1.
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Kranken- und Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen 01.01.1998 und 31.12.1999 für die A. Krankenversicherung AG vermittelt hat, wobei die Auskunft unter Einschluss nachfolgender Punkte in klarer und übersichtlicher Weise zu geben ist:
- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,
- Datum des Versicherungsantrags,
- Versicherungsscheinnummer,
- Datum des Versicherungsvertrages,
- Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen),
- Jahresprämie (Höhe, Fälligkeit, Eingang, Summe der eingegangenen Prämien),
- Versicherungsbeginn,
Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
- Erhöhung der Versicherungssumme,
- Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme,
- Erhöhung der Jahresprämie,
Im Falle von Änderungen:
- Datum der Änderung,
- Art der Änderung,
- Gründe der Änderung,
Im Falle von Stornierungen:
- Datum der Stornierung,
- Gründe der Stornierung,
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen,
Im Falle eines Widerrufs:
- Datum des Widerrufs