die den fortführungsgebundenen Zinsvortrag aus Zeile 30 mindern. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die bereits bei der Ermittlung der Zinsvorträge berücksichtigt worden sind, aber auch den fortführungsgebundenen Zinsvortrag verringern. Grundsätzlich wird, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, der ges...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.12 Zeile 15

In Zeile 15 sind die Zinserträge aller Organgesellschaften einzutragen. Der Zinsertrag der einzelnen Organgesellschaft ergibt sich aus Zeile 28 der Anlage OG, wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und nach Zeile 31 der Anlage OT übertragen. Die Beträge sind aus den Zeilen 31 der Anlagen OT für alle Organgesellschaften zu entnehmen und als Summe in Zeile 15 einzut...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 9.7 Zeile 82

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeilen 66, 74) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihenfolge nach den Wirtschaftsjahren sichergestellt. E...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 4.6 Vor Zeilen 30–32

Die Zeilen 30–32 enthalten Daten der Organgesellschaft, die für die Durchführung der Zinsschranke nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG auf der Ebene des Organträgers erforderlich sind.[1] Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bilden Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Zinsschranke nur einen einzigen Betrieb. Die für die Zinsschranke maßgebenden Faktoren der Organgesellschafte...mehr