Alleinarbeit kann in vielfältiger Form auftreten. Pauschallösungen für jeden Anwendungsfall gibt es nicht. Eine Gefährdung, ein Risiko, eine Eintrittswahrscheinlichkeit kann nicht haargenau quantifiziert und qualifiziert werden. Die möglichen Schutzmaßnahmen sind zudem nicht nur auf einen bestimmten Gefährdungsgrad abgestellt, sondern können für verschiedene Szenarien Anwendung finden.
Es ist zu prüfen, ob eine Alleinarbeit unbedingt notwendig ist. Die beste Lösung, Alleinarbeit sicher zu machen wäre es, eine zweite Person hinzuzuziehen oder in Ruf- oder Sichtweite zu haben. Im Ergebnis handelt es sich dann folgerichtig nicht mehr um Alleinarbeit.
Beteiligung bei der Gefährdungsbeurteilung
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte der Arbeitgeber neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, der Personalvertretung, den Sicherheitsbeauftragten unbedingt die für die Alleinarbeit vorgesehenen Beschäftigten beteiligen.
2.1 Ermittlung der Gefährdungen
Zunächst sind die Randbedingungen der Alleinarbeit zu untersuchen, u. a.:
- Was soll wo gemacht werden?
- Ist stationäre und/oder mobile Arbeit vorgesehen?
- Welche Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung liegen vor (z. B. Beleuchtung, Klima, Lärm, stoffliche Belastungen)?
- Welche Arbeitsmittel werden eingesetzt, was ist dabei zu beachten?
- Welche weiteren Gefährdungsfaktoren sind vorhanden?
- Wann soll die Arbeit stattfinden (übliche Schichtzeiten, nachts, am Wochenende)?
- Sind während der Alleinarbeit andere Beschäftigte im Betrieb tätig?
Es sollte auch die Frage diskutiert werden, ob Alleinarbeit am geplanten Ort und zur vorgesehenen Zeit wirklich unabdingbar ist.
2.2 Vorschriften zur Alleinarbeit
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Rechtsvorschriften oder Regeln Alleinarbeit verbieten oder einschränken.
2.2.1 Verbot der Alleinarbeit
Strikte Verbote der Alleinarbeit gibt es nur wenige:
- Anhang 1 der Druckluftverordnung enthält für den Betrieb von Arbeitskammern die Forderung, dass sich in der Arbeitskammer ein Arbeitnehmer nicht allein aufhalten darf.
- DGUV-V 21 "Abwassertechnische Anlagen" verlangt für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen die Anwesenheit mindestens einer Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung.
2.2.2 Eingeschränkte Verbote der Alleinarbeit
Einige Regelungen verbieten Alleinarbeit im Grundsatz, lassen sie aber unter bestimmten Bedingungen, insbesondere in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, zu:
- Gemäß TRGS 526 "Laboratorien" ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Alleinarbeit vertretbar ist. Kann sie durch organisatorische und technische Maßnahmen nicht ausreichend abgesichert werden, darf sie nicht durchgeführt werden.
- TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas" fordert die Prüfung, welche Tätigkeiten in Alleinarbeit durchgeführt werden können. Tätigkeiten, die nicht in Alleinarbeit durchgeführt werden können, dürfen nur von mindestens 2 Beschäftigten verrichtet werden.
- Nach TRBA 120 "Versuchstierhaltung" ist bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Zulässigkeit der Alleinarbeit zu prüfen und sind die Bedingungen, unter denen diese möglich ist, konkret festzulegen. Grundsätzlich dürfen Beschäftigte nicht alleine tätig sein, es sei denn, die Handhabung der Versuchstiere ist allein sicher beherrschbar und es besteht eine kontinuierliche Kommunikationsmöglichkeit.
- Nach DGUV-R 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" ist im Rahmen der Gefährdungsermittlung festzulegen, für welche Arbeiten Alleinarbeit nicht zulässig ist. Bei Alleinarbeit sind Schutzmaßnahmen festzulegen.
2.2.3 Aufsicht und Sicherungsposten
Nach Anhang 5.2 ArbStättV sind Einzelarbeitsplätze auf Baustellen in Bereichen mit erhöhter Gefahr von Sauerstoffmangel nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
Gemäß TRGS 524 muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass Arbeiten in kontaminierten Bereichen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden.
Nach der DGUV-V 38 müssen Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. Die allgemeine Anforderung schließt eine ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden noch nicht ein. Nach den zusätzlichen Bestimmungen
- für Bauarbeiten unter Tage müssen Arbeitsplätze, die nur mit einer Person belegt sind, während jeder Schicht mindestens zweimal von einem Aufsichtführenden überprüft werden;
- für Arbeiten in Bohrungen müssen Beschäftigte in der Bohrung durch einen Sicherungsposten am oberen Bohrlochrand ständig beobachtet werden; zwischen den beiden muss jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein;
- für Arbeiten in Rohrleitungen hat der Aufsichtführende die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung während der Arbeiten zu überwachen. Während der Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß bis 800 mm muss der Aufsichtführende st...