Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Veranlagung. Gefahrtarif. Verlagsvertretung. Handelsvertretung. Vermittler. Makler. Wirksamkeit des Urteils
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zustellung an einen Beteiligten reicht für die Wirksamkeit eines Urteils aus.
2. Die Zusammenfassung von Unternehmen, die büromäßig vermittelnd oder makelnd tätig sind, in einer Gefahrtarifstelle, sofern sie nicht eine eigene Gefahrtarifstelle bilden können, widerspricht nicht dem Gewerbezweigprinzip.
3. Die Bildung von “Auffangunternehmensarten” ist bei einer starken Heterogenität von Mitgliedern der Berufsgenossenschaft und dem ihr eingeräumtren Ermessens- und Gestaltungsspielraum nicht willkürlich.
Normenkette
SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1, § 157 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin nach dem für die Zeit ab dem 01.01.1998 geltenden Gefahrtarif der Beklagten (GT 1998).
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach ihren Angaben die Medienvertretung. Seit 1989 ist die Klägerin Mitglied der Beklagten. Als Gegenstand ihres Unternehmens gab sie zunächst gegenüber der Beklagten "Verlagsvertretung/Handelsvertretung" an. Im Gewerberegister der Stadt Köln ist als Tätigkeit der Klägerin "Vermittlung von Werbeveröffentlichungen" verzeichnet.
Bei den Veranlagungen nach den jeweils gültigen Gefahrtarifen, die seit dem 01.01.1984 von der Beklagten nach dem Prinzip des sog. Gewerbezweigtarifs aufgebaut wurden, ordnete die Beklagte die Klägerin der Unternehmensart "Makler, Vermittler" und der jeweils entsprechenden Gefahrtarifstelle zu ... Der GT 1998 galt für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000. Er sah in Teil I 54 Gefahrtarifstellen mit Gefahrklassen von 0,26 bis 45,40 vor, unter anderem:
Gefahrtarifstelle Unternehmensart Gefahrklasse 01 Kreditinstitut/Börse, Börsenbüro, Börsenmakler Bausparkassenvertreter 0,40 02 Versicherungsunternehmen 0,42 08 Beratung (Unternehmens-, EDV-, Organisationsberatung) 0,51 18 Makler, Vermittler 0,90 22 Reisebüro 0,50 25 Werbeunternehmen 0,52 27 Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler 0,77 31 Handelsvertretung 0,93 40 Presseagentur, Nachrichtenagentur 0,26
In den Vorbemerkungen zum GT 1998 heißt es: Grundlage seien alle gezahlten Leistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Pflichtversicherten aus den Jahren 1994 bis 1996 (sog. Beobachtungszeitraum). Durch Bescheid vom 31.03.1998 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab 01.01.1998 zu der Gefahrtarifstelle 18 "Makler, Vermittler" mit der Gefahrklasse 0,90.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit dem Begehren ein, in eine Gefahrtarifstelle mit günstigerer Gefahrklasse eingestuft zu werden. Ihr Unternehmensgegenstand - Medienvertretung - sei vergleichbar mit dem eines Börsenmaklers, eines Bausparkassenvertreters, eines Unternehmensberaters oder einer Presse- und Nachrichtenagentur. Am 28.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Tätigkeit einer Medienvertretung der Gefahrtarifklasse 18 zuzuordnen sei. Eine Medienvertretung sei weder eine Presse- und Nachrichtenagentur, noch eine Versicherungsvertretung. Auch die Unternehmensart "Beratung (Unternehmens-EDV-, Organisationsberatung)" sei nicht zutreffend, da im Vordergrund der Tätigkeit der Klägerin nicht die Beratung, sondern die Tätigkeit für den Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts stehe. Die Unternehmensart "Makler, Vermittler" sei ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Unternehmen, deren Unternehmensziel der Abschluss eines Vermittlungsgeschäftes sei. In den vergangenen Gefahrtarifperioden seien ausreichend große Unternehmensgruppen gesondert beobachtet worden. So seien zum Beispiel die Unternehmensarten Reisebüro und Versicherungsvertreter in eine eigene Gefahrtarifstelle eingeordnet worden. Da es sich jedoch bei den Medienvertretern bzw. Medienserviceunternehmen um eine verhältnismäßig kleine Gruppe handele, seien diese Unternehmen bisher nicht gesondert beobachtet worden.
Mit der am 10.06.1999 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 18 gewandt. Sie hat vorgetragen, die Mitarbeiter von Medienvertretungen übten eine rein kaufmännische Tätigkeit - Organisation des Bürobetriebs, Übernahme des Telefon- und Telefaxdienstes, Buchführung, Kontrolle der Provisionsabrechnungen und Versand der Druckunterlagen - aus. Ihr Gefährdungsrisiko unterscheide sich nicht von kaufmännischen Tätigkeiten in anderen Branchen, so dass kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Bewertung der Gefahrklasse von kaufmännischen Mitarbeitern in verschiedenen Unternehmensarten ersichtlich sei. Dies gelte auch für die unterschiedliche gefahrtarifliche Behandlung von Hande...